{"id":"bgbl1-1991-65-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992 (GAL-Beitragsverordnung 1992)","law_date":"1991-12-05T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":6,"num_pages":19,"content":["2178                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nVerordnung\nüber den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992\n(GAL-Beitragsverordnung 1992)\nVom 5. Dezember 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),\nder zuletzt durch Artikel 17 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1992\nmonatlich 269 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                             2179\nfünfte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GSGV)\nVom 6. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-      14. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe\nzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet der              ausgeführt werden;\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-        15. fahrbare Hebebühnen.\nhörung des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§2\n§ 1                                            Sicherheitsanforderungen\nAnwendungsbereich                          Der Hersteller oder Einführer darf kraftbetriebene Flur-\nförderzeuge nur in den Verkehr bringen oder ausstellen,\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen oder  wenn sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie\nAusstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit        86/663/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/240/EWG\neiner Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für         der Kommission vom 16. Dezember 1988 zur Anpassung\nSchlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft.                  der Flurförderzeug-Richtlinie an den technischen Fort-\n(2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Ver- schritt (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) entsprechen.\nordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern\n- außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem                                     §3\nBefördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Ein-                 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung\nlagern in Regale von Lasten aller Art dienen und mitgän-               und EWG-Übereinstimmungszeichen\ngergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der\nauf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell          (1) Der Hersteller oder Einführer muß beim Inverkehr-\nbefestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht.     bringen oder Ausstellen\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für                      1. jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug eine EWG-\nÜbereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster\n1. Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und einer Nenn-           des Anhangs II der Richtlinie 86/663/EWG in deutscher\nTragfähigkeit von mehr als 5 000 kg;\nSprache beifügen und\n2. Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von   2. an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug ein EWG-\nmehr als 5 000 kg gebaut sind;                             Übereinstimmungszeichen gemäß Anhang III der\n3. Portalhubwagen und Portalstapler;                          Richtlinie 86/663/EWG anbringen.\n4. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flur-          (2) Der Hersteller oder sein in der Europäischen\nförderzeuge;                                           Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter beschei-\n5. Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Ener-   nigt damit, daß\ngiequellen betrieben werden;                           1. das Flurförderzeug mit den Bestimmungen der Richt-\n6. andere als die in Nummer 1.2 des Anhangs I der             linie 86/663/EWG übereinstimmt und\nRichtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember       2. die im Anhang I der Richtlinie 86/663/EWG in Verbin-\n1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-      dung mit der Richtlinie 89/240/EWG genannten Versu-\ngliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge          che durchgeführt worden sind.\n(ABI. EG Nr. L 384 S. 12) genannten Schlepper;\n(3) Die Versuche nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Her-\n7. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tage;                 steller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft nie.Jer-\n8. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger;         gelassener Bevollmächtigter selbst vornehmen, wenn er\n9. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen,      nachweisen kann, daß er über die hierzu erforderlichen\nzum Beispiel Kipper;                                   Mittel verfügt. Er kann die Versuche auch von einer nach\n§ 5 benannten oder einer sonstigen, der Kommission der\n10. Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger, land- und        Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen, Baumaschinen;       Richtlinie 86/663/EWG mitgeteilten Stelle durchführen las-\n11. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge;          sen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft nieder-\ngelassener Bevollmächtigter oder, wenn weder der Her-\n12. Mobilkrane;                                             steller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft\n13. Geräte, die nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz    niedergelassen sind, derjenige, der kraftbetriebene Flur-\ngelangen und unter der Bezeichnung „Regalbedien-       förderzeuge in Verkehr bringt oder ausstellt, hält alle\ngeräte\" bekannt sind;                                  Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Versuche","2180                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndurchgeführt und die technischen Anforderungen ein-                                      §6\ngehalten sind, für die zuständigen Behörden bereit.                               Berücksichtigung\nvon Änderungen im EG-Recht\n§4\nWerden die Anhänge der Richtlinien 86/663/EWG oder\nAbweichungsbefugnis                        89/240/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im\nEntspricht ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einzelnen   Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-\nBestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 86/663/EWG          ten Fassung vom ersten Tag~ des auf die Veröffentlichung\nnicht, darf es der Hersteller oder sein in der Europäischen   der Änderung folgenden dritten Kalendermonats anzuwen-\nGemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter abwei-         den.\nchend von den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in den                                         §7\nVer~ehr bringen oder ausstellen, wenn die vorgenomme-                           Ordnungswidrigkeiten\nnen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz\nin bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten und        Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\ndies dem Hersteller oder seinem in der Europäischen           Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nGemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von            fahrlässig\neiner zugelassenen Stelle nach § 5 bestätigt worden ist.      1. entgegen § 3 Abs. 1\nDie zugelassene Stelle wendet hierbei das Verfahren nach\nArtikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates            a) eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht\nvom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvor-                beifügt oder\nschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschrif-         b) ein EWG-Übereinstimmungszeichen nicht anbringt\nten für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300                oder\nS. 72), geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG vom\n2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen nicht bereithält.\n25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43), mit der Maßgabe\nan, die zuständigen obersten Landesbehörden bei Ein-\nsprüchen anderer zugelassener Stellen zu unterrichten.                                    §8\nÜbergangsvorschrift\n§5\nDiese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 und 2\nZugelassene Stellen                       genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, die vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zu-\ngelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und          gebracht wurden.\nSozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz                                   §9\nzuständigen obersten Landesbehörden benannt und im                                   Inkrafttreten\nBundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nerfolgen, wenn die Stellen nach § 3 Abs. 4 des Geräte-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsicherheitsgesetzes als Prüfstellen bestimmt sind.            Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                             2181\nVerordnung\nzur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 1O. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und               (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von\nForsten verordnet auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des              weniger als 70 kg und mehr als 110 kg sind bei den\nVieh- und Fleischgesetzes, der durch das Gesetz vom                Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1\n11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt worden               Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              Sauen, Eber und Altschneider.\nschaft sowie auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh- und\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nFleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes\nkönnen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise\nvom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist:\nvon Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit\nbestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder\nzu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.\nArtikel 1\n(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeit-\nÄnderung\nraum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nSchlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nDurchführungsverordnung\nPreis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-            gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers.\"\n3. August 1976 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt geändert durch\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. 1\nS. 1512), wird wie folgt geändert:                                 geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kal-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               bern\" die Worte „und Schafen\" eingefügt\n„Verordnung                            bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nüber Preismeldungen                              .,3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,\nfür Schlachtvieh und Schlachtkörper                            der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks\naußerhalb von notierungspflichtigen Märkten                        und der zwischen Phalanx media und Pha-\n(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-                            lanx distalis (Zehengelenk) abgetrennten\nDurchführungsverordnung                                 Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,\n- 4. ViehFIGDV)\".                                    sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen,\ndie mindestens einmal geferkelt haben,\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Fleischbeschauge-                         Ebern und Altschneidern ohne die im Kar-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-\n28. September 1981 (BGBI. 1S. 1045)\" durch die Worte                     beine.\"\n,,Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-           cc) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)\"\ndd) In Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\"\nersetzt.\nersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; sein Satz 2\nwird durch folgende Sätze ersetzt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze ersetzt:                                           „Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\n,.(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen              Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nBerichtszeitraum zu enthalten                              Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-\n1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl             gedrückt je 100 Kilogramm Lebendgewicht.\"\nund Schlachtgewicht,                                d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt\n2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen                 gefaßt:\nDurchschnitte der Auszahlungspreise.                    .,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte\nDie Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und             Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anliefe-\nSchafen nach Kategorien und den gesetzlichen               rungsmenge festgelegt und auf das Schlachtge-\nHandelsklassen für Rindfleisch und Schaffleisch,           wicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im\nbei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas-           Berichtszeitraum gelieferten Tiere, deren Gesamt-\nsen für Schweinehälften zu unterteilen. Bei Schwei-        schlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu\nnen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten           zahlende Gesamtauszahlungsbetrag zu melden.\ngewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile,            Bei Rindern und Schafen ist für jede Kategorie das\nunterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für        Gesamtschlachtgewicht und der dafür gezahlte\nSchweinehälften, anzugeben.                                oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag an-","2182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die             b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSumme der an die Lieferanten gezahlten oder zu\n„3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der\nzahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang\nGeschlechtsorgane, des Rückenmarks und der\nSchlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis\nzwischen Phalanx media und Phalanx distalis\n3 gelten entsprechend für die auf das Lebend-\n(Zehengelenk) abgetrennten Klauen; das\ngewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt nicht\nGehirn muß entfernt werden, sofern der Kopf\nfür Pauschalkäufe.\"\ngespalten wird; bei Sauen, die mindestens ein-\nmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 5\" durch\nohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\ndie Angabe ,,§ 3 Abs. 7\" ersetzt.\ntrennten Spitzbeine.\"\n5. ~  11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                       c) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nd) In Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl     II 3\"\nersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung\n3. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.\nder Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung\nDie Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\nArtikel 3\nverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2627)\nwird wie folgt geändert:                                                           Neufassung\nder Vierten und der Sechsten\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\n„Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm        Der Bundesminister kann den Wortlaut der Vierten Vieh-\nSchlachtgewicht an den Lieferanten für das an-           und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der\ngelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne     Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverord-\nUmsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtge-       nung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im\nwicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers;        Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach\nLebendgewicht.\"\nArtikel 4\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälbern\" die\nWorte „und Schafen\" eingefügt.                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                 2183\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-\nverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar\n1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2059),\n2. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 13. August 1979\n(BGBI. 1 S. 1453),\n3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),\n4.. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. und 3. des § 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes ir der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477),\nzu 4.         des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes, der durch\ndas Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt\nworden ist.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper\naußerhalb von notierungspflichtigen Märkten\n(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)\n§ 1                              lieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber\noder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf\n(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber,\nGrund der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nSchweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne\nangelieferten Menge errechnet.\nBerührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht-\nviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und        (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können\ndie das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech-    von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz\nnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen          oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern\nüber gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu er-          die Meldungen unter Berücksichtigung der umgeselLten\nstatten.                                                     Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.\n(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1\ngenanntes Vieh, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleisch-\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                          §3\nvom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) notgeschlachtet\nwurde oder das eingeführt oder sonst in den Geltungs-           (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts-\nbereich dieser Verordnung verbracht worden ist.              zeitraum zu enthalten\n1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und\n§2                                  Schlachtgewicht,\n(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe    2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-\nausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche An-            schnitte der Auszahlungspreise.","2184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen         der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverord-\nnach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für        nung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom\nRindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den           12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver-\ngesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu             ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom\nunterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den          12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das\nSchlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel-            im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-\nfleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels-      ranten frei Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nklassen für Schweinehälften, anzugeben.                        Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt\nje 100 kg Lebendgewicht.\n(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger\nals 70 kg und mehr als 11 0 kg sind bei den Meldungen             (7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu         Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs-\nberücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, Eber und          menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen\nAltschneider.                                                   (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum\ngelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nnen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von               für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbe-\nSchweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm-       trag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede\nten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden           Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür\nAuszahlungspreise anzugeben sind.                              gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag\nanzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe\n(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum       der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Schlacht-    Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne\nstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatz-       Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm              die auf das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Ab-\nSchlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen              satz 2 gilt nicht für Pauschalkäufe.\nSchlachtkörpers.\n(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-                                         §4\nschlachteten und ausgeweideten Tieres\nDie Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen           die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu er-\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten       statten.\nKopfes, der im Karpal- und T arsalgelenk abgetrennten\nGliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\n§5\nder Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-         (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von\nfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,        Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach\ndes zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten        Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen,\nSchwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten       daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des          Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über\nGesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet-       jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden\ntes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett-         müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel-\ngewebes (Halsfett),                                      dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han-\n2. bei Kälbern und Schafen ausschlioßlich der Haut, des        delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe\nzwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abge-     ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück-\ntrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk         sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung\nabgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der          haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nBrust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der         nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu\nNieren und des Nierenfettgewebes,                        enthalten hat.\n3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-                (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem\nschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwischen       die Meldungen eingegangen sein müssen.\nPhalanx media und Phalanx distalis (Zehengelenk)\n(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder\nabgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,\nfernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten,\nsofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-\nwenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vor-\nstens einmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern\ngeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten\nohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nZeitpunkt nicht gewährleistet ist.\nSpitzbeine.\nAndere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden           (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche\nTeile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts        Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von\nnicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-       der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.\nmungen des Fleischbeschaugesetzes und die dazu ergan-\ngenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.                                          §6\n(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde-       (1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten\npflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des          Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse\nSchlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet,          gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen\nso ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels-     ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder\nklasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 1    Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wur-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                2185\nden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die                                   §8\neinheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3\nAbs. 7) treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis-    Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung\nfeststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich        nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-\nbekanntzumachen.                                              dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhö-\n(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen        rung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und\noder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten      Fleischgesetz) geregelt.\nPreise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in\nAnbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.\nAußerdem können die Preise bis zu 1O vom Hundert an                                        §9\nder Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum-             (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf\nsatzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei-       Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer\nben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen        gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,\nwird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-\ngrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.            1. die Schlachtkörper, · Hälften oder Viertel der ihnen\nangelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe\n(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr            entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen\neingegangenen Meldungen der „Wochenbericht über die               Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-\nPreisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten         hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist\nin ... \" nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel-            unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die\nlen und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-         Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-\nordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der              nehmen,\nErhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1\nSatz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich       2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften\noder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.              von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-\ntelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-\nvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach\n§7                                  Anlieferung feststellen lassen und\n(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie-   3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,\nrungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde          in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festge-\nPreismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge-             stellte Schlachtgewicht mitteilen.\nschriebenem Muster zusammen.\n(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-\n(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des        feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen\nNotierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt         Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich\neine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche-           bestellte Sachverständige vorzunehmen.\nhens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise\nbei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des§ 6\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                                                 § 10\n(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche Preisnotie-     Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-\nrung\" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster        dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-\nfestzuhalten und bekanntzugeben. Die für die öffentliche      nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die\nBekanntgabe bestimmte Ausfertigung der „Amtlichen             Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\nPreisnotierung\" ist von dem Vorsitzenden der Notierungs-      gegeben.\nkommission, das bei der Meldebehörde verbleibende\nStück der „Amtlichen Preisnotierung\" von den anwe-\nsenden Mitgliedern der Notierungskommission zu unter-                                     § 11\nzeichnen.                                                                            (Inkrafttreten)","2186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-\nverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2627),\n2. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh-\nund Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1985\n(BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist.\n\\\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\n(Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)\n§ 1                                 festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.\n(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten          (2) Die Inhaber aller in§ 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben             Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich\nzu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung\n1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens\nmit den Lieferanten\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -        1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück\nmit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer           Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;\nso gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des                falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt\nSchlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und         wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch\ndas Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten            anzugeben;\nSchlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-      2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück\nwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden               Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.\nKörperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu\nbelassen;                                                Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlacht-\ngewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften      gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, aus-\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-      gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3\ntelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die         zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -       für die Abrechnung nach Lebendgewicht.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemoer 1991                              2187\n§2                                 sehen Phalanx media und Phalanx distalis (Zehenge-\nlenk) abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt\n(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann-        werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die\nten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge           mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Alt-\nfür den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech-            schneidern ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\nnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der          trennten Spitzbeine.\nPreis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten,\nKosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi-         Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden\ncherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden.       Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nDie Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten    nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-\ndem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind.        mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-\ngenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.\n(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder\nsonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor                                 §4\nder Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in\nden Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,        Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inha-\nwelche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder      bern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-\nsonstige Vorsorge gedeckt werden.                            stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die\nInhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-\n(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von     nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-\nRindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je             lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben\nSchlachtkörper anzugeben.                                    dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des\ngelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die\n§3                              Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der\nSchlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-\nSchlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachte-      klasse zu· enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach\nten und ausgeweideten Tieres                                 Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen         Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\nKopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten                                 §5\nGliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des\nder Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-\nVieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,\nfahrlässig\ndes zwischen dem_ letzten Kreuzbein und dem ersten\nSchwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten       1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des              Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen\nGesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz-              Weise gekennzeichnet sind,\nfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett-      2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die\ngewebes (Halsfett),                                          dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,\n2. bei Kälbern und Schafen ausschließlich der Haut, des          nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nzwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-           Weise macht oder\ngetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk       3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-\nabgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der              tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1\nBrust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der             oder 2 aufbewahrt.\nNieren und des Nierenfettgewebes,\n3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der                                           §6\nGeschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwi-                                 (Inkrafttreten)","2188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..               Vierte Verordnung\nzur Anderung der zweiten Datenerfassungs-Verordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des                                                      Arbeitgeber an, sind das Ende der Berufsausbil-\n- § 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndung und der Beginn der Beschäftigung zu mel-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1                        den. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann\nS. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom               1. in den Fällen des Satzes 1 als Beginn der\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden                  Berufsausbildung der Erste des Monats, in dem\nist,                                                                  die Berufsausbildung begonnen hat, und als\n- § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch\nEnde der Beschäftigung der letzte Tag des\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989                      Vormonats,\n(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist,                            2. in den Fällen des Satzes 2 als Ende der Berufs-\n- § 152 und des § 195 des Sechsten Buches Sozial-                       ausbildung der letzte Tag des Monats, in dem\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember                   die Berufsausbildung geendet hat, und als\n1989, BGBI. 1 S. 2261)                                                Beginn der Beschäftigung der Erste des Folge-\nmonats\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung:                                                             gemeldet werden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt ent-\nsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn\nMeldungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten\nArtikel 1\nsind.\"\nDie Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai               c) In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3\"\n1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung             durch die Worte „Absätze 1, 2 und 3\" ersetzt.\nvom 5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt\ngeändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des § 1401 b der              a) In Absatz 1 Nr. 6 wird nach Satz 2 eingefügt:\nReichsversicherungsordnung, des § 123 b des Ange-\n„Bei Meldungen nach § 6 Abs. 1 a über den Beginn\nstelltenversicherungsgesetzes, des § 141 c des\nund das Ende der Berufsausbildung ist für die\nReichsknappschaftsgesetzes\" durch die Worte „der\nStellung im Beruf die für Auszubildende vorgese-\n§§ 190 bis 193, 281 c des Sechsten Buches Sozial-\nhene Schlüsselzahl einzutragen.\"\ngesetzbuch\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     „Veränderung\" die Worte „oder des Beginns der\nBerufsausbildung\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung\n,,(Anlage 8)\" die Worte „sowie den Wechsel eines         c) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nBeschäftigten von einer Betriebsstätte im Beitritts-        „Unterbrechung\" die Worte „oder bis zum Ende\ngebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundes-           der Berufsausbildung\" eingefügt.\ngebiet oder umgekehrt\" eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                          4. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Geht einem Berufsausbildungsverhältnis         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nein Beschäftigungsverhältnis bei demselben                  ,,Meldung von Anrechnungszeiten\".\nArbeitgeber voraus, sind das Ende dieser Beschäf-\ntigung und der Beginn der Berufsausbildung zu            b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Ausfallzeiten\nmelden. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis          von Versicherten der Rentenversicherung\" durch\nan ein Berufsausbildungsverhältnis bei demselben            die Worte „Anrechnungszeiten von Versicherten","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                              2189\nder Rentenversicherung und Sperrzeiten nach          5. Nach § 13 wird eingefügt:\n§§ 119, 119a des Arbeitsförderungsgesetzes\"\nersetzt und nach dem Wort „Magnetband\" ein\n,,§ 13a\nKomma und die Worte „Magnetband-Kassette                          Meldung von Entgeltersatzleistungen\noder anderen maschinell verwertbaren Datenträ-             (1) Zeiten, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3\ngern\" eingefügt.                                        oder 4 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund von einem Leistungsträger eine der in diesen\n,,(2) Zuständig für die Meldung ist                   Vorschriften genannten Leistungen, Vorruhestands-\n1. der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der            geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet,\nKrankenversicherung für Tatbestände des§ 58        Eingliederungsgeld, Altersübergangsgeld oder Arbeits-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sechsten Buches      losenbeihilfe beziehen, sind innerhalb eines Monats\nSozialgesetzbuch,                                  nach Ende des Leistungsbezuges unter Angabe der\nVersicherungsnummer und der gezahlten beitrags-\n2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände         pflichtigen Einnahmen auf maschinell verwertbaren\ndes § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten          Datenträgern nach den Anlagen der Zweiten Daten-\nBuches Sozialgesetzbuch und für Sperrzeiten        übermittlungs-Verordnung an die Datenstelle oder die\nnach §§ 119, 119 a des Arbeitsförderungs-          Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu mel-\ngesetzes.                                          den. Zeiten nach Satz 1, die über das Ende eines\nSatz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände des § 58 Abs. 1       Kalenderjahres hinaus andauern, sind für jedes\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten        Kalenderjahr gesondert zu melden; dabei gilt das\nBuches Sozialgesetzbuch und Satz 1 Nr. 2 für            Ende des Kalenderjahres als Ende des Leistungs-\nTatbestände des§ 252 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten          bezuges im Sinne des Satzes 1.\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1             (2) Zuständig für die Meldung ist der jeweilige Lei-\nist für die Meldung ausschließlich der nach § 2         stungsträger.§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 3\nAbs. 4 zuständige Träger der Krankenversiche-           und Abs. 4 bis 6 und 9 gilt entsprechend.\"\nrung zuständig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit\ndie Versicherungsnummer für die Durchführung\ndes Meldeverfahrens von Arbeitslosen nicht           6. § 14 wird wie folgt geändert:\nerhält.\"                                                a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ,,Die Datenstelle speichert auch die von der Bun-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           desanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die\nNamen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeit-\n„Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4             geber enthält, soweit dies zur Rückmeldung an die\nBuchstabe a und Satz 2 des Sechsten Buches            Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Be-\nSozialgesetzbuch sind auf Antrag des Versi-\nschäftigungsverhältnisse nach § 105 Abs. 3 des\ncherten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständi-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.\"\ngen Träger der Krankenversicherung zu mel-\nden, wenn sie in den dafür bestimmten oder in     b) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nanderen amtlichen Bescheinigungen nach-               kolon ersetzt und eingefügt:\ngewiesen werden.\"                                     ,,dies gilt nicht bei Vergabe einer Versicherungs-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                 nummer für geringfügig Beschäftigte und in ande-\nren Fällen, in denen ein SVN-Heft nicht benötigt\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             wird.\"\n.,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beschäftigte,\ndie Mitglieder der See-Krankenkasse sind, mit der    7. In § 15 Abs. 2 wird der erste Halbsatz in der Klammer\nMaßgabe, daß die See-Krankenkasse die Meldun-           wie folgt gefaßt:\ngen unmittelbar an die Seekasse erstattet, wenn\ndiese die Rentenversicherung der Beschäftigten          „insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten\ndurchführt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäf-       und Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre\ntigte, die Mitglied der knappschaftlichen Kranken-      Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-\nversicherung sind und für die die Bundesknapp-          nung solcher Zeiten erheblich sein können;\".\nschaft die Rentenversicherung durchführt.\"\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden im ersten Halbsatz das     8. § 16 wird wie folgt geändert:\nWort „Ausfallzeiten\" durch die Worte „Anrech-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnungszeiten und von Zeiten im Sinne des § 252\naa) Nach Satz 1 Nr. 7 wird eingefügt:\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt\nund im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Ersatz-                   ,,8. die Landesversicherungsanstalt Sachsen,\nzeiten\" die Worte „und von Anrechnungszeiten im                       wenn die Bundesknappschaft eine Ver-\nSinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b                        sicherungsnummer mit der Bereichsnum-\ndes sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ein-                            mer 89 vergeben hat,\"\ngefügt.                                                     bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\ng) In Absatz 8 wird das Wort „Ausfallzeit\" durch das                „9. abweichend von den Nummern 1 bis 8 die\nWort „Anrechnungszeit\" ersetzt.                                       Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz","2190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbei Zahlung von Beiträgen zur Rentenver-           Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-\nsicherung der Arbeiter aus dem Ausland,             nung solcher Zeiten erheblich sein können, zu\nwenn Versicherte im Inland weder einen              enthalten.    11\nWohnsitz hatten noch sich dort gewöhn-\nlich aufgehalten und auch keine Beschäfti-   10. In § 21 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird\ngung oder Tätigkeit ausgeübt haben.\"             nach der Verweisung ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 jeweils\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:            in Verbindung mit Satz 5,\" die Verweisung „Abs. 1 a\nSatz 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5,\"\n„Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für\neingefügt.\ndie Kontoführung zuständig bei Versicherten,\nfür die sie die Rentenversicherung durchzu-\nführen hat. Die Seekasse ist für die Kontofüh-   11. § 22 wird wie folgt geändert:\nrung zuständig bei Versicherten, für die sie die     a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nRentenversicherung der Arbeiter durchzufüh-\n,,(1 a) Absatz 1 gilt im Beitrittsgebiet mit der Maß-\nren hat; sie ist außerdem zuständig bei Ver-\ngabe, daß die Anmeldung für jeden am 1. Juli 1992\nsicherten, für die mindestens 60 Monate Bei-\nträge zur Seekasse entrichtet sind, soweit               geringfügig Beschäftigten bis zum 30. September\nnicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt                1992 zu erstatten ist; auf dem Vordruck nach der\nAnlage 1 a ist in das Feld „Beginn der Beschäfti-\noder nach Absatz 4 die Bundesknappschaft für\ndie Kontoführung zuständig ist.\"                         gung\" das Datum „ 1. Juli 1992\" einzutragen.        11\ndd) Es wird angefügt:                                      b) Dem Absatz 7 wird angefügt:\n.,Den in Satz 4 genannten Beitragszeiten ste-           „Versicherten, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet\nvor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, wird\nhen Beitragszeiten gleich, die im Beitritts-\ngebiet aufgrund einer vor dem 1. Januar 1992             bis zum 31. Dezember 1996 ein Versicherungsver-\nin der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung                 lauf nur erteilt, wenn sie das 59. Lebensjahr voll-\noder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt                endet und einen entsprechenden Antrag gestellt\nworden sind.\"                                            haben.\"\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach den Worten               c) Nach Absatz 7 wird angefügt:\n,,soweit nicht\" die Worte „die Bundesbahn-Ver-                 ,,(8) Soweit für die Jahre 1990 und 1991 Beitrags-\nsicherungsanstalt,\" und in Satz 2 nach den Worten             anteile zur Krankenversicherung zu entrichten\n„zu zahlen hat\" die Worte .,(§ 135 des Sechsten               sind, ist die Beitragsgruppe in der Krankenver-\nBuches Sozialgesetzbuch)\" eingefügt.                          sicherung mit der Ziffer 5 zu verschlüsseln.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „dem Reichsknapp-\nschaftsgesetz\" durch die Worte ,,§ 137 des Sech-       12. § 23 wird gestrichen.\nsten Buches Sozialgesetzbuch\" und die Worte\n„Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45            13. Die Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verord-\nAbs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\"               nung werden wie folgt geändert:\ndurch die Worte „allgemeine Wartezeit in der\na) Die Vorbemerkungen zu den Anlagen werden wie\nknappschaftlichen Rentenversicherung\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „Wartezeit\n„Das zweite und dritte Blatt der Anlage 1 sind\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknapp-                                      11\nLeerblätter.\nschaftsgesetzes\" durch die Worte „allgemeine\nWartezeit in der knappschaftlichen Rentenver-            bb) Nach Absatz 4 wird eingefügt:\nsicherung\" ersetzt.                                              ,,(4 a) Die Anlage 1 kann zur Versendung des\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „der Arbeiter\"                     SVN-Heftes als Fensterbriefsendung, die mit-\ngestrichen.                                                    tels Datenverarbeitung freigestempelt wird, mit\ndem nach den Versandvorschriften der Deut-\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                          schen Bundespost vorgeschriebenen Stem-\npelabdruck und den sonstigen postalisch\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nerforderlichen Angaben versehen werden.\"\n„Der für die Kontoführung zuständige Träger der\ncc) Nach Absatz 7 wird eingefügt:\nRentenversicherung teilt den Versicherten, die das\n43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle                       ,,(7a) Die Vordrucke nach den Anlagen 1 a\nsechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto                         und 4 bis 6 a können abweichend gestaltet\ngespeicherten personenbezogenen Daten, die für                      werden, um die Verarbeitung durch ein auto-\ndie Feststellung der Höhe einer Rentenanwart-                       matisches Beleglesesystem zu ermöglichen.\nschaft erheblich sind, mit (Versicherungsverlauf).\"                 Die neuen Vordrucke sowie der Zeitraum, in\ndem die bisherigen Vordrucke weiter verwen-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       det werden können, werden vom Bundesmini-\n„Der erste Versicherungsverlauf hat in zeitlicher                   ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-\nReihenfolge alle für den Versicherten gespeicher-                   rung der Spitzenverbände der am Meldever-\nten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und                       fahren beteiligten Sozialversicherungsträger\nBerücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre                     im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                   2191\nb) Die Anlage 1 wird durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.\nAnlage 1\nVersicherungsnummer\nBereich Gebur1sdaturn       Serien-Nr   Geburtsname\nVERSICHERUNGSNACHWEISE\nDER SOZIALVERSICHERUNG\nausgestellt von der                                                         ausgestellt am\nHerrn, Frau, Fräulein                                                       Bitte beim Arbeitgeber abgeben\nVeuillez remettre  a l'employeur\nßapaöwaa,t to 1tapaxaM> 0töv tpyoö6trt\nPtease pass over to emptoyer\nSi prega di consegnare al datore\ndi lavoro\nlzvolite predati poslodavcu\nProszl;l przekazac swemu pracodawcy\nEntreguese al patrono\nLütten, i~verene teslim ediniz\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\nVom 1O. Dezember 1991\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes              (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der angewandten\nvom 14. August 1969 {BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch         Mathematik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1             daß er mathematische Kenntnisse zur Lösung techni-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmi-            scher Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll\nnister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des            er insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung           praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnun-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            gen mit physikalis.chen und chemischen Gleichungen\nvom 23. Dezember 1981 {BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-           darstellen und lösen kann. In diesem Rahmen können\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                    geprüft werden:\n1. Zahlensysteme und logische Operationen: Dezimal-\nArtikel 1                                  system, Dualsystem, Hexadezimalsystem, Grund-\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                     operationen, erweiterte Operationen,\nAbschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Che-          2. Rechenoperationen:         Potenzieren,   Radizieren,\nmie vom 3. Mai 1979 {BGBI. 1 S. 513), geändert durch                  Logarithmieren,\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984 {BGBI. 1\nS. 1330), wird wie folgt geändert:                               3. Größengleichungen, Einheitengleichungen: Physik,\nChemie, Apparatekunde und Verfahrenstechnik,\n1. Die Verordnung erhält folgende Überschrift:\n4. Funktionen und ihre Darstellung: lineare Funktion,\n„Verordnung                                exponentielle Funktion, Winkelfunktion,\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n5. Grundkenntnisse der Statistik: Mittelwert, Standard-\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Chemie\".                          ,abweichung.\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Chemie, Phy-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsik und Mikrobiologie\" soll der Prüfungsteilnehmer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           nachweisen, daß er Grundbegriffe und Gesetzmäßig-\n.,(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten        keiten der allgemeinen, anorganischen und organi-\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-       schen Chemie, der Physik und Mikrobiologie kennt. In\ndung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin -       diesem Rahmen können geprüft werden:\nFachrichtung Chemie erworben worden sind, kann           1. aus der Chemie:\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis\na) Stoffe: reine Stoffe, Mischphasen,\n10 durchf0hren.\"\nb) Stoffeigenschaften: Bindungsarten und zwi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nschenmolekulare Kräfte, Oxide, Säuren, Basen,\n,,(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum               Salze,\nanerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nc) Stoff- und Energieumsatz: Stoffbilanzen, Ener-\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Che-\ngiebilanzen,\nmie.\"\nd) Reaktionen und Reaktionstypen,\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                         e) Reaktionskinetik:      Reaktionsgeschwindigkeit,\n,,§ 5                                     homogene und heterogene Katalyse,\nFachrichtungsspezifischer Teil                       f) Elemente und anorganische Verbindungen:\nder Fachrichtung Chemie                               Nichtmetalle, Metalle, Halbmetalle,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden          g) organische Verbindungen: Nomenklatur und lso-\nFächern zu prüfen:                                                   merien, Eigenschaften und wichtige Reaktionen\n1. Grundlagen der angewandten Mathematik,                            von aliphatischen und aromatischen Kohlenwas-\nserstoffen und deren Derivaten, Reaktionstypen,\n2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,\n2. aus der Physik:\n3. Prozeßtechnik,\na) physikalische Größen und ihre Einheiten,\n4. Chemische Technologie,\nb) Mechanik der Feststoffe, Flüssigkeiten und\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\nGase: Bewegungslehre; Kräfte, Arbeit, Leistung,\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                             Hydrostatik, Hydrodynamik,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                           2193\nc) Thermodynamik: temperaturabhängige Eigen-             (5) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie\" soll\nschaften der Stoffe, Wärme,                        der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grund-\nkenntnisse über die wichtigsten chemischen Technolo-\nd) Elektrotechnik: Grundlagen,       Wirkungen    des\ngien besitzt und anwenden kann. In diesem Rahmen\nelektrischen Stromes,\nkönnen geprüft werden:\ne) Wellenlehre: Grundbegri{fe, Akustik, Optik,\n1. Rohstoffe: fossile Rohstoffe, Mineralien, sonstige,\nf) Energien und deren Umwandlungen,\n2. Energien: Primärenergie, Sekundärenergie,\n3. aus der Mikrobiologie:                                  3. großtechnische Verfahren zur Herstellung von\na) Mikroorganismen: Viren, Bakterien, Pilze, Zell-        Grundchemikalien für anorganische und organische\naufbau,                                               Produkte,\nb) Stoffwechselprozesse: aerob, anaerob,               4. Entsorgung: Abwasser, Abluft, Abfall,\nc) Biotechnik: Stoffaufbau und -abbau, Produk-         5. Verbundsysteme in der chemischen Industrie: Stoff-\ntionsprozesse, Entsorgungsprozesse, Sterilisa-        und Energieverbund, Ausgangsprodukte, Zwi-\ntion, Desinfektion.                                   schenprodukte, Endprodukte.\n(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\n(4) Im Prüfungsfach „Prozeßtechnik\" soll der Prü-       schutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funk-           er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit kennt\ntionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten,       und die dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen\nMaschinen und technischen Hilfseinrichtungen im che-       und durchführen kann. Außerdem soll er nachweisen,\nmischen Betrieb sowie die sachgerechte Verwendung          daß er die für die chemische Industrie wesentlichen\nvon Werkstoffen kennt und fähig ist, Betriebsstörungen     gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Umwelt und\nzu erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. In        die entsprechenden betrieblichen Maßnahmen kennt\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                       sowie ihre Einhaltung überwachen und veranlassen\n1. aus der Apparatekunde:                                  kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Werkstoffe, Werkstoffzerstörung, Schutz von         1. spezifische Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit\nWerkstoffen,                                          und zum Umweltschutz:\nb) Schmierstoffe,                                         a) Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvor-\nschriften, Richtlinien,\nc) Rohrleitungssysteme: Rohrleitungen, Dichtun-\ngen, Armaturen,                                       b) betriebliche und außerbetriebliche Organe,\n2. psychologische, physiologische und ergonomische\n2. aus der Verfahrenstechnik:\nGrundlagen der Arbeitssicherheit:\na) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei-\na) Motivation,\nten und Gasen,\nb) Physiologie und Ergonomie,\nb) Zerkleinern,\n3. Verantwortung und Haftung in Arbeitssicherheit und\nc) Vereinigen von Stoffen, Rühren und Mischen,\nUmweltschutz,\nd) mechanische Trennverfahren: Klassieren, Sor-\n4. Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gesund-\ntieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren,\nheitsgefährdenden Arbeitsstoffen:      Gefahrstoffe,\ne) Wärmeübertragung: Heizen und Kühlen, Ver-              Strahlung, Brand und Explosion,\ndampfen,\n5. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-\nf) thermische Trennverfahren: Destillieren, Rektifi-      schen Einrichtungen, beim Transport, gegen Lärm\nzieren, Extrahieren, Sorbieren, Trocknen, Kri-        und gegen Gefahren des elektrischen Stroms,\nstallisieren,\n6. persönliche      Schutzausrüstungen,     besondere\n3. aus der Meß-, Regel- und Leittechnik:                     Sicherheitsmaßnahmen beim Befahren von Behäl-\ntern,\na) Erfassen von Prozeßgrößen: Druck, Menge und\nDurchfluß, Stand, Dichte, Temperatur, Ionen-      7. Maßnahmen bei Unfällen,\ngehalt,                                           8. Umweltsysteme und Umweltbelastungen,\nb) Verarbeiten von Prozeßgrößen: Signalarten,         9. betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-\nMeßwertumformung,       Steuerungen,      Regler,    minderung von Umweltbelastungen.\nRegeleinrichtungen,    Regelstrecken,      Regel-\nstrategien,                                         (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations-\naufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nc) Führen von Prozessen: Hierarchie der Leit-         er der jeweiligen Situation angemessene Maßnahmen\nsysteme, Dialogführung,                           unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 auf-\nd) Darstellen von Prozessen: Fließbilder, Meßstel-    geführten Kenntnisse durchführen und veranlassen\nlenverzeichnisse, Funktionspläne,                 kann. In diesem Rahmen können unter Einbeziehung\nweiterer betriebsbezogener Aspekte wie Personalein-\n4. Qualitätssicherung: Grundlagen, Methoden,              satz, Kosten und Recht folgende Situationsaufgaben\ngeprüft werden:\n5. Dokumentation:       Grundlagen,     Datenerfassung,\nDatenaufbereitung, Präsentation.                      1. Anfahren und Abstellen von Anlagen,","2194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndukte überwachen,\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\n3. Störungen erkennen und beheben,                              fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und\n4. logistische Abläufe koordinieren.                            im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\ngabe\"      mindestens ausreichende Leistungen\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prü-            erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem\nfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche        Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende\nPrüfung soll nicht länger als neun Stunden dauern; sie          Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prü-\nbesteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-          fungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nfertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prü-          nicht bestanden.\"\nfungsfach:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Grundlagen\nder angewandten Mathematik:            1,5 Stunden,           ,,(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf\n2.. Grundlagen der Chemie,                                      Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis\nPhysik und Mikrobiologie:              1 Stunde,            gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus\n3. Prozeßtechnik:                          2   Stunden,         dem die in den Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und\nin der praktisch durchzuführenden Unterweisung\n4. Chemische Technologie:                  1,5 Stunden,         erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:     1   Stunde.          Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach\nist schriftlich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche        tig abgelegten Prüfung anzugeben.\"\nPrüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigen-\nden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dau-    5. § 1O wird wie folgt gefaßt:\nern. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer                                 ,,§ 10\nnicht länger als 15 Minuten dauern.\nÜbergangsvorschrift\n(10) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\nDie am 1. Juni 1992 laufenden Prüfungsverfahren\nNr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des\nwerden nach den bis zum 1. Juni 1992 geltenden\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-\nVorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.\"\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von   6. § 11 wird gestrichen.\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht län-    7. § 12 wird § 11.\nger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als\n30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\"                                                   8. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die sich aus der Anlage\nzu dieser Verordnung ergebende Fassung.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Satzteil wird hinter\n,,gemäß § 4 Abs. 7\" eingefügt:                                                 Artikel 2\n,,und § 5 Abs. 9\".                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                                                                          2195\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau ....................................................... ., .........................................................................................................................\ngeboren am.........................................................................                               in ........................................................................................\nhat am ................................................................................                           die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 513), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2192),\nbestanden.\nDatum ................... .\nUnterschrift ....................................................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2196                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachrichtungsübergreifender Teil\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam .......... ,.. ..................... in ...... ,. . ,. ,. ........... .,. ........... vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach ... ,. .............................. freigestellt.\")\nII.  Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Grundlagen der angewandten Mathematik\n2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie\n3. Prozeßtechnik\n4. Chemische Technologie\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil                                                                                                                  ••••••11a•11m••<>••••••\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                                       . , • • 11 . . . . . . . . . . 11 . . . . . . . . ,.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                                             ................. .....        ,..,.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                                                                   ........ ..............\n,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                                  • 110•,··••11••·••11•01111\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                                              • a, •  11t11110    • 11s<t••••111a11\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam .................................. in ............ ,. ... ,.. ... ,.. ............ vor .............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.\")"]}