{"id":"bgbl1-1991-64-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":64,"date":"1991-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-64-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_64.pdf#page=2","order":11,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"1991-12-06T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["2142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweites Gesetz\nz.ur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften\nVom 6. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                      (3) Einern nicht sorgeberechtigten Elternteil kann\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgebe-\nrechtigten Elternteils gewährt werden.\nA.rtikel 1                                   (4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird\nÄnderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes                        mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes\nwirksam.\"\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz. in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2.5. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),\n4 . § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember\n1990 (BGBL I S. 2823), wird wie folgt geändert:                        ,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur\nVollendung des achtzehnten Lebensmonats gewährt.\n11. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1992 gebo-\nren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Vollendung\na) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 3 angefügt:                des vierundzwanzigsten Lebensmonats gewährt. Für\n„3. ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes               angenommene und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3\nleibliches Kind des nicht sorgeberechtigten           Nr. 1 wird Erziehungsgeld von der lnobhutnahme an\nAntragstellers, mit dem dieser in einem Haus-         für die jeweils geltende Bezugsdauer, längstens bis\nhalt lebt.\"                                           zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt,\nwenn das Kind nach dem 30. Juni 1989 geboren ist,\nlb) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt                              und längstens bis zur Vollendung des siebten Lebens-\n,,(7) In Fällen besonderer Härte, insbesondere            jahres, wenn das Kind nach dem 31. Dezember 1991\ndurch den Tod eines Elternteils, kann von den               geboren ist.\"\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und\n4 abgesehen werden. Wird der Härtefall durch Tod,      5. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nschwere Krankheit oder schwere Behinderung\neines Elternteils verursacht, kann vom Erfordernis          „Wird bei Anwendung des § 6 Abs. 4 der neunzehnte\nder Personensorge abgesehen werden, wenn die                Lebensmonat des Kindes zugrunde gelegt, sind die\nsonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt            Verhältnisse am Beginn dieses Lebensmonats maß-\nsind, das Kind mit einem Verwandten ersten oder             geblich.\"\nzweiten Grades oder dessen Ehegatten in einem\nHaushalt lebt und kein Erziehungsgeld für das-         6. § 6 wird wie folgt geändert:\nselbe Kind von einem Personensorgeberechtigten\nin Anspruch genommen wird.\"                                 a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3\" durch die Zahl\n,,2\" ersetzt.\n2. In § 2 Abs . 1 Nr . 3 wird das Wort „Berufsausbildung\"           b) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer\ndurch das Wort „Berufsbildung'' ersetzt                              2 a eingefügt:\n„2 a. der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b\n3. § 3 wird wie· fo!gI gefaßt                                                    Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für\n,,§ 3                                            ein Kind, das nach § 5 Abs. 2 zu berücksich-\ntigen ist,\".\nZusammentreffen von Ansprüchen\n(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nwird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Wer-                     ,,(2 a) Bei Einkünften aus nichtselbständiger\nden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und                     Arbeit in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen\nerz.ogen, wird für jedes Kind Erziehungsgeld gewährt                 Kalenderjahr, die keiner staatlichen Besteuerung\n(2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraus-                 unterliegen oder allein nach ausländischem Steu-\nerrecht, und zwar ohne Festsetzungsbescheid der\nsetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen\nSteuerbehörde, zu versteuern sind, ist von dem\ngewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Wird\nBruttobetrag auszugehen; davon werden abgezo-\ndie Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld\ngen\ngetroffen, ist die Ehefrau die Berechtigte. Die Bestim-\nmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung                    1. ein Betrag in Höhe des Arbeitnehmer-Pausch-\nund Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestem                          betrages (§ 9 a Nr. 1 des Einkommensteuer-\nwerden kann.                                                              gesetzes),","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                                 2143\n2. darauf zu zahlende Steuern oder steuerähn-         8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nliche Abgaben,\n„Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zum\n3. Vorsorgeaufwendungen entsprechend Absatz 2            Erziehungsurlaub.\"\nNr. 2,\n4. ein Betrag in Höhe des Behinderten-Pausch-         9. § 12 wird wie folgt geändert:\nbetrages für ein Kind entsprechend Absatz 2\nNr. 2a,                                             a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2                  ,,(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens\nNr. 3.                                                  oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist,\nhat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen\nBei Einkünften in dem nach Absatz 1 oder 4 maß-              Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozial-\ngeblichen Kalenderjahr, die nur nach ausländi-               abgaben und die Arbeitszeit zu bescheinigen.\"\nschem Steuerrecht, und zwar mit Festsetzungsbe-\nscheid der Steuerbehörde, zu versteuern sind, ist        b) Absatz 3 wird gestrichen.\nvon dem Betrag auszugehen, der Bemessungs-\ngrundlage für die Einkommensteuer ist; davon wer-    10. In § 13 Satz 4 wird nach dem Wort „Regelungen\" das\nden abgezogen                                            Wort „und\" durch das Wort „in\" ersetzt.\n1. ein Betrag, der der Einkommensteuer nach\ndem Einkommensteuergesetz entspricht,\n11. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n2. Unterhaltsleistungen entsprechend Absatz 2                                      ,,§ 15\nNr. 3.\nAnspruch auf Erziehungsurlaub\nBeträge in ausländischer Währung sind in Deut-              (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungs-\nsche Mark umzurechnen.\"                                  urlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres\neines Kindes, das nach dem 31. Dezember 1991\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          geboren ist, wenn sie\n,,(3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das\n1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge\nErziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht\nzusteht, einem Stiefkind, einem Kind, das sie mit\nerwerbstätig, bleibt sein vor oder nach dieser Zeit\ndem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut\nerzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfal-\naufgenommen haben, einem Kind, für das sie ohne\nlende Einkommen- und Kirchensteuer unberück-\nPersonensorgerecht in einem Härtefall Erzie-\nsichtigt.\"\nhungsgeld gemäß § 1 Abs. 7 beziehen können,\noder als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nKind in einem Haushalt leben und\n,,(4) Wenn das Einkommen des Kalenderjahres,\nin dem der siebte oder neunzehnte Lebensmonat            2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\ndes Kindes beginnt, voraussichtlich geringer ist als     Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in\ndas Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor          Adoptionspflege kann Erziehungsurlaub von insge-\nder Geburt, ist auf Antrag das geringere Einkom-         samt drei Jahren ab der lnobhutnahme, längstens bis\nmen zugrunde zu legen. Für diesen Fall wird das          zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes\nErziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rück-             genommen werden. Bei einem leiblichen Kind eines\nforderung gewährt.\"                                      nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung\ndes sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.\n7. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                     (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht\n,,§ 7                              nicht, solange\nVorrang von Mutterschaftsgeld und entsprechenden            1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht\nBezügen während der Schutzfrist                     Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von\nzwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf,\nFür die Zeit vor oder nach der Geburt laufend zu\nzahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der        2. der mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt\nReichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die                 lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, es\nKrankenversicherung der Landwirte oder dem Mutter-              sei denn, dieser ist arbeitslos oder befindet sich in\nschutzgesetz gewährt wird, wird mit Ausnahme des                Ausbildung, oder\nMutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutter-            3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch\nschutzgesetzes auf das Erziehungsgeld angerechnet.              nimmt,\nDas gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärter-\nes sei denn, die Betreuung und Erziehung des Kindes\nbezüge, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen\nkann nicht sichergestellt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt\nVorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote\nnicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist\ngezahlt werden. Nicht anzurechnen ist laufend zu\noder wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub\nzahlendes Mutterschaftsgeld, das die Mutter auf\nGrund einer Teilzeitarbeit oder anstelle von Arbeits-       in Anspruch genommen wird.\nlosenhilfe während des Bezugs von Erziehungsgeld               (3) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausge-\nerhält.\"                                                    schlossen oder beschränkt werden.","2144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Während des Erziehungsurlaubs kann ein             15. § 21 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmer eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2\nAbs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nur mit Zustimmung             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber lei-                  ,,(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung\nsten. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der                    eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,\nArbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen               wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines ande-\nInteressen innerhalb einer Frist von vier Wochen                  ren Arbeitnehmers für Zeiten eines Beschäfti-\nschriftlich begründen.\"                                           gungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,\neines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag,\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                                      Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Ver-\neinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten\n,,(1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub             zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.\"\nspätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „nach § 16\ndem ab er ihn in Anspruch nehmen will, vom\nAbs. 3 Satz 3 und 4\" gestrichen.\nArbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für\nwelchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er             c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nErziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine\n,,(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze\nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein\noder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten\nWechsel unter den Berechtigten ist dreimal zuläs-\nArbeitnehmer abgestellt, so sind bei der Ermittlung\nsig. Bei Zweifeln hat die Erziehungsgeldstelle auf\ndieser Zahl Arbeitnehmer, die sich im Erziehungs-\nAntrag des Arbeitgebers mit Zustimmung des\nurlaub befinden oder zur Betreuung eines Kindes\nArbeitnehmers zu der Frage Stellung zu nehmen,\nfreigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie\nob die Voraussetzungen für den Erziehungsurlaub\nauf Grund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist.\nvorliegen. Dazu kann sie von den Beteiligten die\nDies gilt nicht, wenn der Vertret.er nicht mitzuzäh-\nAbgabe von Erklärungen und die Vorlage von\nlen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nBescheinigungen verlangen.\"\nwenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abge-\nstellt wird.\"\n,,(3) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet\noder im Rahmen des § 15 Abs. 1 verlängert wer-\n16. § 39 wird wie folgt gefaßt:\nden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlän-\ngerung kann verlangt werden, wenn ein vorgese-                                       11§ 39\nhener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus                                Übergangsvorschrift\neinem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.\"                 aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991\nc) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                                                 (BGBI. 1 S. 2142)\nAuf Berechtigte, die Anspruch auf Erziehungsgeld\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                             oder Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992\n,,(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechti-           geborenes Kind haben, sind die Vorschriften dieses\ngung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unver-          Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 gelten-\nzüglich mitzuteilen.\"                                     den Fassung weiter anzuwenden.\"\n13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        17. § 40 wird gestrichen.\n,,(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab     18. § 41 wird § 40.\ndem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt\nworden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor                                         Artikel 2\nBeginn des Erziehungsurlaubs, und während des\nErziehungsurlaubs nicht kündigen. In besonderen Fäl-             Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nlen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig          Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nerklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt        Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149),\ndurch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste        zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.         24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322), wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Familie und Senioren wird\nermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allge-         1. § 2 wird wie folgt geändert:\nmeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des\nSatzes 2 zu erlassen.\"                                       a) In Absatz 2 Satz 6 wird in Nummer 1 der Hinweis\n,,§ 4\" durch den Hinweis ,,§ 15\" ersetzt und der\n14. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                      Relativsatz am Ende dieses Satzes nach dem\nKomma wie folgt gefaßt:\n,,§ 19\nKündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs                   ,,den beide hierfür bestimmen.\"\nDer Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum          b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden der Hinweis\nEnde des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung                  ,,§ 4\" durch den Hinweis,,§ 15\" und die Worte „sein\neiner Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.\"                eigenes\" durch das Wort „ein\" ersetzt.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                               2145\n2. Nach § 44e wird folgender§ 44f eingefügt:                 S. 842), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n,,§ 44f                         21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird\nwie folgt gefaßt:\nÜbergangsvorschrift\naus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991            ,,(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit\n(BGBI. 1 S. 2142)\n1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser\n§ 2 Abs. 2 Satz 6 oder Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 gilt      Zeit allgemein zugestanden ist,\nnicht für die Betreuung und Erziehung von vor dem\n1. Januar 1992 geborenen Kindern. Insoweit sind die     2. eines Erziehungsurlaubs,\ngenannten Vorschriften in der Fassung der Bekannt-       3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis .\nmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149) weiter           zur gesetzlich festgesetzten Dauer eines Erziehungs-\nanzuwenden.\"                                                  urlaubs, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28\nAbs. 5 des Soldatengesetzes fällt.\"\nArtikel 3\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch                                        Artikel 8\nIn § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-              Änderung des Gesetzes zur Änderung\nbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das               des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger\nzuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1991           dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften\n(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte\n„oder Erziehungsgeld bezogen wird\" durch die Worte              In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des\n,,oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird\"           Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und\nersetzt.                                                     versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2218) wird die Nummer 2 gestrichen.\nArtikel 4\nÄnderung des zweiten Gesetzes                                              Artikel 9\nüber die Krankenversicherung der Landwirte                                      Neufassung\nIn § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die            Der Bundesminister für Familie und Senioren kann den\nKrankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember           Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der vom\n1988 (BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 18 des     1. Januar 1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)             blatt bekanntmachen.\ngeändert worden ist, werden die Worte „oder Erziehungs-\ngeld bezogen wird\" durch die Worte „oder Erziehungs-\nArtikel 10\nurlaub in Anspruch genommen wird\" ersetzt.\nInkrafttreten\nArtikel 5                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nIn § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), das           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 1991      wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\n(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden nach dem\nWort „Erziehungsgeld\" die Worte „oder eine entspre-\nchende Leistung der Länder\" eingefügt.                          Bonn, den 6. Dezember 1991\nArtikel 6                                           Der Bundespräsident\nÄnderung des Soldatengesetzes                                           Weizsäcker\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nDer Bundeskanzler\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt\nDr. Helmut Kohl\ngeändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\n16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 47), wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister\n1. § 28 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                für Familie und Senioren\nHannelore Rönsch\n„Soldaten haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne\nGeld- und Sachbezüge.\"                                                     Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n2. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 wird die Ziffer „4\" durch die Ziffer                       Norbert Blüm\n,,5\" ersetzt.\nArtikel 7                                Der Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n§ 13 b Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der             Der Bundesminister für Gesundheit\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1                            Gerda Hasselfeldt","2146                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer\nvon Bestimmungen der Pflichtversicherungsverordnung\nVom 28. November 1991\nAuf Grund der Ermächtigung in Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1193) verordnet der\nBundesminister der Justiz:\n§ 1\n§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der\nVerordnung über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter- Pflichtversiche-\nrungsverordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis z.um 31. Dezember 1992\nfort\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft\n1Borm1, den 28„ November 1mn\nDer Bundlesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1991                             2147\nVerordnung\nzum Flächenstillegungsgesetz 1991\n(Flächenstillegungsverordnung 1991)\nVom 28. November 1991\nAuf Grund des§ 5 Abs. 1 des Flächenstillegungsgeset-      4. Phacelia, Gelbsenf, Ölrettich.\nzes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten     Als gezielte Begrünung gilt auch eine Frühjahrsaussaat\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:         nach vorangegangener Selbstbegrünung im Herbst.\n§ 1\n§3\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n(1) Der nach den in § 1 des Flächenstillegungsgesetzes\nGebiet können nach Maßgabe des Flächenstillegungsge-\n1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbau-\nsetzes 1991 auch die Anbauflächen stillgelegt werden, die\nauf Grund der dort bis zum 31. Dezember 1990 geltenden       plan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestel~t~n\nVorschriften stillgelegt worden sind.                        Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Be1h1!-\nfeantrag einzureichen.\n§2                                 (2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der\nAntragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag\nZur Begrünung stillgelegter Flächen dürfen nur folgende   oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maß-\nPflanzenarten allein oder in Mischungen untereinander       stab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die\nausgesät werden:                                            genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen\n1. Gräserarten mit Ausnahme der Getreidearten,              zu erkennen ist.\n2. Markstammkohl,\n§4\n3. Kleearten, Luzerne, Pannonische Wicke, Zottelwicke\nod(3r Esparsette, jeweils im Gemenge mit Gräserarten        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September\nin der Ansaatmischung,                                   1991 in Kraft\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 28. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}