{"id":"bgbl1-1991-61-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=13","order":7,"title":"Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV)","law_date":"1991-10-30T00:00:00Z","page":2057,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                                  2057\nVerordnung\nüber die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung\n(RV-Beitragszahlungsverordnung - RV-BZV)\nVom 30. Oktober 1991\nAuf Grund des § 178 Abs. 2 des Sechsten Buches                                          §4\nSozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBI. I S. 2261), der durch Artikel 1 Nr. 31                 Überweisung oder Einzahlung\nBuchstabe b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli       Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilneh-\n1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, verordnet der   men, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung:                Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiro-\namt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch\n§ 1                             bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung\nzulässig. Die Träger der Rentenversicherung können für\nGeltungsbereich                         Einzelüberweisungen oder Einzahlungen entsprechende\nDiese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die  Belege ausgeben. Die Belege haben die Kontonummer\nnicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialver-        des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, Felder\nsicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstel-         für die Angabe des Namens des Versicherten, seine Ver-\nlen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen  sicherungsnummer, den Verwendungszeitraum und die\nBeiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt        Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höher-\nnicht für die Zahlung von Beiträgen                           versicherungsbeitrag) zu enthalten.\n1. für Bezieher von Sozialleistungen,\n§5\n2. für Nachzuversichernde,\nVerfahren\n3. zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwart-\nschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs und            (1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das\nBeitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung\n4. für Künstler und Publizisten.\nzu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Aus-\nkünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur frei-\n§2                               willigen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durch-\nführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196\nZahlungsweise, Zahlungsmittel                    Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).\nBeitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen\n(2) Die Träger der Rentenversicherung haben Pflichtver-\nTräger der Rentenversicherung zu leisten. Die Beitrags-       sicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen,\nzahlungen können durch\nspätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitrags-\n1. Abbuchung (Einzugsermächtigung),                          zahlungspflicht hinzuweisen. Auf den Zahlungshinweis\n2. Überweisung oder Einzahlung,                               darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig\nrechtzeitig gezahlt werden.\n3. Scheck oder\n(3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen\n4. Barzahlung\nauf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende\nerfolgen.                                                     Angaben enthalten sein:\n1. Die Versicherungsnummer,\n§3\n2. der Vor- und Familienname des Versicherten,\nAbbuchungsverfahren\n3. der Verwendungszeitraum,\nDie Träger der Rentenversicherung sollen die Beiträge\n4. die Beitragsart.\nvom Konto der Versicherten bei einem inländischen Kredit-\ninstitut oder Postgiroamt abbuchen. Die Abbuchung hat         Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegen-\nmonatlich zu erfolgen. Änderungen in der Beitragshöhe         über dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt,\nauf Grund gesetzlicher Vorschriften sind von den Trägern     die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleich-\nder Rentenversicherung bei der Abbuchung zu berück-           bleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe\nsichtigen und den Versicherten spätestens mit der Ab-        des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.\nbuchung mitzuteilen. Die Träger der Rentenversicherung\nsind berechtigt, das Abbuchungsverfahren zu beenden,\nwenn Abbuchungsaufträge nicht ausgeführt oder abge-                                        §6\nbuchte Beiträge zurückgerufen werden. Den Versicherten                             Tag der Zahlung\nist die Beendigung des Abbuchungsverfahrens unverzüg-\nlich unter Angabe der letzten wirksamen Beitragszahlung         Als Tag der Beitragszahlung gilt:\nmitzuteilen. Die Versicherten können ihre Zustimmung         1. bei Abbuchung der erste Tag des Monats, in dem\nzum Abbuchungsverfahren jederzeit widerrufen.                    vereinbarungsgemäß die Abbuchung vorgenommen","2058                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nwerden soll, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird                                      § 9\nnicht ausgeführt oder abgebuchte Beiträge werden\nBeitragsbescheinigung\nzurückgerufen;\n(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar\n2. b~i Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des\neines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die\nTrägers der Rentenversicherung der achte Tag vor\nfür das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge aus-\ndem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der\nzustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Anga-\nRentenversicherung oder, falls es für den Versicherten\ngünstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;       ben zu enthalten:\n3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es           1. die Versicherungsnummer,\nsei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut oder       2. den Vor- und Familiennamen des Versicherten,\nPostgiroamt, das das zu belastende Konto führt, nicht\n3. den Verwendungszeitraum,\neingelöst;\n4. die Beitragshöhe,\n4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.\n5. die Beitragsart,\nDer Tag der Buchung gilt als Tag der Wertstellung, sofern\neine Wertstellung nicht erfolgt ist. Werden Beiträge im         6. die Beitragsbemessungsgrundlage.\nvoraus gezahlt, gilt als Tag der Zahlung frühestens der         Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden\nerste Tag des Monats, für den der einzelne Beitrag ver-         Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden,\nwendet werden soll.                                             ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheini-\n§7                                gung auszustellen.\nReihenfolge der Tilgung                           (2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung\nSchuldet der Versicherte Auslagen des Trägers der              anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben\nRentenversicherung, Beiträge, Säumniszuschläge, Zin-             Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Bei-\nsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zah-           tragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwen-\nlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft        dungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen beschei-\nder Versicherte keine Bestimmung, wird die Schuld in der         nigt worden sind.\nin Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der\ngleichen Schuldenart wird die einzelne Schuld nach ihrer                                      § 10\nFälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nFür ausgegebene Beitragsmarken der Träger der Ren-\n§ 8\ntenversicherung gilt§ 11 Abs. 2 und 3 der RV-Beitragsent-\nVerwendungszeitraum                           richtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S.1667,\n3616), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 1986\n(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimm-\n(BGBI. 1 S. 1060) geändert worden ist, weiter.\nten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche\nVorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalen-\ndermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.\n§ 11\n(2) Beträge, die nicht verwendet werden können, sind                                  Inkrafttreten\nals Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlan-\ngen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nzurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unver-        Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 10 die RV-Beitrags-\nzüglich schriftlich mitzuteilen.                                 entrichtungsverordnung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                              2059\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 31. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           untergliedern in Tafelwein, Landwein, Qualitätswein\nForsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirtschafts-         und Qualitätswein mit Prädikat.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) im Einvernehmen mit              (2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von\nden Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen              Weinen aus mehreren Ländern der Gemeinschaft be-\nsowie auf Grund der §§ 10 und 11 des Weinwirtschafts-            steht, kann die Untergliederung nach Absatz 1 Satz 2\ngesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              und 3, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die\nFinanzen:                                                        Untergliederung nach Absatz 1 Satz 3 entfallen.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die Worte „2964/88 des Rates vom 26. September\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-               1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)\" werden durch die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Worte „ 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABI.\n16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81) wird wie folgt geändert:             EG Nr. L 163 S. 6)\" ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   b) Die Worte „innerhalb von zwei Wochen\" werden\ndurch die Worte „jeweils bis zum 31. Mai\" ersetzt.\n,,§ 2\n(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in\nAngaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen\nsind weiter zu untergliedern in Wein inländischer Her-\nArtikel 2\nkunft, Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der\nGemeinschaft und Wein mit Herkunft aus Drittländern.        Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nDie Weine inländischer Herkunft und mit Herkunft aus      1982 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage\nanderen Ländern der Gemeinschaft sind weiter zu           nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2060                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justi1        Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil Uhalbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nB_undesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbetragt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                  lnkrafttretens\nSeite      (Nr.              vom)\n17. 10. 91          Achte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung                    7205       (198      23. 10. 91)                1.  6. 91\n7822-6-3\n23. 10. 91          Verordnung Nr. 11/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                7317       (204      31. 10. 91)               10. 11. 91\n9500-4-6-4\n25.     9. 91        Fünf~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-\nren)                                                                  7318       (204      31. 10. 91)               12. 12. 91\n96-1-2-88\n14. 10. 91          Achtundzwanzig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkei1rs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main)                        7318       (204      31. 10. 91)               14.11.91\n96-1-2-64"]}