{"id":"bgbl1-1991-63-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992","law_date":"1991-11-21T00:00:00Z","page":2128,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["2128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 1992\nVom 21. November 1991\nAuf Grund des § 1 Abs.. 1 bis 4 des Forstschäden-              (4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkung\nAusgieichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           nach Absatz 2 der Gesamteinschlag dieses Betriebes auf\nvom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756), § 1 Abs. 3 ge-          weniger als 70 vom Hundert des jährlichen Nutzungssat-\nändert durch das Gesetz vom 7. November 1991 (BGBI. 1          zes im Sinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteu-\nS. 2062), verordnet der Bundesminister für Ernährung,          ergesetzes (Hiebsatz) absinken, so kann der in Absatz 2\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem             genannte Vomhundertsatz entsprechend überschritten\nBundesminister für Wirtschaft                                  werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem\nNutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holz-\nartengruppen voll anzurechnen.\n§ 1\n(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-\nIEinschlagsbeschränkungen                       res 1992, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt\nsind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forst-\n(~) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der\nwirtschaftsjahres 1992 bis zur Höhe der Beschränkung\nfolgenden Vorschriften eingeschlagen werden..\nanzurechnen.\n(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft\n§2\nwird für die Holzartengruppe Fichte in den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord-                                Ordnungswidrigkeiten\nrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des\nwig-Holstein auf 80 vom Hundert beschränkt. Bei der\nForstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nBerechnung des Vomhundertsatzes ist der durchschnitt-\nlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.\nliche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre vor Eintritt\ndes Schadensereignisses (1986 bis 1989) zugrunde zu\nlegen .                                                                                    §3\nInkrafttreten\n(3) Die Einschlagsbeschränkung nach Absatz 2 gilt für\nden Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 1992 (1. Oktober          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1991 bis 30„ September 1992) .                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 21. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                                      2129\nVerordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 21. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in                                der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nie-\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-                                   dergelassenen Verkäufers,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und                                   2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nS. 530), auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und                              3. in absteigender Reihenfolge der Gewichts-\nAbs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-                                         anteile der Angabe\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                                          a) der Stoffe der Anlage 2 mit ihrer dort in\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946), von denen § 12 durch Artikel 1                                          Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnung\nNr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)                                           und, soweit vorhanden, ihrer EWG-Nummer\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-                                             oder C-Nummer; soweit in Anlage 2 Spalte 2\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für                                         für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeich-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-                                          nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe\nschaft sowie auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-                                            einer dieser Bezeichnungen,\nstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel-\nb) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis bei-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1\ngemengt wurden, um die Lösung, Verdün-\nNr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)\nnung, Standardisierung, Lagerung oder den\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\nVerkauf zu erleichtern,\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft:                                                                         4. wahlweise der Angabe „zur Verwendung in\nLebensmitteln\", der Angabe „für Lebensmittel,\nArtikel 1                                              begrenzte Verwendung\" oder einem genaueren\nHinweis auf den Verwendungszweck; bei Stof-\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung                                           fen nach Anlage 2 Liste 1 muß, wenn\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984                                    a) eine EWG-Nummer festgesetzt ist, das Wort\n(BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                                          ,,Lebensmittelfarbstoff\" verwendet werden,\nVerordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1053), wird wie\nb) eine C-Nummer festgesetzt ist, auf den\nfolgt geändert:\nbeschränkten Verwendungszweck nach\nAnlage 6 Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                                 Zulassungsverordnung unter Verwendung\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                                            der Worte „nur bestimmt für ... \" hingewie-\nsen werden,\n,,(1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe,\nMischungen dieser Stoffe untereinander sowie mit                            5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeug-\nanderen Stoffen, welche die Lösung, Verdünnung,                                 nis anderenfalls nicht sachgemäß verwendet\nStandardisierung, Lagerung oder den Verkauf                                      werden kann,\nerleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und                               6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen\nBehandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur                                    für die Lagerung und Verwendung,\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit fol-\ngenden Angaben versehen sind:                                                7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbrau-\ncher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-\n1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift\nund Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt\ndes Herstellers, des Verpackers oder eines in\nsind, zusätzlich\n\") Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht         a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnis-\numgesetzt:                                                                                    ses, sofern sie von der Angabe nach Num-\nArtikel 1:\nRichtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der\nmer 3 abweicht,\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln ver-\nwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 40 S. 27),\nb) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entspre-\nRichtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 zur Änderung der                    chend den Vorschriften der Lebensmittel-\nRichtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für            Kennzeichnungsverordnung,\nEmulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln\nverwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 326 S. 58),\n8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Ver-\nArtikel 2:\nRichtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 zur Änderung der                   braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-\nRichtlinie 79/693/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten         mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-\nüber Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABI. EG Nr. L 318 S. 44),\nstimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestand-\nArtikel 3 und 4:\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkenn-            teile enthalten, die in Lebensmitteln nur in\nzeichnung von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40), soweit die Richtlinie die         begrenzter Menge vorhanden sein dürfen,\nBerechnung des Nährwertes von mehrwertigen Alkoholen regelt. Die Umsetzung der\nübrigen Vorschriften wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.\nzusätzlich dem Prozentsatz jedes Bestandtei-","2130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teill 1\nies, für den Mengenbeschränkungen bestehen,      6„ Anlage 2 Uste 5 wird wie folgt geändert:\noder einer ausreichenden sonstigen Beschrei-\na) Bei der Position „E 407\" wird in Spalte 5 die Angabe\nbung der Zusammensetzung, die es dem Ver-\nwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkun-               „In 1%iger Schwefelsäure\nunlösliche Asche                      max.2 %i.T.\"\ngen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung\nfür eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der          durch die Angaben\ngemeinsame Prozentsatz als einziger Wert                 „In 10%iger Salzsäure\nangegeben werden,                                        unlösliche Asche                      max.1 % i.T.\nIn 1 %iger Schwefelsäure\n9. bei Nitritpökelsalz dem Hinweis „trocken aufbe-\nunlösliche Bestandteile                max.2%iT\nwahren\",\nersetzt.\n10. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als\nb) Bei der Position „E 466\" werden in Spalte 3 die\n1 vom Hundert Gesamtzucker liefert, dem Hin-\nWorte „Molekulargewicht ca. 17 000 bis ca.\nweis „für Diabetikerlebensmittel nicht geeig-\n150 000\" durch die Worte „Molekulargewicht über\nnet\",\n17000 (Polymerisationsgrad ungefähr 100)\"\n11„ bei Distickstoffoxid dem Hinweis „zum Auf.-                 ersetzt\nschäumen von Sahneerzeugnissen und ähn-\nlichen Erzeugnissen\" .                                                      Artikel 2\nÄnderung der Konfitürenverordnung\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den\nPackungen oder Behältnüssen in deutscher Sprache           Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1\ndeutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar        S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nanzubringen. Bei Erzeugnissen, die nicht zur            9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421), wird wie folgt geän-\nAbgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des       dert\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor\noder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapie-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt\nren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der                 ,,(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis\nVerpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer                3, 5 und 5a dürfen auch dann verwendet werden,\nStelle der Hinweis „für die Herstellung von Lebens-            wenn sie einer Wärme- oder Kältebehandlung\nmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzel-             unterzogen, gefriergetrocknet oder konzentriert\nhandel\" angebracht ist.\"                                       wurden. Als Trockenfrüchte, die nicht gefrierge-\ntrocknet sind, dürfen nur verwendet werden:\nb) folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. Ingwer,\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die\nKennzeichnung von Aromen.\"                                     2. Aprikosen\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2,\n2. § 5 Abs. 6 wird aufgehoben„                                       3. Pflaumen\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.\n3. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Vermischungen\"                 Ferner sind folgende Behandlungsverfahren zu-\ndurch das Wort „Mischungen\" ersetzt.                              lässig:\nIngwer darf in Sirup, Zitrusschalen dürfen in Salz-\nlake aufbewahrt werden.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert::\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die§§ 4 und 7\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 3 in Verbindung mit\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                              Anlage 3 Listen A und B Nr. 37, § 4, § 6 in Verbin-\ndung mit Anlage 6 Liste A Nr. 10 und Liste B Nr. 10\n,.(2) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Erzeug-\nsowie § 7 Abs. 1\" ersetzt.\nnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 noch mit einer\nKennzeichnung nach den bis zum 29. November\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1991 geltenden Vorschriften in den Verkehr\ngebracht werden.\"                                          a) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „Hundertteilen\"\ndurch die Worte „Grad der Saccharoseskala\"\nersetzt.\n5. Anlage 2 Liste 2 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2a wird eingefügt\na) Bei dem Stoff E 215 werden angefügt:\n,,(2 a) Bei Erzeugnissen, deren Restgehalt an\naa) in Spalte 4 die Angaben\nSchwefeldioxid 30 Milligramm je Kilogramm über-\n,,FP:115-118°C          (e)\",                           schreitet, muß dieser Restgehalt im Verzeichnis der\nbb) in Spalte 5 die Angaben                                    Zutaten abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\n,,pH (0, 1 % ig)    9,9 bis 10,3\".                      und 4 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung mit dem Wort „Schwefeldioxid\" entspre-\nb) In der Fußnote (c) wird das Wort „Schwefel\" durch              chend dem Gewichtsanteil des Restgehaltes im\ndas Wort „Schwefelsäure\" ersetzt.                              Enderzeugnis aufgeführt werden.\"","Nr.. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                              2,131\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            ein Gramm verwertbares Fett         37 kJ bzw. 9   kcaJ,\n„Absatz 2. Nr. 4, Absatz 2a und die Vorschriften der            ein Gramm verwertbares Eiweiß       17 kJ bzw. 4   kcal,\nlebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das                  ein Gramm\nVerzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\"                     verwertbare Kohlenhydrate           17 kJ bzw. 4   kcai,\n3. in § 5 Abs.. 4 wird nach der A.ngabe „Abs. 2.\" die                    ein Gramm Ethylalkohol              29 kJ bzw. 7   kcal,\nAngabe . , , 2 a\" eingefügt                                          ein Gramm organische Säure          13 kJ bzw. 3 kcai,\n41. In Anlage 1 Nr. 1 wird in der Spalte „Herstellung und                ein Gramm mehrwertige Alkohole      10 kJ bzw. 2,4 kcal\nbesondere Merkmale\" folgender Satz angefügt:                         zugrunde z.u legen.\"\n„Bei der Herstellung von Hagebuttenkonfitüre extra\ndarf arnst.eiie von Pülpe Mark verwendet werden.                 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§ 10\na) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie                        Lebensmittel mit Brennwertangaben, die nach den\nfolgt gefaßt:.                                                  bis zum 29. November 1991 geltenden Vorschriften\n.,,b) Ingwer,   cJI. h.  genußtaugHche       ingwerwurz.el-     berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. September\nstöcke,                                                  1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\nc) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen.,\nKürbisse, Karotten und Süßkartoffeln . \"\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                                        Artikel 4\n„4. Fruchtsaft                                                             Änderung der Diätverordnung\nErzeugnisse im Sinne des § 1 Abs„ 1 , 2, 3, 3 a         Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nund 5 der Fruchtsaft-Verordnung.\"                    chung vom 25. August 1988 (BGB!. 1 S. 1713), zuletzt\nc) Nach Nummer 5 wird\\ folgende Nummer 5a einge-                 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November\nfügt:                                                       1990 (BGB!. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:\n,,Sa..   Zitrusscha!en (Schalen):\nGereinigte     Zitrusschalen    mit   oder   ohne\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nEndokarp.                                               ,,(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2\nAbs. 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu\n6. In Anlage 3 Nr. 8 werden in der Spalte „Beschränkun-\nberechnen.\"\ngen\" nach der Angabe „Nr. 1\" die Angabe „und 2\" und\nnach dem Wort. ,,aus\" das Wort „Hagebutten,\" einge-\nfügt.                                                            2. § 27 a wird wie folgt gefaßt:\n7. In Anlage 4 Nr. 2 werden gestrichen                                                           ,,§ 27a\na) in der Spalte „EWG-Nummer\" die Buchstaben „a\"                        Diätetische Lebensmittel mit Brennwertangaben, die\nund „b\",                                                       nach den bis zum 29. November 1991 geltenden Vor-\nschriften berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. Sep-\nb) in der Spalte „Höchstmengen\" die Worte               , davon\ntember 1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\nhöchstens 5 Gramm amidiertes Pektin\".\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Liste A wird die Nummer 6 mit dem zugehörigen\nÄnderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nText gestrichen.\nDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-                    b) In Liste B Nummer 9 wird bei der EWG-Nummer\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1                         E 440 a der Buchstabe a gestrichen.\nS. 1709, 1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 13. Juni 1990 (BGB!. 1 S„ 1053), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                          Artikel 5\n1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                        Inkrafttreten\n,,(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind für                                                         Kraft.\nDer Bundesrat. hat zugestimmt\nBonn, den 21. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}