{"id":"bgbl1-1991-65-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=7","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GSGV)","law_date":"1991-12-06T00:00:00Z","page":2179,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                             2179\nfünfte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GSGV)\nVom 6. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-      14. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe\nzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der              ausgeführt werden;\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-        15. fahrbare Hebebühnen.\nhörung des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§2\n§ 1                                            Sicherheitsanforderungen\nAnwendungsbereich                          Der Hersteller oder Einführer darf kraftbetriebene Flur-\nförderzeuge nur in den Verkehr bringen oder ausstellen,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen oder  wenn sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie\nAusstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit        86/663/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/240/EWG\neiner Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für         der Kommission vom 16. Dezember 1988 zur Anpassung\nSchlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft.                  der Flurförderzeug-Richtlinie an den technischen Fort-\n(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Ver- schritt (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) entsprechen.\nordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern\n- außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem                                     §3\nBefördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Ein-                 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung\nlagern in Regale von Lasten aller Art dienen und mitgän-               und EWG-Übereinstimmungszeichen\ngergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der\nauf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell          (1) Der Hersteller oder Einführer muß beim Inverkehr-\nbefestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht.     bringen oder Ausstellen\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für                      1. jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug eine EWG-\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster\n1. Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und einer Nenn-           des Anhangs II der Richtlinie 86/663/EWG in deutscher\nTragfähigkeit von mehr als 5 000 kg;\nSprache beifügen und\n2. Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von   2. an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug ein EWG-\nmehr als 5 000 kg gebaut sind;                             Übereinstimmungszeichen gemäß Anhang III der\n3. Portalhubwagen und Portalstapler;                          Richtlinie 86/663/EWG anbringen.\n4. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flur-          (2) Der Hersteller oder sein in der Europäischen\nförderzeuge;                                           Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschei-\n5. Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Ener-   nigt damit, daß\ngiequellen betrieben werden;                           1. das Flurförderzeug mit den Bestimmungen der Richt-\n6. andere als die in Nummer 1.2 des Anhangs I der             linie 86/663/EWG übereinstimmt und\nRichtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember       2. die im Anhang I der Richtlinie 86/663/EWG in Verbin-\n1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-      dung mit der Richtlinie 89/240/EWG genannten Versu-\ngliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge          che durchgeführt worden sind.\n(ABI. EG Nr. L 384 S. 12) genannten Schlepper;\n(3) Die Versuche nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Her-\n7. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tage;                 steller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft nie.Jer-\n8. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger;         gelassener Bevollmächtigter selbst vornehmen, wenn er\n9. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen,      nachweisen kann, daß er über die hierzu erforderlichen\nzum Beispiel Kipper;                                   Mittel verfügt. Er kann die Versuche auch von einer nach\n§ 5 benannten oder einer sonstigen, der Kommission der\n10. Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger, land- und        Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen, Baumaschinen;       Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle durchführen las-\n11. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge;          sen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft nieder-\ngelassener Bevollmächtigter oder, wenn weder der Her-\n12. Mobilkrane;                                             steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft\n13. Geräte, die nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz    niedergelassen sind, derjenige, der kraftbetriebene Flur-\ngelangen und unter der Bezeichnung „Regalbedien-       förderzeuge in Verkehr bringt oder ausstellt, hält alle\ngeräte\" bekannt sind;                                  Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Versuche","2180                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndurchgeführt und die technischen Anforderungen ein-                                      §6\ngehalten sind, für die zuständigen Behörden bereit.                               Berücksichtigung\nvon Änderungen im EG-Recht\n§4\nWerden die Anhänge der Richtlinien 86/663/EWG oder\nAbweichungsbefugnis                        89/240/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im\nEntspricht ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einzelnen   Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-\nBestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 86/663/EWG          ten Fassung vom ersten Tag~ des auf die Veröffentlichung\nnicht, darf es der Hersteller oder sein in der Europäischen   der Änderung folgenden dritten Kalendermonats anzuwen-\nGemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter abwei-         den.\nchend von den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in den                                         §7\nVer~ehr bringen oder ausstellen, wenn die vorgenomme-                           Ordnungswidrigkeiten\nnen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz\nin bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten und        Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\ndies dem Hersteller oder seinem in der Europäischen           Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von            fahrlässig\neiner zugelassenen Stelle nach § 5 bestätigt worden ist.      1. entgegen § 3 Abs. 1\nDie zugelassene Stelle wendet hierbei das Verfahren nach\nArtikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates            a) eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht\nvom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvor-                beifügt oder\nschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschrif-         b) ein EWG-Übereinstimmungszeichen nicht anbringt\nten für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300                oder\nS. 72), geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG vom\n2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen nicht bereithält.\n25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43), mit der Maßgabe\nan, die zuständigen obersten Landesbehörden bei Ein-\nsprüchen anderer zugelassener Stellen zu unterrichten.                                    §8\nÜbergangsvorschrift\n§5\nDiese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 und 2\nZugelassene Stellen                       genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, die vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zu-\ngelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und          gebracht wurden.\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz                                   §9\nzuständigen obersten Landesbehörden benannt und im                                   Inkrafttreten\nBundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nerfolgen, wenn die Stellen nach § 3 Abs. 4 des Geräte-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsicherheitsgesetzes als Prüfstellen bestimmt sind.            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}