{"id":"bgbl1-1991-64-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":64,"date":"1991-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/64#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_64.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Höhe des Zuschusses zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1992 (GAL-Beitragszuschußverordnung 1992)","law_date":"1991-11-29T00:00:00Z","page":2155,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                  2155\nVerordnung\nüber die Höhe des Zuschusses\nzum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte\nim Jahre 1992\n(GAL-Beitragszuschußverordnung 1992)\nVom 29. November 1991\nAuf Grund des § 4 b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),\nder durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1S. 211 0)\nneu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten:\n§ 1\nDer monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr\n1992 auf 58 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse\nzum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:\nVomhundert des Grenzwertes\nZuschußkiasse        (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes   monatlicher Zuschuß\nüber eine Altershilfe       (in Deutscher Mark)\nfür Landwirte)\n1                                bis 10                   243\n2                       über 10 bis 20                    242\n3                       über 20 bis 30                    241\n4                       über 30 bis 40                    240\n5                       über  40 bis   50                 235\n6                       über  50 bis   60                 226\n7                       über  60 bis   70                 212\n8                       über  70 bis   80                 190\n9                       über  80 bis   90                 158\n10                       über  90 bis  100                 116\n§2\nDiese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 29. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2156                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes\n(VermBDV 1990)\nVom 4. Dezember 1991\nAuf Grund des § 14 Abs. 5 Nr. 1 und des § 15 Abs. 2 des       (4) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-\nFünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der          wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines\nBekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137)           Kalenderjahrs dem Kreditinstitut oder Unternehmen das\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156            Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1          Leistungen zuzuordnen sind.\nS. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n(5) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder\n§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\n§ 1\n1. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungs-Verträge\nVerfahren                               umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nAuf das Verfahren bei der Festsetzung und Rückzah-             Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),\nlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14       2. Baufinanzierungs-Verträge in Wohnbau-Sparverträge\nAbs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die         umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur\nEinkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen               Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes)\nsinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehen-             oder\nden Vorschriften nichts anderes ergibt.\n3. Sparbeiträge auf einen von dem Arbeitnehmer oder\nseinem Ehegatten abgeschlossenen Bausparvertrag\n§2                                   überwiesen (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes in der Fas-\nMitteilungspflichten des Kreditinstituts,               sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987,\ndes Unternehmens oder des Arbeitgebers                     BGBI. 1 S. 630),\n(1) Das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem ver-      so hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die\nmögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 des           vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind,\nGesetzes angelegt werden, hat dem Arbeitgeber neben           dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen den Betrag\nden Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes auch          der vermögenswirksamen Leistungen und das Kalender-\nmitzuteilen, ob und gegebenenfalls mit welchem Vomhun-        jahr, dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperr-\ndertsatz für die vermögenswirksamen Leistungen wegen          frist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das neue Kredit-\nder Art ihrer Anlage in § 13 Abs. 2 des Gesetzes Arbeit-      institut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.\nnehmer-Sparzulage vorgesehen ist. Entsprechendes gilt,           (6) Das Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame Lei-\nwenn vermögenswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5            stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des\nSatz 1 des Gesetzes angelegt werden, bei der Bestätigung      Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach\nnach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes in der Fassung der        Absatz 5\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630).\n1. dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen\n(2) Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen,           Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt. oder an\nbei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines              dessen Unternehmen mit den vermögenswirksamen\nim Kalenderjahr 1989 abgeschlossenen Vertrags der in               Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung\n§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Art an-               im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des\ngelegt werden, hat nach Eingang der ersten vermögens-              Gesetzes begründet oder erworben wird, oder\nwirksamen Leistung nach dem Kalenderjahr 1989 dem\n2. dem Unternehmen, an dem mit den vermögenswirksa-\nArbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die\nmen Leistungen eine nichtverbriefte Vermögensbeteili-\nvermögenswirksame Leistung nicht mehr zulagebegün-\ngung im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis 1\nstigt ist.\ndes Gesetzes begründet oder erworben wird,\n(3) Das Versicherungsunternehmen, bei dem vermö-           unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\ngenswirksame Leistungen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3\ndes Gesetzes angelegt werden, hat nach Eingang der               (7) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Lei-\nletzten vermögenswirksamen Leistung des Kalenderjahrs,        stungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des\nin dem die Sperrfrist des Vertrags endet, dem Arbeitgeber     Gesetzes angelegt werden, hat die Angaben nach\nunverzüglich schriftlich mitzuteilen, daß die folgenden ver-  Absatz 5 dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut,\nmögenswirksamen Leistungen nicht mehr zulagebegün-            das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, unverzüglich\nstigt sind.                                                   schriftlich mitzuteilen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                              2157\n§3                              Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund\nAufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten            eines Vertrags im Sinne des§ 6 Abs. 1 oder des§ 7 Abs. 1\ndes Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen be-\ndes Arbeitgebers\ngründet oder erworben wird.\n(1) Der Arbeitgeber hat vermögenswirksame Leistun-\ngen, die nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes angelegt                                 §6\nwerden, in einer Summe mit dem in § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetzes genannten Betrag aufzuzeichnen und zu                            Festlegung von Wertpapieren\nbescheinigen.                                                 (1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne\n(2) In den Fällen der§§ 39d und 40a des Einkommen-       des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistun-\ngen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeit-\nsteuergesetzes hat der Arbeitgeber die vermögenswirk-\nnehmers dadurch festzulegen, daß sie für die Dauer der\nsamen Leistungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des\nGesetzes und des Absatzes 1 in der besonderen Lohn-        Sperrfrist wie folgt in Verwahrung gegeben werden:\nsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3 des Einkom-      1. Erwirbt der Arbeitnehmer ausgedruckte Einzelurkun-\nmensteuergesetzes) zu bescheinigen.                            den, so müssen diese in das Depot bei dem Kreditinsti-\ntut gegeben werden, mit dem er den Sparvertrag abge-\n§4                                  schlossen hat. Das Kreditinstitut muß in den Depot-\nbüchern einen Sperrvermerk für die Dauer der Sperrfrist\nUnterlagen zum Lohnkonto                        anbringen. Bei Drittverwahrung genügt ein Sperrver-\nDer Arbeitgeber hat die in seinem Besitz befindlichen        merk im Kundenkonto beim erstverwahrenden Kredit-\nUrkunden, Belege und Bestätigungen, durch welche die           institut.\nAnlage der vermögenswirksamen Leistungen nachgewie-        2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-\nsen wird, als Unterlagen zum Lohnkonto oder, sofern ein        bestand von Wertpapieren oder werden diese Wert-\nLohnkonto nicht zu führen ist, zu den entsprechenden           papiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammel-\nAufzeichnungen zu nehmen. Aus diesen Unterlagen müs-           verwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen\nsen ersichtlich sein                                           Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.\n1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset-        (2) Nach Absatz 1 Satz 1 erworbene Wertpapiere,\nzung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver-\nträge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeit-    1. die eine Vermögensbeteiligung an Unternehmen des\ngebers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt,            Arbeitgebers oder eine gleichgestellte Vermögensbe-\noder der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage         teiligung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) verbriefen\nvon Teilen des Arbeitslohnes;                              oder\n2. das Unternehmen, das Kreditinstitut oder der in § 3     2. die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erwirbt,\nAbs. 3 des Gesetzes genannte Gläubiger, an die der     können auch vom Arbeitgeber verwahrt werden. Der\nArbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen          Arbeitgeber hat die Verwahrung, den Betrag der vermö-\nüberwiesen hat;                                        genswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie\n3. der Erwerb der Wertpapiere auf Grund eines Vertrags     zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzu-\nim Sinne des § 5 des Gesetzes;                         zeichnen.\n4. die Begründung oder der Erwerb der nichtverbrieften        (3) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne\nVermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1     des § 5 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen\nBuchstaben g bis I des Gesetzes auf Grund eines        durch Verwahrung\nVertrags im Sinne des § 4, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 1. beim Arbeitgeber oder\nAbs. 1 des Gesetzes;\n2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder\n5. die zweckentsprechende Verwendung der nach § 2\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes angelegten vermögenswirk-    3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten inländischen\nsamen Leistungen im Falle des§ 3 Abs. 3 des Geset-         Kreditinstitut.\nzes.                                                   In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Arbeitgeber, im\nFall der Nummer 3 ist das Kreditinstitut zu den in Absatz 2\n§5                              Satz 2 bezeichneten Aufzeichnungen verpflichtet.\nAufzeichnungspflichten\n(4) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der\ndes Beteiligungsunternehmens\nArbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem\n(1) Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Ver-    Erwerb der Wertpapiere dem Arbeitgeber eine Bescheini-\nmögensbeteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-      gung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die Wert-\nstaben g bis I des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im    papiere entsprechend Absatz 1 in Verwahrung genommen\nSinne des § 4, des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2 des      worden sind.\nGesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet\noder erworben wird, hat den Betrag der vermögenswirk-                                  §7\nsamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie zuzu-                  Anzeigepflichten des Kreditinstituts,\nordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen.          des Unternehmens oder des Arbeitgebers\n(2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 ist auch der       (1) Dem nach § 9 Abs. 1 zuständigen Finanzamt ist nach\nArbeitgeber verpflichtet, an dessen Unternehmen eine       amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich anzu-\nnichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2      zeigen,","2158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh-         Außerdem entfallen die Anzeigepflicht des Kreditinstituts\nmen, bei dem vermögenswirksame Leistungen nach           oder Versicherungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 in\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des      den Fällen des § 1OAbs. 1 Nr. 1 und die Anzeigepflicht des\nGesetzes angelegt worden sind, wenn vor Ablauf der       Kreditinstituts nach Absatz 1 Nr. 2 in den Fällen des § 10\nSperrfrist                                               Abs. 2 Nr. 1.\na) vermögenswirksame Leistungen zurückgezahlt wer-\n§8\nden,\nFestsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage\nb) über Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des§ 4\nbei mehreren Anlageformen\ndes Gesetzes, einem Bausparvertrag oder einem\nund Übersteigen der Höchstbeträge\nVertrag nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes\ndurch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in         Sind für den Arbeitnehmer die vermögenswirksamen\nanderer Weise verfügt wird,                          Leistungen eines Kalenderjahrs in mehr als einer der in § 2\nc) die Festlegung erworbener Wertpapiere aufgeho-        Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 und § 17 Abs. 5 Satz 1 des\nben oder über solche Wertpapiere verfügt wird,       Gesetzes bezeichneten Anlageformen angelegt worden\nund übersteigen sie insgesamt den Höchstbetrag von 936\nd) die Bausparsumme ausgezahlt oder                      Deutsche Mark nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes oder,\ne) die Versicherungssumme ausgezahlt oder der Ver-       soweit sie nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 des\nsicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt       Gesetzes angelegt sind, den Höchstbetrag von 624 Deut-\nwird, der die Voraussetzungen des in § 17 Abs. 5     sche Mark nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Geset-\nSatz 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Vertrags      zes, so hat das Finanzamt die vermögenswirksamen Lei-\nnicht erfüllt;                                       stungen zur Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage in\nfolgender Reihenfolge zu berücksichtigen, wenn der\n2. von dem Kreditinstitut, bei dem vermögenswirksame\nLeistungen nach§ 4 oder§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des      Arbeitnehmer nichts anderes beantragt:\nGesetzes angelegt worden sind, wenn Spitzenbeträge       1. die vermögenswirksamen Leistungen, die auf Grund\nim Sinne des § 4 Abs . 3 oder Abs. 4 Nr. 6 des Geset-        eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 5, 6 oder 7 des\nzes oder des § 5 Abs. 3 oder 4 des Gesetzes in der           Gesetzes angelegt worden sind;\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\n2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\n(BGBI. 1 S. 630) von mehr als 300 Deutsche Mark nicht\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,\nrechtzeitig verwendet oder wiederverwendet worden            soweit sie nicht Beiträge an Bausparkassen darstellen,\nsind;                                                        und die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\n3.. von dem Kreditinstitut, das Wertpapiere nach § 6              Abs. 1 Nr. 5 oder § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Geset-\nAbs. 3 Nr. 3 verwahrt, wenn vor Ablauf der Sperrfrist        zes angelegt worden sind;\ndie Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder\n3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17\nüber Wertpapiere verfügt wird;\nAbs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes angelegt worden\n4. von dem Unternehmen oder Arbeitgeber, bei dem eine             sind;\nnichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2\n4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I des Gesetzes auf\nAbs. 1 Nr. 4 des Gesetzes angelegt worden sind,\nGrund eines Vertrags im Sinne der §§ 4, 6 oder 7 des\nsoweit sie Beiträge an Bausparkassen darstellen;\nGesetzes mit vermögenswirksamen              Leistungen\nbegründet oder erworben worden ist, wenn vor Ablauf      5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 17\nder Sperrtrist über die Vermögensbeteiligung verfügt         Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes angelegt worden\nwird oder wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbetei-          sind.\nligung nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten\nhat, das auf das Kalenderjahr der vermögenswirk-                                      §9\nsamen Leistungen folgt;                                        Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage\n5. von dem Arbeitgeber, der Wertpapiere nach § 6 Abs. 2                          durch das Finanzamt\noder Abs. 3 Nr. 1 oder 2 verwahrt oder bei einem\n(1) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat zu\nDritten verwahren läßt, wenn \\,!Or Ablauf der Sperrfrist\nUnrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeit-\ndie Festlegung von Wertpapieren aufgehoben oder\nnehmer durch besonderen Bescheid zurückzufordern. Hat\nüber Wertpapiere verfügt wird oder der Arbeitnehmer\nder Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch\ndie Verwahrungsbescheinigung nach § 6 Abs. 4 nicht\neinen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des\nrechtzeitig vorlegt;\nWohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\n6. von dem Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame              der Abgabenordnung bezeichnete Finanzamt.\nLeistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5\ndes Gesetzes angelegt werden, wenn der Arbeitneh-           (2) Zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage ist\nmer mit den vermögenswirksamen Leistungen eines           nicht zurückzufordern, wenn sie 5 Deutsche Mark nicht\nKalenderjahrs nicht bis zum Ablauf des folgenden          übersteigt.\nKalenderjahrs die Wertpapiere erworben hat.\n§ 10\n(2) Die Anzeigepflicht des Kreditinstituts oder Versiche-       Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage\nrungsunternehmens nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfällt,                    bei teilweiser vorzeitiger Verfügung\nwenn eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt oder\ndie vom Finanzamt zurückzufordernde Arbeitnehmer-                (1) Werden bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\nSparzulage 5 Deutsche Mark nicht übersteigen würde.           oder § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vor Ablauf der","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                           2159\nSperrfrist teilweise Beträge zurückgezahlt, Ansprüche aus   3. vermögenswirksame Leistungent die als Sparbeiträge\ndem Vertrag abgetreten oder beliehen, die Bauspar- oder         im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes in der\nVersicherungssumme ausgezahlt oder die Festlegung auf-          Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\ngehoben, so gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-       (BGBI. 1 S. 630) gelten;\nSparzulage zurückzufordern ist, die Beträge in folgender\n4. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-\nReihenfolge als zurückgezahlt:\nSparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt wor-\n1 . Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen            den ist.\nsind;\nMaßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,\n2. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-      das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangehtt an-\nnehmer-Sparzulage gezahlt worden ist;                   gelegten Beträge.\n3. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-\nSparzulage in Höhe von 1O vom Hundert gezahlt\nworden ist;\n§ n\nAnwendungszeitraum\n4.. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-\nSparzulage in Höhe von 16 vom Hundert gezahlt              Diese Verordnung gilt für vermögenswirksame Leistun-\nworden ist;                                             gen, die nach dem 31. Dezember 1989 angelegt werden.\n5. vermögenswirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-\nSparzulage in Höhe von 20 vom Hundert gezahlt\nworden ist                                                                          § 12\nInkrafttreten,\n(2) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 6 des Gesetzes gilt\nweiter anzuwendende Vorschriften\nfür die Feststellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulage zurück-\nzufordern ist, der nicht wiederverwendete Erlös, wenn er       (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n300 Deutsche Mark übersteigt in folgender Reihenfolge       1990 in Kraft. ·\nals zurückgezahlt:\n(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-\n1. Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistungen         mögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGB!. 1\nsind;                                                   S. 2327) tritt am Tage nach der Verkündung außer Kraft;\n2.. vermögenswirksame Leistungen, für die keine Arbeit-     sie ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem\nnehmer-Sparzulage gezahlt worden ist;                   1. Januar 1990 angelegt worden sind, weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dez.ember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}