{"id":"bgbl1-1991-63-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=10","order":11,"title":"Neufassung der Rinder-Salmonellose-Verordnung","law_date":"1991-11-14T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["2118                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder-Salmonellose-Verordnung\nVom 14. November 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Rinder-\nSaimonellose-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1175) wird nachstehend\nder Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 13 . April 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 6 . Januar 1972\n(BGBI. 1 S. 7),\n2. den nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 30. Mai 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),\nzu 2. des§ 10 Abs. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, d und f, des§ 79\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27\nAbs. 1 und 2 und § 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), von denen § 1OAbs. 1, § 17 Abs. 1 und die\n§§ 18 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des Gesetz.es vom\n15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.\nBonn, den 14. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr„ 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                            2119\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder\n(Rinder-Salmonellose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                                H. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfür bestimmte Kälberhaltungen\n§ 1\n§2\n(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle\nBakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobac-        Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter vo1n\nteriaceae.                                                  weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten fo!··\ngende Vorschriften:\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind\nober bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-      1. Der Betriebsinhaber darf in den Bestr.nd nur Kälber im\nnen Tier vor:                                                   Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei\nwerdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen\n1„ Salmonellose, wenn                                           des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den\na) im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben         gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrich-\nentnommen und unabhängig von der Reihenfolge            tungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer\nder Untersuchungsergebnisse in mindestens drei          Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren\ndieser Proben durch bakteriologische Unter-             und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen„\nsuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden   2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen,\nsind oder                                               dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamte-\nb) durch klinische oder pathologisch-anatomische            ten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen„ Er\nUntersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen,         hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:\ndie auf Salmonellose hinweisen, und durch bakte-        a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe\nriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen\nfestgestellt worden sind;                                   aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-\nNummer der Tiere und des Datums ihrer Anlie-\n2. Verdacht auf Salmonellose, wenn                                     ferung;\na) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder             bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des\nMilchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmate-                Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer\nrial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren\nAbgabe;\nSalmonellen festgestellt worden, jedoch durch\nklinische oder pathologisch-anatomische Unter-             cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;\nsuchungsverfahren keine Krankheitserscheinun-           b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arznei-\ngen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt          mitteleinsatz mit Datum und Befund.\nworden sind oder\n3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizier-\nb) durch klinische oder pathologisch-anatomische             barem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung\nUntersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen,          betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die\ndie den Ausbruch einer Salmonellose befürchten           Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich\nlassen, festgestellt worden sind„                        nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das\nSchuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind\nBetriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach\n1. Teilbestand:                                                 Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise\ndie Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen             unschädlich zu beseitigen.\nsonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt\nvon den übrigen Rindern des Bestandes oder mit die-\nsen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten                    m.  Besondere Schutzmaßregeln\nwerden;\n§3\n2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:\nein Bestand,                                               (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit\nRindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder\na) in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem       Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet\nverseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbe-      die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des\nstand stammt, oder                                 Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und,\nb) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich   soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der\nder bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmo-    sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere\nnellen nachgewiesen worden sind.                   an.","2120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand        7. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach\nordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller              Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und\nRinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes           sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehält-\nund, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist,          nisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte\nder mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an,              dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer\nwenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Ver-             Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\ndacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2              zu desinfizieren.\nBuchstabe b vorliegt.\n(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind    8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in\nim Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zwei-           oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte\nmal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern            Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,\nzusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen,              seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\nund zwar                                                           tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\n1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre          betreten werden; nach Verlassen der Räume oder\nalten Rindern als Einzelproben,                               Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich\n2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen                 nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\ngehaltenen Tiere.                                             reinigen und zu desinfizieren.\n(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der\nUntersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen\nund Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern\nvon Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rin-\nzusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem\ndern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern,\nengeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermit-\ndie sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten\ntel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen\nUntersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen\nwerden.\nerwiesen haben.\n(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden\nUnterstJchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von\nSalmonellen ermittelt worden sind, können bis zur                                           §5\nAbschlußuntersuchung nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b             Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern\nvon weiteren Untersuchungen freigestellt werden.              und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren\nanordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei\ndenen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.\n§4\n(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose\noder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unter-\n§6\nliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe\nfolgender Vorschriften der Sperre:                               (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit\n1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht          Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-\ngeschehen, nach § 19 a der Viehverkehrsverordnung        nellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist,\nzu kennzeichnen.                                         aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre\nStälle und sonstigen Standorte, insbesondere die Stall-\n2. Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil-       gänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten\nbestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß     Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich\nsie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen        der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger\ngehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besit-      des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung\nzer nicht in Berührung kommen können.                   des beamteten Tierarztes-zu reinigen und zu desinfizieren.\n3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen         Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie\nTeilbestand nicht entfernt werden.                      Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu\nbeseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfah-\n4. Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern\nren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet\ndes Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist\nist, unterworfen werden.\nunverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.\n5. Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere           (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde      denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei\nin den Bestand oder den betroffenen Teilbestand ver-     denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-\nbracht werden.\ngestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten\n6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne      Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine,\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschäd-  Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu\nlich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen    packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten\nBetrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht     Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die\nworden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes    Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus\noder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor     diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\nder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke-       werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-\nreien abzugeben.                                        tes zu desinfizieren.","Nr . 63 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 29. November 1991                              2121\nIV. Aufhebung der Schutzmaßregeln                  1.. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs . 1 oder 2\noder§ 5 oder\n§7\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi'\"\nwenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Ver-             derhande!t..\ndacht als unbegründet erwiesen hat\n(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen\nlässig\nTeilbestandes verendet oder getötet und unschäd-\nlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder      1, entgegen § 2 Nr . 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,\nb) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil-      2. einer Vorschrift des\nbestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht\nauf Salmonellose festgestellt worden ist,                  a) § 2 Nr„ 1 Satz 2 oder § 6 Abs.. 1 Satz 1 über die\nReinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämp·\naa) verendet oder getötet und unschädlich beseiitllgtr        fung,\noder geschlachtet worden sind oder\nb) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,\nbb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch minde-\nstens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn          c) § 2 Nr„ 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung\nTagen aufeinanderfolgende bakteriologische              von Einwegschutzkleidung oder\nUnte~suchungen Salmonellen nicht festgestellt        d) § 6 Abs„ 1 Satz 2 oder Abs„ 2 über die unschädlliche\nworden sind,                                            Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die\nund zusätzlich bei einer Untersuchung aller Tiere             Behandlung von Futter oder Dung\ndes Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes           zuwiderhandelt,\n(Abschlußuntersuchung) Saimonel!en nicht fest-\ngestellt worden sind und                               3„ entgegen § 4 Abs, 1 Nr.. 3 ein Rind entfernt,\n2 . die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-        4„ entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht odeir\nten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen             nicht rechtzeitig macht,\nworden ist                                                  5„ ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder\nein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den\n(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung\nBestand oder den betroffenen T eiibestand verbringt\nnach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich .\noder\n6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich\nV . Ordnungswidrigkeiten                          beseitigt, aufkocht oder abgibt..\n§8\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr„ 1                                        §9\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                               (Inkrafttreten)","2112.2                                   Bundesgesetzbla1.t, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nübeir beh·e,enidle Konzell'naibschlüsse und Konzernlageberichte von Mutterunternehmen\nmit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,\nzur Dul!\"clhfü11hnJnQJ des Ar1.ikels 11 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n{Konzerrnabschlußbefreiungsve1!\"ordnung - KonBefrV)\nVom 15„ November· 1991\nAufl Grund des § 2.92 des Handelsgesetzbuchs in der im          Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellten Konzernab-\nBundesgesetzblatt Teil m, Gliederungsnummer 4100-1,                schluß und Konzernlagebericht gleichwertig sind,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1      3„ der befreiende Konzernabschluß von einem in Überein-\nNr.. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                 stimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/\nS. 2355) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini-\nEWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung\nster der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunter-\nder Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\nlagen beauftragten Personen (ABI. EG Nr. L 126 S. 20)\nsowie unter Berücksichtigung der besonderen Rechte dies\nzugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden ist oder\nDeutschen Bundestages gemäß Absatz 4:                              der Abschlußprüfer zumindestens eine den Anforde-\nrungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat\n§ 1                                   und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechenden Weise\nEin Mutteruntemehmen, das zugleich Tochteruntemeh-·\nmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat ist,          geprüft worden ist und\nder nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemein-         41„ der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreien-\nschaft ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Kon-           den Unternehmens folgende Angaben enthält:\nz.emlagebericht nicht aufzustellen, wenn es einen den\na) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den\nAnforderungen des § 2 entsprechenden Konzernabschluß\nbefreienden Konzernabschluß aufstellt, und\nund Konzemlagebericht seines Mutterunternehmens ein-\nschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks             b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflich-·\nüber dessen Versagung nach den für den entfallenden                   tung, einen Konzernabschluß und einen Konzernla-\nKonzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen                   gebericht aufzustellen.\nVorschriften in deutscher Sprache offenlegt. Ein befreien-\n(2) § 291 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist entspre-\nder Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebe-\nchend anzuwenden„\nricht können von jedem Untemehmen unabhängig von\nseiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn\ndlas Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem                                   §3\nMitgliedstaat der Eumpä.ischen Wirtschaftsgemeinschaft            In den Fällen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines\nzur Aufstellung eines Konz.emabschlusses unter Einbezie-       anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-•\nhung des zu befreienden Muttemntemehmens und seiner            gemeinschaft einem befreienden Konzernabschluß und\nTochterunternehmen verpfüchtet wäre .                          einem befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zu-\ngrunde gelegt oder für die Herstellung der Gleichwertigkeit\n§ 2.                              herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem\nanderen Mitgliedstaat anstelle eines sonst nach dem\n( 11) Der Konzemabschiuß und Konzemlagebericht eines        Recht dieses Mitgliedstaates vorgeschriebenen Konzern-·\nMutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht          abschlusses und Konzernlageberichts offengelegt werden.\nMitglied der Ern opäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,\nDem befreienden Konzernabschluß ist eine Bestätigung\nhaben befreiende Wirkung, wenn                                 über die erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitglied-\n11. das zu befreiende MuttenJ1111ternehmen und seine Toch-·    staat beizufügen.\nteruntemehmen in den befreienden Konzernabschluß\nunbeschadet der §§ 295, 296 dles Handelsgesetzbuchs                                     §4\neinbezogen worden sind,\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n2. der befreiende K.onzemabschhJß und der bef'reiende          dung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993\nKonzernlagebericht nach dem mit den Anforden.mgen\naußer Kraft.\nder Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni\n1983 über den konsolidierten Abschluß (ABI. EG               (2) Die Verordnung ist erstmals auf Konzernabschlüsse\nNr. l 193 S . 1) übereinstimmenden Recht eines Mit-       und Konzernlageberichte für nach dem 31. Dezember\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-          1989 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden und letzt-\nschaft aufgestellt worden sind oder einem nach diesem     mals auf solche, für die das Geschäftsjahr zum\nRecht eines Mitgliedstaates der Europäischen              31. Dezember 1992 endet.\nBonn, den 15„ November. 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}