{"id":"bgbl1-1991-63-13","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=21","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1991-11-21T00:00:00Z","page":2129,"pdf_page":21,"num_pages":9,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                                      2129\nVerordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 21. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in                                der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nie-\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-                                   dergelassenen Verkäufers,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und                                   2. einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie,\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nS. 530), auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und                              3. in absteigender Reihenfolge der Gewichts-\nAbs. 3 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-                                         anteile der Angabe\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                                          a) der Stoffe der Anlage 2 mit ihrer dort in\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946), von denen § 12 durch Artikel 1                                          Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnung\nNr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)                                           und, soweit vorhanden, ihrer EWG-Nummer\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-                                             oder C-Nummer; soweit in Anlage 2 Spalte 2\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für                                         für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeich-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-                                          nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe\nschaft sowie auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buch-                                            einer dieser Bezeichnungen,\nstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel-\nb) der sonstigen Stoffe, die dem Erzeugnis bei-\nund Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1\ngemengt wurden, um die Lösung, Verdün-\nNr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 121)\nnung, Standardisierung, Lagerung oder den\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\nVerkauf zu erleichtern,\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und\nfür Wirtschaft:                                                                         4. wahlweise der Angabe „zur Verwendung in\nLebensmitteln\", der Angabe „für Lebensmittel,\nArtikel 1                                              begrenzte Verwendung\" oder einem genaueren\nHinweis auf den Verwendungszweck; bei Stof-\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung                                           fen nach Anlage 2 Liste 1 muß, wenn\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984                                    a) eine EWG-Nummer festgesetzt ist, das Wort\n(BGBI. 1 S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                                          ,,Lebensmittelfarbstoff\" verwendet werden,\nVerordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1053), wird wie\nb) eine C-Nummer festgesetzt ist, auf den\nfolgt geändert:\nbeschränkten Verwendungszweck nach\nAnlage 6 Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                                                 Zulassungsverordnung unter Verwendung\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                                            der Worte „nur bestimmt für ... \" hingewie-\nsen werden,\n,,(1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe,\nMischungen dieser Stoffe untereinander sowie mit                            5. einer Gebrauchsanweisung, wenn das Erzeug-\nanderen Stoffen, welche die Lösung, Verdünnung,                                 nis anderenfalls nicht sachgemäß verwendet\nStandardisierung, Lagerung oder den Verkauf                                      werden kann,\nerleichtern sollen, dürfen zur Herstellung und                               6. erforderlichenfalls besonderen Anweisungen\nBehandlung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur                                    für die Lagerung und Verwendung,\nin den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit fol-\ngenden Angaben versehen sind:                                                7. bei Erzeugnissen, die zur Abgabe an Verbrau-\ncher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-\n1. dem Namen oder der Firma und der Anschrift\nund Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt\ndes Herstellers, des Verpackers oder eines in\nsind, zusätzlich\n\") Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht         a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnis-\numgesetzt:                                                                                    ses, sofern sie von der Angabe nach Num-\nArtikel 1:\nRichtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der\nmer 3 abweicht,\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln ver-\nwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 40 S. 27),\nb) dem Mindesthaltbarkeitsdatum entspre-\nRichtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 zur Änderung der                    chend den Vorschriften der Lebensmittel-\nRichtlinie 78/663/EWG des Rates zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für            Kennzeichnungsverordnung,\nEmulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln\nverwendet werden dürfen (ABI. EG Nr. L 326 S. 58),\n8. bei Erzeugnissen, die nicht zur Abgabe an Ver-\nArtikel 2:\nRichtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 zur Änderung der                   braucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-\nRichtlinie 79/693/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten         mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes be-\nüber Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (ABI. EG Nr. L 318 S. 44),\nstimmt sind, sofern die Erzeugnisse Bestand-\nArtikel 3 und 4:\nRichtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkenn-            teile enthalten, die in Lebensmitteln nur in\nzeichnung von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40), soweit die Richtlinie die         begrenzter Menge vorhanden sein dürfen,\nBerechnung des Nährwertes von mehrwertigen Alkoholen regelt. Die Umsetzung der\nübrigen Vorschriften wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.\nzusätzlich dem Prozentsatz jedes Bestandtei-","2130                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teill 1\nies, für den Mengenbeschränkungen bestehen,      6„ Anlage 2 Uste 5 wird wie folgt geändert:\noder einer ausreichenden sonstigen Beschrei-\na) Bei der Position „E 407\" wird in Spalte 5 die Angabe\nbung der Zusammensetzung, die es dem Ver-\nwender ermöglicht, diese Mengenbeschränkun-               „In 1%iger Schwefelsäure\nunlösliche Asche                      max.2 %i.T.\"\ngen einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung\nfür eine Gruppe von Bestandteilen, so kann der          durch die Angaben\ngemeinsame Prozentsatz als einziger Wert                 „In 10%iger Salzsäure\nangegeben werden,                                        unlösliche Asche                      max.1 % i.T.\nIn 1 %iger Schwefelsäure\n9. bei Nitritpökelsalz dem Hinweis „trocken aufbe-\nunlösliche Bestandteile                max.2%iT\nwahren\",\nersetzt.\n10. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als\nb) Bei der Position „E 466\" werden in Spalte 3 die\n1 vom Hundert Gesamtzucker liefert, dem Hin-\nWorte „Molekulargewicht ca. 17 000 bis ca.\nweis „für Diabetikerlebensmittel nicht geeig-\n150 000\" durch die Worte „Molekulargewicht über\nnet\",\n17000 (Polymerisationsgrad ungefähr 100)\"\n11„ bei Distickstoffoxid dem Hinweis „zum Auf.-                 ersetzt\nschäumen von Sahneerzeugnissen und ähn-\nlichen Erzeugnissen\" .                                                      Artikel 2\nÄnderung der Konfitürenverordnung\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den\nPackungen oder Behältnüssen in deutscher Sprache           Die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1\ndeutlich sichtbar, klar lesbar und unverwischbar        S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\nanzubringen. Bei Erzeugnissen, die nicht zur            9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421), wird wie folgt geän-\nAbgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des       dert\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbestimmt sind, brauchen die Angaben nach Absatz 1\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 nur in den vor\noder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapie-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt\nren der Partie gemacht zu werden, sofern auf der                 ,,(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis\nVerpackung oder dem Behältnis an gut sichtbarer                3, 5 und 5a dürfen auch dann verwendet werden,\nStelle der Hinweis „für die Herstellung von Lebens-            wenn sie einer Wärme- oder Kältebehandlung\nmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzel-             unterzogen, gefriergetrocknet oder konzentriert\nhandel\" angebracht ist.\"                                       wurden. Als Trockenfrüchte, die nicht gefrierge-\ntrocknet sind, dürfen nur verwendet werden:\nb) folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1. Ingwer,\n,,(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die\nKennzeichnung von Aromen.\"                                     2. Aprikosen\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2,\n2. § 5 Abs. 6 wird aufgehoben„                                       3. Pflaumen\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.\n3. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Vermischungen\"                 Ferner sind folgende Behandlungsverfahren zu-\ndurch das Wort „Mischungen\" ersetzt.                              lässig:\nIngwer darf in Sirup, Zitrusschalen dürfen in Salz-\nlake aufbewahrt werden.\"\n4. § 8 wird wie folgt geändert::\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Die§§ 4 und 7\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                          Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 3 in Verbindung mit\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                              Anlage 3 Listen A und B Nr. 37, § 4, § 6 in Verbin-\ndung mit Anlage 6 Liste A Nr. 10 und Liste B Nr. 10\n,.(2) Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen Erzeug-\nsowie § 7 Abs. 1\" ersetzt.\nnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 noch mit einer\nKennzeichnung nach den bis zum 29. November\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1991 geltenden Vorschriften in den Verkehr\ngebracht werden.\"                                          a) In Absatz 2 Nr. 7 wird das Wort „Hundertteilen\"\ndurch die Worte „Grad der Saccharoseskala\"\nersetzt.\n5. Anlage 2 Liste 2 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2a wird eingefügt\na) Bei dem Stoff E 215 werden angefügt:\n,,(2 a) Bei Erzeugnissen, deren Restgehalt an\naa) in Spalte 4 die Angaben\nSchwefeldioxid 30 Milligramm je Kilogramm über-\n,,FP:115-118°C          (e)\",                           schreitet, muß dieser Restgehalt im Verzeichnis der\nbb) in Spalte 5 die Angaben                                    Zutaten abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\n,,pH (0, 1 % ig)    9,9 bis 10,3\".                      und 4 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-\nordnung mit dem Wort „Schwefeldioxid\" entspre-\nb) In der Fußnote (c) wird das Wort „Schwefel\" durch              chend dem Gewichtsanteil des Restgehaltes im\ndas Wort „Schwefelsäure\" ersetzt.                              Enderzeugnis aufgeführt werden.\"","Nr.. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                              2,131\nc) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            ein Gramm verwertbares Fett         37 kJ bzw. 9   kcaJ,\n„Absatz 2. Nr. 4, Absatz 2a und die Vorschriften der            ein Gramm verwertbares Eiweiß       17 kJ bzw. 4   kcal,\nlebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das                  ein Gramm\nVerzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.\"                     verwertbare Kohlenhydrate           17 kJ bzw. 4   kcai,\n3. in § 5 Abs.. 4 wird nach der A.ngabe „Abs. 2.\" die                    ein Gramm Ethylalkohol              29 kJ bzw. 7   kcal,\nAngabe . , , 2 a\" eingefügt                                          ein Gramm organische Säure          13 kJ bzw. 3 kcai,\n41. In Anlage 1 Nr. 1 wird in der Spalte „Herstellung und                ein Gramm mehrwertige Alkohole      10 kJ bzw. 2,4 kcal\nbesondere Merkmale\" folgender Satz angefügt:                         zugrunde z.u legen.\"\n„Bei der Herstellung von Hagebuttenkonfitüre extra\ndarf arnst.eiie von Pülpe Mark verwendet werden.                 2. § 10 wird wie folgt gefaßt:\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                                               ,,§ 10\na) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c wie                        Lebensmittel mit Brennwertangaben, die nach den\nfolgt gefaßt:.                                                  bis zum 29. November 1991 geltenden Vorschriften\n.,,b) Ingwer,   cJI. h.  genußtaugHche       ingwerwurz.el-     berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. September\nstöcke,                                                  1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\nc) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen.,\nKürbisse, Karotten und Süßkartoffeln . \"\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                                        Artikel 4\n„4. Fruchtsaft                                                             Änderung der Diätverordnung\nErzeugnisse im Sinne des § 1 Abs„ 1 , 2, 3, 3 a         Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nund 5 der Fruchtsaft-Verordnung.\"                    chung vom 25. August 1988 (BGB!. 1 S. 1713), zuletzt\nc) Nach Nummer 5 wird\\ folgende Nummer 5a einge-                 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November\nfügt:                                                       1990 (BGB!. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:\n,,Sa..   Zitrusscha!en (Schalen):\nGereinigte     Zitrusschalen    mit   oder   ohne\n1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nEndokarp.                                               ,,(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2\nAbs. 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu\n6. In Anlage 3 Nr. 8 werden in der Spalte „Beschränkun-\nberechnen.\"\ngen\" nach der Angabe „Nr. 1\" die Angabe „und 2\" und\nnach dem Wort. ,,aus\" das Wort „Hagebutten,\" einge-\nfügt.                                                            2. § 27 a wird wie folgt gefaßt:\n7. In Anlage 4 Nr. 2 werden gestrichen                                                           ,,§ 27a\na) in der Spalte „EWG-Nummer\" die Buchstaben „a\"                        Diätetische Lebensmittel mit Brennwertangaben, die\nund „b\",                                                       nach den bis zum 29. November 1991 geltenden Vor-\nschriften berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. Sep-\nb) in der Spalte „Höchstmengen\" die Worte               , davon\ntember 1993 in den Verkehr gebracht werden.\"\nhöchstens 5 Gramm amidiertes Pektin\".\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Liste A wird die Nummer 6 mit dem zugehörigen\nÄnderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nText gestrichen.\nDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-                    b) In Liste B Nummer 9 wird bei der EWG-Nummer\nsung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1                         E 440 a der Buchstabe a gestrichen.\nS. 1709, 1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 13. Juni 1990 (BGB!. 1 S„ 1053), wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                          Artikel 5\n1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                        Inkrafttreten\n,,(2) Der Berechnung des physiologischen Brennwerts              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind für                                                         Kraft.\nDer Bundesrat. hat zugestimmt\nBonn, den 21. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","2132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung\nVom 25. November 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 15, jeweils in        b) Folgender Satz wird angefügt:\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 des                    ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 2 endet für das Wirt-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-                        schaftsjahr 1991/92 die Frist für die Anträge auf die\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Prämie nach § 1 Nr. 2 am 31. Januar 1992.\"\n27„ August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und          2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nfür Wirtschaft::\n,,(3) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 2 gestellt\nwird, sind so zu kennzeichnen, daß das einzelne Tier\nArtikel 1                                über eine Nummer unverwechselbar identifiziert wer-\nDie Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung           den kann. Die Tiere können mit einer Ohrmarke oder\nün der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1990              einer Tätowierung gekennzeichnet werden.\"\n(BGB!. 1 S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 3. Juni 1991 (BGBI. 1 S\" 1214), wird wie        3.. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben.\nfolgt geändert\n1.. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n„3. nach § 1 Nr. 3 für das Wirtschaftsjahr 1990        dung in Kraft.\nin der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis zum\n31. Januar 1991 und ab dem Wirtschaftsjahr            (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\n1991 in der Zeit vom 1. Dezember vor Beginn        nung gilt vom 30. Mai 1992 an wieder in ihrer am\nbis zum 31. Januar nach Beginn des Wirt-           29. November 1991 maßgebenden Fassung, sofern nicht\nschaftsjahres, für das die Prämie beantragt wer-   mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver-\nden soll,\".                                        ordnet wird.\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                2133\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1992\nVom 25. November 1991\nAuf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGB!. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2606) geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Satz 3 des\nKünstlersozialversicherungsgesetzes, der durch Artikel 19 Nr. 8 Buchstabe d des\nGesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606) angefügt worden ist, verordnet der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\n§ 1\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1992 für den\nBereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 2,0 vom Hundert,\nfür den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst\n3,4 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft\nBonn, den 25. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil i\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 200 Jahre Brandenburger Tor)\nVom 7„ November 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung                       ., · DAS BRANDENBURGER TOR ·\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten                    SYMBOL DER DEUTSCHEN EINHEIT\".\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\nDie Wertseite trägt einen Adler, die Wertzahl „ 1O\", die\n200jährigen Bestehen des Brandenburger Tores eine Bun-\nJahreszahl „ 1991 \", das Münz.zeichen „A\" der Münze\ndesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 1O Deut-\nBerlin und die Umschrift:\nschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze\nbeträgt 8,85 Millionen Stück.. Die Prägung erfolgt in der                     BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nMünze Berlin.\nDie Münze wird ab 18.. Dezember 1991 in den Verkehr                              DEUTSCHE MARK\".\ngebracht.                                                         Die Jahreszahl 1991 ist Teil der Umschrift .\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat          Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht        Inschrift:\nvon 15,5 Gramm.\n,,DEUTSCHLAND EINIG VATERLAND\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                      Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befinden\nDie Bildseite zeigt eine Darstellung des Brandenburger      sich drei fünfzackige Sterne.\nTores und darunter die Jahreszahlen     ~ ~~~. Die Umschrift      Der Entwurf der Münze stammt von Erich Ott, München.\nlautet:\nBonn, den 7. November 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bom1, dem 29„ November 1991                                          2135\nBekanntmachung\nderr Brieie des BIUlndespräsidenten vom 19. August 19911\nund des Bundeskanzlers vom 23. August 1991\nü:berr die Bestimmung der 3. Strophe des Liedes der Deutschen\nz.u,r Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland\nVom 19„ November 1991\nDer 1Bundlesprä.side1111t undl der Bundeskanzler haben einen Briefwechsel zur Nationalhymne für die Bundesrepub!ik\nDeutschland! geführt Er wird nachstehend veröffentlicht\nDer Bundlespräsi1den1                   Bonn., dien 19. August 1991     Die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von\nFallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn ist die National-\nAn den                                                              hymne für das deutsche Volk.\nBundeskanzler der\nBundesrepublik Deutschland!\nMit freundlichen Grüßen\nHerm Dr. Helmut Kohl                                                                                             Ihr R. Weizsäcker\nAdenauerallee 139/141\n5300 Bonn 1\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\nBundesrepublik Deutschland\ndie staatliche Einheit der Deutschen wurde rechfüch durch den\nDer Bundeskanzler                            23. August 1991\nEinigungsvertrag und den Beitri11 der ehemaligen DDR zur Bun-\ndesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes          An den\nvollzogen. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt auch die Nationalhymne     Bundespräsidenten der\nder bisherigen Bundesrepublik für das vereinte deutsche Volk.       Bundesrepublik Deutschland\nDas „Ued der Deutschen\", von Hoffmann von Fallersleben vor       Herrn Dr. Richard von Weizsäcker\nhundertfünfzig Jahren in lauteren Gedanken verfaßt, ist seither     Kaiser-Friedrich-Straße 16\nselbst der deutschen Geschichte ausgesetzt gewesen. Es wurde         5300 Bonn 1\ngeachtet und bekämpft, als Zeichen der Zusammengehörigkeit\nund gemeinsamen Verantwortung verstanden, aber auch in natio-           Sehr geehrter Herr Bundespräsident,\nnalistischer Übersteigerung mißbraucht Als ein Dokument deut-\n\",Einigkeit und Recht und! Freiheit\" - mit diesem Dreiklang geiang\nscher Geschichte bildet es in allen seinen Strophen eine Einheit\nes uns, nach 1949 die erfolgreichste rechtsstaatliche Demokratie\nAufgrund dies Briefwechsels zwischen Bundespräsident Heuss       unserer Geschichte zu gestalten und den Wunsch nach nationaler\nund Bundeskanzler Adenaueir vom 29. April/2. Mai 1952 hat sich      Einheit wachzuhalten. Der Wunsch aller Deutschen, die Einheit\niim laufe der vergangenen Jahrzehnte die 3. Strophe des Liedes      ihres Vaterlandes in Freiheit zu vollenden, kam im Deutschland-\nmit der Musik von Haydn als Hymne der Bundesrepublik Deutsch-       lied besonders eindringlich zum Ausdruck. Heute, nach der Wieder-\nland im Bewußtsein der Bevölkerung fest verankert. Gerade in der    vereinigung Deutschlands, verpflichtet uns auch das Deutsch-\nZeit der Teilung hat sie den tiefen Wunsch der Deutschen nach       landlied, für die Menschen in den neuen Bundesländem eine\nRechtsstaatlichkeit und nach Einheit in Freiheit ausgedrückt        rechtsstaatliche Ordnung zu verwirklichen.\nDieses Ziel haben sich unsere Landsleute in den Bundeslän-              Der Wille der Deutschen zur Einheit in freier Selbstbestimmung\ndern Meck!enburg-Vorpommem, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,            iist die zentrale Aussage der 3. Strophe des Deutschlandlieds.\nSachsen, Thüringern und üm Ostleii von Berlin friedlich errungen.   Deshalb stimme ich Ihnen namens der Bundesregierung zu, daß\nDie 3. Stmphe des Hof1ma111111-Haydn'schen Uedles hat sich als   sie Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland ist\nSymbol bewährt. Sie wird im In- und Ausland gespielt, gesungen\nMit freundlichen Grüßen\n1Lmd geachtet Sie bringt die Werte verbindlich zum Ausdruck,\ndenen wür uns als Deutsche, als Europäeir und als Teii dler                         Ihr\nVö!kergemeirnschaft verplllnchle1. fühlen                                     Helmut Kohl!\nBonn., den    rn . November 1991\nDer B1U11111desminister des lrrnern\nSchäuble","2136                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr„ 29, ausgegeben am 22. November 1991\nTag                                                                    inhaH                                                                                   Seite\n14. 1L 91         Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen , .... , . . . . ............... , . . . . . . . . . , ... .                                               1086\n30 . 10 . 91      Siebern.mddreiißigste Vemrdmmg zur Änden.mg der zoma1riifvemrdnung (Differein:zzo!I auf Freiverkelhirs-\nkoh!e)...                       . ..................................... , ...., ............................... .                                 1105\n9 . 10.. 91      Bekanntmadmng des deutsch-indisclhen Ablkommens über Finanzieiie Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                             1106\n2L 10. 91          Belkanntmachung des deutsclh-lhonduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... ,                                                   1108\n22   w    91      Bekarmtmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung\nder Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1110\n22 . 10.. 91      Bel<anntmacilung :zu dem !ntemationalen Pakt über bürgerliclhe und politische Rechte . . . . . . . . . . . . .                                    1111\n24 . 10. 91       Bel<anntmachu11g des deutsch-jamaikanische11 Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                1111\n25 . 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Eumpäischen Konvention über die Gleichwertigkeit\nder Reife.zeugnisse und des Zusatzprotokolls ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1113\n28 . 10. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkeirrechtlicher Übereinkünfte derr Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Rumänien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1114\n29. 10. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale\nRechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1117\n29. 10. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich deir Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für\nindustrieUe Entwicklung ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1117\n29. 10 . 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1118\n29. 10. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden\nSchätze des Südostatlantiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1118\n3L 10. 91         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokoiis Nr. 4 vom 25. Aprii 1989 zu der\nRevidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1119\n31.. 10 . 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montreaier Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschichtführern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1120\nPreis dieser Ausgabe: 9.08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung,","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                          2137\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n30. 10. 91 Einundzwanzigst~ Verordm.mg der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen\nfür Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollier-\nten Luftraum)                                                 7501    (212   14. 11. 91)   s. Art. 2\n96-1-2-85\n14. 11. 91 Dritte Verordnung zur Änderung der Magermilch-Sonder-\nbeihilfe-Verordnung                                           7529    (213   15. 11. 91)   16. 11. 91\n7847-11-4-65\n15. 11. 91 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste\n- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung                    7577    (215   19. 11. 91)   20. 11. 91\n7400-1; 7400-1-6\n30. 10. 91 Einhundertsiebente Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-\nmentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel)          7681    (220   28. 11. 91)   12. 12. 91\nneu: 96-1-2-107\n30. 10. 91 Einhundertachte Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-\nmentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof)      7684    (220   28. 11. 91)   12. 12. 91\nneu: 96-1-2-108\n6. 11. 91 Einhundertneunte Durchführungsverordnung der Bundes-\nanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-\nmentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld)     7686    (220   28. 11. 91)   12. 12. 91\nneu: 96-1-2-109\n6. 11. 91 Acht~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                         7688    (220   28. 11. 91)   12. 12. 91\n96-1-2-86"]}