{"id":"bgbl1-1991-62-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":62,"date":"1991-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_62.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk","law_date":"1991-11-07T00:00:00Z","page":2064,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["2064                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk\nVom 7. November 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 des                (2) Mit der schriftlichen Annahme des Antrags wird das\nTHW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1          Dienstverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Annahme\nS. 118) verordnet der Bundesminister des Innern:               besteht nicht; die Nichtannahme bedarf keiner Begrün-\ndung. Die Annahme ist unzulässig, wenn Tatsachen vor-\n§ 1                              liegen, die nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 5 zur Beendigung\ndes Dienstverhältnisses führen.\nHelfer\nDer Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gehören Hel-                                      §7\nferinnen und Helfer an, die freiwillig und ehrenamtlich bei\nProbezeit\nder Erfüllung der humanitären Aufgaben des Technischen\nHilfswerks als                                                    Bei aktiven Helfern gelten die ersten sechs Monate als\n1. aktive Helfer,                                              Probezeit. Die Probezeit kann aus wichtigem Grund ver-\nlängert oder verkürzt werden.\n2. Reservehelfer,\n3. Althelfer oder                                                                            §8\n4. Junghelfer                                                                Inhalt des Dienstverhältnisses\nmitwirken.                                                        (1) Die aktiven Helfer wirken bei der Erfüllung der Auf-\ngaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie werden zu\n§2\ndiesem Zweck aus- und fortgebildet und können in beson-\nAktive Helfer                         dere Funktionen berufen werden. Sie nehmen an den\nangeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und\nAktiver Helfer kann werden, wer das 17. Lebensjahr\nsonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.\nvollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im T ech-\nnischen Hilfswerk bereit ist.                                     (2) Die Reservehelfer können für Einsätze nach § 1\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 THW-Helferrechtsgesetz herangezogen\n§3                               werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1\nAbs. 2 Nr. 3 THW-Helferrechtsgesetz ist zulässig, wenn\nReservehelfer\ndie hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven\nReservehelfer kann werden, wer als aktiver Helfer mit-     Helfern im Orts- oder Bezirksverband nicht zur Verfügung\ngewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung     steht. Die Reservehelfer nehmen an den zur Aufrecht-\nstellt.                                                       erhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissens-\nstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.\n§4\n(3) Die Althelfer nehmen weiterhin am kameradschaft-\nAlthelfer\nlichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis\nAlthelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder         zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen\nReservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs-       Hilfswerk herangezogen werden.\nwerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.\n(4) Die Junghelfer erhalten eine jugendgemäße Ausbil-\ndung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung\n§5                               als aktive Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur\nJunghelfer                           unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.\nJunghelfer kann werden, wer das 10., aber noch nicht\n§9\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren\nÜbernahme als aktiver Helfer interessiert ist. Das Jung-                    Verstoß gegen Dienstpflichten\nhelferverhältnis endet mit der Übernahme als aktiver\nVerstößt ein Helfer schuldhaft gegen seine Dienstpflich-\nHelfer.\nten, kann er ermahnt oder von seinen besonderen Funktio-\n§6                               nen abberufen werden; in schwerwiegenden Fällen kann\nBegründung des Dienstverhältnisses                  er entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen\nFunktionen ist auch ohne Verschulden des Helfers mög-\n(1) Die Aufnahme in das Technische Hilfswerk als Helfer     lich, wenn das Vertrauensverhältnis zu ihm gestört ist oder\nerfolgt auf schriftlichen Antrag.                             wenn ihm in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                             2065\n§ 10                                                        § 11\nBeendigung des Dienstverhältnisses                                  Beratende Ausschüsse\n(1) Die Zugehörigkeit des Helfers zum Technischen              (1) Der Ortsbeauftragte wird von dem Ortsausschuß,\nHilfswerk endet                                                der Bezirksbeauftragte wird von dem Bezirksausschuß\n1. während der Probezeit durch schriftliche Erklärung des      beraten. Der Ausschuß besteht aus dem Orts- oder\nHelfers oder des Technischen Hilfswerks; die Erklärung     Bezirksbeauftragten als Vorsitzenden, den Führungskräf-\nbedarf keiner Begründung,                                  ten, dem Jugendbetreuer und dem Helfersprecher.\n2. bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Voll-          (2) Der Landesbeauftragte wird von dem Landesaus-\nendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken       schuß beraten. Der Landesausschuß besteht aus\nals Althelfer weiterhin im Technischen Hilfswerk mit; bei - dem Landesbeauftragten als Vorsitzenden,\nInhabern besonderer Funktionen kann die Altersgrenze\nbis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgescho-        - dem Landessprecher und dessen Stellvertreter,\nben werden,                                               - dem Landesjugendleiter,\n3. bei Junghelfern mit Vollendung des 18. Lebensjahres,       - mindestens zwei Kreis- oder Orts- oder Bezirksbeauf-\nes sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit,     tragten, die von den Kreis-, Orts- und Bezirksbeauftrag-\n4. durch schriftliche Erklärung des Helfers, die von aktiven     ten des Landesverbandes aus deren Mitte gewählt\nHelfern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen         werden.\nzum Ende eines Kalendervierteljahres abgegeben            In Ländern mit Regierungsbezirken soll die Zahl der\nwerden muß,                                               gewählten Kreis- oder Ortsbeauftragten der Zahl der\n5. durch Entlassung                                           Regierungsbezirke entsprechen.\na) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienst-         (3) Der Direktor wird vom Bundesausschuß beraten. Der\npflichtverletzung, die als solche oder im Zusammen-   Bundesausschuß besteht aus\nhang mit anderen Dienstverstößen so schwerwie-        - dem Direktor als Vorsitzenden,\ngend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnis-\nses für das Technische Hilfswerk unzumutbar ist,      - dem Bundessprecher,\nb) wenn der Helfer aus körperlichen, geistigen oder       - den Landessprechern,\nfachlichen Gründen für den Dienst nicht geeignet      - dem Bundesjugendleiter,\nist,\n- den Landesbeauftragten.\nc) wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen\nDer Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner\nRechtsstaat bekennt,\nArbeit im Einvernehmen mit dem Direktor Arbeitsgremien\nd) wenn der Helfer nach § 13 Bundeswahlgesetz vom         unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.\nWahlrecht ausgeschlossen ist,\ne) wenn der Helfer zu einer Freiheitsstrafe von einem                                 § 12\nJahr oder darüber verurteilt wird, es sei denn, die                   Durchführungsregelungen\nVollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausge-\nsetzt,                                                   Der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nerläßt die Durchführungsregelungen zu dieser Verord-\nf) bei Auflösung der Einheiten oder Einrichtungen, in     nung.\ndenen _der Helfer mitwirkt.\n§ 13\n(2) Legt der Helfer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nInkrafttreten\nund 5 einen Rechtsbehelf gegen die Beendigung des\nDienstverhältnisses ein, so ruht es bis zum Abschluß des         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nRechtsbehelfsverfahrens.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}