{"id":"bgbl1-1991-65-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)","law_date":"1991-12-16T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege\nin den neuen Ländern sowie im Land Berlin\n(Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz)\nVom 16. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Die\nda~ folgende Gesetz beschlossen:                              Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Sinne\ndes§ 6a Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fas-\n§ 1                              sung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1726, 1883) für die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes\nGeltungsdauer, Anwendungsbereich                   genannten Verkehrswege ist den beteiligten Ländern frei-\n(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von          gestellt.\n1. Verkehrswegen der Bundeseisenbahnen,                                                    §3\n2„ Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,                                 Planfeststellungsverfahren\n3. Verkehrsflughäfen,                                            (1) Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden\nnach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des            sowie die Auslegung des Plans (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des\nPersonenbeförderungsgesetzes in der Fassung der           Verwaltungsverfahrensgesetzes) in den Gemeinden nach\nBekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1                § 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes veranlaßt\nS. 1690)                                                  die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem\nin den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-          der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat.\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie          Zu den Erläuterungen gehört auch die Angabe der wichtig-\nvon                                                           sten Alternativen, die bei der Linienbestimmung untersucht\nwurden, und der Gründe, die für die Bestimmung der\n5. Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2             Linienführung maßgebend gewesen sind. Die Behörden\nzwischen diesen Ländern und den nächsten Knoten-          haben ihre Stellungnahmen innerhalb von drei Monaten\npunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen\nabzugeben.\nBundesgebietes\n(2) Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei\ngelten die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, und\nWochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung\nzwar bis zum 31. Dezember 1999 für Verkehrswege der\nvorher ortsüblich bekannt. Nicht ortsansässige Betroffene,\nBundeseisenbahnen, im übrigen bis zum 31. Dezember\nderen Person und Aufenthalt bekannt ist, sollen auf Veran-\n1995. Zu den Verkehrswegen gehören auch die für den\nlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit\nBetrieb von Verkehrswegen notwendigen Anlagen.\ndem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsver-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch          fahrensgesetzes benachrichtigt werden.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\n(3) Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-\nFernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1\nverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb\ngenannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-\nHauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im\nschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs. 9\neinzelnen.\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb eines\n§2                               Monats nach Abschluß der Erörterung ab.\nLinienbestimmung                            (4) Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellung-\nnahmen der Behörden (§ 73 Abs. 2 des Verwaltungsver-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Linien-    fahrensgesetzes) müssen bei der Feststellung des Plans\nführung der Verkehrswege mit Ausnahme der Straßenbah-         (§ 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht berück-\nnen. Die Bestimmung erfolgt im Benehmen mit den für die       sichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer\nLandesplanung zuständigen Behörden der beteiligten Län-       Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfest-\nder, soweit nicht bei Bundeswasserstraßen zur Wahrung         stellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind\nder Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirt-          oder hätten bekannt sein müssen.\nschaft das Einvernehmen herzustellen ist. Das Benehmen\ngilt als hergestellt, wenn die zuständige Behörde nicht          (5) Bei einer Änderung eines Verkehrsweges oder Ver-\ninnerhalb von vier Monaten nach Zugang des Linienent-         kehrsflughafens findet § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfah-\nwurfs Stellung genommen hat; die Frist kann bis zu zwei       rensgesetzes keine Anwendung. Die Stellungnahme nach\nMonaten verlängert werden.                                    Absatz 3 Satz 2 ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der\nEinwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfah-\n(2) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes über die Umweltver-\nrensgesetzes) abzugeben.\nträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\nS. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom       (6) Die Absätze 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung,\n20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080), finden mit der Maßgabe       wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwal-\nAnwendung, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit im         tungsverfahrensgesetz geregelt ist.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                2175\n(7) Bedarf die Feststellung des Plans des Einverneh-     wegen einer Bundeseisenbahn die Vorschriften des§ 16a\nmens mit einer anderen Behörde, so ist über die Erteilung   des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der\ndes Einvernehmens innerhalb von drei Monaten nach          Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714),\nÜbermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.     geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\nS. 205), mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Trägers\n§4                              der Straßenbaulast die Bundeseisenbahn und an die Stelle\nder Straßenbaubehörde die zuständige Behörde der Bun-\nPlangenehmigung                        deseisenbahn tritt.\n(1) Für den Bau oder die Änderung eines Verkehrs-            (2) Für Vorarbeiten bei Verkehrsflughäfen findet § 7 des\nweges sowie für die Änderung eines Verkehrsflughafens       Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nkann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine      machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt\nPlangenehmigung erteilt werden, wenn Rechte anderer         geändert durch Artikel 37 des GesetzßS vom 28. Juni 1990\nnicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit\n(BGBI. 1 S. 1221 ), mit der Maßgabe Anwendung, daß an\nder Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines ande-        die Stelle der Genehmigungsbehörde die Planfeststel-\nren Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und mit\nlungsbehörde tritt.\nden Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenberei-\nche berührt werden, das Benehmen hergestellt worden ist.       (3) Für Vorarbeiten bei Straßenbahnen gelten die Vor-\n§ 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung          schriften des § 16 a des Bundesfernstraßengesetzes mit\nder Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1             der Maßgabe, daß an die Stelle des Trägers der Straßen-\nS. 1818) bleibt unberührt; § 3 Abs. 7 ist entsprechend      baulast der Genehmigungsinhaber und an die Stelle der\nanzuwenden. Die Plangenehmigung erteilt die für Plan-       Straßenbaubehörde die zuständige Landesbehörde tritt.\nfeststellungen zuständige Behörde.\n(2) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen                                       §7\neiner Planfeststellung nach§ 75 Abs. 1 des Verwaltungs-                     Vorzeitige Besitzeinweisung\nverfahrensgesetzes und für Verkehrsflughäfen nach § 9\nAbs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.                               (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz\neines für den Bau oder die Änderung eines Verkehrs-\n§5\nweges oder Verkehrsflughafens benötigten Grundstücks\nVerwaltungsgerichtsverfahren                   durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungs-\nansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im\nden Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung\nersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkei-\ndes Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraus-\nten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmi-\nsetzungen bedarf es nicht.\ngungsverfahren für Vorhaben nach § 1 dieses Gesetzes\nbetreffen.                                                     (2) ·Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nWochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung\n(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststel-\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\nlungsbeschluß und gegen eine Plangenehmigung hat\nder Träger des Vorhabens und die Betroffenen zu laden.\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung\nDabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung\nder aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Ver-\nmitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\nwaltungsgerichtsordnung) kann nur innerhalb eines\nLadung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\nMonats nach der Bekanntgabe des Planfeststellungsbe-\nwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Ver-\nschlusses oder der Plangenehmigung gestellt werden.\nhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie\nTreten später Tatsachen ein, die die Anordnung der auf-\nsind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nicht-\nschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den\nerscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung\nandere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden\nBeschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80\nwerden kann.\nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb\neiner Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in      (3) ·Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung\ndem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen      ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der\nKenntnis erlangt.                                           mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustel-\n(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs       len oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu las-\nWochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung          sen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift\noder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er       oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.\nsich beschwert fühlt, anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwal-      (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                     Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei\nWochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.\n§6                              Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbe-\nVorarbeiten                         hörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt\nsoll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der\n(1) Abweichend von§ 37 Abs. 2 und 3 des Bundesbahn-      Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,         Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1990         und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des\n(BGBI. 1 S. 2909), gelten für Vorarbeiten bei Verkehrs-     Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf","2176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBesitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen         Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes. Die Planfeststellungsbe-\nund die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.              hörde regelt den Betrieb des Flughafens und legt den\nAusbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsge-\n(5) Der Träger des Vorhabens für den Verkehrsweg hat\nsetzes fest. Nach dem Ergebnis des Planfeststellungsver-\nfür die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehen-\nfahrens ist eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 des Luftver-\nden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit\nkehrsgesetzes zu erteilen.\ndie Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschä-\ndigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigen-          (2) Die zivile Nutzung ehemaliger Militärflugplätze\ntums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art      bedarf nur einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4\nund Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbe-       Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, in der der Träger der\nhörde in einem Beschluß festzusetzen.                        zivilen Nutzung, die für die zivile Nutzung vorgesehenen\nFlugbetriebsflächen und die Art des zivilen Flugbetriebs\n§8                              festzulegen sind. Ein vorhandener militärischer Bau-\nVertreter des Eigentümers                   schutzbereich bleibt wirksam, bis die Genehmigungsbe-\nhörde einen Ausbauplan nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des\nSind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück        Luftverkehrsgesetzes festlegt oder einen beschränkten\nungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der         Bauschutzbereich nach § 17 des Luftverkehrsgesetzes\nGemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den     bestimmt.\nFällen der §§ 4 und 6 auf Antrag der Planfeststellungsbe-\nhörde und in den Fällen des § 7 auf Antrag der Enteig-                                    § 11\nnungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antrag-                             Übergangsregelungen\nstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen.\n§ 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes             (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Pla-\nfindet Anwendung.                                            nungsverfahren für Verkehrswege und Verkehrsflughäfen\nkönnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterge-\n§9                              führt werden.\nEnteignungsentschädigung,\nEnteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren              (2) Planungen für Verkehrswege und Verkehrsflug-\nhäfen, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses\n(1) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93     Gesetzes begonnen wurde, sind auch nach den in § 1\nbis 103 des Baugesetzbuchs.                                  Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Die Planung gilt\n(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den\n§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß       als begonnen\nfür die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetz-    1. bei Linienbestimmungen mit dem Antrag auf Linienbe-\nbuchs) der § 7 dieses Gesetzes gilt.                             stimmung an den Bundesminister für Verkehr,\n(3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der    2. bei Planfeststellungsverfahren mit dem Antrag auf Ein-\nEntscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die                 leitung der Planfeststellung bei der Anhörungsbehörde,\n§§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1\n3. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf Plange-\nNr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend.\nnehmigung.\n§ 10                                                          § 12\nVerkehrsflughäfen                                               Inkrafttreten\n(1) Die Anlegung und der Betrieb neuer Verkehrsflug-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nhäfen bedürfen keiner vorherigen Genehmigung nach § 6        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                   2177\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Gesetz über die Luftfahrtstatistik\nVom 4. Dezember 1991\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom\n30. Oktober 1967 (BGBI. 1S. 1053), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), verordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§ 1\n§ 1 der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober\n1967 (BGBI. 1 S. 1056), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März\n1976 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1\nDie Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird auf folgenden\nFlugplätzen durchgeführt:\nBerlin-Schönefeld                           Hannover\nBerlin-Tegel                                Köln/Bonn\nBerlin-Tempelhof                            Leipzig\nBremen                                      München\nDresden                                     Münster/Osnabrück\nDüsseldorf                                  Nürnberg\nErfurt                                      Saarbrücken\nFrankfurt/Main                              Stuttgart.\"\nHamburg\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","2178                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nVerordnung\nüber den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992\n(GAL-Beitragsverordnung 1992)\nVom 5. Dezember 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),\nder zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1992\nmonatlich 269 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}