{"id":"bgbl1-1991-63-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, zur Durchführung des Artikels 11 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 (Konzernabschlußbefreiungsverordnung - KonBefrV)","law_date":"1991-11-15T00:00:00Z","page":2122,"pdf_page":14,"num_pages":6,"content":["2112.2                                   Bundesgesetzbla1.t, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nübeir beh·e,enidle Konzell'naibschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen\nmit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,\nzur Dul!\"clhfü11hnJnQJ des Ar1.ikels 11 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n{Konzerrnabschlußbefreiungsve1!\"ordnung - KonBefrV)\nVom 15„ November· 1991\nAufl Grund des § 2.92 des Handelsgesetzbuchs in der im          Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellten Konzernab-\nBundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 4100-1,                schluß und Konzernlagebericht gleichwertig sind,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1      3„ der befreiende Konzernabschluß von einem in Überein-\nNr.. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                 stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/\nS. 2355) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-\nEWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung\nster der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nlagen beauftragten Personen (ABI. EG Nr. L 126 S. 20)\nsowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte dies\nzugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden ist oder\nDeutschen Bundestages gemäß Absatz 4:                              der Abschlußprüfer zumindestens eine den Anforde-\nrungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat\n§ 1                                   und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechenden Weise\nEin Mutteruntemehmen, das zugleich Tochteruntemeh-·\nmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat ist,          geprüft worden ist und\nder nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-         41„ der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreien-\nschaft ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Kon-           den Unternehmens folgende Angaben enthält:\nz.emlagebericht nicht aufzustellen, wenn es einen den\na) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den\nAnforderungen des § 2 entsprechenden Konzernabschluß\nbefreienden Konzernabschluß aufstellt, und\nund Konzemlagebericht seines Mutterunternehmens ein-\nschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks             b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflich-·\nüber dessen Versagung nach den für den entfallenden                   tung, einen Konzernabschluß und einen Konzernla-\nKonzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen                   gebericht aufzustellen.\nVorschriften in deutscher Sprache offenlegt. Ein befreien-\n(2) § 291 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-\nder Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebe-\nchend anzuwenden„\nricht können von jedem Untemehmen unabhängig von\nseiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn\ndlas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem                                   §3\nMitgliedstaat der Eumpä.ischen Wirtschaftsgemeinschaft            In den Fällen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines\nzur Aufstellung eines Konz.emabschlusses unter Einbezie-       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-•\nhung des zu befreienden Muttemntemehmens und seiner            gemeinschaft einem befreienden Konzernabschluß und\nTochterunternehmen verpfüchtet wäre .                          einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zu-\ngrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit\n§ 2.                              herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem\nanderen Mitgliedstaat anstelle eines sonst nach dem\n( 11) Der Konzemabschiuß und Konzemlagebericht eines        Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzern-·\nMutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht          abschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.\nMitglied der Ern opäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,\nDem befreienden Konzernabschluß ist eine Bestätigung\nhaben befreiende Wirkung, wenn                                 über die erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitglied-\n11. das zu befreiende MuttenJ1111ternehmen und seine Toch-·    staat beizufügen.\nteruntemehmen in den befreienden Konzernabschluß\nunbeschadet der §§ 295, 296 dles Handelsgesetzbuchs                                     §4\neinbezogen worden sind,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n2. der befreiende K.onzemabschhJß und der bef'reiende          dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993\nKonzernlagebericht nach dem mit den Anforden.mgen\naußer Kraft.\nder Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni\n1983 über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG               (2) Die Verordnung ist erstmals auf Konzernabschlüsse\nNr. l 193 S . 1) übereinstimmenden Recht eines Mit-       und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-          1989 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden und letzt-\nschaft aufgestellt worden sind oder einem nach diesem     mals auf solche, für die das Geschäftsjahr zum\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen              31. Dezember 1992 endet.\nBonn, den 15„ November. 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr.. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                 2123\nVerordnung\nzur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin\nund zu deren Umwandlung\nVom 15. November 1991\nAuf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\ntember 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der\nFinanzen:\n§ 1\nDie Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen „GBB Genossenschafts-\nHolding Berlin\".\n§2\nDas Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der\nAnlage zu dieser Verordnung.\n§3\n(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a\nbis 385 c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.\nÜber die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfas-\nsung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf\neiner Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der\nBeschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen. Als\nGründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundes-\nrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend\nist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptver-\nsammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3\nund 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. November 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\nStatut\nder GBB Genossenschafts-Holding Berlin\n§ 1                              und für die Durchführung aller Beschlüsse des Verwal-\ntungsrats verantwortlich. Der Vorstand hat den Verwal-\nRechtsform, Sitz und Kapital\ntungsrat regelmäßig umfassend über den Gang der\n(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Holding)       Geschäfte und die Lage der Holding zu unterrichten.\nist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.    Außerdem hat er bei wichtigem Anlaß unverzüglich den\nSie hat ihren Sitz in Berlin.                                  Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Falle seiner\nVerhinderung einen seiner Stellvertreter zu unterrichten.\n(2) Das Grundkapital der Holding beträgt 250 Millionen     Beschlüsse des Vorstands sind bei zwei Vorstandsmitglie-\n(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen) Deutsche Mark.       dern einstimmig zu fassen; bei mehr als zwei Vorstands-\nDie Anteile werden von der Bundesrepublik Deutschland          mitgliedern sind Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fas-\ngehalten. Das Grundkapital ist voll eingezahlt.                sen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.\n(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung\n§2\ndes Verwaltungsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben\nGegenstand                             noch für andere Handelsgesellschaften oder Unternehmen\nvon juristischen Personen tätig sein.\n(1) Gegenstand der Holding ist der Erwerb und das\nHalten von Beteiligungen an der DG BANK Deutsche                  (3) Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder\nGenossenschaftsbank, an Genossenschaften, genossen-            werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats in dessen\nschaftlichen Zentralinstitutionen sowie an juristischen Per-   Namen für die Holding geschlossen; die Verträge bedürfen\nsonen und Handelsgesellschaften, die mit dem Genossen-         der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.\nschaftswesen wirtschaftlich verbunden sind.\n(4) Die Namen der Vorstandsmitglieder sind bei jedem\n(2) Die Holding gewährleistet die von ihren Rechtsvor-      Wechsel der Person unverzüglich vom Vorstand im Bun-\ngängern übernommene Verwaltung und den Einzug von              desanzeiger bekannt zu machen.\nForderungen. Sie kann die dafür notwendige Geschäftsbe-\nsorgung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vertraglich           (5) Der Verwaltungsrat erläßt eine Geschäftsordnung für\ngegen Entgelt Dritten übertragen.                              den Vorstand, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde\nbedarf.\n(3) Die Holding ist befugt, alle mit dem Gegenstand der\nHolding zusammenhängenden Geschäfte zu betreiben.                                            §6\nVertretung\n§3\nOrgane                                 (1) Der Vorstand vertritt die Holding gerichtlich und\naußergerichtlich.\nOrgane der Holding sind der Vorstand, der Verwaltungs-\nrat und die Hauptversammlung.                                     (2) Erklärungen sind für die Holding verbindlich, wenn\nsie entweder von zwei Vorstandsmitgliedern oder von\neinem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem\n§4                               durch den Vorstand bevollmächtigten Vertreter abgegeben\nVorstand                             werden. Ist eine Willenserklärung der Holding gegenüber\nabzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor-\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-       standsmitglied.\ndern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat\nbestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder\nbestimmt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann                                         §7\neinen Sprecher des Vorstands bestellen.                                               Verwaltungsrat\n(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf          (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei\nJahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für       Personen. Ihm gehören an:\nhöchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Verwaltungsrat\n1. ein Vertreter des Bundesministers der Finanzen,\nkann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen,\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt.                             2. ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft,\n3. ein Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Land-\n§5                                    wirtschaft und Forsten.\nGeschäftsführung                           Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Auf-\nsichtsbehörde berufen. Die jeweilige Zahl der Verwal-\n(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Hol-·\ntungsratsmitglieder bestimmt die Aufsichtsbehörde.\nding nach Maßgabe der Gesetze, des Statuts und der\nGeschäftsordnung. Er ist dem Verwaltungsrat für die ord-          (2) Die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrats\nnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben             erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Haupt-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                              2125\nversammlung, die über die Entlastung für das vierte          8. sonstige Vorschläge zur Beschlußfassung der Haupt-\nGeschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.           versammlung,\nDas Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht   9. der Beschluß über die Einberufung außerordentlicher\nmitgerechnet. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens\nHauptversammlungen,\neines Verwaltungsratsmitglieds wird das an seine Stelle\ntretende Mitglied für die Restdauer der Amtszeit des aus-  10. die Regelung der vertraglichen Vereinbarungen mit\ngeschiedenen Mitglieds bestellt.                                 den Vorstandsmitgliedern und deren sonstigen Ange-\nlegenheiten,\n(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen\nVorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden         (5) Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist erforderlich\njeweils für die Dauer seiner Amtszeit. Wiederwahl ist      für:\nzulässig.                                                  1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von\n(4) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord-          Grundstücken und Gebäuden,\nnung geben. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichts-       2. den Abschluß, wesentliche Änderungen oder die Auf-\nbehörde.                                                        hebung von Unternehmensverträgen.\n§8                             Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte von seiner\nZustimmung abhängig machen.\nAufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats\n(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Überwa-                                 §9\nchung der Geschäftsführung der Holding. Er kann sich die       Beschlüsse und Sitzungen des Verwaltungsrats\nZustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte oder\nArten von Geschäften vorbehalten. Der Verwaltungsrat          (1) Der Verwaltungsrat soll in der Regel einmal im\nkann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Ange-   Kalendervierteljahr, er muß einmal im Kalenderhalbjahr\nlegenheiten der Holding verlangen. Auch ein einzelnes      einberufen werden. Er ist außerdem einzuberufen, wenn\nMitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal-     zwei Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand es ver-\ntungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Berichterstat- langen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzun-\ntung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn   gen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil,\nein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unter-   soweit der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht anders\nstützt. Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften   beschließt. Im übrigen können Sachverständige und Aus-\nder Holding sowie die Vermögensgegenstände einsehen        kunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände\nund prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder    zugezogen werden.\nfür bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige              (2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch\nbeauftragen.                                               den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Mittei-\n(2) Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluß (Bilanz,  lung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens\nGewinn- und Verlustrechnung und Anhang), den Lagebe-       zehn Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen\nricht, die Vorschläge des Vorstands über die Verwendung    kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden.\ndes Jahresüberschusses und den Prüfungsbericht des\n(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt den\nAbschlußprüfers zu prüfen und über das Ergebnis der\nVerwaltungsrat bei der Abgabe wie auch bei der Ent-\nPrüfung an die Hauptversammlung schriftlich zu berichten.\ngegennahme von Willenserklärungen und unterzeichnet\n(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwal- die Niederschriften, die über die Beschlußfassung des\ntungsrat die Holding gerichtlich und außergerichtlich. Er  Verwaltungsrats aufzunehmen sind.\nentscheidet über Beschwerden gegen Vorstandsmit-\n(4) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die\nglieder.\nMehrheit seiner Mitglieder an der Beschlußfassung teil-\n(4) Unbeschadet seiner sich aus dem allgemeinen Über-   nimmt.\nwachungsrecht ergebenden Befugnisse unterliegen der\n(5) An den Sitzungen des Verwaltungsrats können Per-\nZuständigkeit des Verwaltungsrats insbesondere:\nsonen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, ohne\n1. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung von    Stimmrecht anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teil-\nVorstandsmitgliedern,                                 nehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt\n2. die Stellungnahme an die Hauptversammlung über        sind. Diese Personen oder Verwaltungsratsmitglieder kön-\nden vorzulegenden Jahresabschluß,                     nen schriftliche Stimmabgaben des abwesenden Verwal-\ntungsratsmitglieds überreichen.\n3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten\nLageberichts, soweit er den Jahresabschluß erläutert,    (6) Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch im\nWege schriftlicher, telegrafischer, telekopierter oder fern-\n4. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die\nmündlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mit-\nVerwendung des Jahresüberschusses,\nglied diesem Verfahren widerspricht. Das Ergebnis der\n5. der Vorschlag an die Hauptversammlung über den        Abstimmung ist in einem Protokoll festzuhalten und der\nvon ihr zu bestellenden Abschlußprüfer zur Prüfung    Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung als\ndes Jahresabschlusses,                                Anlage beizufügen.\n6. der Vorschlag an die Hauptversammlung über die           (7) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit ein-\nEntlastung des Vorstands,                             facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei\n7. Vorschläge an die Hauptversammlung über Änderun-      Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\ngen des Statuts,                                      den.","2126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i\n(8) Über die Verhandlungen des Verwaltungsrats wird          (3) In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des\neine Niederschrift geführt. Die Niederschrift soll neben den Verwaltungsrats oder sein Stellvertreter den Vorsitz. Über\nBeschlüssen den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen      die Verhandlung in der Hauptversammlung wird eine Nie-\nfesthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellver-  derschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden zu\ntreter zu unterzeichnen .                                   unterzeichnen ist.\n§ 10                                 (4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn min-\ndestens die Hälfte des Kapitals vertreten ist. Bevollmäch-\nAufwandsentschädigung für den Verwaltungsrat             tigte Vertreter der Anteilseigner müssen eine schriftliche\nDie Verwaltungsratsmitglieder erhalten den Ersatz der     Vollmacht vorlegen, die in Verwahrung der Holding bleibt\nbei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden baren              (5) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit\nAuslagen und der Auslagen, die ihnen auf die durch ihre      einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Im Fall der\nTätigkeit etwa entfallende Umsatzsteuer entstehen. Im        Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt\nübrigen beschließt die Hauptversammlung über eine even-      Beschlüsse über Änderungen des Statuts, Änderungen\ntuelle Vergütung .                                           des Grundkapitals, die Auflösung der Holding, die\n§ 11                             Umwandlung der Holding in eine Aktiengesellschaft und\ndie Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft bedür-\nHauptvsrsammlung\nfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertre-\n( 1)  Die Hauptversammlung ist die Vertretung der        tenen Kapitals; sie bedürfen der Genehmigung der Auf-\nAnteilseigner der Holding .                                  sichtsbehörde. Im Falle der Auflösung ist das nach der\nBerichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermö-\n(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhundert-  gen der Holding unter die Anteilseigner im Verhältnis ihrer\ntausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine           Anteile zu verteilen.\nStimme.\n(6) An der Hauptversammlung sollen der Vorstand und\n(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung     die Verwaltungsratsmitglieder teilnehmen. Die Aufsichts-\ndurch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmab-    behörde kann an der Hauptversammlung teilnehmen.\ngabe Bevollmächtigte vertreten.\n§ 14\n§ 12\nJahresabschluß und Lagebericht\nBefugnisse der Hauptversammlung\n(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lage-\nDie Hauptversammlung beschließt über:\nbericht für das vergangene Geschäftsjahr in den ersten\n1. die Feststellung des Jahresabschlusses,                drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen\n2. die Verwendung des Jahresüberschusses,                  und dem Abschlußprüfer vorzulegen.\n(2) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in\n3. die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungs-\nrats,                                                 entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten\nBuches des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesell-\n4. die Bestellung des Abschlußprüfers zur Prüfung des     schaften aufzustellen und zu prüfen. Nach Eingang des\nJahresabschlusses,                                    Prüfungsberichts beim Vorstand sind der Jahresabschluß\n5. Änderungen des Statuts,                                und der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht mit dem\nVorschlag des Vorstands für den Beschluß der Hauptver-\n6. Änderungen des Grundkapitals,\nsammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses\n7. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,      dem Verwaltungsrat vorzulegen.\n8. die Aufnahme neuer Geschäftszweige oder die Auf-\ngabe vorhandener Tätigkeitsbereiche,                                              § 15\n9. die Umwandlung der Holding in eine Aktiengesell-                              Geschäftsjahr\nschaft und die Feststellung der Satzung der Aktien-\nDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.\ngesellschaft,\n10. die Auflösung der Holding .                                                         § 16\n§ 13                                        Verwendung des Jahresüberschusses\nSitzungen und Beschlüsse der Hauptversammlung                  Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes\nbeschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner\n(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal       auszuschütten.\njährlich in den ersten sieben Monaten des Jahres statt.\nEine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberu-                                    § 17\nfen, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand sie für                              Staatsaufsicht\nnotwendig erachten.\nDie Holding untersteht der Aufsicht der Bundesrepublik\n(2) Die Einberufung der Hauptversammlung ergeht          Deutschland; die Aufsicht wird durch den Bundesminister\nschriftlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats       der Finanzen ausgeübt. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\nunter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll min-       alle Auskünfte zu verlangen und alle Anordnungen zu\ndestens zehn Tage vor dem Sitzungstage abgesandt wer-        treffen, um den Geschäftsbetrieb der Holding mit den\nden. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist an-     Gesetzen, dem Statut und den sonstigen Bestimmungen\ngemessen verkürzt werden.                                    in Einklang zu halten.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                         2121\n§ rn                                                      § 19\nPr'Üfungsrnclhit                               Über·gangs~ uncll Schlußbestimmung\nDen zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-·    Die Holding, vormals Genossenschaftsbank Berlin, ist\n!and stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaitsgrnncfsätze- Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahl-\ngesetz.es und in § 112 Abs„ 2 der Bundeshausha!tsord-    rungsgüterwirtschaft der Deutscherni Oemokratllscheni\nrniung aufgeführten Rechte z.u                           Republik ."]}