{"id":"bgbl1-1991-62-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":62,"date":"1991-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_62.pdf#page=40","order":6,"title":"Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)","law_date":"1991-11-08T00:00:00Z","page":2100,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["2100                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln\nbei der Herstellung von Lebensmitteln\n(Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)*)\nVom 8. November 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 a und                   technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die\nAbs. 3, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2                       keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar-\nBuchstabe b · und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit                           stellen,\nAbs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                      2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genann-\nzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), von                            ten Verwendungszwecke,\ndenen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und\n3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121)                         3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung\ngeändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                       von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                             (3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                        Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-                      Extraktionslösungsmittel verwendet werden.\nminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für\n§3\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-\nschaft·.                                                                                          Höchstmengen\n§ 1                                       Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als\nExtraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-\nBegriffsbestimmung\nund Anwendungsbereich                                 stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\nVerkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden,\n(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung                daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort fest-\nsind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur                  gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\nExtraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder\nentfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber tech-                                                 §4\nnisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungspro-\ndukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.\nReinheitsanforderungen\nDie in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von\nExtraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-\nZusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vita-\nminen.                                                                     stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\nVerkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn\n(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extrak-                 sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entspre-\ntilonslösungmittel nicht anzuwenden .                                      chen . Das gleiche gilt für Ethanol.\n§2                                                                 §5\nzugelassene Stoffe                                                   Kenntlichmachung\n(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                       Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der als Extrak-\nständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extrak-                tionslösungsmittel zugelassenen Zusatzstoffe ist abwei-\ntionslösungmittel verwendet werden.                                        chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.\n(2) Ais Extraktionslösungsmittel werden zugelassen::\n1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser,                                                       §6\nb) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der                                        Kennzeichnung\nAzidität oder Alkalität zugesetzt wurden,\n(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie\nc) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe                                Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktions-\nzur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der                       lösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den\nnach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren;                   Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\ndiese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem                 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anla-\nLebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden,                     gen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol\",\ndaß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in\n2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von\nLebensmitteln geeignet ist,\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom\n13 . Juni 1988 (ABI. EG Nr. l 157 S . 28) in deutsches Recht umgesetzt 3.. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                              2101\n4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel-    2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\nlers, des Verpackers oder eines in der Europäischen          Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr\nWirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäu-             bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nfers,                                                        Weise gekennzeichnet sind.\n5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung\nund Verwendung.                                                                      §8\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung,                               Änderung\ndem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett                der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nleicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzu-      In § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nbringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Sep-\ngenügt die Angabe in den Begleitpapieren.                   tember 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 2\n(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver-   der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2045)\nordnung bleiben unberührt.                                  geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n,,5. Extraktionslösungsmittel.\"\n§ 7\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§9\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und                      Änderung der Kakaoverordnung\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel        § 4 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975\nverwendet.                                                  (BGBI. 1 S. 1760), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der\nVerordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329)\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-   geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n§ 10\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,                               Inkrafttreten\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","2102                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)\nAllgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel\nPropan                                        Kohlendioxid\nButan                                         Aceton\nButylacetat                                   Distickstoffmonoxid\nEthylacetat\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)\nBeschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel\nStoff                     verwendbar für                                                  Restgehalt im extrahierten\nLebensmittel höchstens\nHexan 1)                   Herstellung und Fraktionierung von Fetten                      5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter\nund Ölen und Herstellung von Kakaobutter\nHerstellung von Proteinerzeugnissen                            10 mg/kg im Lebensmittel, das das Protein-\nund entfettetem Mehl                                           erzeugnis oder das entfettete Mehl enthält\nHerstellung von entfetteten Getreidekeimen                     5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen\nHerstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen                  30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an den\nEndverbraucher abgegeben wird\nMethylacetat               Extraktion von Koffein, Reizstoffen                            20 mg/kg in Kaffee oder Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\nHerstellung von Zucker aus Melasse                              1 mg/kg in Zucker\nEthylmethylketon           Fraktionierung von Fetten und Ölen                            5 mg/kg in Fett und Öl\nExtraktion von Koffein, Reizstoffen                            20 mg/kg in Kaffee und Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\nDichlormethan              Extraktion von Koffein, Reizstoffen                           5 mg/kg in geröstetem Kaffee und in Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\n1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C\ndestilliert.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                                        2103\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3)\nExtraktionslösungsmittel\nfür die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern\nFür den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten\nStoffe verwendet werden.\nStoff                                               Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens\na) Diethylether                                                                       2 mg/kg\nlsobutan                                                                          1 mg/kg\nHexan                                                                             1 mg/kg\nCyclohexan                                                                        1 mg/kg\nMethylacetat                                                                      1 mg/kg\nButan-1-ol                                                                        1 mg/kg\nButan-2-ol                                                                        1 mg/kg\nEthylmethylketon                                                                  1 mg/kg\nDichlormethan                                                                     0,1 mg/kg 1 )\nMethyl-Propan-1-ol                                                                1 mg/kg\nMethanol                                                                          5 mg/kg\nn-Propanol                                                                        1 mg/kg\nb) Benzylalkohol\nEthylcitrate\nEthyllactat\nIsopropanol\n1,2-Propylenglycol\n1) Für Süß- und Backwaren mit Aromen, die aus alkoholischen Geränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 35% vol extrahiert werden, gilt statt dessen\neine Höchstmenge von 1 mg/kg.\nAnlage 4\n(zu § 4 Satz 1 und 2)\nReinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel\nStoff                            höchstzulässiger Gehalt\nim Extraktionslösungsrnittel\nArsen                            1 mg/kg\nBlei                             1 mg/kg\nExtraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen\nanderer Stoffe enthalten.","2104                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 28, ausgegeben am 12. November 1991\nTag                                                                              1nhalt                                                                                  Seite\n10. 7. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens                                                                                      1062\n6. 8. 91        Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                          1062\n7.  8. 91       Bekanntmachung des deutsch-guyanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                            1064\n10. 9. 91        Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Verein-\nbarung ......................................................................, .... .                                                                       1066\n11. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags                                                                                              1067\n17. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067\n17. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an\nBord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1068\n19. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . .                             1068\n1. 10. 91       Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                        1069\n10. 10. 91       Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... , .                                                               1070\n10. 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1071\n11. 10. 91       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit                                                              1072\n15. 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                          1072\n15. 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch\nSatelliten übertragenen programmtragenden Signale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1073\n21. 10. 91       Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                            1073\n22. 10. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .         1075\n23. 10. 91       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des\nSorgeverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1076\n23. 10. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der Tschechoslowakei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1077\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}