{"id":"bgbl1-1991-63-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=24","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung","law_date":"1991-11-25T00:00:00Z","page":2132,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["2132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 25. November 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 15, jeweils in        b) Folgender Satz wird angefügt:\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 des                    ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 endet für das Wirt-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                        schaftsjahr 1991/92 die Frist für die Anträge auf die\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Prämie nach § 1 Nr. 2 am 31. Januar 1992.\"\n27„ August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und          2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nfür Wirtschaft::\n,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt\nwird, sind so zu kennzeichnen, daß das einzelne Tier\nArtikel 1                                über eine Nummer unverwechselbar identifiziert wer-\nDie Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung           den kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder\nün der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1990              einer Tätowierung gekennzeichnet werden.\"\n(BGB!. 1 S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 3. Juni 1991 (BGBI. 1 S\" 1214), wird wie        3.. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.\nfolgt geändert\n1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990        dung in Kraft.\nin der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum\n31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr            (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\n1991 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn        nung gilt vom 30. Mai 1992 an wieder in ihrer am\nbis zum 31. Januar nach Beginn des Wirt-           29. November 1991 maßgebenden Fassung, sofern nicht\nschaftsjahres, für das die Prämie beantragt wer-   mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\nden soll,\".                                        ordnet wird.\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}