{"id":"bgbl1-1991-64-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":64,"date":"1991-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/64#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_64.pdf#page=20","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes","law_date":"1991-12-04T00:00:00Z","page":2160,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["2160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVom 4. Dezember 1991\nAuf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbil-            b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt\ndungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 „5. in den Vereinigten Staaten von Amerika\nmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680) verord-                   durch das land Hamburg,\".\nnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft::\nc) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt\n„8. in Großbritannien, Irland, Afrika und Asien, mit\nAusnahme des in Asien gelegenen Teils der\nArtikel 1                                        Sowjetunion, sowie in dem in Europa gelege-\nnen Teil der Türkei\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Aus-                durch das Land Nordrhein-Westfalen,\" .\nbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV)            d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvom 27. Oktober 1971 (BGBL I S. 1699) wird wie folgt                  ,.(2) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so\ngeändert:                                                           besteht für Auszubildende, die eine auf seinem\nGebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die\nörtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimm-\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt             ten Amtes für Ausbildungsförderung fort.\"\n„Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit              3.. § 2 wird gestrichen.\nfür Ausbildungsförderung im Ausland\n(BAföG-AuslandszuständigkeitsV)\" .                                        Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 1 wird wie folgt geändert                               mit der Maßgabe in Kraft, daß die Änderungen nur bei\na) In Absatz 1 wird die Textstelle,,§ 45 Abs. 3 Satz 1\"  Entscheidungen für Bewilligungszeiträume gelten, die\ndurch die Textstelle ,.,§ 45 Abs„ 4\" ersetzt          nach dem 31. Dezember 1991 beginnen„\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 4 . Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortieb"]}