{"id":"bgbl1-1991-62-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":62,"date":"1991-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_62.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1992","law_date":"1991-11-06T00:00:00Z","page":2063,"pdf_page":3,"num_pages":41,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                  2063\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1992\nVom 6. November 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201 ),\nder durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967)\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1992 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 31 . Dezember 1990 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. November 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","2064                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Helfer im Technischen Hilfswerk\nVom 7. November 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 des                (2) Mit der schriftlichen Annahme des Antrags wird das\nTHW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBI. 1          Dienstverhältnis begründet. Ein Anspruch auf Annahme\nS. 118) verordnet der Bundesminister des Innern:               besteht nicht; die Nichtannahme bedarf keiner Begrün-\ndung. Die Annahme ist unzulässig, wenn Tatsachen vor-\n§ 1                              liegen, die nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 5 zur Beendigung\ndes Dienstverhältnisses führen.\nHelfer\nDer Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gehören Hel-                                      §7\nferinnen und Helfer an, die freiwillig und ehrenamtlich bei\nProbezeit\nder Erfüllung der humanitären Aufgaben des Technischen\nHilfswerks als                                                    Bei aktiven Helfern gelten die ersten sechs Monate als\n1. aktive Helfer,                                              Probezeit. Die Probezeit kann aus wichtigem Grund ver-\nlängert oder verkürzt werden.\n2. Reservehelfer,\n3. Althelfer oder                                                                            §8\n4. Junghelfer                                                                Inhalt des Dienstverhältnisses\nmitwirken.                                                        (1) Die aktiven Helfer wirken bei der Erfüllung der Auf-\ngaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie werden zu\n§2\ndiesem Zweck aus- und fortgebildet und können in beson-\nAktive Helfer                         dere Funktionen berufen werden. Sie nehmen an den\nangeordneten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und\nAktiver Helfer kann werden, wer das 17. Lebensjahr\nsonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.\nvollendet hat und zum uneingeschränkten Dienst im T ech-\nnischen Hilfswerk bereit ist.                                     (2) Die Reservehelfer können für Einsätze nach § 1\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 THW-Helferrechtsgesetz herangezogen\n§3                               werden. Ihre Heranziehung zu einem Einsatz nach § 1\nAbs. 2 Nr. 3 THW-Helferrechtsgesetz ist zulässig, wenn\nReservehelfer\ndie hierfür erforderliche Anzahl von geeigneten aktiven\nReservehelfer kann werden, wer als aktiver Helfer mit-     Helfern im Orts- oder Bezirksverband nicht zur Verfügung\ngewirkt hat und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung     steht. Die Reservehelfer nehmen an den zur Aufrecht-\nstellt.                                                       erhaltung des notwendigen Kenntnis- und Wissens-\nstandes erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.\n§4\n(3) Die Althelfer nehmen weiterhin am kameradschaft-\nAlthelfer\nlichen Leben teil. Sie können mit ihrem Einverständnis\nAlthelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder         zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung im Technischen\nReservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs-       Hilfswerk herangezogen werden.\nwerk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.\n(4) Die Junghelfer erhalten eine jugendgemäße Ausbil-\ndung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung\n§5                               als aktive Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur\nJunghelfer                           unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.\nJunghelfer kann werden, wer das 10., aber noch nicht\n§9\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat und an einer späteren\nÜbernahme als aktiver Helfer interessiert ist. Das Jung-                    Verstoß gegen Dienstpflichten\nhelferverhältnis endet mit der Übernahme als aktiver\nVerstößt ein Helfer schuldhaft gegen seine Dienstpflich-\nHelfer.\nten, kann er ermahnt oder von seinen besonderen Funktio-\n§6                               nen abberufen werden; in schwerwiegenden Fällen kann\nBegründung des Dienstverhältnisses                  er entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen\nFunktionen ist auch ohne Verschulden des Helfers mög-\n(1) Die Aufnahme in das Technische Hilfswerk als Helfer     lich, wenn das Vertrauensverhältnis zu ihm gestört ist oder\nerfolgt auf schriftlichen Antrag.                             wenn ihm in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                             2065\n§ 10                                                        § 11\nBeendigung des Dienstverhältnisses                                  Beratende Ausschüsse\n(1) Die Zugehörigkeit des Helfers zum Technischen              (1) Der Ortsbeauftragte wird von dem Ortsausschuß,\nHilfswerk endet                                                der Bezirksbeauftragte wird von dem Bezirksausschuß\n1. während der Probezeit durch schriftliche Erklärung des      beraten. Der Ausschuß besteht aus dem Orts- oder\nHelfers oder des Technischen Hilfswerks; die Erklärung     Bezirksbeauftragten als Vorsitzenden, den Führungskräf-\nbedarf keiner Begründung,                                  ten, dem Jugendbetreuer und dem Helfersprecher.\n2. bei aktiven Helfern und bei Reservehelfern mit Voll-          (2) Der Landesbeauftragte wird von dem Landesaus-\nendung des 60. Lebensjahres, es sei denn, sie wirken       schuß beraten. Der Landesausschuß besteht aus\nals Althelfer weiterhin im Technischen Hilfswerk mit; bei - dem Landesbeauftragten als Vorsitzenden,\nInhabern besonderer Funktionen kann die Altersgrenze\nbis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgescho-        - dem Landessprecher und dessen Stellvertreter,\nben werden,                                               - dem Landesjugendleiter,\n3. bei Junghelfern mit Vollendung des 18. Lebensjahres,       - mindestens zwei Kreis- oder Orts- oder Bezirksbeauf-\nes sei denn, sie wirken als aktive Helfer weiterhin mit,     tragten, die von den Kreis-, Orts- und Bezirksbeauftrag-\n4. durch schriftliche Erklärung des Helfers, die von aktiven     ten des Landesverbandes aus deren Mitte gewählt\nHelfern unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen         werden.\nzum Ende eines Kalendervierteljahres abgegeben            In Ländern mit Regierungsbezirken soll die Zahl der\nwerden muß,                                               gewählten Kreis- oder Ortsbeauftragten der Zahl der\n5. durch Entlassung                                           Regierungsbezirke entsprechen.\na) bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienst-         (3) Der Direktor wird vom Bundesausschuß beraten. Der\npflichtverletzung, die als solche oder im Zusammen-   Bundesausschuß besteht aus\nhang mit anderen Dienstverstößen so schwerwie-        - dem Direktor als Vorsitzenden,\ngend ist, daß die Fortsetzung des Dienstverhältnis-\nses für das Technische Hilfswerk unzumutbar ist,      - dem Bundessprecher,\nb) wenn der Helfer aus körperlichen, geistigen oder       - den Landessprechern,\nfachlichen Gründen für den Dienst nicht geeignet      - dem Bundesjugendleiter,\nist,\n- den Landesbeauftragten.\nc) wenn sich der Helfer nicht zum demokratischen\nDer Bundesausschuß kann zur Unterstützung seiner\nRechtsstaat bekennt,\nArbeit im Einvernehmen mit dem Direktor Arbeitsgremien\nd) wenn der Helfer nach § 13 Bundeswahlgesetz vom         unter Beteiligung fachkundiger Helfer einrichten.\nWahlrecht ausgeschlossen ist,\ne) wenn der Helfer zu einer Freiheitsstrafe von einem                                 § 12\nJahr oder darüber verurteilt wird, es sei denn, die                   Durchführungsregelungen\nVollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausge-\nsetzt,                                                   Der Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nerläßt die Durchführungsregelungen zu dieser Verord-\nf) bei Auflösung der Einheiten oder Einrichtungen, in     nung.\ndenen _der Helfer mitwirkt.\n§ 13\n(2) Legt der Helfer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nInkrafttreten\nund 5 einen Rechtsbehelf gegen die Beendigung des\nDienstverhältnisses ein, so ruht es bis zum Abschluß des         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nRechtsbehelfsverfahrens.                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","2066                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung flel~ch- und geflügelflelschhyglenerechtlicher Vorschriften\nVom 7. November 1991\nAuf Grund des § 5 Nr. 1 bis 6, des § 13 Abs. 2 Nr. 2, des         7. Fleischerzeugnis:\n§ 16 Abs. 4 und des § 22 Abs. 2 des Fleischhygienegeset-                 ein ErzeugQis, das aus Fleisch oder unter Ver-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar                    wendung von Fleisch so zubereitet worden ist,\n1987 (BGBI. 1 S. 649), von denen § 5 Nr. 5 und 6 durch                   daß im Kern keine Merkmale von frischem\nArtikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1                      Fleisch mehr vorhanden sind;\nS. 118) eingefügt wurde, sowie auf Grund des § 24 Abs. 3             8. Fleischzubereitung:\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes in der Fassung der                    ein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe\nBekanntmachung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 993),                       oder Lebensmittel zugefügt worden sind und\njeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständig-               das weder der Nummer 6 noch der Nummer 7\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                      entspricht;\".\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 530), verordnet der Bundesminister für               c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-\nGesundheit:                                                         mern 9 und 1O; der Punkt am Ende der Nummer 9\nwird durch ein Semikolon ersetzt.\nArtikel 1                              d) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden gestri-\nDie Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986               chen.\n(BGBI. 1 S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 15. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1585), wird wie      3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird in dem Klammerhinweis die\nfolgt geändert:                                                  Angabe ,,§ 5\" durch die Angabe ,,§ 9\" ersetzt.\n1. An § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:    4. § 8 wird wie folgt geändert:\n„als Verkaufsraum gilt auch ein der Vorbereitung des        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFleisches zur unmittelbaren Abgabe an den Verbrau-             aa) In Nummer 1 wird der Hinweis „Kapitel VII\ncher dienender Raum;\".                                              Nr. 1.1 und 3\" ersetzt durch den Hinweis\n,,Kapitel 1, 11, IV, V und VII Nr. 1.1 und 3\".\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Nummer 2 wird der Hinweis „Kapitel VII\na) Die Punkte am Ende der Nummern 1 und 2 werden                    Nr. 1.2\" ersetzt durch den Hinweis „Kapitel I,\njeweils durch ein Semikolon ersetzt.                             11, IV, V und VII Nr. 1.2\".\nb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis              b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n8 eingefügt:                                                „2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in\n,,3. Behandeln:                                                 denen das Fleisch brauchbar und vollständig\ndas Entbeinen, Zerlegen, Zerkleinern oder                  haltbar gemacht worden ist, in Verbindung mit\nMahlen, das Wiegen, Umhüllen, Verpacken,                   der Angabe des Inhaltes in gleicher Buchsta-\nKennzeichnen, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrie-               bengröße und -stärke, dauerhaft, in deutlich\nren, Auftauen, Lagern oder Befördern von                   sichtbarer und leicht lesbarer Schrift, wobei im\nFleisch; Behandeln ist auch jede sonstige                  Falle der Ausfuhr die Angabe „Freibank\" durch\nTätigkeit im Umgang mit Fleisch, soweit nicht              eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-\nNummer 4 zutrifft;                                         che des Empfangslandes ersetzt werden kann,\n4. Zubereiten:                                                 und\".\ndas Herstellen von Fleischerzeugnissen,             c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\ndas Haltbarmachen von Fleischerzeugnissen\ndurch Erhitzen, Salzen, Pökeln, Säuern oder      5. § 1O wird wie folgt geändert:\nTrocknen oder durch eine Kombination dieser         a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nVerfahren, das Herstellen von Fleischzuberei-\ntungen durch das Bearbeiten einschließlich             „3. als\nWürzen von Fleisch;                                         a) frisches Fleisch bei höchstens     + 7 ° C,\n5. Würzstoffe:                                                 b) Nebenprodukte der Schlachtung bei höch-\nKochsalz, Senf, Gewürze und Gewürzex-                           stens + 3 °C,\ntrakte, Küchenkräuter und ihre Extrakte;                   c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei\n6. Frisches Fleisch: ·                                              einer vom Hersteller anzugebenden T em-\nFleisch, das über das Gewinnen und über'                        peratur,\nNummer 3 Satz 1 hinaus nicht behandelt                     d) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weni-\nwurde;                                                          ger als 100 g oder Fleischzubereitung in","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                 2067\nFertigpackungen tiefgefroren bei minde-     8. In § 12 Abs. 3 werden der Punkt am Ende durch ein\nstens - 18 °c oder gekühlt bei höchstens         Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n+ 2 °C oder                                     „5. bei Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger\ne) Fleisch im Sinne des Buchstabens d, das                   als 100 g und Fleischzubereitungen dem Muster\nals Vor- oder Zwischenprodukt zur Herstel-               nach Anlage 3 Nr. 6.5.\"\nlung von Fleischerzeugnissen bestimmt ist,\ngefroren bei mindestens - 12 ° C             9. § 13 wird wie folgt geändert:\nin hygienisch einwandfreien Transportmitteln         a) ·Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbefördert wird.\"\naa) In den    Nummern 1 bis 4 wird jeweils die\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „6.4\" durch die                     Angabe    „6.5\" durch die Angabe „6.6\", die\nAngabe „6.5\" ersetzt.                                                  Angabe    „6.6\" durch die Angabe „6.7\", die\nc) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „oder\" durch das                       Angabe    „6. 7\" durch die Angabe „6.8\", die\nWort „ohne\" ersetzt.                                                   Angabe   „6.8\" durch die Angabe „6.9\" ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden die Worte „bei zubereite-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                             tem Fleisch\" ersetzt durch die Worte „bei\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Fleischerzeugnissen\".\naa) In Nummer 2 werden die Worte „des An-                        cc) Nach Nummer 4 werden der Punkt durch ein\nhangs A\" durch die Worte „der Anhänge A                          Komma ersetzt und folgende Nummer ange-\nund B\" ersetzt und am Ende ein Komma an-                        fügt:\ngefügt.                                                          „5. bei Fleisch in Stücken von weniger als\nbb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3                                 100 g dem Muster nach Anlage 3 Nr.\nund 4 eingefügt:                                                      6.10.\"\n„3. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder        b) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Klammerhinweis die\nFleisch in Stücken von weniger als 100 g,            Angabe,,§ 13\" durch die Angabe,,§ 16\" ersetzt.\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforde-\nrungen                                    9 a. In § 14 Abs. 1 werden die Worte ,, , zuletzt geändert\ndurch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom\na) des Anhangs I der Richtlinie 88/657/         7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L59 S. 34),\" gestrichen.\nEWG des Rates vom 14. Dezember\n1988 zur Festlegung der für die Her-\nstellung und den Handelsverkehr gel-   10. § 14 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:\ntenden Anforderungen an Hackfleisch,          ,,(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem\nFleisch in Stücken von weniger als          Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesan-\n100 g und Fleischzubereitungen sowie        zeiger bekanntgemacht, wenn die oberste Veterinär-\nzur Änderung der Richtlinie 64/433/         behörde des Versandlandes bestätigt hat, daß sie die\nEWG und 72/462/EWG (ABI. EG 1988            Anforderungen nach Anlage 5 erfüllen. Absatz 2 Nr. 2\nNr. L 382 S. 3) oder                        und 3 gilt entsprechend.\nb) des Anhangs I der Richtlinie 64/433/             (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von\nEWG für Zerlegungsbetriebe und des          Fleischerzeugnissen werden vom Bundesminister im\nAnhangs I Kapitel I der Richtlinie 88/      Bundesanzeiger bekanntgemacht, wenn sie\n657/EWG,                           .        1. nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/EWG zugelas-\nsen worden sind oder\n4. Herstellungsbetriebe für Fleischzuberei-\ntungen, wenn gewährleistet ist, daß die         2. sofern das Verfahren für ein Drittland nach Artikel 4\nder vorgenannten Richtlinie noch nicht eingeleitet\nAnforderungen des Anhangs A Kapitel 1\nder Richtlinie 77/99/EWG\".                            ist, die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2\nerfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundes-\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-      11. Die §§ 17 und 18 werden durch folgende §§ 17 bis\nheit\" ersetzt durch die Angabe „Bundesminister für          18 a ersetzt:\nGesundheit\".\n,,§ 17\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nVerbote und Beschränkungen\n,,(4) Die zuständige Behörde hat den Sachver-\n(1) In den Geltungsbereich der Verordnung dürfen\nständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission\nnicht eingeführt oder sonst verbracht werden:\ndie Erstattung von Gutachten oder Berichten über\ndie Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulas-            1. frisches Fleisch von\nsung der in Absatz 1 genannten Betriebe zu                        a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten\nermöglichen.\"                                                         Schweinen,\nb) Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,\n7. In § 12 Abs. 3 Nr. 4 werden die Worte „bei zubereite-\ntem Fleisch\" ersetzt durch die Worte „bei Fleisch-                    c) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit\nerzeugnissen\".                                                            einem Schlachtgewicht über 40 kg;","2068                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Separatorenfleisch         (maschinell     entbeintes       männlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht\nFleisch);                                                 über 40 kg aus Mitgliedstaaten unter besonderer\n3. Fleisch mit Rückständen von Stoffen, die schäd-             Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in\nlich sind oder die den Genuß des Fleisches für die        Freibankbetriebe oder in Verarbeitungsbetriebe ver-\nmenschliche Gesundheit gefährlich oder schäd-             bracht werden, die nach§ 11 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen\nlich machen können, sofern diese Rückstände die           sind.\nzulässigen Toleranzen oder, wenn solche nicht                                       § 17a\nfestgelegt sind, die Mengen überschreiten, die\nAusnahmen\nnach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbe-\ndenklich sind;                                               (1) Die Anforderungen an das Verbringen von\nFleisch aus anderen Mitgliedstaaten sowie an die\n4. Fleisch von Tieren, denen Stoffe verabfolgt wor-\nEinfuhr finden keine Anwendung auf Fleisch, das\nden sind, die den Genuß des Fleisches nach\nwissenschaftlichen      Erkenntnissen      für   die       1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mit-\nmenschliche Gesundheit gefährlich oder schäd-                  geführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13\nlich machen;                                                    Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine Menge von höchstens\n1 kg je Person und bei anderem Fleisch um eine\n5. Fleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung\nMenge von höchstens 30 kg oder um einen einzel-\nder Genußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen\nnen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt,\ngekennzeichnet wurde;\nwenn es den Umständen nach ausgeschlossen\n6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-                  erscheint, daß es zum Handel oder zur gewerbli-\nlose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch              chen Verwendung bestimmt ist;\nvon Tieren, bei denen nach der Schlachtung\n2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohn-\nTuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von\nsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nCysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,\nordnung an natürliche Personen unmittelbar ein-\nlebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-\ngeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch\nnella spiralis) festgestellt worden sind;\ndes Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei\n7. Fleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten               Fleisch nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4 um eine\nStrahlen behandelt worden ist;                                  Menge von höchstens 1 kg und bei anderem\n8. Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Dritt-                  Fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg han-\nländern;                                                       delt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-\nsen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder\n9. Fallwild;                                                        zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;\n10. Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 Kapi-             3. ausschließlich zur Versorgung internationaler\ntel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind;                       Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die\n11. frisches Fleisch von          Tieren,  die  zu  jung            in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind,\ngeschlachtet wurden;                                           bestimmt ist;\n12. Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der               4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in\nSchlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlit-                den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht\ntene Verletzungen, Mißbildungen, Kontaminatio-                  wird, wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht\nnen oder Veränderungen aufweisen, soweit diese                 ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Ver-\ndie Genußtauglichkeit des Fleisches beeinträchti-              kehr geJangen k.ann. und als unverzollter Schiffsbe-\ngen;                                                           darf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nverbracht wird.\n13. Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur\nund anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme               Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vor-\nder Zunge und des Hirns;                                   schriften über die Untersuchung auf Trichinen unbe-\nrührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen,\n14. Dickdärme von Einhufern;\nwenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen\n15. frisches Blut;                                             in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt\n16. Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger            wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers erfor-\nals 100 g von Einhufern, Haarwild oder Hauska-            derlich ist.\nninchen;\n(2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 2 in Verbin-\n17. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, herge-              dung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für\nstellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlach-            die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen\ntung;                                                      zulassen für Fleisch, das für\n18. Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als            1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstal-\n100 g oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus                tungen,\noder mit Separatorenfleisch (maschinell entbein-\n2. wissenschaftliche Versuchszwecke\ntes Fleisch).\nbestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 darf frisches              sichergestellt wird, daß das Fleisch nicht gewerbsmä-\nFleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende-                ßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird -\nten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern von               eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche\nSchweinen, sowie von sonstigen nicht kastrierten                Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                 2069\nnicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach                 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder\nBeendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich                     nicht rechtzeitig mitteilt,\nder Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften\n3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird.\nVerkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,\n4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar\n§ 18                                     macht oder es mit anderem Fleisch in Berührung\nStraftaten                                   kommen läßt,\nNach § 28 a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird             5. § 8 Abs. 3 Fleisch abgibt, das nicht oder nicht in\nbestraft, wer entgegen § 17 Abs. 1 Fleisch einführt                 der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-\noder sonst verbringt.                                               schriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,\n6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt,\n§ 18a\n7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,\nOrdnungswidrigkeiten\n8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,\n(1) Wer eine in § 18 bezeichnete Handlung fahr-\nlässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleisch-             9. § 1o Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat\nhygienegesetzes ordnungswidrig.                                     verbringt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3            10. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitglied-\ndes Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich                 staat in den Geltungsbereich dieser Verordnung\noder fahrlässig entgegen                                            verbringt,\n1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzei-        11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder\ntig kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,                   12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet.\"\n12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In Kapitel I wird der an die alte Nummer 5.6 angefügte Absatz wie folgt gefaßt:\n\"Die Schlachterlaubnis kann versagt werden, wenn bei dem untersuchten Tier andere auf den Menschen\nübertragbare Krankheiten als die in Nummer 5.1 genannten festgestellt worden sind oder der Verdacht auf solche\nKrankheiten vorliegt. Von einer Versagung der Schlachterlaubnis nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann\nabgesehen werden, wenn die Rückstandsuntersuchung ergibt, daß Rückstände der genannten Stoffe nicht\nvorhanden sind; ferner bei Not- und Krankschlachtungen.\"\nb) Kapitel II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5.      Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen:\n5.1      bei allen Schlachttieren nach § 1 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes:\n5.1.1    Prüfung des Blutes auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit fremder Bestandteile;\n5.1.2    Besichtigung der Muskulatur, des Binde- und Fettgewebes, der Knochen, insbesondere der\ngespaltenen Wirbelsäule, der Gelenke und des Brustbeins, beim Schwein auch der Haut;\n5.2      bei über sechs Wochen alten Rindern, bei in Gattern gehaltenem Schalenwild mit Ausnahme von\nWildschweinen:\n5.2.1    Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymph-\nknoten (Lnn. retropharyngei, mandibulares und parotidei) sind anzuschneiden und zu untersu-\nchen; die äußeren Kaumuskeln sind nach zwei Anschnitten parallel zum Unterkiefer und die\ninneren Kaumuskeln (Musculus pterygoideus lateralis und medialis) nach einem Anschnitt zu\nuntersuchen; bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rinder vor dem Zahnwechsel bis zu\neinem Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die äußeren Kaumuskelschnitte verzichtet werden,\nwenn bei den übrigen Untersuchungen keine Finnen festgestellt worden sind und das Fleisch\nnicht für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; die Zunge ist so weit zu lösen,\ndaß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang besichtigt werden kann; zur\nUntersuchung ist die Zunge zu besichtigen, zu durchtasten sowie ein Längsschnitt in die\nMuskulatur an der unteren Fläche der Zunge anzulegen, ohne den Zungenkörper zu stark zu\nbeschädigen; die Mandeln sind nach der Untersuchung zu entfernen;\n5.2.2    Besichtigung der Luftröhre; Besichtigung und Durchtasten der Lunge und der Speiseröhre, nach\nderen Lösen von der Luftröhre; die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. tracheobronchales)\nund im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu untersuchen; die Luftröhre und\ndie Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein\nQuerschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-\nden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausge-\nschlossen wird;","2070                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n5.2.3   Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die\nKammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird sowie ein weiterer, der von den\nHerzohren zur Herzspitze verläuft;\n5.2.4   Besichtigung des Zwerchfells nach Lösen der serösen Überzüge;\n5.2.5   Besichtigung und Durchtasten der Leber sowie Anschneiden und Untersuchung der Lymphknoten\nan der Leberpforte (Lnn. hepatici) und der Lymphknoten an der Bauchspeicheldrüse (Lnn.\npancreatico duodenales); je ein Einschnitt an der Magenfläche der Leber und an der Basis des\n,,Spigelschen Lappens\" zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.2.6   Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. atriales) und\ndes Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, caecales, colici und\nmesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend sowie der Mesenterial-\nlymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.2.7   Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.2.8   Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-\nten (Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.2.9   Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.2.10  Besichtigung der Genitalien;\n5.2.11  Besichtigung und, falls notwendig, Durchtasten und Anschneiden des Euters und seiner Lymph-\nknoten (Lnn. mammarii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt\nbis zu den Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten und sind die Lymphknoten des Euters\nanzuschneiden, außer .wenn das Euter vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.3    bei unter sechs Wochen alten Rindern:\n5.3.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind\nanzuschneiden und zu untersuchen; die Maul- und Rachenschleimhaut ist zu besichtigen, die\nZunge ist zu besichtigen und zu durchtasten; die Mandeln sind zu besichtigen und danach zu\nentfernen;\n5.3.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden\nund zu untersuchen; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt\ngeöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluft-\nröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom\nmenschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.3.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die\nKammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.3.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.3.5  Besichtigung der Leber, der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspeichel-\ndrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten und, falls notwendig, Anschneiden der Leber\nund ihrer Lymphknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5.3.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, Besichtigung und Durchtasten der Lymphknoten der\nMagengegend (Lnn. atriales) und des Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn.\njejunales, caecales, colici und mesenterici caudales) und, falls notwendig, Anschneiden dieser\nLymphknoten;\n5.3.7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.3.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphkno-\nten (Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.3.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.3.10 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke; im Verdachtsfall ist es\nerforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen; die\nSynovia ist zu untersuchen;\n5.4    bei Schweinen einschließlich in Gattern gehaltenen Wildschweinen:\n5.4.1  Besichtigung von Kopf und Rachen; die Kehlgangslymphknoten (Lnn. mandibulares) sind anzu-\nschneiden und zu untersuchen; Maul- und Rachenschleimhaut sowie Zunge sind zu besichtigen;\ndie Mandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen; der Ohrgrund und die Schlundkopf-\nlymphknoten (Lnn. retropharyngei) sind nach Abszessen zu durchtasten und im Verdachtsfall\nanzuschneiden (Taschenschnitt);\n5.4.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge, der Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); die Luftröhre und","Nr. 62 - Tag der Ausgabe:: Bonn,, den 15. November 1991                           2071\ndie Hauptluftröhrenäste müssen durch einen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein\nQuerschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschnei-\nden der Lunge ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen\nwird;\n5.4.3   Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die\nKammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.4.4   Besichtigung des Zwerchfells;\n5.4„5   Besichtigung der Leber sowie der Lymphknoten an der Leberpforte (lnn. hepatici) und Bauchspei-\ncheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und Anschneiden ihrer Lymph-\nknoten; die Gallenblase ist zu besichtigen;\n5. 4. 6 Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der MaQengegend (Lnn. gastrici) und\ndes Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. jejunales, ileocolici, colici und\nmesenterici caudales); Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenterial-\nlymphknoten und, falls notwendig, Anschneiden dieser Lymphknoten;\n5.4„7   Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.4.8   Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-\nknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.4.9   Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.4.10  Besichtigung der Genitalien;\n5.4.11  Besichtigung des Gesäuges und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii); bei Sauen Anschneiden\nder Lymphknoten des Gesäuges;\n5.4.12  Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Zweifels-\nfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu\nöffnen;\n5.5     bei Schafen und Ziegen:\n5.5.1   Besichtigung des Kopfes nach Abziehen der Haut und, im Verdachtsfall, Untersuchung des\nRachens, des Maules, der Zunge, der Schlundkopf- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten; unbe-\nschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften sind diese Untersuchungen entbehrlich, wenn die\nzuständige Behörde gewährleisten kann, daß der Kopf - einschließlich der Zunge und des\nGehirns - vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.5„2   Besichtigung der Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Speiseröhre nach deren Lösen\nvon der Luftröhre; Durchtasten der Lunge und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn„\ntracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); im Verdachtsfall müssen diese Organe\nund Lymphknoten angeschnitten und untersucht werden;\n5.5.3   Besichtigung von Herzbeutel und Herz;\n5.5.4   Besichtigung des Zwerchfells;\n5.5.5   Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-\ncheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Ein-\nschneiden der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge; die Gallenblase ist zu\nbesichtigen;\n5.5.6   Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und\ndes Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);\n5.5.7   Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.5.8   Besichtigung der Nieren; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales)\nanzuschneiden;\n5.5.9   Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.5.10  Besichtigung der Genitalien;\n5.5.11  Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten;\n5.5.12  Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-\ndachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke\nzu öffnen;\n5.6     bei Einhufern:\n5.6.1   Besichtigung des Kopfes nach Spaltung längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenschei-\ndewand; die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retropharyngei,\nmandibulares und parotidei) sind zu durchtasten und, falls notwendig, anzuschneiden; die Zunge\n- die so weit zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang","2072                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbesichtigt werden kann - muß einer Besichtigung unterzogen und durchtastet werden; die\nMandeln sind zu untersuchen und danach zu entfernen;\n5.6.2  Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; die Lymphknoten an der\nLungenwurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) sind zu durchtasten\nund, falls notwendig, anzuschneiden; die Luftröhre und die Hauptluftröhrenäste müssen durch\neinen Längsschnitt geöffnet werden; außerdem ist ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge\ndurch die Hauptluftröhrenäste anzulegen; das Anschneiden der Lunge ist jedoch nicht erforder-\nlich, wenn sie vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;\n5.6.3  Besichtigung von Herzbeutel und Herz; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die\nKammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;\n5.6.4  Besichtigung des Zwerchfells;\n5.6.5  Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte (Lnn. hepatici) und Bauchspei-\ncheldrüse (Lnn. pancreatico duodenales); Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; falls\nnotwendig, Anschneiden der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und Bauchspeichel-\ndrüse;\n5.6.6  Besichtigung des Magen-Darm-Kanals, der Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und\ndes Mesenteriums sowie der Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales und caudales);\nfalls notwendig, Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphkno-\nten;\n5.6.7  Besichtigung und Durchtasten der Milz;\n5.6.8  Besichtigung der Nieren und der Harnblase; falls notwendig, sind die Nieren und ihre Lymph-\nknoten (Lnn. renales) anzuschneiden;\n5.6.9  Besichtigung von Brust- und Bauchfell;\n5.6.10 Besichtigung der Genitalien;\n5.6.11 Besichtigung des Euters und seiner Lymphknoten (Lnn. mammarii) und, falls notwendig,\nAnschneiden der Lymphknoten des Euters;\n5.6.12 Besichtigung und Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke bei jungen Tieren; im Ver-\ndachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke\nzu öffnen;\n5.6.13 graue oder weiße Pferde sind auf Melanose und Melanomata zu untersuchen; dabei sind die\nMuskulatur und das Bindegewebe der Schulterblattknorpel nach Abheben der Muskelbänder\neiner Schulter zu besichtigen; die Nieren sind freizulegen und nach einem Längsschnitt durch die\ngesamte Niere zu untersuchen.\n5.7     Im Verdachtsfall sind die Halslymphknoten (Lnn. cervicales superficiales profundi und costocervi-\ncales), Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii und/oder primae costae), Brustbeinlymphknoten\n(Lnn. sternales craniales/caudales), Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlyrnphknoten\n(Lnn. subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici), die mittleren und seitlichen Darmbein-\nlymphknoten (Lnn. iliaci mediales und laterales), Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales aortici) und\ndie oberflächlichen Leistenlymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), sofern sie nicht für die .\nbakteriologische Untersuchung verwendet werden, mehrfach anzuschneiden und zu besichtigen.\n5.8     Bei Hauskaninchen sind der Tierkörper und die inneren Organe einschließlich des Magen- und\nDarmkanals zu besichtigen; Lunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind auch zu\ndurchtasten und erforderlichenfalls anzuschneiden.\n5.9     Bei erlegtem Haarwild erfolgt die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; soweit im Falle des§ 1\nAbs. 1 Satz 3 des Fleischhygienegesetzes gesundheitlich bedenkliche Merkmale nach Anlage 2\nKapitel VI Nr. 1.3 vorliegen, müssen neben dem Tierkörper auch Zunge, Speiseröhre, Lunge\neinschließlich Luftröhre und Kehlkopf, das Herz, die Leber, Milz sowie Nieren samt Nierenfett zur\nFleischuntersuchung gestellt werden; Köpfe, einschließlich Trophäen, nur bei Tollwutverdacht;\nLunge, Leber, Milz und Nieren sowie veränderte Teile sind zu durchtasten und erforderlichenfalls\nanzuschneiden.\n5.10   Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen:\n5.10.1 auf Finnen:\nbei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den Schenkeln, die Bauchwand,\ndie vom Fettgewebe befreite Lendenmuskulatur (M. psoas major), die Zwerchfellpfeiler, Zwi-\nschenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskulatur durch Besichtigen;\n5.10.2 auf Rotz:\nbei Einhufern die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhle und ihrer Neben-\nhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand\ndurch Besichtigen;","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                  2073\n5.10.3     auf Verabreichung oestrogen, androgen oder gestagen wirkender Stoffe sowie auf sonstige Stoffe\nmit pharmakologischer Wirkung:\n5.10.3.1   bei weiblichen Kälbern die Geschlechtsorgane, insbesondere die Eierstöcke, bei männlichen\nKälbern die Prostata nach Anlegen eines Querschnitts durch den Harnröhrenteil der Prostata\ndurch Besichtigen;\n5.10.3.2 bei Rindern, Schweinen und Schafen die Körperoberfläche zur Ermittlung von lnjektionsstellen\ndurch Besichtigen.\nLäßt der Befund auf die Zufuhr von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schließen, sind die\nerforderlichen Rückstandsuntersuchungen durchzuführen.\"\nbb) Die Nummern 6 und 8 werden gestrichen; Nummer 7 wird Nummer 6 .\nc) Kapitel III wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt:\n„2.1 Geeignete Stichproben von etwa zwei Prozent aller gewerblich geschlachteten Kälber und einem\nhalben Prozent aller gewerblich geschlachteten sonstigen Tiere sind nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörden auf Rückstände zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des· nationalen\nRückstandskontrollplanes, der nach Maßgabe der Richtlinie 86/469/EWG (ABI. EG Nr. L 275 S. 36)\njährlich vom Bundesgesundheitsamt in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird, stets einzuhalten.\"\nbb) Nummer 2.4 wird gestrichen.\ncc) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefaßt:\n,,3.1.4 die der Ausscheidung von Salmonellen verdächtig sind;\".\nd) Kapitel IV wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3.1 werden in der Klammer die Worte „je Tierkörper\" durch die Worte „je geschlachtetem Tier\"\nersetzt.\nbb) In Nummer 3.2 wird der letzte Teilsatz wie folgt gefaßt:\n„dies gilt auch, wenn der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Salmonellen oder anderen\nZoonoseerregern behaftet sind;\".\ncc) Nummer 3.3 wird wie folgt gefaßt:\n„3.3 von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, sofern\nsie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkörperhälften in\neinen von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieb verbracht und dort so behandelt werden, daß\ndie Merkmale von frischem Fleisch im Kern nicht mehr vorhanden sind; bei Hausschlachtungen kann\ndie vorgeschriebene Behandlung auch im eigenen Haushalt erfolgen.\"\ndd) Nummer 4.2 wird gestrichen.\nee) In Nummer 6.2 und Nummer 6.5 werden jeweils die Worte „in der Muskulatur und in den Organen\" ersetzt\ndurch die Worte „in der Muskulatur oder in den Organen\".\nff)  In Nummer 7.6.1 werden das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:\n„oder von Arzneimitteln, die für die betreffende- Tierart oder das- betreff-ende Anwendungsgebiet nicht\nzugelassen sind;\".\ngg) Nach Nummer 7.8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7.9 angefügt:\n,,7.9 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß bei Tieren, die not- oder krankgeschlachtet wurden, vorgeschrie-\nbene Wartezeiten nicht eingehalten worden sind.\"\nhh) Nummer 10. 7 wird wie folgt gefaßt:\n„10.7 die Lebern und Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt wurden, und von Pferden, ferner die\nNieren von über 24 Monate alten Rindern.\"\nii)  Nummer 11.3 wird wie folgt gefaßt:\n,, 11.3 bei Schweinen die Stichstelle und der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen,\".\njj)  Nummer 11.6 wird wie folgt gefaßt:\n,, 11.6 nicht gereinigte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute,\".\nkk) Nummer 11. 7 wird wie folgt gefaßt:\n,, 11.7 lnjektionsstellen, \".","2074                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ne) Kapitel V wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6.3 wird folgende neue Nummer 6.4 eingefügt:\n„6.4 Bei Schalenwild aus Gehegen, auf das Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.2.4 Anwendung findet, genügt je ein\nStempelabdruck auf den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell. Dies gilt auch für erlegtes\nSchwarzwild nach durchgeführter Trichinenuntersuchung.\"\nbb) Die bisherige Nummer 6'.4 wird Nummer 6.5.\ncc) Danach wird folgende Nummer 7 angefügt:\n„7. Bei frischem Fleisch, das geforen oder tiefgefroren wird, muß das Einfrierdatum nach Monat und Jahr auf\ndem Fleisch selbst oder seiner Umhüllung oder Verpackung angegeben sein.\"\n13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Kapitel I werden in Nummer 3. 7 das Semikolon gestrichen und folgende Worte eingefügt:\n,,und die ausgestattet sein müssen mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Wegwert-Handtüchern;\".\nb) Kapitel III wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 2.3 und 2.4 werden wie folgt gefaßt:\n„2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind die Köpfe abzutrennen; bei Schweinen, Schafen, Ziegen und\nHauskaninchen dürfen sie jedoch am Tierkörper verbleiben. Die Köpfe sind vor der amtlichen\nUntersuchung zu enthäuten oder gründlich zu enthaaren und zu reinigen. Verunreinigungen der\nNasen-, Mund- und Rachenhöhle sind durch gründliches Reinigen zu entfernen.\n2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten nach dem Betäuben beendet sein. Dabei ist eine\nVerunreinigung des Tierkörpers durch Magen-Darminhalt und Urin zu vermeiden. Bei Rindern sind die\nDarmenden vor dem Ausweiden im Becken zu lösen, zu umhüllen und zu verschließen; der Magen und\nDarmtrakt ist zusammenhängend aus der Bauchhöhle zu entfernen. Die Speiseröhre ist von der\nLuftröhre zu lösen und zu verschließen.\"\nbb) Nummer 2. 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen von Rindern, Schweinen und Einhufern längs zu spalten;\".\ncc) Nummer 2.8 wird wie folgt gefaßt:\n„2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen, Därme, Schlünde, Harnblasen und Häute, die als\nAusgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, müssen sofort im Schlachtbe-\ntrieb gründlich gereinigt werden.\"\nc) In Kapitel V werden die Nummern 3.3 bis 3.5 durch folgende Nummern ersetzt:\n„3.3 zur hygienischen Behandlung der pflanzlichen Lebensmittel, die zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nverwendet werden;\n3.4 für das Lagern und das Aufbewahren von Gewürzen und sonstigen Zutaten;\n3.5 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen und ähnlichen Behältnissen;\n3.6 für die Reinigung von Dosen und ähnlichen Behältnissen vor deren Füllung sowie für die Beförderung,\nKühlung und Trocknung dieser gefüllten Behältnisse;\n3. 7 für das Verpacken und den Versand.\"\nd) Kapitel IX wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1.3 wird die Angabe ,,+ 3 °C\" durch die Angabe ,,+ 4 °C\" ersetz.t.\nbb) An Nummer 1.2 wird folgender Satz angefügt:\n„Ungesalzene Häute, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, sind auf\n+ 7 °C herabzukühlen.\"\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1 und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche Fleischerzeug-\nnisse dürfen nur bei einer Innentemperatur von höchstens + 7 °C befördert werden; die Transportbehält-\nnisse müssen so eingerichtet sein, daß die vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten\nwerden kann. Dies gilt nicht für frisches Fleisch, das nach Nummer 1 zu kühlen ist und aus Schlachtbe-\ntrieben ungekühlt an Betriebe befördert wird, die dieses Fleisch oder daraus hergestellte Fleischerzeug-\nnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben und die Beförderungsdauer nicht länger als zwei\nStunden beträgt. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel-\nbar an den Verbraucher abgegeben wird.\"\ne) In Kapitel X Nr. 2 werden die Worte „zur Abgabe an andere\" gestrichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                             2075\n14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG; Anhang A und B der Richtlinie 77/99/EWG sowie Anhang I und II der\nRichtlinie 88/657/EWG)\".\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.    Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt des Versandes\nin einen anderen Mitgliedstaat auszustellen; sie muß zumindest in den Amtssprachen des Empfangsmit-\ngliedstaates abgefaßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeitsbescheinigung in\n2.1 Anhang II der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),\n2.2 Anhang C der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom\n31. 1. 1977 S. 85) oder\n2.3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur\nFestlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch,\nFleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien\n64/433/EWG, 71/118/EWG (ABI. EG Nr. L 382 vom 31. 12. 1988 S. 3)\nentsprechen und aus einem Blatt bestehen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglichkeitsbescheinigungen in\nden Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzeiger bekannt.\"\nc) Nummer 3 wird gestrichen.\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4.    Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies zulassen, dürfen Genußtauglichkeitsbescheinigungen\nausgestellt werden für\n4.1 Hackfleisch oder Fleisch in Stücken von weniger als 100 g von Einhufern,\n4.2 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, hergestellt aus oder mit Nebenprodukten der Schlachtung,\n4.3 gekühltes Hackfleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,\n4.4 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur und anderer Gewebe des Kopfes,\n4.5 frisches Blut.\nDer Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger bekannt.\"\ne) Die Muster der Genußtauglichkeitsbescheinigungen der Nummern 6.1 bis 6.8 werden durch die sich aus der\nAnlage zu dieser Verordnung ergebenden Muster der Nummern 6.1 bis 6.1 0 ersetzt.\n15. Anlage 4 Kapitel II wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.1\" durch die Angabe „Nummer 3.1.2\" ersetzt.\nb) In Nummer 5.2.2 wird die Angabe „Nummer 3.5\" durch die Angabe „Nummer 3.6\" ersetzt.\nc) In den Nummern 5.2.4, 5.3.1 sowie 5.3.2 wird jeweils die Angabe,,§ 16\" durch die Angabe,,§ 19\" ersetzt.\nd) Nummer 5.3.5 wird gestrichen.\ne) In Nummer 6.3.6.2 wird die Angabe „Nummer 6.3.5\" durch die Angabe „Nummer 6.4.2\" ersetzt.\nf) In Nummer 6.4.2 wird das Wort „Prachtstück\" durch das Wort „Packstück\" ersetzt.\n16. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 5\n(zu § 12 Abs. 2 und 3 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2)\nAnforderungen an frisches Fleisch von erlegtem Haarwild,\ndas in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt wird\nFür frisches Fleisch von erlegtem Haarwild, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder\neingeführt wird, gilt über die Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel VI hinaus folgendes:\n1.      Erlegtes Haarwild muß einem Wildexportbetrieb in der Decke zugeführt, dort nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5.9\nuntersucht, nach Kapitel IV beurteilt, nach nachstehender Nummer 2 gekennzeichnet und vor dem Einfrieren\nenthäutet werden. Wild in der Decke darf nicht eingefroren werden.\n2.      Erlegtes Haarwild ist mit einem runden Stempel nach dem Muster in Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.1 und gemäß\nAnlage 1 Kapitel V 3.2 und 3.4 bis 3.1 o, 4 und 5 zu kennzeichnen mit folgenden abweichenden Angaben:\n2.1     Name des Versandlandes oder die im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kraftfahrzeug-\nzulassung anerkannte Herkunftsbezeichnung für dieses Land,","2076                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2.2    Veterinärkontrollnummer des Wildexportbetriebes.\nDas Fleisch von erlegtem Haarwild ist zusätzlich so zu kennzeichnen, daß die Tierart feststellbar ist. Bei\nFleisch von erlegtem Schalenwild in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell genügt je ein\nStempelabdruck an den freiliegenden Fleischteilen oder dem Brustfell.\n3.     Tierkörper mit einem Gewi<?ht bis 1O kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem Gewicht über 1O kg auch in\nKeulen, Schultern, Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt werden.\n3.1    Enthäuten, Zerlegen sowie das Behandeln der Organe ist nur in Wildexportbetrieben zulässig.\n4.     Wildexportbetriebe, in denen zerlegt wird, müssen über die Räume nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 2 hinaus auch\nüber ausreichend große Kühl- und Gefrierräume verfügen, die den Anforderungen von Anlage 2 Kapitel IX\nNr. 5 bis 7 entsprechen. Die Räume für die Zerlegung sowie für die Kühlung und das Gefrieren müssen mit\neinem Registrier- oder einem Registrierfemthermometer ausgestattet sein.\n5.     Für das Zerlegen und Entbeinen gilt folgendes:\n5.1    frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die Zerlegeräume verbracht werden. Das\nFleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach Umhüllung und Verpackung - umgehend in den\nentsprechenden Kühl- beziehungsweise Gefrierraum zu verbringen.\n5.2    Während des Zerlegens, Entbeinens, Umhüllens und Verpackens muß die Innentemperatur des Fleisches\ndurchgehend auf höchstens + 7 °C gehalten werden. Während des Zerlegens darf die Temperatur im\nZerlegungsraum nicht höher als + 12 °C sein.\n6.     Elche, Hirsche, Gemsen, Rehe und Wildschweine in der Decke sowie Hasen oder Wildkaninchen im Fell\ndürfen aus Mitgliedstaaten, aus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der Bundesrepublik Deutschland\nbilden oder aus anderen europäischen Staaten, die vom Bundesminister bekanntgemacht worden sind, in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden, wenn\n6.1    die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen\n6.1.1 einem Wildexportbetrieb zugeführt werden;\n6.1.2 mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C herabgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und innerhalb von\n6 Tagen in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden oder eingeführt, oder auf eine\nTemperatur von - 3 °C bis - 5 °C herabgekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung verbracht oder eingeführt werden;\n6.2    der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen\namtlich angegeben ist;\n6.3    die Untersuchung am Bestimmungsort der Sendung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde kann die\nUntersuchung auch an einem anderen geeigneten Ort zulassen.\"\n17. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird folgende Nummer angefügt:\n\"17. Enrofloxacin                                                                                  30\n(als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten)\".\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:\n„2. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen in Leitgeweben\nPharmakologisch                       Beurteilungs-                 Beurteilungs-                   Tierart***)\nwirksamer Stoff,                      wert*) und                    wert*) und\nauf dessen Rückstände                 Leitgewebe**)                 Leitgewebe**)\nüberwacht wird                        (Anl. 1 Kap. IV               (Anl. 4 Kap. II)\nNr. 7)\n1.   Carazolol                        50 µg/kg                      5 µg/kg                         Schwein\nLeber oder Niere              Muskel oder Fett\n•> Als Summe der Muttersubstanz und ihrer Metaboliten.\n··) Bei Überschreitung der Beurteilungswerte im Leitgewebe gilt das geschlachtete Tier als rückstandsbelastet.\n•••) Bei den genannten Tierarten ist die Anwendung des Stoffes zugelassen. Andere Tierarten sind nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 7.6.1 zu\nbeurteilen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                          2077\nPharmakologisch                      Beurteilungs-                   Beurteilungs-                Tierart***)\nwirksamer Stoff,                     wert*) und                      wert*) und\nauf dessen Rückstände                Leitgewebe**)                   Leitgewebe**)\nüberwacht wird                       (Anl. 1 Kap. IV                 (Anl. 4 Kap. II)\nNr. 7)\n2.    Azaperon                       100 µg/kg                       50 µg/kg                      Schwein\nNiere                           Muskel\n3.   Acepromazin,                    20 µg/kg                        keine Angabe   1\n)           Rind, Schwein,\nPropionyl-                     Niere                                                        Pferd, Schaf,\npromazin                                                                                     Ziege\nChlorpromazin\n4.    Clenbuterol                     1,8 µg/kg: Leber                keine Angabe 1 )             Rind, Schaf,\noder 1,0 µg/kg: Niere                                        Pferd\n5.    lvermectin                      15 µg/kg                        20 µg/kg                     Rind, Schwein,\nLeber                           Fett                         Pferd, (Schaf2))\n1\n) Nach bestimmungsgemäßer Anwendung sind die extrem niedrigen Rückstandskonzentrationen in Muskel und Fett mit routinemäßig\ndurchführbaren Rückstandsnachweisverfahren nicht quantifizierbar.\n2\n) lvermectin ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen zur Anwendung bei Schafen.\"\nc) Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefaßt:\n,,3. Beurteilungswerte für Rückstände von Schwermetallen:\nFür die Beurteilung von Rückständen von Schwermetallen gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes\n'90 ZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.\"\nArtikel 2                                       wird, beschränkt sich die Eingangsuntersuchung (For-\nmalitätenkontrolle) auf die Prüfung, ob\nDie Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976                                1. der Sendung die erforderliche Genußtauglichkeits-\n(BGBI. 1 S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der                            bescheinigung beigefügt ist und\nVerordnung vom 4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 557), wird wie                          2. die Nämlichkeit der Sendung vorliegt; diese Prüfung\nfolgt geändert:                                                                    kann auf Stichproben beschränkt werden.\nDie Prüfung nach Satz 1 wird von einer Zollstelle vor\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nder zollamtlichen Freigabe der Sendung durchgeführt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „in den Geltungsbe-                        Dabei können auch amtliche Tierärzte mitwirken. Das\nreich der Verordnung verbracht\" durch das Wort                         Verbringen von Geflügelfleisch ist nur über Zollstellen\n,,eingeführt\" ersetzt.                                                 zulässig, bei denen die Formalitätenkontrolle gewähr-\nleistet ist. Der Bundesminister für Gesundheit gibt diese\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Verbrin-                       im Bundesanzeiger bekannt.\ngen\" durch die Worte „die Einfuhr\" ersetzt und die\n(2) Wird bei der Prüfung nach Absatz 1 festgestellt,\nWorte „in den Geltungsbereich der Verordnung\"\ndaß bei der Sendung oder einem Teil der Sendung\ngestrichen.\nBeanstandungen vorliegen, ist die Sendung unter Zoll-\nverschluß der der Zollstelle nächstgelegenen Ein-\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Fleischbe-\ngangsstelle zu überweisen. Satz 1 gilt auch, wenn die\nschaugesetzes\" durch das Wort „Fleischhygienege-\nSendung später als am fünften Tag nach dem Tag der\nsetzes\" ersetzt.\nAusstellung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zur\nFormalitätenkontrolle gestellt wird.\n2. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Frisches Geflügelfleisch nach Absatz 1 unterliegt,\nunbeschadet der Vorschriften für die Untersuchung\n,,§ 7\nauf Rückstände in Verdachtsfällen nach Anlage 4 Ab-\nlnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr                             schnitt I Nr. 7, den weitergehenden Untersuchungen\n(1) Bei Geflügelfleisch, das aus Mitgliedstaaten in                      der Aniage 4 Abschnitt I Nr. 7 bis 10, wenn bei der\nden Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht                             Prüfung nach Absatz 1 oder sonst festgestellt wird, daß","2078                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nein schwerwiegender Verdacht auf Unregelmäßigkei-      dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nten vorliegt.\"                                         gesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3                                                    Artikel 4\nDer Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Fleischhygiene-Verordnung in der vom Inkrafttreten    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                            2079\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe e)\n6.1                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges Ministerium ...............................................................................•...\nAusstellende Behörde       .........................................................•....•....•................\nBezug ...............................................................................•....•............\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung .....................................................•.......•..•••..••.....••••..••\nZahl der Teile oder Packstücke ........................•........................••.......•..•....•••...•••\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) .................••...•...•......•••......•..........•....•......••.•...•\nNettogewicht ...........................................•....•.......•.....•.....••..............•....\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\n1\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ................            ••••••••••\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) .......•.....•....\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3)  ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders ...................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers .................................................................... • •","2080                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend die\nHerstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als solches für tauglich\nzum Genuß für Menschen befunden worden ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • • • • . . . . . am .......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der Gattungen\nRinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht\nunterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per\nSchiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                                                                                    2081\n6.2                                                                                      Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2)     • • • • • • • • • • • • • • ,, ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • ,, ••\nVersandland ,.. ,..... ,...... .\nZuständiges Ministerium ..... .\nAusstellende Behörde . . . . . ,. ,.\nBezug ............. ,..... ,.. ,. ,........... ,. ,............••.................................................•\n(wahlfrei)\n1. Angaben zuir Identifizierung des Fleisches\nFleisch von . . . ,. . . .\n(Tiergattu11g1\nArt der Teile  .........\nArt der Verpackung ... ,. . . . . . . ,................................................................. ,......•\nZahl der Teile oder Packstücke ... ,. ,......... ,..... ,............................ ,...........................••\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) . ,.... ,. ,.. ,... , ................ ,... ,.... ,..... ,..... ,.... ,........................•\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................••\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontmllm.1mmer(n) des (deir) zugelassenen Sch!aclltbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veteriinä1rkontmilnummer(n) des (der) zugelassenen Zeriegungsbetriebe(s)                                                  .........................•\nAnschrift(en) und Veterinä.rko11tmfü1ummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .......... , .....•\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -iand)\nmit folgendem Transportmittel 3 )        • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • ,. • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • ,• • • • • •\nName und Anschrift des Absenders .... ,................................... ,................................•\nName und Anschrift des Empfängers                  ................................. ,...... ,. ,.............. ,..............•","2082                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch\nunter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/\nEWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch ent-\nsprechen, 4 )\nnach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, 4 )\ndaher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs_ 3 N,_ 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG genannter\nTierarten.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per\nSchiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                                             2083\n6„3                                                                                           Muster\nGenußtaugtichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 1) ••••••••••.••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges Ministerium ..................................................................................••\nAusstellende Behörde            . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................•....•\n1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von\n(Tierart oder Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ...................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ......................................................................•.•.•••\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung .........•..............•..•••••\nII . Herkunft des Fleisches von erlegtem Haarwild\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) Wildexportbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) .........•..•.•••\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 2)\nName und Anschrift des Absenders\nName und Anschrift des Empfängers .....................................................................•\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-\nsuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )","2084                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3\nd) das Fleisch ist - ist nicht -           ) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . • • • • • • • . . . . . . . . am .•••..................•....•...•.••........\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fakultativ.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit Schiffen der\nName des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                           2085\n6.4                                                                Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischerzeugnisse 1)7) nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2)3) .................................. .\nVersandland\nMinisterium ........................................................................................ • • • • •\nBehörde      .................................................................. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · •\n2\nBetr.   ) ••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nErzeugnisse hergestellt aus Fleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse 4)   •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• ; •••••••••••••••••••\nArt der Verpackung ..........................................................................•.........\nZahl der Teile oder Packstücke ...........................................•....................•..........\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung 5)     ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nDauer der Haltbarkeit 5)  •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nNettogewicht ........................................................................................ .\nII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) 3)\ngegebenenfalls\nAnschrift(en) und Veterinärzulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühllager(s)3)\nIII. Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel 6 ) 3 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .","2086                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\na) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingungen\nhergestellt worden, die den Vorschriften der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen.\nb) Die Fleischerzeugnisse sind/sind nicht') gemäß Anhang B Kapitel 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich derr Richtlinie\n77/99/EWG behandelt worden .\nc) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung versehen\nworden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich aus zugelassenen Betrieben stammen. 1 )\nd) Die Fahrzeuge und Transportmittel sowie die Ladebedingungen dieser Sendung entsprechen den in der Richtlinie 77/99/\nEWG geregelten Hygieneanforderungen.\ne) Das verwendete frische Schweinefleisch ist/ist nicht 1) auf Trichinen untersucht worden .\n;                                            Ausgefertigt in                                          am\n,              '\nI                  '\\                                                              (Ort)                                 (Datum)\n1       Siegel         1\n\\\n,'\n''             ;\n(Unterschrift)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77199/EWG\n2J Angabe steht frei.\n3) Im Falle der Umladung in einem zugelassenen Kühlhaus oder Kühllager muß die zuständige Behörde die Bescheinigung vervollständigen (Registriemummer, Datum, Ort\nStempel und Unterschrift).\n4) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n5) Für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.\n6) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schilfes anzugeben.\n7) Auch Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern. Schweinen, Schafen,\nZiegen, Einhufern. die als Haustiere gehalten werden, und Fleischerzeugnisse aus Fleisch sonstiger Tierarten                                                -","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                         2087\n6.5                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland ........................................................................................... .\nZuständiges Ministerium .................................................................................. .\nAusstellende Behörde       ........................................................••..........................\nBezug\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke .......................................................................... .\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ...............................................•.........................\nNettogewicht ..............................................................••.........................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en} und Veterinärkontrollnummer(n} des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f\noderg ..................................................................••..........................\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3)\nName und Anschrift des Absenders ...................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .","2088                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das/die oben bezeichnete Hackfleisch, Fleisch in Stücken von\nweniger als 100 g, Fleischzubereitung (a) hergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der\nRichtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an\nHackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/\nEWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am .........................••..............•.\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g, Fleischzubereitungen\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mi! Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nper Schiff der Name des Schilfes einzutragen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                           2089\n6.6                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1) nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2 ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges Ministerium .................................................................................. .\nAusstellende Behörde       ..................•.......................................•.•...........•...........\nBezug ................................................................................................ .\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung- ......................................................................••..••...•...•\nZahl der Teile oder Packstücke .................................................•...•..•..•...••.•.••....•\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ....••••••..••.............•...•...••...........•.........•....•...... • • •\nNettogewicht .......................•••....................................................••...•... • •\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)            ...................•.•..•...\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ......................... .\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ................ .\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel3) .................................................•.....••...••..•.........\nName und Anschrift des Absenders .....•.•.......................................•.•...•............. • • • •\nName und Anschrift des Empfängers ..................................................................... .","2090                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\na) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett4 )\nist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4)\nd) das Fleisch ist- ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG: das\nFleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für den\nVersand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in ........................................... am .......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten\nwerden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer\nKältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nper Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                      2091\n6.7                                                                 Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch 1 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges fl.l!inisterium ............................................................•.•..•...............••\nAusstellende Behörde           .................................................................•.................•\nBezug\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke ..........................................................................•\nNettogewicht ........................................................................................•\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) .........................•\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses{häuser) ................•\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3 )\nName und Anschrift des Absenders ...................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers ...................................•......•.......•.•................•\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 )\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )\n- Tierkörper von Hauskaninchen\nist (sind) 4 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;","2092                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen\nUntersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden; 4 )\nd) das Fleisch ist - ist nicht - 4 ) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/EWG:\ndas Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;\ne) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 4 ).\nAusgefertigt in ........................................... am .......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG genannter\nTierarten.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit\nSchiffen der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                       2093\n6.8                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges Ministerium ......•.........•...............••.••••.......••.......•....•....................••\nAusstellende Behörde           ....•..........•...•..•••.........••..•••....••..•••••.••.......•.••••••.......•..••\n1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild\nFleisch von\n(Tierart oder Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung .......••.....••.••..•.••.......••••..••••....•••..•••••.•..•...•...•••••.•.....•.••\nZahl der Teile oder Packstücke ....••.•••••••••••...•••••••••••••....•••••••••.•..••...••••••••..........•\nNettogew~ht .........•.........•...•...•.... Kennze~hen der Sendung •..••••...•......••..........•.•\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) •••.•..•.....••••\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel 2 )\nName und Anschrift des Absenders\nName und Anschrift des Empfängers ••••••••••••.•••••••••••••••.•••••••••••...••••••••••..••...•.••....•.\nIV. Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt folgendes:\n1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3 )\n- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett3)\nist (sind) 3 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in\nzugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt worden sind;","2094                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen Unter-\nsuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden; 3 )\nd) das Fleisch ist - ist nicht -         3\n) auf Trichinen untersucht worden;\ne) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen\noder\n2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und befördert\nworden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).\nAusgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fakultativ.\n2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit\nSchiffen ist der Name des Schiffes einzutragen.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","Nr.. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                        2095\n6..9                                                                         Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür F!eischerzeugnisse 1) 6 ) nach§ 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung\nNr.2) ................................... .\nVersandland . . . . . ... .\nZuständiges Minislerium .................................................................................. .\nAusstellende Behörde\nBezug . . . . . . .\n(wahlfrei)\n!. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse\nFleischerzeugnisse von         ............................ .\n(Tiergattung)\nArt der Teile  . . . . . . . . . .. .\nArt der Verpackung .................................................................................... .\nZahl der Teile oder Packstücke\nErforderliche Lagerungs- und Beförderungstemperatur 3 )          •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nHaltbarkeitdauer 3 )    .••.••••...\nNettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . .\nIII. Herkunft der Fleischerzeugnisse\nAnschrift(en) und Veterinärkon1rollnummer(n) des (der) zugelassenen Betriebe(s) .................................. .\nm.    Bestimmung der Fleischerzeugnisse\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon   ................................................................................................ .\n(Versandort)\n11ach   ...... .\n!(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel'')           .......................................................................... .\nName und Anschrift. des Absenders             ........ .\nName und Anschrift des Empfängers","2096                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:\na) - die vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse\n- das an der Verpackung der vorstehend bezeichneten Fleischerzeugnisse angebrachte Etikett\n(sind) ist mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß die Fleischerzeugnisse nur aus frischem Fleisch\nvon Tieren stammen, die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland\ngeschlachtet worden sind oder, im Falle der Anwendung von Artikel 21 a Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG, von Tieren\nstammen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind, der eine besondere Zulassung für die Lieferung von\nFleisch zu der in dem genannten Absatz vorgesehenen Behandlung besitzt; 5)\nb) die Fleischerzeugnisse sind aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärzt-\nlichen Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Fleischerzeugnise sind aus Schweinefleisch hergestellt, das auf Trichinen untersucht worden ist/nicht auf Trichinen\nuntersucht worden ist; in dem letztgenannten Fall: die Fleischerzeugnisse sind einer Kältebehandlung unterzogen worden; 5 )\nd) die Transportmittel und die für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den fürr\nden Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen;\ne) die Fleischerzeugnisse sind aus Fleisch hergestellt, das den Anforderungen des Kapitels III der Richtlinie 72/462/EWG\nsowie den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/99/EWG genügt/sind in Anwendung der Ausnahmeregelung nach\nArtikel 21 a .Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG hergestellt 5 )\nAusgefertigt in                                          am\n(Ort)                                 (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99.'EWG.\n2J Wahlfrei.\n3) Auszufüllen im Falle der Angabe gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG.\n4) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nper Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5) Nichtzutreffendes streichen.\n6) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern: Fleischmehl, Blutplasma. Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen von\nRindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden und zubereitetem Fleisch sonstiger Tierarten.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                        2097\n6.10                                                               Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür frisches Fleisch in Stücken von weniger als 100 g nach § 13 Abs. 3 Nr. 5 Fleischhygiene-Verordnung\nNr. 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nVersandland\nZuständiges Ministerium ......................................................•.•.............•...........•\nAusstellende Behörde ......................................................•.•.•.•.....•...•.......... • • • •\nBezug\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von\n(Tiergattung)\nArt der Teile\nArt der Verpackung ..................•.....................................•••••...•••.•••............•\nZahl der Teile oder Packstücke ...............................................••.........................•\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ........................................................•...•..•........•\nNettogewicht ....................•..........................................•.....•...••••..•.•.......\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) gemäß Artikel 2 Nummer 2f der\nRichtlinie 88/657/EWG ....................................•...•........•...•.••.......•..•..............\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses(häuser) ...............••\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 2)  ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nName und Anschrift des Absenders .....................................•...............................••\nName und Anschrift des Empfängers ...............................................•....•.................","2098                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\niV. Bescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß das oben bezeichnete Fleisch in Stücken von weniger als 100 g\nhergestellt ist unter den Herstellungs- und Überwachungsbedingungen gemäß der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der\nfür die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g\nund Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG.\nAusgefertigt in          ......................................... am .......................................... .\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n11 Wahlfrei.\n2J Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand\nper Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Nummer des Containers einzutragen.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                              2099\n6.11                                                                        Muster\nEinfuhrkontrollbescheinigung\nfür Einfuhren von frischem Fleisch/Fleischerzeugnissen 1 ) aus Dritten Ländern\nMitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ................................................. .\nEinfuhruntersuchungsstelle              ............................................................................... .\nArt des Fleisches/Fleischerzeugnisses 1 )              ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nAufmachung ........................................................................................... .\nAnzahl der Tierkörper 2)        • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nAnzahl der Tierkörperhälften 2)             ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\nAnzahl der Tierkörperviertel 2) oder der Kartons ................................................................ .\nNettogewicht ........................................................................................... .\nUrsprungsland         ......................................................................................... .\nName und Anschrift des Erstempfängers\nBei Fleischerzeugnissen:\nEinfuhr nach Artikel 14/Artikel 21 a Absatz 2 1) der Richtlinie 72/462/EWG\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch/die von dieser Bescheinigung\nerfaßten Fleischerzeugnisse 1 ) zum Zeitpunkt der Weiterbeförderung untersucht worden ist/sind.\n(Ort und Datum)                                                  (Der amtliche Tierarzt)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur für frisches Fleisch.","2100                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln\nbei der Herstellung von Lebensmitteln\n(Extraktionslösungsmittelverordnung - ELV)*)\nVom 8. November 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 a und                   technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die\nAbs. 3, des§ 16 Abs. 1 Satz 2 und des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2                       keine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar-\nBuchstabe b · und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit                           stellen,\nAbs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                      2. die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genann-\nzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), von                            ten Verwendungszwecke,\ndenen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und\n3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121)                         3. die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung\ngeändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1                       von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                             (3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                        Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-                      Extraktionslösungsmittel verwendet werden.\nminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für\n§3\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirt-\nschaft·.                                                                                          Höchstmengen\n§ 1                                       Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als\nExtraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-\nBegriffsbestimmung\nund Anwendungsbereich                                 stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\nVerkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden,\n(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung                daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort fest-\nsind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur                  gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\nExtraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder\nentfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber tech-                                                 §4\nnisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungspro-\ndukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.\nReinheitsanforderungen\nDie in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von\nExtraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Her-\nZusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vita-\nminen.                                                                     stellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\nVerkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn\n(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extrak-                 sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entspre-\ntilonslösungmittel nicht anzuwenden .                                      chen . Das gleiche gilt für Ethanol.\n§2                                                                 §5\nzugelassene Stoffe                                                   Kenntlichmachung\n(1) § 11 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                       Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der als Extrak-\nständegesetzes gilt nicht für Zusatzstoffe, die als Extrak-                tionslösungsmittel zugelassenen Zusatzstoffe ist abwei-\ntionslösungmittel verwendet werden.                                        chend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich.\n(2) Ais Extraktionslösungsmittel werden zugelassen::\n1. a) destilliertes und demineralisiertes Wasser,                                                       §6\nb) Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der                                        Kennzeichnung\nAzidität oder Alkalität zugesetzt wurden,\n(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie\nc) die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe                                Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktions-\nzur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der                       lösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den\nnach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren;                   Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:\ndiese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem                 1. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anla-\nLebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden,                     gen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung „Ethanol\",\ndaß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in\n2. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von\nLebensmitteln geeignet ist,\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom\n13 . Juni 1988 (ABI. EG Nr. l 157 S . 28) in deutsches Recht umgesetzt 3.. eine Angabe zur Identifizierung der Partie,","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                              2101\n4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel-    2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1\nlers, des Verpackers oder eines in der Europäischen          Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr\nWirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäu-             bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nfers,                                                        Weise gekennzeichnet sind.\n5. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung\nund Verwendung.                                                                      §8\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung,                               Änderung\ndem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett                der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nleicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzu-      In § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\nbringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Sep-\ngenügt die Angabe in den Begleitpapieren.                   tember 1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch Artikel 2\n(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffver-   der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2045)\nordnung bleiben unberührt.                                  geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n,,5. Extraktionslösungsmittel.\"\n§ 7\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§9\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und                      Änderung der Kakaoverordnung\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen\n§ 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel        § 4 Abs. 3 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975\nverwendet.                                                  (BGBI. 1 S. 1760), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der\nVerordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329)\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-   geändert worden ist, wird aufgehoben.\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n§ 10\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,                               Inkrafttreten\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder               in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","2102                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)\nAllgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel\nPropan                                        Kohlendioxid\nButan                                         Aceton\nButylacetat                                   Distickstoffmonoxid\nEthylacetat\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3)\nBeschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel\nStoff                     verwendbar für                                                  Restgehalt im extrahierten\nLebensmittel höchstens\nHexan 1)                   Herstellung und Fraktionierung von Fetten                      5 mg/kg in Fett, Öl und Kakaobutter\nund Ölen und Herstellung von Kakaobutter\nHerstellung von Proteinerzeugnissen                            10 mg/kg im Lebensmittel, das das Protein-\nund entfettetem Mehl                                           erzeugnis oder das entfettete Mehl enthält\nHerstellung von entfetteten Getreidekeimen                     5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen\nHerstellung von entfetteten Sojaerzeugnissen                  30 mg/kg im Sojaerzeugnis, wie es an den\nEndverbraucher abgegeben wird\nMethylacetat               Extraktion von Koffein, Reizstoffen                            20 mg/kg in Kaffee oder Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\nHerstellung von Zucker aus Melasse                              1 mg/kg in Zucker\nEthylmethylketon           Fraktionierung von Fetten und Ölen                            5 mg/kg in Fett und Öl\nExtraktion von Koffein, Reizstoffen                            20 mg/kg in Kaffee und Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\nDichlormethan              Extraktion von Koffein, Reizstoffen                           5 mg/kg in geröstetem Kaffee und in Tee\nund Bitterstoffen aus Kaffee und Tee\n1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C\ndestilliert.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1991                                                        2103\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3)\nExtraktionslösungsmittel\nfür die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern\nFür den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten\nStoffe verwendet werden.\nStoff                                               Restgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens\na) Diethylether                                                                       2 mg/kg\nlsobutan                                                                          1 mg/kg\nHexan                                                                             1 mg/kg\nCyclohexan                                                                        1 mg/kg\nMethylacetat                                                                      1 mg/kg\nButan-1-ol                                                                        1 mg/kg\nButan-2-ol                                                                        1 mg/kg\nEthylmethylketon                                                                  1 mg/kg\nDichlormethan                                                                     0,1 mg/kg 1 )\nMethyl-Propan-1-ol                                                                1 mg/kg\nMethanol                                                                          5 mg/kg\nn-Propanol                                                                        1 mg/kg\nb) Benzylalkohol\nEthylcitrate\nEthyllactat\nIsopropanol\n1,2-Propylenglycol\n1) Für Süß- und Backwaren mit Aromen, die aus alkoholischen Geränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 35% vol extrahiert werden, gilt statt dessen\neine Höchstmenge von 1 mg/kg.\nAnlage 4\n(zu § 4 Satz 1 und 2)\nReinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel\nStoff                            höchstzulässiger Gehalt\nim Extraktionslösungsrnittel\nArsen                            1 mg/kg\nBlei                             1 mg/kg\nExtraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen\nanderer Stoffe enthalten."]}