{"id":"bgbl1-1991-61-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=11","order":6,"title":"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitragsverordnung)","law_date":"1991-10-30T00:00:00Z","page":2055,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                               2055\nVerordnung\nüber die pauschale Berechnung\nund die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung\nfür die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes\n(RV-Pauschalbeitragsverordnung)\nVom 30. Oktober 1991\nAuf Grund des § 178 Abs. 1 des Sechsten Buches              (2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)\nSozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-        sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261 ), der durch Artikel 1 Nr. 31  geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen\nBuchstabe a des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli    Einnahmen nach § 166 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-\n1991 (BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, in Verbindung   gesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen\nmit § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes verordnet der        bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-      anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem         Dienst regelmäßig ableisten.\nBundesminister des Innern, dem Bundesminister für\n(3) Beitragssatz ist der für die Rentenversicherung der\nFrauen und Jugend und dem Bundesminister der Finan-\nArbeiter und der Angestellten sowie der für die knapp-\nzen:\nschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der\n§ 1                            Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.\nGeltungsbereich\n(4) Diensttage sind die Tage des Wehr-, Zivil- oder\nDiese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die      Grenzschutzdienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.\nauf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst, Zivildienst oder\nGrenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3                                 §4\nSatz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver-\nsicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.                               Zuständigkeiten\nDie für die Beitragsberechnung maßgebenden Dienst-\n§ 2                             tage und Arbeitsentgelte sind getrennt für die Rentenver-\nBeitragsberechnung                      sicherung der Arbeiter, der Angestellten und die knapp-\nschaftliche Rentenversicherung an das Bundesversiche-\n(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalender-    rungsamt zu melden. Die Ermittlung wird für\njährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für\n1. Wehrdienstleistende vom Bundesamt für Wehrver-\ndie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-\nwaltung,\nstellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung\nvorgenommen.                                                2. Zivildienstleistende vom Bundesamt für den Zivildienst,\n(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:             3. Grenzschutzdienstleistende von der Grenzschutzver-\nwaltung Mitte\n1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädi-\ngung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:      vorgenommen.\nSumme der Arbeitsentgelte x Beitragssatz                                             § 5\n2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädi-                   Berechnungsverfahren\ngung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht er-\nhalten:                                                    (1) Die Beitragsberechnung wird vom Bundesversiche-\nrungsamt vorgenommen. Das Bundesversicherungsamt\nBeitrags-                                               errechnet den Gesamtbetrag der Beiträge und die auf die\nZahl der\nbemessungs-      x    Beitragssatz    x                 Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, der Ange-\nDiensttage\ngrundlage                                               stellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung\n365 (in Schaltjahren: 366)               entfallenden Anteile.\n(2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den\n§3                             errechneten Gesamtbetrag sowie den auf die jeweiligen\nTräger der Rentenversicherung entfallenden Anteil am\nBerechnungsgrundlagen\nGesamtbetrag dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem\n(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind    Bundesamt für den Zivildienst und der Grenzschutzverwal-\ndie der Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-       tung Mitte. Der Anteil für die Träger der Arbeiterrentenver-\nhaltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Bei-        sicherung wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Bei-\ntragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur    tragseinnahmen in dem Kalenderjahr, für das die Beiträge\njeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.                        zu zahlen sind, verteilt.","2056                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§6                              desversicherungsamt. Die Grenzschutzverwaltung Mitte\nBeitragszahlung                        hat keine Vorschüsse zu zahlen.\n(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für Wehrverwal-         (3) Das Bundesversicherungsamtstellt die Summe der\ntung, vom Bundesamt für den Zivildienst und der Grenz-       gezahlten Vorschüsse den endgültigen Anteilen am\nschutzverwaltung Mitte für das vergangene Kalenderjahr       Gesamtbetrag der Beiträge gegenüber und führt die\nan die                                                       Abrechnung durch. Unterschiedsbeträge sind bis zum\n31. März eines jeden Jahres für das vergangene Kalender-\n1. Träger der Rentenversicherung der Arbeiter,               jahr zu zahlen oder zu erstatten. Stellt das Bundesversi-\n2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,               cherungsamt fest, daß sich durch eine nachträgliche Kor-\nrektur der Anzahl der übermittelten Diensttage oder der\n3. Bundesknappschaft\nSumme der Arbeitsentgelte eine Veränderung der Unter-\nzu zahlen.                                                   schiedsbeträge ergibt, ist diese bei der nächsten Abrech-\nnung zu berücksichtigen.\n(2) Auf die Beiträge sind bis zum 15. des zweiten Monats\neines jeden Kalendervierteljahres Vorschüsse zu zahlen.                                   § 7\nFür die Berechnung der Vorschüsse sind die Diensttage im                             Inkrafttreten\nvergangenen Kalendervierteljahr zugrunde zu legen. Der\nVorschuß für die Träger der Rentenversicherung der             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nArbeiter wird auf diese nach dem Verhältnis ihrer Beitrags-  Gleichzeitig tritt die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom\neinnahmen in den letzten zwölf Monaten vor dem Kalen-        19. März 1974 (BGBI. 1 S. 757), zuletzt geändert durch die\ndervierteljahr, für das der Vorschuß bestimmt ist, verteilt. Verordnung vom 25. März 1983 (BGBI. 1 S. 402), außer\nDie Berechnung der Vorschüsse erfolgt durch das Bun-         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nBlüm"]}