{"id":"bgbl1-1991-63-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":63,"date":"1991-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_63.pdf#page=2","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft","law_date":"1991-11-12T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["2110                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nfür die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft\nVom 12. November 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C                    des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertra-          und ihre Ausbildertätigkeit im Gebiet der Bundes-,\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des              republik Deutschland nach dem Stand vor dem\nGesetzes vom 23 . September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,              3. Oktober 1990 ausüben, geiten § 6 Abs. 1 Nr. 4,\n1135) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wis-              § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechend.\nsenschaft und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbil-                  (4) Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\ndungsgesetzes vom 14 . August 1969 (BGBL I S. 1112),\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nder durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März.                genannten Gebiet hatten und vor dem 31. August\n1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der             1997 in fünf Jahren ohne wesentliche Unterbre-\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhö-               chung ausgebildet haben, werden von der zuständi-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\ngen Stelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförde-              erforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß\nrnngsgesetzes vom 23 . Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692):\nihre Ausbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht\nunerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\nhat.\"\nArtikel 1\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nh1lluaftsetzung\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-          3, In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 und 3 durch\nschaft vom 20 . April 1972 (BGBI. 1 S. 707), zuletzt geän-       folgende Absätze ersetzt:\ndert durch die Verordnung vom 3. Oktober 1984 (BGBI. 1\nS. 126~ ), wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages        \"(2) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\ngenannte Gebiet in Kraft gesetzt.                                Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet hatten, gilt Absatz 1 Satz 1 ab dem\n1. September 1997; am 1. September 1995 beste-\nArtikel 2                             hende Berufsausbildungsverhältnisse können zu Ende\ngeführt werden.\nDie Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirt-\n(3) Für Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nschaft vom 20. April 1972 (BGB!. 1 S. 707), zuletzt geän-\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ndert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt ge-\ngenannten Gebiet hatten, kann die zuständige Stelle in\nändert:\nAusnahmefällen von dem nach den §§ 2 und 3 er-\nforderlichen Nachweis für einen Zeitraum bis zum\n1. In § 6 Abs . 1 werdeni am Ende von Nummer 3 das               31. August 1999 befreien, wenn eine Gefährdung der\nKomma durch das Wort „oder\" ersetz.t und folgende             Auszubildenden nicht zu erwarten ist; zu diesem Zeit-\nNummer angefügt:                                              punkt bestehende Berufsausbildungsverhältnisse dür-\n,,4. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-       fen zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann\nten Gebiet eine Berufsausbildung abgeschlossen           Auflagen erteilen.\nund einen Abschluß als Ingenieurpädagoge oder               (4) Bei Personen, die vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nÖkonompädagoge besitzt oder eine sonstige Aus-           Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\noder Fort0ildung durchlaufen hat, die Kenntnisse         genannten Gebiet hatten, kann in besonderen Ausna~-\nvermittelte, die im wesentlichen den Anforderungen       mefällen bis zum 1. September 1999 von der Unterwei-\ndes § 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen, und bis zum             sung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\"\n31. August 1997 an einem Lehrgang zur Vermitt-\nlung der in § 2 Nr. 4 genannten Rechtsgrundlagen\nteilgenommen hat\"                                     4. § 9 wird gestrichen.\n2. § 7 wird wie folgt geändert.:\nArtikel 3\na) Nach Absatz 2. werden folgende Absätze angefügt:\nInkrafttreten\n,,(3) Für Ausbildende und Ausbilder, die vor dem\n3 . Oktober 1990 ihren Wohnsitz. in dem in Art.ikel 3    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft\nBonn, den 12. November 1991\nDer Bundesminister\niür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                2111\nBekanntmachung\nder Neufassung der Psittakose-Verordnung\nVom 14. November 1991\nAuf Grund des Artikels 36 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrecht-\nlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151) wird nachstehend der\nWortlaut der Psittakose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nL die Fassung der Bekanntmachung der Psittakose-Verordnung vom 18. Juni\n1975 (BGBL I S. 1429),\n2.. den nach ihrem Artikel 37 am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 der\neingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1„ des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGB!. 1974 1\ns. 1),\nzu 2. des§ 17 g Abs. 3 Nr. 2 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386),\ndie durch Artikel 1 Nr. 23 und 44 des Gesetzes vom 15. Februar 1991\n(BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.\nBonn, den 14. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","21112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose\n(Psittakose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                   Zentralverband teilt den hierfür zuständigen Behörden der\nBundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der Züch-\n§ 1                          ter und Händler,\nPapageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind   1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und\naile Vögel der im zoologischen System zu der Ordnung        2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben\nPsmaciformes gehörenden Arten.                                  worden sind,\nsowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.\nII. Allgemeine Vorschriften\n§3\n§2                              (1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie ·\nwie folgt beschriftet sind:\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von\ndiesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder         1. Mit dem Zeichen „Z\", dem Namen des Bundeslandes\nmit diesen Tieren zu handeln (Händler), muß die Tiere           in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenom-\nkennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden,               men wird, und einer für jedes Bundesland fortlaufenden\ndie vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte               Nummer oder\nDeutschlands e.V., Frankfurt a.M. (Zentralverband), abge-\n2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Num-\ngeben werden. Der Zentralverband darf Fußringe an Züch-\nmer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Berin-\nter und Händler nur abgeben, wenn eine Erlaubnis nach\ngungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden\n§ 17 g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies dem\nNummer.\nZentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene\nFußringe müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal         (2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach\nverwendet werden können.                                    Bezug aufzubewahren.\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kenn-\nzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines                                     §4\neingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn            (1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder\ndiese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kenn-\nErwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung\nzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt      gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen\ndie Fußringe zu, wenn\ndem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden und\n1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet      mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils\noder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,          unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem\nKugelschreiber einzutragen\n2. der Züchtervuein eine sichere Kontrolle der Ringbe-\nstellung und Ringabgabe gewährleistet und               1. Art der Tiere,\n3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlos-      2. Ringnummer und Datum der Beringung,\nsen sind.                                               3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in\nDie zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür          den Bestand sowie Herkunft der Tiere,\nzuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie         4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder\ndem Zentralverband mit.                                         Datum des Abgangs der Tiere,\n(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händ-    5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen\nler ist verboten.                                               gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwen-\ndeten Arzneimittels.\n(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen\nnach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kenn-     Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in\nzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder     den Büchern zu vermerken.\nabgeben, denen eine Erlaubnis nach § 17 g des Tierseu-\nchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem      (2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch\nZüchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.                   einen waagerechten Strich kenntlich zu machen. Der\nursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels\n(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vier-    Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich\nteljährlich mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgege-     gemacht werden. Es darf nicht radiert, und es dürfen keine\nben haben und wer diese Nummern erhalten hat. Der           Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                              2113\nlassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst      fugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anzubringen; dies\nspäter gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen sind als        gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der\nsolche zu kennzeichnen.                                         Psittakose.\n(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die      2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und\nBuchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vor-       einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der\ngenommen wird.                                                  zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder\ngetötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu\n(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten         diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach\nEintragung mindestens zwei Jahre aufzubewahren„                 näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nunschädlich zu beseitigen.\n3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und\nmit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,\n111. Schutzmaßregeln gegen Psittakose\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\n1. Schutzmaßregeln                          tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nin Beständen von Züchtern und Händlern                  Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nbetreten werden. Nach Verlassen der Räume habeirn\nA. Vor amtlicher Feststellung                   diese Personen sofort\nder Psittakose oder des Psittakoseverdachts             a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen\nund so zu verwahren, daß eine Verschleppung der\n§5                                     Seuche vermieden wird, und\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-           b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach\nbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters                näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\noder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgen-            feucht zu reinigen und zu desinfizieren..\ndes:                                                             Die Schutzkleidung ist im Abstand von dreij Tagen zu\nwechseln und nach näherer Anweisung des beamteten\n1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.\nTierarztes zu desinfizieren.\n2.. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden,    4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der\ndürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und         zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder\nnur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der     aus dem Bestand entfernt werden.\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-\nten Personen und von Tierärzten betreten werden.        5 . Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegen-\nNach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Per-          stände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nsonen sofort                                                Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen\nnur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer\na) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen         Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden„\nund so zu verwahren, daß eine Verschleppung der\nSeuche vermieden wird, und                          6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Boden-\nauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung\nb) die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu          des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets\nreinigen und zu desinfizieren .                         feucht zu halten sind.\n3„ Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht     7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung\nnoch aus dem Bestand entfernt werden.                       des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu\n4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzu-        desinfizieren„\nbewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt\nsind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in        (2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonde-\nBerührung kommen können.                                rung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räum-\nlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung\n5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie son-   des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen\noder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen\nsein können, dürfen nicht entfernt werden .                                          §7\n(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und\nB. Nach amtlicher Feststellung               Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel\nder Psittakose oder des Psittakoseverdachts         gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder\nunter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen„\n§6\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papa-\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs      geien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine\nder Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die      Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist\nRäumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen\nPapageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe            (3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach\nfolgender Vorschriften der Sperre:                           den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anord-\nnen. Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sitti-\n1 . Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der       che nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeu-\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Psittakose- Unbe-  gend auf Psittakose untersucht werden„","2114                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, T eii 1\nC . Ben Ansteckungverdacht                         (2) Die Psittakose gilt ais erloschen, wenn\n§8                              11 .  a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes veren-\ndet oder getötet und unschädlich beseitigt wordel1l\n(1) Sind! aus einem verseuchten oder seuchenverdächti-                sind,\ngen Bestand innerhalb der ietz.ten 90 Tage vor amtlicher\nb) alle kranken und seucherwerdlächtigen Papageien\nFeststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts\nund Sittiche dies Bestandes verendet sind oder\nPapageien oder Sittiche in einen Papageien-- oder Sittich-\ngetötet und unschädlich beseitigt wurden und die\nbestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden,\nübrigen Tiere gegen Psittakose behandelt worden\nunterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus\nsind und bei diesen Tieren\ndem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel\nnur mit Genehmigung der zuständigen Behörde enttemt                        aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschiuß\nwerden. Satz 1 und 2 geiten auch in sonstigen Fällen eines                      der Behandlung im Abstand von fünf T age11\nAnsteckungsverdachtes.                                                          entnommene Sammelkotproben als frei von\nErregern der Psittakose befunden worden sind\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papa-\noder\ngeien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7\nAbs . 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.                                bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der\nBehandlung stichprobenweise entnommene\n(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-                     Blutproben einen therapeutisch ausreichenden\nkungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen,                              Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und frü-\nwenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist                        hestens fünf Tage nach Abschluß der Behand-\nlung stichprobenweise entnommene Tiere oder\nKotproben als frei von Erregern der Psittakose\nD . Desinfektion                                      befunden worden sind oder\n§9                                     c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen\nPsittakose behandelt worden sind und die Behand-\n(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach                  lung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergeb-\nAbschluß der Behandlung der Vögel des Bestandes muß                        nis geführt hat\nder Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und!\nt.md in den Fällen der Buchstabenbund c auf Grund\nverdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegen„\neiner Untersuchung durch den beamteten Tierarzt kein\nstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,\nVerdacht auf Psittakose mehr besteht\nunverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten\nTierarztes reinigen und desinfizieren.                                 und\n2 . die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt\n(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der\nund vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist\nVorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,\nsowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu\nweinigen oder zu desinfizieren sind, sind! z.u verbrennen\noder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nauf andere Weise unschädlich z.u beseitigen .                               IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose\n2. Schutzmaßregeln                                                       § 12\nbei sonstigen Tierhaltern\nund auf 1·,erschauen und Märkten                       Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel ein-\nschließlich der Tauben, Ornithose festgestellt oder liegt der\n§ 10                            Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde\ndie sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthal-\n(1) Wird bei Papa.geien und Sittichen von Tierhaitem, die  tenen Maßregelre anordnen. Die §§ 10 und 11 gelten ent-\nnicht Züchter oder Händler sind!, Psittakose festgestellt       sprechend.\noder liegt Seuchen-- oder Ansteckungsverdacht vor, kann\ndie zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der\nin den §§ 6 bis 9 anthaUenern Maßregeln anordnen, soweit\ndies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich                                 V/ . Ordm.mgswidrigk:eiten\nist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei Papa.geien und                                    § 13\nSittichen, die .sich auf Tierschauen, Märkten oder ähn--\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1\nlliichen Veranstaltungen befinder1, Psittakose festgestellt\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\noder Seuchen-- oder Ar1steckungsverdacht vorliegt..\nsätzlich oder fahrlässig\n3„ Aufhebung der' Schu1zmaß1regeln                 1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 oder § 6\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollzieh-\n§ 11                                   baren Auflage oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\noder§ 10\nwenn die Psittakose erloschen ist oder sich der Verdacht\nals unbegründet erwiesen hat                                    z.uwiderhandelt","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                           2115\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des    5.   entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-          nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,\nlässig\n6.   entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder\n1.    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien oder Sittiche         Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenn-\nzeichnet,                                            7.   der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\ngen von Schildern zuwiderhandelt,\n1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,\n8.   einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder\n1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,\nAbs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die Reinigung oder\n1 c.   entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,            Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschäd-\n1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der          liche Beseitigung zuwiderhandelt oder\nvorgeschriebenen Weise Buch führt oder entgegen      9.   der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln\n§ 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbe-           oder Töten von Papageien oder Sittichen zuwider-·\nwahrt,                                                    handelt.\n2.    entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1\nPapageien oder Sittiche nicht absondert oder nicht\neinsperrt,\n3.    einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3\nüber das Betreten von Räumlichkeiten oder das Ver-\nVI. Schlußvorschriften\nhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,\n4.    entgegen§ 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder§ 8 Abs. 1\n§ 14\nSatz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus\neinem Bestand entfernt,                                                     (Inkrafttreten)","2116                                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(z.u § 4)\n(Titelseite)\nNachweisbuch\nüber Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung\nvon Papageien und Sittichen\nName des Händlers/Züchters\"'): .................................................. , . ,........................................................................................... ,......................................................................... .\nWohnort:\nStraße:            ..... ...... .......... ....... . . . . . . ...... . . . . . . .... . . . . . . . .. . . .............. .... ................. ... . ...... . ... ...... .......................... ....... Telefon: .......................................................... .\nVerkaufsraum*):\nGehege*): .........................................................................................................................................................................................................................................................\nErlaubnis nach § 17 g des Tierseuchengesetzes\nerteilt am ................................................................................................................................................\ndurch .......................................................................................................................................................\n(zuständige Behörde)\n•) Nichtzutreffendes streichen.","Seite 1\nSelbst gezüchtete Vögel                         Erworbene Vögel                                                    Abgegebene Vögel\nLfd.       Vogelart           Beringung   Kennzeichen       erworben         von:                        Kennzeichen         abgegeben                 an:               Kennzeichen\nNr.                             am:         (Ring-Nr.)        am:     (Name und Anschrift)                  (Ring-Nr.)         am:             (Name und Anschrift)        (Ring-Nr.)\n1           2                    3             4              5              6                                 7               8                      9                       10\n~\n(j)\nw\n1\n.....\nw\n(C\n0.\n(I)\n\"\"'\n)>\nC\nf/)\n(C\nw\n0-\n~\nCD\n0\n:,\n~:,\nSeite 2                                                                                                                                                                                  0.\n(I)\n:,\nAbgang durch Tod                                                           Tierärztliche Behandlung                                                             N\nLfd.                                                                                                                                                                                    ~\nBemerkungen\nNr.    am:\nKennzeichen\nUrsache        Beginn\nArt und Dosierung des\nEnde\nErgebnis                                           z\n(Ring-Nr.)                                                           Arzneimittels                       Kontrolluntersuchung                                     ~\n(I)\n11     12                13                             14            15                       16                       17              18                            19               3\nCT\n(I)\n\"\"'t\n_,.\n(0\n~\n..........,\nII,)","2118                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Rinder-Salmonellose-Verordnung\nVom 14. November 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Rinder-\nSaimonellose-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1175) wird nachstehend\nder Wortlaut der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der seit 1. Juni 1991 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 13 . April 1972 in Kraft getretene Verordnung vom 6 . Januar 1972\n(BGBI. 1 S. 7),\n2. den nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 30. Mai 1991 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 158),\nzu 2. des§ 10 Abs. 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, d und f, des§ 79\nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27\nAbs. 1 und 2 und § 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1S. 386), von denen § 1OAbs. 1, § 17 Abs. 1 und die\n§§ 18 und 79 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 13, 19, 25 und 44 des Gesetz.es vom\n15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind.\nBonn, den 14. November 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr„ 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1991                            2119\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder\n(Rinder-Salmonellose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                                H. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfür bestimmte Kälberhaltungen\n§ 1\n§2\n(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle\nBakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobac-        Für Betriebe, in denen mehr als 100 Kälber im Alter vo1n\nteriaceae.                                                  weniger als sechs Monaten gehalten werden, gelten fo!··\ngende Vorschriften:\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind\nober bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehalte-      1. Der Betriebsinhaber darf in den Bestr.nd nur Kälber im\nnen Tier vor:                                                   Alter von mehr als einer Woche einstellen. Er hat frei\nwerdende Boxen, Buchten oder getrennte Abteilungen\n1„ Salmonellose, wenn                                           des Stalles oder nach Entfernung aller Kälber den\na) im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben         gesamten Stall einschließlich der vorhandenen Einrich-\nentnommen und unabhängig von der Reihenfolge            tungen und Gegenstände zu reinigen und nach näherer\nder Untersuchungsergebnisse in mindestens drei          Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren\ndieser Proben durch bakteriologische Unter-             und dort eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen„\nsuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden   2. Der Betriebsinhaber hat ein Kontrollbuch zu führen,\nsind oder                                               dieses ein Jahr lang aufzubewahren und dem beamte-\nb) durch klinische oder pathologisch-anatomische            ten Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen„ Er\nUntersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen,         hat in das Kontrollbuch unverzüglich einzutragen:\ndie auf Salmonellose hinweisen, und durch bakte-        a) alle Zu- und Abgänge an Kälbern unter Angabe\nriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen\nfestgestellt worden sind;                                   aa) der Anzahl, der Herkunft und der Ohrmarken-\nNummer der Tiere und des Datums ihrer Anlie-\n2. Verdacht auf Salmonellose, wenn                                     ferung;\na) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder             bb) der Anzahl, der Ohrmarken-Nummer und des\nMilchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmate-                Empfängers der Tiere sowie des Datums ihrer\nrial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren\nAbgabe;\nSalmonellen festgestellt worden, jedoch durch\nklinische oder pathologisch-anatomische Unter-             cc) der Anzahl und des Datums der Todesfälle;\nsuchungsverfahren keine Krankheitserscheinun-           b) jede tierärztliche Untersuchung und jeden Arznei-\ngen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt          mitteleinsatz mit Datum und Befund.\nworden sind oder\n3. Personen dürfen einen Kälberstall nur mit desinfizier-\nb) durch klinische oder pathologisch-anatomische             barem Schuhzeug und betriebseigener Schutzkleidung\nUntersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen,          betreten. Nach Verlassen des Stalles haben sie die\ndie den Ausbruch einer Salmonellose befürchten           Schutzkleidung abzulegen sowie diese, sofern es sich\nlassen, festgestellt worden sind„                        nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und das\nSchuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren. Der\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind\nBetriebsinhaber hat die Einwegschutzkleidung nach\n1. Teilbestand:                                                 Gebrauch zu verbrennen oder auf sonstige Weise\ndie Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen             unschädlich zu beseitigen.\nsonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt\nvon den übrigen Rindern des Bestandes oder mit die-\nsen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten                    m.  Besondere Schutzmaßregeln\nwerden;\n§3\n2. ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:\nein Bestand,                                               (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit\nRindern zusammen gehaltenen Tier Salmonellose oder\na) in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem       Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, so ordnet\nverseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbe-      die zuständige Behörde die Untersuchung aller Rinder des\nstand stammt, oder                                 Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes und,\nb) aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich   soweit zur Seuchenbekämpfung erforderlich, auch der\nder bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmo-    sonstigen mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere\nnellen nachgewiesen worden sind.                   an.","2120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Bei einem ansteckungsverdächtigen Rinderbestand        7. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach\nordnet die zuständige Behörde die Untersuchung aller              Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und\nRinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes           sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehält-\nund, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist,          nisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte\nder mit diesen Rindern zusammen gehaltenen Tiere an,              dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer\nwenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Ver-             Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und\ndacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2              zu desinfizieren.\nBuchstabe b vorliegt.\n(3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen sind    8. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in\nim Abstand von acht bis fünfzehn Tagen mindestens zwei-           oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte\nmal von allen Rindern und sonstigen mit diesen Rindern            Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,\nzusammen gehaltenen Tieren Kotproben zu untersuchen,              seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\nund zwar                                                           tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\n1. bei einzeln gehaltenen Tieren und bei über zwei Jahre          betreten werden; nach Verlassen der Räume oder\nalten Rindern als Einzelproben,                               Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich\n2. im übrigen als Sammelprobe der jeweils zusammen                 nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\ngehaltenen Tiere.                                             reinigen und zu desinfizieren.\n(4) Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der\nUntersuchung nach Absatz 1 zusätzlich auch Blut-, Milch-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen\nund Harnproben von Rindern oder sonstigen mit Rindern\nvon Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rin-\nzusammen gehaltenen Tieren sowie Proben aus dem\ndern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern,\nengeren Lebensraum der Rinder, insbesondere Futtermit-\ndie sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten\ntel-, Tränkwasser- und Abwasserproben, entnommen\nUntersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen\nwerden.\nerwiesen haben.\n(5) Tiere, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden\nUnterstJchungen nach Absatz 3 nicht als Ausscheider von\nSalmonellen ermittelt worden sind, können bis zur                                           §5\nAbschlußuntersuchung nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b             Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern\nvon weiteren Untersuchungen freigestellt werden.              und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren\nanordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei\ndenen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.\n§4\n(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose\noder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unter-\n§6\nliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe\nfolgender Vorschriften der Sperre:                               (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit\n1. Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht          Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-\ngeschehen, nach § 19 a der Viehverkehrsverordnung        nellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist,\nzu kennzeichnen.                                         aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre\nStälle und sonstigen Standorte, insbesondere die Stall-\n2. Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teil-       gänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten\nbestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß     Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich\nsie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen        der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger\ngehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besit-      des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung\nzer nicht in Berührung kommen können.                   des beamteten Tierarztes-zu reinigen und zu desinfizieren.\n3. Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen         Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie\nTeilbestand nicht entfernt werden.                      Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu\nbeseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfah-\n4. Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern\nren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet\ndes Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist\nist, unterworfen werden.\nunverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.\n5. Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere           (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde      denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei\nin den Bestand oder den betroffenen Teilbestand ver-     denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-\nbracht werden.\ngestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten\n6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne      Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine,\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b vorliegt, ist unschäd-  Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu\nlich zu beseitigen; sie darf statt dessen im eigenen    packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten\nBetrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht     Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die\nworden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes    Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus\noder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor     diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\nder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolke-       werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-\nreien abzugeben.                                        tes zu desinfizieren.","Nr . 63 - Tag der Ausgabe:: Bonn, den 29. November 1991                              2121\nIV. Aufhebung der Schutzmaßregeln                  1.. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs . 1 oder 2\noder§ 5 oder\n§7\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi'\"\nwenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Ver-             derhande!t..\ndacht als unbegründet erwiesen hat\n(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. a) alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen\nlässig\nTeilbestandes verendet oder getötet und unschäd-\nlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder      1, entgegen § 2 Nr . 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,\nb) die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teil-      2. einer Vorschrift des\nbestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht\nauf Salmonellose festgestellt worden ist,                  a) § 2 Nr„ 1 Satz 2 oder § 6 Abs.. 1 Satz 1 über die\nReinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämp·\naa) verendet oder getötet und unschädlich beseiitllgtr        fung,\noder geschlachtet worden sind oder\nb) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch,\nbb) bei ihnen und den übrigen Tieren durch minde-\nstens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn          c) § 2 Nr„ 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung\nTagen aufeinanderfolgende bakteriologische              von Einwegschutzkleidung oder\nUnte~suchungen Salmonellen nicht festgestellt        d) § 6 Abs„ 1 Satz 2 oder Abs„ 2 über die unschädlliche\nworden sind,                                            Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die\nund zusätzlich bei einer Untersuchung aller Tiere             Behandlung von Futter oder Dung\ndes Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes           zuwiderhandelt,\n(Abschlußuntersuchung) Saimonel!en nicht fest-\ngestellt worden sind und                               3„ entgegen § 4 Abs, 1 Nr.. 3 ein Rind entfernt,\n2 . die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte-        4„ entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht odeir\nten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen             nicht rechtzeitig macht,\nworden ist                                                  5„ ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder\nein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den\n(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung\nBestand oder den betroffenen T eiibestand verbringt\nnach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich .\noder\n6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich\nV . Ordnungswidrigkeiten                          beseitigt, aufkocht oder abgibt..\n§8\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr„ 1                                        §9\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                                               (Inkrafttreten)"]}