{"id":"bgbl1-1991-65-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=20","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie","law_date":"1991-12-10T00:00:00Z","page":2192,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["2192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister - Fachrichtung Chemie\nVom 1O. Dezember 1991\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes              (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen der angewandten\nvom 14. August 1969 {BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch         Mathematik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 {BGBI. 1             daß er mathematische Kenntnisse zur Lösung techni-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmi-            scher Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll\nnister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des            er insbesondere deutlich machen, daß er die mit seiner\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung           praktischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnun-\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            gen mit physikalis.chen und chemischen Gleichungen\nvom 23. Dezember 1981 {BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-           darstellen und lösen kann. In diesem Rahmen können\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                    geprüft werden:\n1. Zahlensysteme und logische Operationen: Dezimal-\nArtikel 1                                  system, Dualsystem, Hexadezimalsystem, Grund-\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                     operationen, erweiterte Operationen,\nAbschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Che-          2. Rechenoperationen:         Potenzieren,   Radizieren,\nmie vom 3. Mai 1979 {BGBI. 1 S. 513), geändert durch                  Logarithmieren,\nArtikel 1 der Verordnung vom 6. November 1984 {BGBI. 1\nS. 1330), wird wie folgt geändert:                               3. Größengleichungen, Einheitengleichungen: Physik,\nChemie, Apparatekunde und Verfahrenstechnik,\n1. Die Verordnung erhält folgende Überschrift:\n4. Funktionen und ihre Darstellung: lineare Funktion,\n„Verordnung                                exponentielle Funktion, Winkelfunktion,\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\n5. Grundkenntnisse der Statistik: Mittelwert, Standard-\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Chemie\".                          ,abweichung.\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen der Chemie, Phy-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nsik und Mikrobiologie\" soll der Prüfungsteilnehmer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           nachweisen, daß er Grundbegriffe und Gesetzmäßig-\n.,(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten        keiten der allgemeinen, anorganischen und organi-\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-       schen Chemie, der Physik und Mikrobiologie kennt. In\ndung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin -       diesem Rahmen können geprüft werden:\nFachrichtung Chemie erworben worden sind, kann           1. aus der Chemie:\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis\na) Stoffe: reine Stoffe, Mischphasen,\n10 durchf0hren.\"\nb) Stoffeigenschaften: Bindungsarten und zwi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nschenmolekulare Kräfte, Oxide, Säuren, Basen,\n,,(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum               Salze,\nanerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nc) Stoff- und Energieumsatz: Stoffbilanzen, Ener-\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Che-\ngiebilanzen,\nmie.\"\nd) Reaktionen und Reaktionstypen,\n3. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                         e) Reaktionskinetik:      Reaktionsgeschwindigkeit,\n,,§ 5                                     homogene und heterogene Katalyse,\nFachrichtungsspezifischer Teil                       f) Elemente und anorganische Verbindungen:\nder Fachrichtung Chemie                               Nichtmetalle, Metalle, Halbmetalle,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden          g) organische Verbindungen: Nomenklatur und lso-\nFächern zu prüfen:                                                   merien, Eigenschaften und wichtige Reaktionen\n1. Grundlagen der angewandten Mathematik,                            von aliphatischen und aromatischen Kohlenwas-\nserstoffen und deren Derivaten, Reaktionstypen,\n2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie,\n2. aus der Physik:\n3. Prozeßtechnik,\na) physikalische Größen und ihre Einheiten,\n4. Chemische Technologie,\nb) Mechanik der Feststoffe, Flüssigkeiten und\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz,\nGase: Bewegungslehre; Kräfte, Arbeit, Leistung,\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                             Hydrostatik, Hydrodynamik,","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                           2193\nc) Thermodynamik: temperaturabhängige Eigen-             (5) Im Prüfungsfach „Chemische Technologie\" soll\nschaften der Stoffe, Wärme,                        der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Grund-\nkenntnisse über die wichtigsten chemischen Technolo-\nd) Elektrotechnik: Grundlagen,       Wirkungen    des\ngien besitzt und anwenden kann. In diesem Rahmen\nelektrischen Stromes,\nkönnen geprüft werden:\ne) Wellenlehre: Grundbegri{fe, Akustik, Optik,\n1. Rohstoffe: fossile Rohstoffe, Mineralien, sonstige,\nf) Energien und deren Umwandlungen,\n2. Energien: Primärenergie, Sekundärenergie,\n3. aus der Mikrobiologie:                                  3. großtechnische Verfahren zur Herstellung von\na) Mikroorganismen: Viren, Bakterien, Pilze, Zell-        Grundchemikalien für anorganische und organische\naufbau,                                               Produkte,\nb) Stoffwechselprozesse: aerob, anaerob,               4. Entsorgung: Abwasser, Abluft, Abfall,\nc) Biotechnik: Stoffaufbau und -abbau, Produk-         5. Verbundsysteme in der chemischen Industrie: Stoff-\ntionsprozesse, Entsorgungsprozesse, Sterilisa-        und Energieverbund, Ausgangsprodukte, Zwi-\ntion, Desinfektion.                                   schenprodukte, Endprodukte.\n(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\n(4) Im Prüfungsfach „Prozeßtechnik\" soll der Prü-       schutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funk-           er die Anforderungen an die Arbeitssicherheit kennt\ntionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von Apparaten,       und die dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen\nMaschinen und technischen Hilfseinrichtungen im che-       und durchführen kann. Außerdem soll er nachweisen,\nmischen Betrieb sowie die sachgerechte Verwendung          daß er die für die chemische Industrie wesentlichen\nvon Werkstoffen kennt und fähig ist, Betriebsstörungen     gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der Umwelt und\nzu erkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. In        die entsprechenden betrieblichen Maßnahmen kennt\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                       sowie ihre Einhaltung überwachen und veranlassen\n1. aus der Apparatekunde:                                  kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\na) Werkstoffe, Werkstoffzerstörung, Schutz von         1. spezifische Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit\nWerkstoffen,                                          und zum Umweltschutz:\nb) Schmierstoffe,                                         a) Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvor-\nschriften, Richtlinien,\nc) Rohrleitungssysteme: Rohrleitungen, Dichtun-\ngen, Armaturen,                                       b) betriebliche und außerbetriebliche Organe,\n2. psychologische, physiologische und ergonomische\n2. aus der Verfahrenstechnik:\nGrundlagen der Arbeitssicherheit:\na) Lagern und Fördern von Feststoffen, Flüssigkei-\na) Motivation,\nten und Gasen,\nb) Physiologie und Ergonomie,\nb) Zerkleinern,\n3. Verantwortung und Haftung in Arbeitssicherheit und\nc) Vereinigen von Stoffen, Rühren und Mischen,\nUmweltschutz,\nd) mechanische Trennverfahren: Klassieren, Sor-\n4. Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gesund-\ntieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren,\nheitsgefährdenden Arbeitsstoffen:      Gefahrstoffe,\ne) Wärmeübertragung: Heizen und Kühlen, Ver-              Strahlung, Brand und Explosion,\ndampfen,\n5. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen an techni-\nf) thermische Trennverfahren: Destillieren, Rektifi-      schen Einrichtungen, beim Transport, gegen Lärm\nzieren, Extrahieren, Sorbieren, Trocknen, Kri-        und gegen Gefahren des elektrischen Stroms,\nstallisieren,\n6. persönliche      Schutzausrüstungen,     besondere\n3. aus der Meß-, Regel- und Leittechnik:                     Sicherheitsmaßnahmen beim Befahren von Behäl-\ntern,\na) Erfassen von Prozeßgrößen: Druck, Menge und\nDurchfluß, Stand, Dichte, Temperatur, Ionen-      7. Maßnahmen bei Unfällen,\ngehalt,                                           8. Umweltsysteme und Umweltbelastungen,\nb) Verarbeiten von Prozeßgrößen: Signalarten,         9. betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-\nMeßwertumformung,       Steuerungen,      Regler,    minderung von Umweltbelastungen.\nRegeleinrichtungen,    Regelstrecken,      Regel-\nstrategien,                                         (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations-\naufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nc) Führen von Prozessen: Hierarchie der Leit-         er der jeweiligen Situation angemessene Maßnahmen\nsysteme, Dialogführung,                           unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 6 auf-\nd) Darstellen von Prozessen: Fließbilder, Meßstel-    geführten Kenntnisse durchführen und veranlassen\nlenverzeichnisse, Funktionspläne,                 kann. In diesem Rahmen können unter Einbeziehung\nweiterer betriebsbezogener Aspekte wie Personalein-\n4. Qualitätssicherung: Grundlagen, Methoden,              satz, Kosten und Recht folgende Situationsaufgaben\ngeprüft werden:\n5. Dokumentation:       Grundlagen,     Datenerfassung,\nDatenaufbereitung, Präsentation.                      1. Anfahren und Abstellen von Anlagen,","2194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Produktion durchführen sowie Anlagen und Pro-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndukte überwachen,\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-\n3. Störungen erkennen und beheben,                              fungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und\n4. logistische Abläufe koordinieren.                            im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-\ngabe\"      mindestens ausreichende Leistungen\n(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prü-            erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem\nfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche        Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende\nPrüfung soll nicht länger als neun Stunden dauern; sie          Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prü-\nbesteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-          fungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nfertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prü-          nicht bestanden.\"\nfungsfach:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. Grundlagen\nder angewandten Mathematik:            1,5 Stunden,           ,,(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeug-\nnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf\n2.. Grundlagen der Chemie,                                      Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis\nPhysik und Mikrobiologie:              1 Stunde,            gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus\n3. Prozeßtechnik:                          2   Stunden,         dem die in den Prüfungsteilen, Prüfungsfächern und\nin der praktisch durchzuführenden Unterweisung\n4. Chemische Technologie:                  1,5 Stunden,         erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Fall der\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:     1   Stunde.          Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum sowie\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-\n(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach\nist schriftlich und mündlich zu prüfen. Die schriftliche        tig abgelegten Prüfung anzugeben.\"\nPrüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigen-\nden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dau-    5. § 1O wird wie folgt gefaßt:\nern. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer                                 ,,§ 10\nnicht länger als 15 Minuten dauern.\nÜbergangsvorschrift\n(10) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1\nDie am 1. Juni 1992 laufenden Prüfungsverfahren\nNr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des\nwerden nach den bis zum 1. Juni 1992 geltenden\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-\nVorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.\"\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu\nergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von   6. § 11 wird gestrichen.\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung\nsoll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht län-    7. § 12 wird § 11.\nger als zehn Minuten, im ganzen nicht länger als\n30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\"                                                   8. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die sich aus der Anlage\nzu dieser Verordnung ergebende Fassung.\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Satzteil wird hinter\n,,gemäß § 4 Abs. 7\" eingefügt:                                                 Artikel 2\n,,und § 5 Abs. 9\".                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                                                                          2195\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie\nHerr/Frau ....................................................... ., .........................................................................................................................\ngeboren am.........................................................................                               in ........................................................................................\nhat am ................................................................................                           die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Chemie vom 3. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 513), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n10. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2192),\nbestanden.\nDatum ................... .\nUnterschrift ....................................................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","2196                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachrichtungsübergreifender Teil\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam .......... ,.. ..................... in ...... ,. . ,. ,. ........... .,. ........... vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach ... ,. .............................. freigestellt.\")\nII.  Fachrichtungsspezifischer Teil\n1. Grundlagen der angewandten Mathematik\n2. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie\n3. Prozeßtechnik\n4. Chemische Technologie\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n6. Betriebstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil                                                                                                                  ••••••11a•11m••<>••••••\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                                       . , • • 11 . . . . . . . . . . 11 . . . . . . . . ,.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                                             ................. .....        ,..,.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                                                                   ........ ..............\n,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                                  • 110•,··••11••·••11•01111\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                                              • a, •  11t11110    • 11s<t••••111a11\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam .................................. in ............ ,. ... ,.. ... ,.. ............ vor .............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.\")","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                  2197\nVerordnung\nüber den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe\nnach dem Dritten Verstromungsgesetz\nfür das Jahr 1992\nVom 11. Dezember 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 3a Satz 3 des Dritten Verstromungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1S. 917) verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\n(1) Der in§ 8 Abs. 3a Satz 1 des Dritten Verstromungsgesetzes für 1992 auf\n7, 75 vom Hundert festgesetzte Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für das\nKalenderjahr 1992 für die aus Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in den\nnachfolgenden Ländern erzielten Erlöse wie folgt festgelegt:\nfür Baden-Württemberg                 7,0 vom Hundert,\nfür Bayern                            7,7 vom Hundert,\nfür Berlin                            5,8 vom Hundert,\nfür Bremen                            7,8 vom Hundert,\nfür Hamburg                           8,6 vom Hundert,\nfür Hessen                            7,5 vom Hundert,\nfür Niedersachsen                     8, 1 vom Hundert,\nfür Nordrhein-Westfalen               8,2 vom Hundert,\nfür Rheinland-Pfalz                   8,2 vom Hundert,\nfür Saarland                          8, 1 vom Hundert,\nfür Schleswig-Holstein                7 ,0 vom Hundert.\n(2) Für Berlin gilt der in Absatz 1 genannte Vom-Hundert-Satz für Lieferungen\nvon Elektrizität an Endverbraucher nur insoweit, als sie in dem Teil des Landes\nerfolgen, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 11. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Mötremann","2198                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes\nVom 11. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nIn § 1 der Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes\nvom 10. November 1971 (BGBI. 1 S. 1789), die zuletzt durch die Verordnung\nvom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572) geändert worden ist, wird der Betrag\n,, 72 000 Deutsche Mark\" durch den Betrag „96 000 Deutsche Mark\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}