{"id":"bgbl1-1991-61-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)","law_date":"1991-10-29T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                                   2051\nVerordnung\nüber tiefgefrorene Lebensmittel\n(TLMV)*)\nVom 29. Oktober 1991\nAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b              den. Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen\nund d sowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und                  nach oben zulässig:\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\n1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höch-\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des\nstens 3 °C,\nGesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert\nworden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-          2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                    Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs-\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991                    und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens\n(BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesund-                 3 °C.\nheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-              Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen in dem in Artikel 3 des\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:                 Einigungsvertrages genannten Gebiet die Abweichungen\nin den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels an Verkaufs-\ntagen im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Ver-\n§ 1\ntriebsverfahren bis zu höchstens 6 °c betragen.\nBegriffsbestimmung, Anwendungsbereich\n(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verord-\n§3\nnung sind Lebensmittel, die\nBezeichnungsschutz\n1. einem geeigneten Gefrierprozeß (Tiefgefrieren) unter-\nzogen worden sind, bei dem der Bereich der maxima-                    Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren\",\nlen Kristallisation entsprechend der Art des Lebens-              ,,tiefgekühlt\", ,,Tiefkühlkost\" oder „gefrostet\" gewerbs-\nmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der         mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den\nWirkung, daß die Temperatur des Lebensmittels an                  Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 ent-\nallen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisie-             sprechen.\nrung mindestens minus 18 ° C beträgt, und\n2. mit einem Hinweis darauf, daß sie tiefgeforen sind, in\n§4\nden Verkehr gebracht werden.                                                              Verpackung\n(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser                Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbrau-\nVerordnung.                                                           cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen\n(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung und der            gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr\nGeflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung bleiben\ngebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung\nunberührt.                                                            sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen\nnachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.\n§ 2\nAnforderungen\nan das Herstellen und Behandeln                                                      §5\nKennzeichnung\n(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von ein-\nvon Erzeugnissen für Verbraucher\nwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden,\ndie den nötigen Frischegrad besitzen.                                    Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur\nAbgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2\n(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefrier-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nmittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem\nbestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nLebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.\ngebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die\n(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen                   Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebe-\nunverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.                nen Angaben angegeben sind:\n(4) Nach dem Tiefgefrieren muß die Temperatur bis zur              1. die Worte „tiefgefroren\", ,,tiefgekühlt\", ,,Tiefkühlkost\"\nAbgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeug-                     oder „gefrostet\" in Verbindung mit der Verkehrsbe-\nnisses ständig bei minus 18 ° C oder tiefer gehalten wer-                  zeichnung,\n2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom\nVerbraucher gelagert werden kann, sowie die Auf-\n21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 40 S. 34) in deutsches Recht           bewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung\numgesetzt.                                                              erforderliche Anlage,","2052                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren\"         § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderun-\noder ein gleichsinniger Hinweis,                            gen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in\n4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.                      den Verkehr bringt.\n(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-\nsig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-\n§6\nund Bedarfsgegenständegesetzes ordnungwidrig.\nKennzeichnung von Erzeugnissen,\ndie nicht für Verbraucher bestimmt sind                      (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des\n(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nVerbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in              wer vorsätzlich oder fahrlässig\nden Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:                  1. entgegen § 4 tiefgefrorene Lebensmittel ohne die vor-\n1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte „tief-                geschriebene Verpackung oder\ngekühlt\", ,,tiefgefroren\", ,,Tiefkühlkost\" oder „gefrostet\",  2. entgegen § 5 oder§ 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die\n2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,                            nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngekennzeichnet sind,\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstel-\nlers, des Verpackers oder eines in der Europäischen\nin den Verkehr bringt.\nWirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Pak-                                          §8\nkung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit\nverbundenen Etikett angebracht werden.                                                    Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§7\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                       (2) Tiefgefrorene Lebensmittel, die den bis zum Inkraft-\ntreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften entspre-\n(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und              chen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen            Verkehr gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}