{"id":"bgbl1-1991-62-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":62,"date":"1991-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes","law_date":"1991-11-07T00:00:00Z","page":2062,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2062                      Bundesgesetzb!aU, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\nVom 7„ November 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. August 1985 (BGB!. 1 S. 1756) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 Abs.. 3 wird folgender Satz angefügt\n.,,Eine Verlängerung um ein weiteres Forstwirtschaftsjahr ist zulässig, falls die\nVoraussetzungen der Absätze 1 und 2 weiterhin vorliegen.\"\n2. § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die mengenmäßigen Bestandsänderungen an Bilanzstichtagen gegenüber\nden durchschnittlichen Beständen an den letzten drei vorangegangenen\nBilanzstichtagen sind dabei für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten\nWirtschaftsgüter getrennt z.u ermitteln.\"\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz. wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 7 . November    rns1\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nHu Ernähn.rng, Landwirtschaft und Forsten\nt Kiechle"]}