{"id":"bgbl1-1991-61-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=9","order":5,"title":"Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch (TabKTHmV)","law_date":"1991-10-29T00:00:00Z","page":2053,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                                   2053\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen\nund über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch\n(TabKTHmV) *)\nVom 29. Oktober 1991\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, d und f               meinen Warnhinweis nach § 2 Abs. 1 jeweils einen der\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                   folgenden besonderen Warnhinweise tragen:\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit\n1. ,,Rauchen verursacht Krebs\"\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-                   2. ,,Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten\"\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet              3. ,,Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes\nder Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit                      bereits in der Schwangerschaft\"\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft:                                            4. ,,Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko\nschwerer Erkrankungen\".\n(2) Dem besonderen Warnhinweis müssen die Worte\n§ 1                                   ,,Die EG-Gesundheitsminister:\" vorangestellt sein.\nBegriffsbestimmungen                                 (3) Die besonderen Warnhinweise des Absatzes 1 sind\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                   vom Hersteller abwechselnd zu verwenden. Sie müssen\nmit der gleichen Häufigkeit auf den von ihm in den Verkehr\n1. Packungen:                                                          gebrachten Packungen erscheinen. Abweichungen dürfen\nFertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes,               nicht mehr als 5 vom Hundert betragen.\ndie zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nbestimmt sind;\n§4\n2. Teer:\nEingeführte Tabakerzeugnisse\ndas nikotinfreie trockene Rauchkondensat;\n(1) Zigaretten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\n3. Nikotin:                                                            schen Wirtschaftsgemeinschaft dürfen abweichend von\ndie Nikotinalkaloide.                                            § 3 Abs. 1 auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nanstelle eines der dort aufgeführten besonderen Warnhin-\n§2                                   weise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstel-\nlungslandes zulässigen anderen besonderen Warnhinweis\nAllgemeiner Warnhinweis                           in deutscher Sprache tragen.\n(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 des                      (2) Bei Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes dürfen in                 sind die Angaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 nicht\nPackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht                     erforderlich, wenn diese im Herstellungsland nicht vorge-\nwerden, wenn sie mit dem allgemeinen Warnhinweis                       schrieben sind.\n„Rauchen gefährdet die Gesundheit\" versehen sind. Bei\nTabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt                                                   §5\nsind, ist statt des Wortes „Rauchen\" das Wort „Tabak\" zu\nverwenden.                                                                                       Angabe\ndes Gehaltes an Rauchinhaltsstoffen\n(2) Dem allgemeinen Warnhinweis müssen die Worte\n,,Die EG-Gesundheitsminister:\" vorangestellt sein.                        Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn der im Rauch einer\nZigarette enthaltene Teergehalt und Nikotingehalt angege-\nben sind.\n§3\nBesondere Warnhinweise                                                         §6\nForm der Kennzeichnung\n(1) Zigaretten dürfen in Packungen gewerbsmäßig nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn sie außer dem allge-                    (1) Bei Zigarettenpackungen muß der allgemeine Warn-\nhinweis nach § 2 auf der am ehesten ins Auge fallenden\nBreitseite, der besondere Warnhinweis nach § 3 oder§ 4\n*) Mit dieser Verordnung werden in deutsches Recht umgesetzt:\nRichtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 (ABI. EG\nAbs. 1 auf der anderen Breitseite der Packung angebracht\nNr. L 359 S. 1) und                                                 sein. Sowohl der allgemeine Warnhinweis als auch der\nRichtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 137 besondere Warnhinweis müssen jeweils mindestens 4 vom\nS. 36).                                                             Hundert der Fläche der Breitseite einnehmen, auf der sie","2054                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nangebracht sind. Diese Mindestgröße gilt für die bloßen                                 §8\nWarnhinweise ohne die durch § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2                        Ordnungswidrigkeiten\nvorgeschriebenen zusätzlichen Angaben. Die Warnhin-\nweise müssen deutlich lesbar, fettgedruckt und auf einem     Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nkontrastierenden Hintergrund angebracht sein. Sie dürfen   stabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\nnicht auf Transparentfolie oder sonstigem Verpackungs-     zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\npapier, das die Packung umhüllt, oder so angebracht sein,  1. entgegen § 2, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5, jeweils in\ndaß sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können.        Verbindung mit§ 6, Tabakerzeugnisse, bei denen die\n(2) Bei anderen Tabakerzeugnissen ist der allgemeine        vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vor-\nWarnhinweis an ins Auge fallender Stelle der Packung auf       geschriebenen Weise angebracht sind, in den Verkehr\nkontrastierendem Hintergrund gut sichtbar, deutlich les-       bringt oder\nbar und unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar         2. entgegen § 3 Abs. 3 die besonderen Warnhinweise\nanzubringen. Er darf nicht durch andere Angaben oder           nicht mit der gleichen Häufigkeit verwendet.\nBildzeichen verdeckt oder getrennt werden.\n(3) Die Angaben nach § 5 über den Gehalt an Rauch-                                   §9\ninhaltsstoffen müssen auf der Schmalseite der Zigaretten-               Änderung der Tabakverordnung\npackung gut lesbar auf kontrastierendem Hintergrund\naufgedruckt sein und mindestens 4 vom Hundert der             In der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977\nbetreffenden Fläche einnehmen.                             (BGBI. 1 S. 2831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 21. März 1986 (BGBI. 1 S. 368), werden§ 3a und§ 6\nAbs. 4 gestrichen.\n§ 7                                                         § 10\nTeergehalt bei Zigaretten                             Inkrafttreten, Übergangsregelungen\n(1) Für den Teergehalt im Rauch werden je Zigarette        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nfolgende Höchstmengen festgesetzt:                         dung in Kraft.\n15 Milligramm ab 31. Dezember 1992,                           (2) Zigaretten dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992\n12 Milligramm ab 31. Dezember 1997.                       mit einer Kennzeichnung nach den bis zum Inkrafttreten\ndieser Verordnung geltenden Vorschriften in den Verkehr\n(2) Zigaretten mit einem Gehalt von mehr als 15 Milli-  gebracht werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1992 herge-\ngramm dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in den         stellt worden sind.\nVerkehr gebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezem-\nber 1992 hergestellt worden sind. Zigaretten mit einem        (3) Andere Tabakerzeugnisse dürfen noch bis zum\nGehalt von mehr als 12 Milligramm bis zu 15 Milligramm     31. Dezember 1994 mit einer Kennzeichnung nach den bis\ndürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr       zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-\ngebracht werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997        ten in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum\nhergestellt worden sind.                                   30. Juni 1992 hergestellt worden sind.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}