{"id":"bgbl1-1991-65-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=16","order":10,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung","law_date":"1991-12-10T00:00:00Z","page":2188,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["2188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..               Vierte Verordnung\nzur Anderung der zweiten Datenerfassungs-Verordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des                                                      Arbeitgeber an, sind das Ende der Berufsausbil-\n- § 28 c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\ndung und der Beginn der Beschäftigung zu mel-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1                        den. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann\nS. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom               1. in den Fällen des Satzes 1 als Beginn der\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden                  Berufsausbildung der Erste des Monats, in dem\nist,                                                                  die Berufsausbildung begonnen hat, und als\n- § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch\nEnde der Beschäftigung der letzte Tag des\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989                      Vormonats,\n(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist,                            2. in den Fällen des Satzes 2 als Ende der Berufs-\n- § 152 und des § 195 des Sechsten Buches Sozial-                       ausbildung der letzte Tag des Monats, in dem\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember                   die Berufsausbildung geendet hat, und als\n1989, BGBI. 1 S. 2261)                                                Beginn der Beschäftigung der Erste des Folge-\nmonats\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung:                                                             gemeldet werden. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt ent-\nsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn\nMeldungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten\nArtikel 1\nsind.\"\nDie Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai               c) In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3\"\n1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung             durch die Worte „Absätze 1, 2 und 3\" ersetzt.\nvom 5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt\ngeändert:\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des § 1401 b der              a) In Absatz 1 Nr. 6 wird nach Satz 2 eingefügt:\nReichsversicherungsordnung, des § 123 b des Ange-\n„Bei Meldungen nach § 6 Abs. 1 a über den Beginn\nstelltenversicherungsgesetzes, des § 141 c des\nund das Ende der Berufsausbildung ist für die\nReichsknappschaftsgesetzes\" durch die Worte „der\nStellung im Beruf die für Auszubildende vorgese-\n§§ 190 bis 193, 281 c des Sechsten Buches Sozial-\nhene Schlüsselzahl einzutragen.\"\ngesetzbuch\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     „Veränderung\" die Worte „oder des Beginns der\nBerufsausbildung\" eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Bezeichnung\n,,(Anlage 8)\" die Worte „sowie den Wechsel eines         c) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort\nBeschäftigten von einer Betriebsstätte im Beitritts-        „Unterbrechung\" die Worte „oder bis zum Ende\ngebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundes-           der Berufsausbildung\" eingefügt.\ngebiet oder umgekehrt\" eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird eingefügt:                          4. § 13 wird wie folgt geändert:\n,,(1 a) Geht einem Berufsausbildungsverhältnis         a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nein Beschäftigungsverhältnis bei demselben                  ,,Meldung von Anrechnungszeiten\".\nArbeitgeber voraus, sind das Ende dieser Beschäf-\ntigung und der Beginn der Berufsausbildung zu            b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,Ausfallzeiten\nmelden. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis          von Versicherten der Rentenversicherung\" durch\nan ein Berufsausbildungsverhältnis bei demselben            die Worte „Anrechnungszeiten von Versicherten","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                              2189\nder Rentenversicherung und Sperrzeiten nach          5. Nach § 13 wird eingefügt:\n§§ 119, 119a des Arbeitsförderungsgesetzes\"\nersetzt und nach dem Wort „Magnetband\" ein\n,,§ 13a\nKomma und die Worte „Magnetband-Kassette                          Meldung von Entgeltersatzleistungen\noder anderen maschinell verwertbaren Datenträ-             (1) Zeiten, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3\ngern\" eingefügt.                                        oder 4 oder§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten\nBuches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nund von einem Leistungsträger eine der in diesen\n,,(2) Zuständig für die Meldung ist                   Vorschriften genannten Leistungen, Vorruhestands-\n1. der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der            geld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet,\nKrankenversicherung für Tatbestände des§ 58        Eingliederungsgeld, Altersübergangsgeld oder Arbeits-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sechsten Buches      losenbeihilfe beziehen, sind innerhalb eines Monats\nSozialgesetzbuch,                                  nach Ende des Leistungsbezuges unter Angabe der\nVersicherungsnummer und der gezahlten beitrags-\n2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände         pflichtigen Einnahmen auf maschinell verwertbaren\ndes § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten          Datenträgern nach den Anlagen der Zweiten Daten-\nBuches Sozialgesetzbuch und für Sperrzeiten        übermittlungs-Verordnung an die Datenstelle oder die\nnach §§ 119, 119 a des Arbeitsförderungs-          Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu mel-\ngesetzes.                                          den. Zeiten nach Satz 1, die über das Ende eines\nSatz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände des § 58 Abs. 1       Kalenderjahres hinaus andauern, sind für jedes\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe a und Satz 2 des Sechsten        Kalenderjahr gesondert zu melden; dabei gilt das\nBuches Sozialgesetzbuch und Satz 1 Nr. 2 für            Ende des Kalenderjahres als Ende des Leistungs-\nTatbestände des§ 252 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten          bezuges im Sinne des Satzes 1.\nBuches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1             (2) Zuständig für die Meldung ist der jeweilige Lei-\nist für die Meldung ausschließlich der nach § 2         stungsträger.§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 3\nAbs. 4 zuständige Träger der Krankenversiche-           und Abs. 4 bis 6 und 9 gilt entsprechend.\"\nrung zuständig, wenn die Bundesanstalt für Arbeit\ndie Versicherungsnummer für die Durchführung\ndes Meldeverfahrens von Arbeitslosen nicht           6. § 14 wird wie folgt geändert:\nerhält.\"                                                a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           ,,Die Datenstelle speichert auch die von der Bun-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                           desanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die\nNamen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeit-\n„Tatbestände des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4             geber enthält, soweit dies zur Rückmeldung an die\nBuchstabe a und Satz 2 des Sechsten Buches            Einzugsstelle zur Überprüfung geringfügiger Be-\nSozialgesetzbuch sind auf Antrag des Versi-\nschäftigungsverhältnisse nach § 105 Abs. 3 des\ncherten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständi-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.\"\ngen Träger der Krankenversicherung zu mel-\nden, wenn sie in den dafür bestimmten oder in     b) In Absatz 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-\nanderen amtlichen Bescheinigungen nach-               kolon ersetzt und eingefügt:\ngewiesen werden.\"                                     ,,dies gilt nicht bei Vergabe einer Versicherungs-\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                 nummer für geringfügig Beschäftigte und in ande-\nren Fällen, in denen ein SVN-Heft nicht benötigt\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                             wird.\"\n.,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Beschäftigte,\ndie Mitglieder der See-Krankenkasse sind, mit der    7. In § 15 Abs. 2 wird der erste Halbsatz in der Klammer\nMaßgabe, daß die See-Krankenkasse die Meldun-           wie folgt gefaßt:\ngen unmittelbar an die Seekasse erstattet, wenn\ndiese die Rentenversicherung der Beschäftigten          „insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten\ndurchführt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäf-       und Berücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre\ntigte, die Mitglied der knappschaftlichen Kranken-      Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-\nversicherung sind und für die die Bundesknapp-          nung solcher Zeiten erheblich sein können;\".\nschaft die Rentenversicherung durchführt.\"\nf) In Absatz 7 Satz 1 werden im ersten Halbsatz das     8. § 16 wird wie folgt geändert:\nWort „Ausfallzeiten\" durch die Worte „Anrech-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnungszeiten und von Zeiten im Sinne des § 252\naa) Nach Satz 1 Nr. 7 wird eingefügt:\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt\nund im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Ersatz-                   ,,8. die Landesversicherungsanstalt Sachsen,\nzeiten\" die Worte „und von Anrechnungszeiten im                       wenn die Bundesknappschaft eine Ver-\nSinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b                        sicherungsnummer mit der Bereichsnum-\ndes sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ein-                            mer 89 vergeben hat,\"\ngefügt.                                                     bb) Der bisherige Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:\ng) In Absatz 8 wird das Wort „Ausfallzeit\" durch das                „9. abweichend von den Nummern 1 bis 8 die\nWort „Anrechnungszeit\" ersetzt.                                       Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz","2190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbei Zahlung von Beiträgen zur Rentenver-           Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-\nsicherung der Arbeiter aus dem Ausland,             nung solcher Zeiten erheblich sein können, zu\nwenn Versicherte im Inland weder einen              enthalten.    11\nWohnsitz hatten noch sich dort gewöhn-\nlich aufgehalten und auch keine Beschäfti-   10. In § 21 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird\ngung oder Tätigkeit ausgeübt haben.\"             nach der Verweisung ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 jeweils\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:            in Verbindung mit Satz 5,\" die Verweisung „Abs. 1 a\nSatz 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5,\"\n„Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist für\neingefügt.\ndie Kontoführung zuständig bei Versicherten,\nfür die sie die Rentenversicherung durchzu-\nführen hat. Die Seekasse ist für die Kontofüh-   11. § 22 wird wie folgt geändert:\nrung zuständig bei Versicherten, für die sie die     a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:\nRentenversicherung der Arbeiter durchzufüh-\n,,(1 a) Absatz 1 gilt im Beitrittsgebiet mit der Maß-\nren hat; sie ist außerdem zuständig bei Ver-\ngabe, daß die Anmeldung für jeden am 1. Juli 1992\nsicherten, für die mindestens 60 Monate Bei-\nträge zur Seekasse entrichtet sind, soweit               geringfügig Beschäftigten bis zum 30. September\nnicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt                1992 zu erstatten ist; auf dem Vordruck nach der\nAnlage 1 a ist in das Feld „Beginn der Beschäfti-\noder nach Absatz 4 die Bundesknappschaft für\ndie Kontoführung zuständig ist.\"                         gung\" das Datum „ 1. Juli 1992\" einzutragen.        11\ndd) Es wird angefügt:                                      b) Dem Absatz 7 wird angefügt:\n.,Den in Satz 4 genannten Beitragszeiten ste-           „Versicherten, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet\nvor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, wird\nhen Beitragszeiten gleich, die im Beitritts-\ngebiet aufgrund einer vor dem 1. Januar 1992             bis zum 31. Dezember 1996 ein Versicherungsver-\nin der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung                 lauf nur erteilt, wenn sie das 59. Lebensjahr voll-\noder selbständigen Tätigkeit zurückgelegt                endet und einen entsprechenden Antrag gestellt\nworden sind.\"                                            haben.\"\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach den Worten               c) Nach Absatz 7 wird angefügt:\n,,soweit nicht\" die Worte „die Bundesbahn-Ver-                 ,,(8) Soweit für die Jahre 1990 und 1991 Beitrags-\nsicherungsanstalt,\" und in Satz 2 nach den Worten             anteile zur Krankenversicherung zu entrichten\n„zu zahlen hat\" die Worte .,(§ 135 des Sechsten               sind, ist die Beitragsgruppe in der Krankenver-\nBuches Sozialgesetzbuch)\" eingefügt.                          sicherung mit der Ziffer 5 zu verschlüsseln.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „dem Reichsknapp-\nschaftsgesetz\" durch die Worte ,,§ 137 des Sech-       12. § 23 wird gestrichen.\nsten Buches Sozialgesetzbuch\" und die Worte\n„Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45            13. Die Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verord-\nAbs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\"               nung werden wie folgt geändert:\ndurch die Worte „allgemeine Wartezeit in der\na) Die Vorbemerkungen zu den Anlagen werden wie\nknappschaftlichen Rentenversicherung\" ersetzt.\nfolgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird nach Satz 2 eingefügt:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „Wartezeit\n„Das zweite und dritte Blatt der Anlage 1 sind\nnach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknapp-                                      11\nLeerblätter.\nschaftsgesetzes\" durch die Worte „allgemeine\nWartezeit in der knappschaftlichen Rentenver-            bb) Nach Absatz 4 wird eingefügt:\nsicherung\" ersetzt.                                              ,,(4 a) Die Anlage 1 kann zur Versendung des\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „der Arbeiter\"                     SVN-Heftes als Fensterbriefsendung, die mit-\ngestrichen.                                                    tels Datenverarbeitung freigestempelt wird, mit\ndem nach den Versandvorschriften der Deut-\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                          schen Bundespost vorgeschriebenen Stem-\npelabdruck und den sonstigen postalisch\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nerforderlichen Angaben versehen werden.\"\n„Der für die Kontoführung zuständige Träger der\ncc) Nach Absatz 7 wird eingefügt:\nRentenversicherung teilt den Versicherten, die das\n43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle                       ,,(7a) Die Vordrucke nach den Anlagen 1 a\nsechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto                         und 4 bis 6 a können abweichend gestaltet\ngespeicherten personenbezogenen Daten, die für                      werden, um die Verarbeitung durch ein auto-\ndie Feststellung der Höhe einer Rentenanwart-                       matisches Beleglesesystem zu ermöglichen.\nschaft erheblich sind, mit (Versicherungsverlauf).\"                 Die neuen Vordrucke sowie der Zeitraum, in\ndem die bisherigen Vordrucke weiter verwen-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       det werden können, werden vom Bundesmini-\n„Der erste Versicherungsverlauf hat in zeitlicher                   ster für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-\nReihenfolge alle für den Versicherten gespeicher-                   rung der Spitzenverbände der am Meldever-\nten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und                       fahren beteiligten Sozialversicherungsträger\nBerücksichtigungszeiten ohne Rücksicht auf ihre                     im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                   2191\nb) Die Anlage 1 wird durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.\nAnlage 1\nVersicherungsnummer\nBereich Gebur1sdaturn       Serien-Nr   Geburtsname\nVERSICHERUNGSNACHWEISE\nDER SOZIALVERSICHERUNG\nausgestellt von der                                                         ausgestellt am\nHerrn, Frau, Fräulein                                                       Bitte beim Arbeitgeber abgeben\nVeuillez remettre  a l'employeur\nßapaöwaa,t to 1tapaxaM> 0töv tpyoö6trt\nPtease pass over to emptoyer\nSi prega di consegnare al datore\ndi lavoro\nlzvolite predati poslodavcu\nProszl;l przekazac swemu pracodawcy\nEntreguese al patrono\nLütten, i~verene teslim ediniz\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}