{"id":"bgbl1-1991-64-14","kind":"bgbl1","year":1991,"number":64,"date":"1991-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/64#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-64-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_64.pdf#page=22","order":14,"title":"Verordnung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen von Meistern der volkseigenen Industrie als Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle","law_date":"1991-12-06T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["2162                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen\nvon Meistern der volkseigenen Industrie\nals Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle\nVom 6. Dezember 1991\nA~f Grund des§ 7 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) in Verbindung mit Anlage 1\nKapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 999) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\n(1) Ausbildungsabschlüsse zum Meister der volkseigenen Industrie, die bis\nzum 31. Dezember 1991 erlangt werden, werden für ein Handwerk, dessen\nArbeitsgebiet nach Maßgabe der Anlage dem jeweiligen Fachgebiet des Ausbil-\ndungsabschlusses entspricht, als Voraussetzung für die Eintragung in die Hand-\nwerksrolle anerkannt, wenn der· Inhaber des Ausbildungsabschlusses\n1. nach dem 31. Dezember 1981 eine dreijährige praktische Tätigkeit abgeleistet\nhat, die dem zu betreibenden oder einem mit diesem verwandten Handwerk\nentspricht, oder\n2. nach dem 9. November 1989 an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen\nhat, in denen die in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwand-\nten Handwerk erforderlichen fachpraktischen und fachtheoretischen Fertig-\nkeiten und Kenntnisse vermittelt worden sind, oder\n3. nach dem 31. Dezember 1981 Lehrlinge in einem Beruf ausgebildet hat,\ndessen Fachgebiet dem zu betreibenden Handwerk entspricht.\n(2) Anträge auf Eintragung können nur bis zum 31. Dezember 1997 gestellt\nwerden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                     2163\nAnlage\n(zu § 1)\nAusbildungsabschlüsse von Meistern der volkseigenen Industrie,\ndie einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung entsprechen\nMeister\nder volkseigenen Industrie                                    entsprechende Handwerke\nMeister für Anlagenbau                                   Metallbauer\nMaschinenbaumechaniker\nKupferschmiede\nMeister für Ausbau                                       Maurer\nBeton- und Stahlbetonbauer\nFeuerungs- und Schornsteinbauer\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger\nBetonstein- und Terrazzohersteller\nEstrich leger\nStukkateure\nMaler und Lackierer\nMeister für Back- und Teigwarenproduktion                Bäcker\nKonditoren\nMeister für bautechnische Instandsetzung                 Maurer\nBeton- und Stahlbetonbauer\nFeuerungs- und Schornsteinbauer\nDachdecker\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger\nBetonstein- und Terrazzohersteller\nEstrich leger\nStukkateure\nMaler und Lackierer\nMeister für Bekleidungstechnik                           Herrenschneider\nDamenschneider\nWäscheschneider\nModisten\nHut- und Mützenmacher\nHandschuhmacher\nMeister für Beleuchtungstechnik                          Elektroinstallateure\nMeister für Betonelementeproduktion                      Maurer\nBeton- und Stahlbetonbauer\nBetonstein- und Terrazzohersteiierr\nMeister für Blasinstrumentenbau                          Metallblasinstrumenten- und Schlagzeugmacher\nHolzblasinstrumentenmacher\nMeister für BMSR-Technik                                 Elektroinstallateure\nElektromechaniker\nRadio- und Fernsehtechniker\nMeister für Brauerei und Mälzerei                        Brauer und Mälzer","2164                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMeister\nder volkseigenen Industrie                                      entsprechende Handwerke\nMeister für buchbinderische Weiterverarbeitung             Buchbinder\nMeister für Bühnentechnik                                  Maler und Lackierer\nMetallbauer\nTischler\nDachdeckermeister                                          Dachdecker\nDamenmaßschneider                                          Damenschneider\nHerrenschneider\nWäscheschneider\nModisten\nHut- und Mützenmacher\nHandschuhmacher\nMeister für Druckformenherstellung                         Flexografen\nChemigrafen\nMeister für Drucktechnik                                   Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker\nSteindrucker\nSiebdrucker\nChemigrafen\nMeister für Eisenbahnbautechnik                            Straßenbauer\nMeister für elektrische Energieanlagen                     Elektroinstallateure\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Elektroinstallation                            Elektroinstallateure\nElektromechaniker\nMeister für Elektronik                                     Büroinformationselektroniker\nElektromechaniker\nFernmeldeanlagenelektroniker\nRadio- und Fernsehtechniker\nMeister für Elektrotechnik                                 Elektroinstallateure\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Fahrzeugelektrik                               Kraftfahrzeugelektriker\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Feinwerktechnik                                Maschinenbaumechaniker\nWerkzeugmacher\nDreher\nFeinmechaniker\nSchneidwerkzeugmechaniker\nChirurgiemechaniker\nFeinoptiker\nMeister für Fleischverarbeitung                            Fleischer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                2165\nMeister\nentsprechende Handwerke\nder volkseigenen Industrie\nMeister für Fleischwirtschaft                            Fleischer\nFotografenmeister                                        Fotografen\nFriseurmeister                                           Friseure\nMeister für Galvanotechnik                               Galvaniseure und Metallschleifer\nMeister für Gasverteilung und -anwendung                 Gas- und Wasserinstallateure\nMeister für Gebäudereinigung                             Gebäudereiniger\nMeister für Gebäude- und Fahrzeugreinigung               Gebäudereiniger\nMeister für Getreidewirtschaft                           Müller\nMeister für Gießereitechnik                              Zinngießer\nMetallformer und Metallgießer\nGlockengießer\nMeister für Glastechnik                                  Glasschleifer und Glasätzer\nMeister für Haushaltgeräteinstandsetzung                 Elektroinstallateure\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik      Klempner\nGas- und Wasserinstallateure\nZentralheizungs- und Lüftungsbauer\nHerrenmaßschneider                                       Herrenschneider\nDamenschneider\nWäscheschneider\nModisten\nHut- und Mützenmacher\nHandschuhmacher\nMeister für Hochbau                                      Maurer\nBeton- und Stahlbetonbauer\nFeuerungs- und Schornsteinbauer\nZimmerer\nDachdecker\nMeister für Holztechnik                                  Tischler\nModellbauer\nParkettleger\nMeister für Instandhaltung                               Elektroinstallateure\nvon Elektrogeräten und -anlagen                          Elektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Isolierungen                                 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer","2166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMeister\nder volkseigenen Industrie                                     entsprechende Handwerke\nKarosseriebaumeister                                       Karosserie- und Fahrzeugbauer\nWagner\nMeister für Keramik                                        Keramiker\nKerammaler- und -dekorierermeister                         Glas- und Porzellanmaler\nKeramiker\nMeister für Kraftfahrzeugelektri!k                         Kraftfahrzeugelektriker\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Kraftfahrzeuginstandhaltung                    Karosserie- und Fahrzeugbauer\nZweiradmechaniker\nKraftfahrzeugmechaniker\nKraftfahrzeugelektriker\nLandmaschinenmechaniker\nlackierermeister                                           Maler und Lackierer\nMeister für landtechnische llnstandhaltung                 Metallbauer\nKraftfahrzeugmechaniker\nLandmaschinenmechaniker\nMeister für Leder- und Kunstledertechnilk                  Gerber\nSattler\nMalermeister                                               Maler und Lackierer\nMeister für Maschinenbau                                   Maschinenbaumechaniker\nMeister für Maschinen- und Anlageninstandhaltung           Maschinenbaumechaniker\nMeister für Maßschneidereii                                Herrenschneider\nDamenschneider\nWäscheschneider\nModisten\nHut- und Mützenmacher\nHandschuhmacher\nMeister für Melioration                                    Straßenbauer\nMeister für Mischfutterproduktion                          Müller\nMeister für Mühlenindustrie                                Müller\nMeister für Nachrichtentechnik                             Fernmeldeanlagenelektroniker\nOfenbaumeister                                             Backofenbauer\nKachelofen- und Luftheizungsbauer\nMeister für Orgelbau                                       Orgel- und Harmoniumbauer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                 2167\nMeister\nder volkseigenen Industrie                                      entsprechende Handwerke\nOrthopädiemechaniker- und Bandagistenmeister              Bandagisten\nOrthopädiemechaniker\nOrthopädieschuhmachermeister                              Schuhmacher\nOrthopädieschuhmacher\nMeister für Plast- und Elastverarbeitung                  Vulkaniseure\nMeister für Polstertechnik                                Sattler\nRaumausstatter\nMeister für Post- und Fernmeldebetriebstechnik            Elektromechaniker\nFernmeldeanlagenelektroniker\nRahmenglasermeister                                       Glaser\nMeister für Rauchwarenherstellung und -verarbeitung       Kürschner\nGerber\nMeister für Reprodukt.ionstechnik                         Buchdrucker; Schriftsatz.er; Drucker\nSteindrucker\nChemigrafen\nMeister für Satztechnik                                   Buchdrucker; Schriftsetzer; Drucker\nSteindrucker\nMeister für Schienenfahrzeuginstandhaltung                Karosserie- und Fahrzeugbauer\nMaschinenbaumechaniker\nKraftfahrzeugmechaniker\nKraftfahrzeugelektriker\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Schiffbau                                     Bootsbauer\nSchiffbauer\nMeister für Schiffsbetriebstechnik                        Maschinenbaumechaniker\nKälteanlagenbauer\nGas- und Wasserinstallateure\nZentralheizungs- und Lüftungsbauer\nKupferschmiede\nElektroinstallateure\nElektromechaniker\nElektromaschinenbauer\nMeister für Schmuckindustrie                              Goldschmiede\nSilberschmiede\nFarbsteinschleifer,\nAchatschleifer und Schmucksteingraveure\nSchrift- und Grafikmalermeister                           Schilder- und Lichtreklamehersteller","2168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMeister\nder volkseigenen Industrie                                     entsprechende Handwerke\nMeister für Schuh- und Lederwareninstandsetzung            Schuhmacher\nSchuhmachermeister                                         Schuhmacher\nMeister für Spirituosen,                                   Weinküfer\nWein, Sekt und alkoholfreie Getränke\nStraßenbaumeister                                          Straßenbauer\nMeister für Straßenbautechnik                              Straßenbauer\nMeister für Streich- und Zupfinstrumentenbau               Geigenbauer\nZupfinstrumentenmacher\nMeister für Textilreinigung                                Textilreiniger\nMeister für Textilverarbeitung und -reparatur              Herrenschneider\nDamenschneider\nWäscheschneider\nModisten\nHut- und Mützenmacher\nHandschuhmacher\nMeister für Tiefbau                                        Straßenbauer\nMeister für Tiefbohrtechnik                                Brunnenbauer\nMeister für Tonzungeninstrumentenbau                       Orgel- und Harmoniumbauer\nHandzuginstrumentenmacher\nUhrmachermeister                                           Uhrmacher\nMeister für Wärmeversorgung                                Zentralheizungs- und Lüftungsbauer\nMeister für Wein- und Sektherstellung                      Weinküfer\nMeister für Werksteinbearbeitung                           Betonstein- und Terrazzohersteller\nSteinmetzen und Steinbildhauer\nZahntechnikermeister                                       Zahntechniker\nZimmerermeister                                            Zimmerer","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                    2169\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung\nVom 9. Dezember 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1) verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nDie Anlage A zur Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\n1965 (BGBI. 1966 1S. 1, 25), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 1989\n(BGBI. 1 S. 551), wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung der II. Gruppe wird wie folgt gefaßt:\n,,II. Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe\".\n2. Nach Nummer 18 wird als neue Nummer 19 eingefügt:\n,, 19   Chirurgiemechaniker\".\n3. Nach Nummer 59 wird als neue Nummer 59 a eingefügt:\n,,59 a    Holzspielzeugmacher\".\n4. Nummer 78 wird gestrichen.\n5. Die Nummern 91 und 92 werden durch folgende neue Nummer 91 ersetzt:\n,,91    Orthopädiemechaniker und Bandagisten\".\n6. Nummer 93 wird durch folgende neue Nummer 93 ersetzt:\n.,93    Örthopädieschuhmacher\".\n7.. Die Nummern 101, 105 und 125 werden wie folgt gefaßt:\na) ,,101    Glasveredler\";\nb) ,,105    Edelsteinschleifer\";\nc) ,, 125   Vulkaniseure und Reifenmechaniker\".\n8. Nach Nummer 105 wird als neue Nummer 105 a eingefügt:\n,, 105 a   Edelsteingraveure\".\n9. Nach Nummer 119 wird als neue Nummer 119 a eingefügt:\n., 119 a   Bogenmacher\".\nArtikel 2\nDie Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBI. 1\nS. 1355), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 1989 (BGBI. 1 S. 551 ),\nwird wie folgt geändert:\n1. Die Nummern 2 und 25 werden gestrichen.\n2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7 a eingefügt:\nSpalte I                             Spalte II\n,, 7 a.  Drechsler (Elfenbeinschnitzer)       Holzspielzeugmacher\".","2170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Die Nummern 11, 12 und 16 werden wie folgt gefaßt:\nSpalte I                             Spalte II\na) ,, 11.   Glaser                               Glasveredler\";\nb) ,, 12.   Glasveredler                         Glaser\";\nc) ., 16.   Holzbildhauer                        Steinmetzen und Steinbildhauer;\nHolzspielzeugmacher\".\n4. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16 a eingefügt:\nSpalte I                               Spalte II\n., 16 a.  Holzspielzeugmacher                    Drechsler (Elfenbeinschnitzer);\nHolzbildhauer\".\n5. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32 a eingefügt:\nSpalte I                               Spalte II\n.,32 a.   Tischler                               Holzspielzeugmacher\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. Oktober 1991 - 1 Bvl 50/86 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\n§ 39 a Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Num-\nmer 1O des Gesetzes zur Stärkung der Wettbewerbs-\nfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung von\nsteuerlichen Vorteilen (Steuerentlastungsgesetz 1984 -\nStEntlG 1984) vom 22. Dezember 1983 (Bundesge-\nsetzbl. 1S. 1583) war insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes unvereinbar, als er Steuerpflichtigen, die\nein Zweifamilienhaus teilweise selbst bewohnten, bei\nInanspruchnahme von Absetzungen nach§ 7 Absatz 5\ndes Einkommensteuergesetzes die Eintragung von Ver-\nlusten aus Vermietung und Verpachtung auf der Lohn-\nsteuerkarte versagte.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 29. November 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                                                                             2171\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 30, ausgegeben am 1O. Dezember 1991\nTag                                                                     Inhalt                                                                                 Seite\n12. 11. 91       Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor\nentsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83) . . . . . .                                              1122\n21. 11. 91       Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1992 für\nBananen) ....................... ., ............................ ., ........... ., ...... ., ., . .                                                1123\n8.  8. 91      Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                 1124\n31. 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens z.um Schutz: der Oz.on-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ ., ................ ., .. ., .. ., .......... ., ., ... ., ., ., ., . .                 1127\n31 . 10. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischem\nRepublik mit ThaUand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112.8\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über den Arrestin Seeschiffe ................................... ., ., ............. ., . .                                     11 i 29\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von\nRegeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot ......................... ., . . . . . . . . . . . . .                                         n 30\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die akademi-\nsche Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen .............. ., . . . . . . . . . .                                             111131\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur einheitlichen Feststeilung von\nRegeln über den Zusammenstoß von Schiffen .... ., ............ , ................. ., .... ., . . . . . . . . .                                    11132\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . .                                      11132\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen\nmit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                11133\n4. 11. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) .... ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1134\n11. 11. 91       Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                  11341\n15. 11. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           11136\nDer Anhang der Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 83 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.\nPreis die,ser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes: 32,62 DM (30,72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Belrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köin 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegei'l Vorausrechnung.","2172                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1-lerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Sundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               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S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite       (Nr.              vom)\n24. 10. 91          Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-\nliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -                                  (222a     30.11.91)                 10, 12, 91\n7400-1-6\n12. 11. 91         Verordnung TSN Nr. 3/91 zur Änderung der Verordnung TS\nNr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen                                                              7801        (225        5. 12. 91)                s. Art. 2\n9291\n27. 11. 91          Verordnung TSF Nr. 4/91 zur Änderung des Güterfemver-\nkehrstarifs                                                             7803        (225        5. 12. 91)               1, 1, 92\n9291"]}