{"id":"bgbl1-1991-64-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":64,"date":"1991-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/64#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_64.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zum Flächenstillegungsgesetz 1991 (Flächenstillegungsverordnung 1991)","law_date":"1991-11-28T00:00:00Z","page":2147,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                             2147\nVerordnung\nzum Flächenstillegungsgesetz 1991\n(Flächenstillegungsverordnung 1991)\nVom 28. November 1991\nAuf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset-      4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.\nzes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten     Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:         nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.\n§ 1\n§3\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes\nGebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-\n1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-\nsetzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die\nauf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden       plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n\nVorschriften stillgelegt worden sind.                        Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-\nfeantrag einzureichen.\n§2                                 (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der\nAntragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag\nZur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende   oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-\nPflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander       stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die\nausgesät werden:                                            genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen\n1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,              zu erkennen ist.\n2. Markstammkohl,\n§4\n3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke\nod(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September\nin der Ansaatmischung,                                   1991 in Kraft\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 28. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber Wahl, Organisation und Aufgabengebiete\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesminister der Verteidigung\nsowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder\n(GVPAV)\nVom 2(1. November 1991\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungs-     Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände ge-\ngesetzes vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47) verordnet     bildet.\nder Bundesminister der Verteidigung:\n(2) Der zentrale Wahlvorstand besteht aus fünf Mitglie-\ndern, die der Bundesminister der Verteidigung auf Vor-\nAbschnitt 1                         schlag der Organisationsbereiche in ihr Amt beruft. Die\nMitglieder des Wahlvorstandes sind von der übrigen\nZusammensetzung                         Dienstleistungspflicht entbunden, soweit sie Aufgaben des\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses,               Wahlvorstandes wahrzunehmen haben.\nWahlrecht\n(3) Die Organisationsbereiche bilden nach Bedarf\n§ 1                             dezentrale Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden\noder vergleichbaren Dienststellen. Die dezentralen Wahl-\nZusammensetzung                         vorstände bestehen aus je einem Soldaten jeder Lauf-\n(1) Die Vertrauenspersonen der Teilstreitkräfte, des    bahngruppe. Die Kommandeure der Großverbände oder\nSanitäts- und Gesundheitswesens und des Zentralen Mili-    die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezen-\ntärischen Bereichs (Organisationsbereiche) sind im         trale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglie-\nGesamtvertrauenspersonenausschuß im Verhältnis der         der in ihr Amt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nOrganisationsbereiche zur Gesamtstärke der Streitkräfte       (4) Der Bundesminister der Verteidigung sowie die Kom-\nund unter angemessener Berücksichtigung der Laufbahn-      mandeure und Dienststellenleiter im Sinne des Absatzes 3\ngruppen vertreten.                                         Satz 3 unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung\n(2) Die einem Organisationsbereich angehörenden Mit-    ihrer Aufgaben. Insbesondere stellen sie den Wahlvorstän-\nglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bil-       den die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die lau-\nden eine Gruppe.                                           fend. zu ergänzen sind, und erteilen die erforderlichen\nAuskünfte. Sie stellen ferner in notwendigem Umfang\n§2                              Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Ver-\nWahlberechtigung, Wählbarkeit                 fügung.\n(1) Wahlberechtigt sind die Sprecher der Versammlun-       (5) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit ein-\ngen der Vertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des       facher Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder.\nSoldatenbeteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter.\nWahlberechtigt sind ferner die Vertrauenspersonen der                                  §4\nWahlbereiche, die aus Gründen, die auf Organisation und                     Bekanntgabe zur Wahl\nStruktur des Organisationsbereichs beruhen, keine Ver-\nsammlung der Vertrauenspersonen bilden können.                (1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei\nMonate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der\n(2) Wählbar sind die Sprecher der Versammlungen der     Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt\nVertrauenspersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldaten-\nbeteiligungsgesetzes und deren Stellvertreter sowie die    1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,\nVertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 2 der für minde-     2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen,\nstens ein Jahr gebildeten Wahlbereiche für Vertrauens-         bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet\npersonen nach § 2 Abs. 1, § 5 Satz 2 sowie § 38 des            werden,\nSoldatenbeteiligungsgesetzes.                              3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen\nsind(§ 8),\nAbschnitt 2                         4. den Zeitpunkt 'der Wahl (§ 1O Abs. 2 Satz 3).\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                 (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hin-\nzuweisen, daß\n§3\n1. nur Soldaten wählen dürfen, die in das Wählerverzeich-\nWahlvorstände                             nis eingetragen sind,\n(1) Für die Durchführung der Wahl des Gesamtvertrau-    2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum\nenspersonenausschusses werden beim Bundesminister              angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen\nder Verteidigung ein zentraler Wahlvorstand und in den         dezentralen Wahlvorstand einzulegen sind,","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                              2149\n3. ,nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahl-         (2) Die Bewerbung hat folgende Angaben zu enthalten:\nvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt\nDienstgrad, Name, Vorname und Einheit oder Dienststelle,\nwerden,\nbei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson aus-\n4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste         übt, Beginn der Amtszeit als Vertrauensperson.\naufgenommen worden ist.\n(3) Erforderlichenfalls gibt der dezentrale Wahlvorstand\nBewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1\n§5                              oder 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grun-\nWählerverzeichnis                       des mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb\neiner Frist von einer Woche zu beseitigen.\n(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis\nder wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeits-            (4) Verspätet eingegangene Bewerbungen sendet der\nbereichs, getrennt nach Laufbahngruppen, auf. Die            dezentrale Wahlvorstand mit entsprechendem Hinweis\nerforderlichen Unterlagen stellt ihm der Kommandeur oder     zurück.\nDienststellenleiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 zur\nVerfügung. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß                                      §9\nder Wahl laufend zu aktualisieren.\nAufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste\n(2) Das Wählerverzeichnis ist den wahlberechtigten Sol-\ndaten bekanntzugeben. Es ist ferner am Sitz des dezentra-       (1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Bewerbun-\nlen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen.                  gen stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der\nBewerber, getrennt nach Laufbahngruppen, in jeweils\nalphabetischer Reihenfolge auf und übersendet diese dem\n§6                             zentralen Wahlvorstand.\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(2) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert gleichzeitig\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim dezentralen Wahl-     beim zentralen Wahlvorstand die auf Grund des Wähler-\nvorstand innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des          verzeichnisses erforderliche Anzahl von Briefwahlunter-\nWählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit      lagen (§ 1O Abs. 2) an.\neinlegen.\n(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt unverzüglich die\n(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale         Bewerberliste, getrennt nach Organisationsbereichen und\nWahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem          Laufbahngruppen, zusammen und leitet diese einschließ-\nWahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-    lich der angeforderten Wahlunterlagen den dezentralen\nzüglich schriftlich mitzuteilen, spätestens jedoch einen Tag Wahlvorständen zu.\nvor dem Versand der Wahlunterlagen. Ist der Einspruch\nbegründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeich-                                    § 10\nnis zu berichtigen.\nStimmabgabe\n§7\n(1) Wählen darf nur, wer in das jeweilige Wählerver-\nErmittlung der Zahl                     zeichnis (§ 5 Abs. 1) eingetragen ist. Die Stimmabgabe\nder auf jeden Organisationsbereich                erfolgt schriftlich. Jeder Wähler hat eine Stimme zur Wahl\nentfallenden Mitglieder                   eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschus-\nses ~us seinem Organisationsbereich und seiner Lauf-\n(1) Der zentrale Wahlvorstand ermittelt die auf jeden\nbahngruppe.\nOrganisationsbereich, getrennt nach Laufbahngruppen,\nentfallende Zahl der Mitglieder des Gesamtvertrauensper-        (2) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem\nsonenausschusses und faßt darüber einen Beschluß. Die        Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus\nerforderlichen Unterlagen stellt der Bundesminister der\n1. dem Stimmzettel des Organisationsbereichs und der\nVerteidigung zur Verfügung.\nLaufbahngruppe, der der Soldat angehört, nach dem\n(2) Für die Ermittlung der auf die Laufbahngruppen der        Muster der Bewerberliste (§ 9 Abs. 3),\nOrganisationsbereiche entfallende Zahl der Mitglieder ist    2. einem Wahlumschlag,\ndas Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß jede Laufbahngruppe jedes Organisa-          3. einem Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen\ntionsbereichs durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.       Wahlvorstandes,\n4. einer vorbereiteten, vom Wähler abzugebenden Erklä-\nrung, in der dieser versichert, daß er den Stimmzettel\n§8\npersönlich gekennzeichnet hat.\nBewerbungen\nIn einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die\n(1) Für die Wahl zum Mitglied des Gesamtvertrauens-       Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern und der\npersonenausschusses kann sich jeder wählbare Soldat          Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem die Wahlunter-\n(§ 2 Abs. 2) bis zu dem vom zentralen Wahlvorstand fest-     lagen beim dezentralen Wahlvorstand vorliegen müssen.\ngesetzten Termin beim zuständigen dezentralen Wahlvor-\n(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\nstand bewerben. Die Bewerbungsfrist darf zwei Wochen\ndaß er\nnicht unterschreiten. Soldaten, deren Amt als Vertrauens-\nperson gemäß § 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes           1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-\nruht, dürfen nicht kandidieren.                                  net und in den Wahlumschlag legt,","2150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes          3. die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtver-\nund des Datums unterschreibt,                                  trauenspersonenausschusses, getrennt nach Organi-\n3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,            sationsbereichen und Laufbahngruppen.\nund die unterschriebene Erklärung in dem Frei-            Nummer 3 gilt nicht für die dezentralen Wahlvorstände.\numschlag verschließt,\n§ 14\n4. den Freiumschlag mit seinem Absender (Angaben wie\nim Wählerverzeichnis) versieht und                                Benachrichtigung der gewählten Bewerber\ndiesen so rechtzeitig an den dezentralen Wahlvorstand             Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglie-\nabsendet oder übergibt, daß er spätestens zum genannten       der des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewähl-\nTermin beim dezentralen Wahlvorstand vorliegt                ten Soldaten unverzüglich schriftlich gegen Empfangs-\nbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen\n§ 11                              Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen\neiner Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem zen-\nBehandlung der abgegebenen Stimmen                   tralen Wahlvorstand, daß er die Wahl abtehne, so gilt die\n(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehen-      Wahl als angenommen.\nden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem                                      § 15\nZugriff Dritter aufzubewahren.\nBekanntmachung des Wahlergebnisses\n(2) Am Tag nach dem für den Eingang der Wahlunter-\nlagen beim Wahlvorstand festgesetzten Zeitpunkt (§ 10            Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesminister der\nAbs. 2 Satz 3) vermerkt der dezentrale Wahlvorstand die       Verteidigung die Namen der Mitglieder des Gesamtver-\nStimmabgabe im Wählerverzeichnis, entnimmt die Wahl-         trauenspersonenausschusses unter Angabe von Einheit\numschläge den Freiumschlägen und legt die Wahlum-            oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungs-\nschläge ungeöffnet in eine verschließbare Wahiume .           frist gemäß § 14 Satz 2 mit. Gleichzeitig gibt der zentrale\nWahlvorstand die Namen der Mitglieder des Gesamtver-\ntrauenspersonenausschusses durch Aushang in allen Ein-\n§ 12                             heiten und Dienststellen der Organisationsbereiche be-\nFeststellung des Wahlergebnisses                  kannt.\n§ 16\n(1) Nach Öffnung aller Freiumschläge werden die Wahl-\nurne geöffnet, die Stimmzettel den Wahlumschlägen ent-                    Aufbewahrung der Wahlunterlagen\nnommen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Über die            Die Wahlunterlagen (Unterlagen nach den §§ 4 bis 9,\nGültigkeit oder Ungültigkeit beschließt der dezentrale        Listen und Gesamtübersicht nach § 12 einschließlich der\nWahlvorstand. Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu    Stimmzettel, Unterlagen nach den §§ 13 bis 15) werden\nerfassen, mit laufender Nummer zu versehen und von den        vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durch-\nübrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen          führung der nächsten Wahl aufbewahrt, soweit es sich um\naufzubewahren.                                                Wahlunterlagen des zentralen Wahlvorstandes handelt. Im\n(2) Die für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen wer-        übrigen bewahren die Kommandeure und Dienststellen-\nden gezählt und in einer Liste, getrennt nach Laufbahn-       leiter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 die Wahlunterlagen\ngruppen, vermerkt. Die Listen werden zusammen mit der         auf.\nWahlniederschrift (§ 13) unmittelbar dem zentralen Wahl-\nvorstand zugeleitet. Eine zweite Ausfertigung der Liste ist                           Abschnitt 3\nzu den Wahlunterlagen des dezent.ralen Wahlvorstandes                      Ersatzmitglieder und Nachrücken\nzu nehmen.\n(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf Grund der von                                  § 17\nden dezentralen Wahlvorständen übersandten Listen eine                              Ersatzmitglieder\nGesamtübersicht, getrennt nach Organisationsbereichen\nund Laufbahngruppen, auf. Zu Mitgliedern des Gesamtver-           Ist ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenaus-·\nschusses vorübergehend, mindestens voraussichtlich für\ntrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt,\ndie in ihrer Laufbahngruppe innerhalb ihres Organisations-    einen Monat, an der Ausübung seines Amtes verhindert,\nbereichs die meisten Stimmen erhalten haben. Die              tritt an dessen Stelle der Bewerber aus demselben Organi-\nGesamtübersicht ist a!s Anlage zur Wahlniederschrift          sationsbereich und aus derselben Laufbahngruppe mit der\n(§ 13) zu nehmen.                                             nächstniedrigeren Stimmenzahl. Der Sprecher des\nGesamtvertrauenspersonenausschusses teilt nach vor-\n§ 13                              heriger Unterrichtung des Ausschusses dem betreffenden\nBewerber den Eintritt der Ersatzmitgliedschaft mit. Die\nWahlniederschrift\n§§ 14 und 15 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.\nÜber das Wahlergebnis fertigen der z.entraie Wahhmr-\nstand und die dezentralen Wahlvorstände je eine Nieder-                                   § 18\nschrift, die von allen Mitgliedern des jeweiligen Wahlvor-                            Nachrücken\nstandes zu unterzeichnen ist. Die Wahh1iederscMf1 muß\nenthalten                                                         (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Gesamtvertrauens-\npersonenausschuß aus, rückt an dessen Stelle der Bewer-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nber aus demselben Organisationsbereich und derselben\n2. die Zahl der gültigen und die der ungülUgen Stimmen,       laufbahngruppe mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                               2151\nals Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses         1. mit dem Ablauf der Amtszeit des Gesamtvertrauens-\nnach. Der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonen-                 personenausschusses,\nausschusses teilt nach vorheriger Unterrichtung des Aus-\n2. durch Niederlegung der Mitgliedschaft in Form einer\nschusses dem betreffenden Bewerber den Beginn der\nschriftlichen Erklärung gegenüber dem Sprecher des\nMitgliedschaft mit. Die §§ 14 und 15 Satz 1 sind entspre-\nGesamtvertrauenspersonenausschusses,\nchend anzuwenden.\n3. bei Stellung eines Antrages auf Anerkennung als\n(2) Stehen keine Soldaten zum Nachrücken zur Ver-\nKriegsdienstverweigerer mit dem Zeitpunkt des Ein-\nfügung, rückt der Sprecher oder Stellvertreter aus der\ngangs einer entsprechenden Mitteilung beim Sprecher\nVersammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes,\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses,\nder das ausgeschiedene Mitglied angehörte, als Mitglied\ndes Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach. Der            4. durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\nnachrückende Soldat muß derselben Laufbahngruppe wie             Wahlen zu erlangen, mit der Rechtskraft der Gerichts-\ndas ausgeschiedene Mitglied des Gesamtvertrauensper-             entscheidung,\nsonenausschusses angehören. Entsprechendes gilt in den       5. sofern das Mitglied das Amt einer Vertrauensperson\nFällen, in denen das ausgeschiedene Mitglied einem               ausübt, durch Abberufung nach § 11 des Soldatenbe-\nWahlbereich angehörte, der aus organisatorischen Grün-           teiligungsgesetzes,\nden in einer Versammlung der Vertrauenspersonen im\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatenbeteiligungsgeset-    6. durch Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis.\nzes nicht vertreten ist.                                        (3) Sofern ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonen-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Sprecher des   ausschusses das Amt einer Vertrauensperson ausübt, ruht\nGesamtvertrauenspersonenausschusses nach vorheriger           in den Fällen des§ 12 des Soldatenbeteiligungsgesetzes\nUnterrichtung des Ausschusses dem Bundesminister der          auch die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen:.\nVerteidigung unter Angabe von Namen, Dienstgrad und           ausschuß. Bei einem Mitglied, das nicht das Amt einer\nEinheit oder Dienststelle des ausscheidenden Mitglieds        Vertrauensperson ausübt, ruht die Mitgliedschaft im\nmit, daß kein Bewerber zum Nachrücken zur Verfügung           Gesamtvertrauenspersonenausschuß in den Fällen des\nsteht. Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest,       § 12 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.\nwelche Vertrauensperson auf Grund des Absatzes 2 als\n(4) Die§§ 6, 8, 14 Abs. 1 und§ 16 des Soldatenbetem-\nMitglied für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß in\ngungsgesetzes gelten entsprechend für Mitglieder des\nBetracht kommt, und verfährt in entsprechender Anwen-\nGesamtvertrauenspersonenausschusses.\ndung des § 14. Dem Sprecher des Gesamtvertrauensper-\nsonenausschusses sind Namen, Dienstgrad und Einheit\noder Dienststelle des neuen Mitglieds unverzüglich mitzu-                             Abschnitt 5\nteilen.\nAufgaben\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn\nzum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem                                    § 21\nGesamtvertrauenspersonenausschuß die weitere Amts-\nzeit des Ausschusses weniger als vier Monate beträgt.                                 Allgemeines\n(1) Soweit der Gesamtvertrauenspersonenausschuß\nnach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgeset-\nAbschnitt 4\nzes anzuhören ist, teilt ihm der Bundesminister der Vertei-\nAmtszeit und Mitgliedschaft                   digung die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit. Dem\nGesamtvertrauenspersonenausschuß ist Gelegenheit zu\n§ 19                             geben, binnen einer Frist von vier Wochen, die in dringen-\nAmtszeit                           den Fällen auf zwei Wochen verkürzt werden kann, Stel-\nlungnahmen oder Anregungen abzugeben. Der Bundesmi-\n(1) Die Amtszeit des Gesamtvertrauenspersonenaus-         nister der Verteidigung soll diese bei seiner Entscheidung\nschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und        berücksichtigen. Berücksichtigt er die Stellungnahmen\nbeträgt drei Jahre. Sie verlängert sich gegebenenfalls       oder Anregungen nicht, teilt er die Gründe hierfür dem\nbis zu dem Tag, an dem der Wahlvorstand dem Bundes-          Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit.\nminister der Verteidigung die Namen der Mitglieder des\nneugewählten Gesamtvertrauenspersonenausschusses                (2) Es steht dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß\nunverzüglich mitteilt (§ 15 Satz 1).                         frei, in Angelegenheiten, bei denen er zu beteiligen ist,\nauch vor einer Anhörung durch den Bundesminister der\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung lädt die Mitglie- Verteidigung Anregungen abzugeben. Eine Erörterungs-\nder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unver-           pflicht besteht nicht.\nzüglich zur konstituierenden Sitzung ein.\n§ 22\n§ 20                                                   Ansprechpartner\nMitgliedschaft                           (1) Der Bundesminister der Verteidigung ist der\n(1) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen-       Ansprechpartner für den Gesamtvertrauenspersonenaus-\nausschuß beginnt mit der konstituierenden Sitzung des        schuß. Er kann sich vertreten lassen.\nAusschusses.                                                    (2) In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (§ 1 Abs. 2)\n(2) Die Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonen-       betreffen, ist der Ansprechpartner dieser Gruppe der\nausschuß endet                                               jeweilige Inspekteur. Dieser kann sich vertreten lassen.","2152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 23                                 1) Regelungen über die Gewährung von Unterstützun-\nAnhörung                                    gen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden\nZuwendungen,\n(1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wird bei\nm) Bestimmungen über die Zuweisung und Kündigung\nGrundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidi-\nvon Wohnungen, über die der Dienstherr verfügt,\ngung im personellen, sozialen und organisatorischen\nsowie über die Festsetzung der Nutzungsbedingun-\nBereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung\ngen;\nbeteiligt.\n3. im organisatorischen Bereich:\n(2) Angeiegenheiten nach Absatz 1 sind insbesondere:\na) Dienstzeit einschließlich der Abfindung für beson-\n1. im personellen Bereich:                                          dere zeitliche Belastungen,\na) Verwaltungsbestimmungen zur Begründung und                 b) Dienst in den Streitkräften, Zusammenleben in\nBeendigung des Dienstverhältnisses,                          Truppenunterkünften, Erscheinungsbild des Solda-\nb) Beurteilungsrichtlinien,                                      ten in der Öffentlichkeit,\nc) Organisation, Struktur und Stationierung der Streit-\nc) Bestimmungen über die Förderauswahl,\nkräfte,\nd) Richtlinien für die Beförderung, Einweisung in eine\nd) Grundsätze des Vorschlagwesens.\nPlanstelle der höheren Besoldungsgruppe ohne\nÄnderung des Dienstgrades und für den Laufbahn-\nwechsel,\nAbschnitt 6\ne) Verwaltungsbestimmungen zum Urlaubs- und\nNebentätigkeitsrecht und zur Verleihung von Orden                Geschäftsführung und Sitzungen\noder Ehrenzeichen,\n§ 24\nf) Bestimmungen und Richtlinien zur Versetzung, zum\nSprecher\nDienstpostenwechsel und zur Kommandierung von\nSoldaten,                                                (1) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß wählt in\ng) dienstliche Weiterbildung,                             der konstituierenden Sitzung unter Leitung des dienstälte-\nsten Soldaten aus den Reihen der gewählten Mitglieder\nh) Bestimmungen über die Wohnsitznahme von Sol-           einen Sprecher und zwei Stellvertreter für die Dauer der\ndaten,                                                Amtszeit des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit ent-\nn) Inhalt von Bewerbungsbogen und Zusatzfragebo-          scheidet das los.\ngen;\n(2) Die Gruppen (§ 1 Abs. 2) wählen je einen Gruppen-\n2. im sozialen Bereich:                                      sprecher.\na) Errichten, Verwalten und Auflösen von Sozial-                                       § 25\neinrichtungen,                                                             Geschäftsführung\nb) innerdienstliche und soziale Angelegenheiten der          (1) Die Geschäftsführung des Gesamtvertrauensperso-\nSoldaten,                                             nenausschusses obliegt dem Sprecher nach Maßgabe\nc) Regelungen über Zeit, Ort und Art der Auszahlung       dieser Verordnung sowie einer Geschäftsordnung, die der\nder Bezüge,                                           Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit der Mehrheit der\nStimmen seiner Mitglieder (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Solda-\nd) berufsbildende Maßnahmen für Grundwehrdienst-          tenbeteiligungsgesetzes) beschließt. Der Sprecher vertritt\nleistende,                                            die gefaßten Beschlüsse und ist Ansprechpartner im Sinne\ne) truppendienstliche Regelungen im Zusammenhang          des § 22 Abs. 1 und 2.\nmit der Berufsförderung der Berufssoldaten und           (2) In den Fällen des § 22 Abs. 2 tritt als weiterer\nSoldaten auf Zeit im Rahmen des Soldatenversor-       Ansprechpartner der jeweilige Gruppensprecher hinzu.\ngungsgesetzes,\nf) Richtlinien für die Aufstellung von Sozialplänen,                                   § 26\ng) Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und                        Einberufung von Sitzungen\nsonstigen Gesundheitsschädigungen,\n(1) Der Sprecher setzt für die nach § 35 Abs. 2 Satz 1\nh) Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze sowie      des Soldatenbeteiligungsgesetzes anzuberaumenden Sit-\nzur Einführung und Anwendung technischer Einrich-     zungen die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.\ntungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder    Der Sprecher hat die Mitglieder des Gesamtvertrauensper-\ndie Leistung zu überwachen,                           sonenausschusses sowie die Soldatenvertreter des\ni) Maßnahmen zur Hebung der Leistung und Erleich-         Hauptpersonalrats als beratende Mitglieder und den\nterung des Dienstablaufs einschließlich der Einfüh-   Hauptvertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung\nrung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie          beim Bundesminister der Verteidigung zu den Sitzungen\ngrundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren          rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ist\nund Arbeitsabläufen,                                  ein gewähltes Mitglied verhindert, ist § 17 anzuwenden.\nk) Grundsätzliche lnfrastrukturforderungen für Dienst-       (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann an der\nräume und Unterkünfte,                                Sitzung teilnehmen oder einen Beauftragten entsenden.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                              2153\nDer Termin und die Tagesordnung sind ihm rechtzeitig            (2) Der Bundesminister der Verteidigung hat die dem\nmitzuteilen.                                                 Gesamtvertrauenspersonenausschuß. aus dessen Tätig-\nkeit entstehenden Kosten zu tragen. Mitglieder des\n§ 27                            Gesamtvertrauenspersonenausschusses erhalten für Rei-\nsen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind, Reise-\nNichtöffentlichkeit\nkostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz; die\nDie Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenaus-            Reisekostenvergütung ist nach den für Beamte der Be-\nschusses sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel      soldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu be-\nwährend der Dienstzeit statt.                                messen.\n(3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellt\n§ 28                            der Bundesminister der Verteidigung in erforderlichem\nTeilnahme von Berufsorganisationen                 Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Personal zur Ver-\nfügung .\nAuf Antrag eines Drittels der Mitglieder kann jeweils ein\nBeauftragter der Berufsorganisationen der Soldaten an der       (4) § 19 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gm\nSitzung beratend teilnehmen. In diesem Fall sind ihnen       entsprechend für Mitglieder des Gesamtvertrauensperso-\nrechtzeitig Termin und Tagesordnung der Sitzung mitzu-       nenausschusses.\nteilen.\n(5) Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenaus-\n§ 29                            schusses werden durch den Dienstherrn in ihre Aufgaben\neingewiesen und für ihre Aufgaben fortgebildet\nBeschlußfassung\n( 1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit                                   § 32\ngefaßt Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 25 Abs . 1               Beteiligung bei Verschlußsachen\nbleibt unberührt.\nFür die Tätigkeit im Gesamtvertrauenspersonenaus-\n(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß ist nur          schuß ist eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Mit-\nbeschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie-    glieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses dür-\nder(§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes)     fen ihr Amt nicht ausüben, wenn eine Angelegenheft als\nanwesend ist.                                                Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades\n„VS-Vertraulich\" eingestuft ist und sie nicht nach den\n§ 30                            dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, Zugang\nNiederschrift                         zu Verschlußsachen des entsprechenden Geheimhal-\ntungsgrades zu erhalten .\n(1) Über jede Sitzung des Gesamtvertrauenspersonen-\nausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die min-\ndestens den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie                                Abschnitt 7\ndas zahlenmäßige Stimmenverhältnis, mit der sie gefaßt\nworden sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Spre-                        Schlußvorschriften\ncher und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der\nNiederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die                               § 33\nsich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.                              Anfechtung der Wahl\n(2) Haben der Bundesminister der Verteidigung, von ihm       Fünf Wahlberechtigte oder der Bundesminister der Ver-\nbeauftragte Vertreter oder Beauftragte von Berufsorgani-     teidigung können die Wahl innerhalb von zwei Wochen,\nsationen an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der       vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nentsprechende Auszug der Niederschrift abschriftlich         (§ 15) an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem\nzuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind        Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn\nunverzüglich schriftlich zu erheben und ihr beizufügen .     gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die\nWählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden\n§ 31                             und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß\ndurch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder\nFreistellung, Reisekosten,\nbeeinflußt werden konnte.\nGeschäftsbedarf, Fortbildung\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung stellt die Mit-                                § 34\nglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses von\nInkrafttreten\nihrer dienstlichen Täti,gkeit frei, wenn und soweit es zur\nordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgabe erforder-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin\nlich ist Der Sprecher ist freizustellen .                    Kraft\nBonn, den 28. November 1991\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}