{"id":"bgbl1-1991-61-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1991-10-29T00:00:00Z","page":2045,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["2045\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1991                              Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1991                                                                                                Nr. 61\nTag                                                                      In halt                                                                                  Seite\n29. 10. 91        Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen                                                        2045\n2125-40-27, 2125-40-25, 7842-6\n29. 10. 91        Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2051\nneu: 2125-40-43\n29. 10. 91        Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im\nZigarettenrauch (TabKTHmV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2053\nneu: 2125-40-45; 2125-40-18\n30. 10. 91        Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten-\nversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschal-\nbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2055\nneu: 860-6-3; 8232-35\n30. 10. 91        Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Beitrags-\nzahlungsverordnung - RV-BZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2057\nneu: 860-6-2; 8232-40\n31.10.91          Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes ....                                                      2059\n7845-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2060\nVerordnung\nzur Änderung der Aromenverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)\nVom 29. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in                               - auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3\nVerbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-                                     des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und                                         der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Januar\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1                                           1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, im Einver-\nS. 530),                                                                                      nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des                                             wirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                                          Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einver-                                   - auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 17 Abs. 2\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-                                       des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,                                                sowie\nauf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und\n*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in\ndeutsches Recht umgesetzt:                                                                 Nr. 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des\nArtikel 1:\nGesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) ge-\nRichtlinie 88/388/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln\nändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-\nund über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung vom 22. Juni 1988 (ABI.                       ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nEG Nr. L 184 S. 61 und Nr. L 345 S. 29) und                                                und für Wirtschaft:\nRichtlinie 91/71/EWG der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 88/\n388/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-\nArtikel 1\nstoffe für ihre Herstellung vom 16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 25),                                  Änderung der Aromenverordnung\nArtikel 2:\nRichtlinie 91/72/EWG der Kommission bezüglich der Angabe von\nDie Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nAromen in der Liste der Zutaten auf dem Etikett von Lebensmitteln vom                   S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch die Verordnung\n16. Januar 1991 (ABI. EG Nr. L 42 S. 27).                                               vom 2. April 1985 (BGBI. 1 S. 631 ), wird wie folgt geändert:","2046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                       c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur\n,,§ 1\nGeschmacksbeeinflussung von Aromen, die\nBegriffsbestimmungen                                 dort aufgeführten Aminosäuren und deren\n(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in                       Salze darüber hinaus zur Herstellung von Reak-\nAnlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischun-                      tionsaromen,\".\ngen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder\nzugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind,          d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nLebensmitteln einen besonderen Geruch oder Ge-                    ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b\nschmack zu verleihen.                                             und § 5 bleiben unberührt.\"\n(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten\nnicht                                                     3. § 4 wird durch folgende §§ 4 bis 4 b ersetzt:\n1. Stoffe mit ausschließlich süßem, saurem oder salzi-\ngem Geschmack,                                                                        ,,§ 4\nKennzeichnung von Aromen,\n2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem\ndie nicht an Endverbraucher abgegeben werden\nZustand, die dazu bestimmt sind, als solche ver-\nzehrt zu werden.                                          (1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n§ 2                             gegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbs-\nVerbote und Beschränkungen                    mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\nangegeben sind:\n(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufge-\nführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen          1. das Wort „Aroma\", eine genauere Bezeichnung\nüberschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmit-             oder eine Beschreibung des Aromas,\nteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                        2. die Worte „für Lebensmittel\" oder ein genauerer\nHinweis auf das Lebensmittel, für welches das\n(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der\nAroma bestimmt ist,\nHerstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln\ngewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1          3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile\nhergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.                a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aroma-\ntisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung\n(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als                 nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,\nsolche bei der Herstellung von Aromen und anderen\nLebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden.                b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile\nAromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten,                  (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel\ndürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht                        sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbe-\nwerden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen                       zeichnung oder ihrer EWG-Nummer,\nhergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehr-\n4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen\nfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe\nBestandteile, für die eine mengenmäßige Beschrän-\nenthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr\nkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht,\ngebracht werden, wenn dieser Gehalt\noder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer\n1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des                     ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel\nSatzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromati-           geltenden Beschränkungen einzuhalten,\nsierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus\nenthalten, beruht und                                   5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,\n2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht           6. der Name oder die Firma und die Anschrift des\nüberschreitet.                                              Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-\nDie Sätze 1 , 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin.             nen Verkäufers.\n(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aro-            (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den\nmen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an 3,4-            Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut\nBenzpyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig              sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht\nnicht in den Verkehr gebracht werden.\"                       sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen\nnur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den\na) In Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 wird            Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle\njeweils die Angabe „Anlage 2\" durch die Angabe          die Worte ,,für die Herstellung von Lebensmitteln\n„Anlage 5\", in Absatz 1 Nr. 1 ferner die Angabe         bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel\" ange-\n,,Anlage 3\" durch die Angabe „Anlage 6\" ersetzt.        bracht sind.\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird ferner das Wort „Trinkbrannt-          (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoff-\nweinen\" durch das Wort „Spirituosen\" ersetzt.           verordnung bleiben unberührt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                                 2047\n§ 4a                               mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nKennzeichnung                           durch die Angabe „chininhaltig\" kenntlich gemacht\nvon Aromen für Endverbraucher                    sind.\"\n(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig            a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben                  ,,(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des\nsind:                                                            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n1. das Wort „Aroma\", eine genauere Bezeichnung                   wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\noder eine Beschreibung des Aromas,                           1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort\n2. die Worte „für Lebensmittel\" oder ein genauerer                     genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebens-\nHinweis auf das Lebensmittel, für welches das                      mittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder\nAroma bestimmt ist,                                          2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort\ngenannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.\"\n3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der\nAnlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der            b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nabsteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile                 ,,(3) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und\na) das Aroma gemäß Nummer 1 und                              Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nb) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer            1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort „natür-\nEWG-Nummer,                                                     lich\" oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht\noder\n4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend§ 7 der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,                       2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den\nVerkehr bringt.\"\n5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung\nund Verwendung,                                          c) In Absatz 5 werden nach den Worten „entgegen\n§ 4\" die Worte „oder§ 4a\" eingefügt und das Wort\n6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das              ,,gewerbsmäßig\" gestrichen.\nAroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,\n7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,              6. § 7 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\n8. der Name oder die Firma und die Anschrift des\nHerstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-                                   ,,§ 7\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-                               Übergangsvorschrift\nnen Verkäufers.\n( 1 ) Aromen und andere Lebensmittel dürfen bis zum\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den              30. Juni 1992 nach Maßgabe der bis zum 8. November\nPackungen oder Behältnissen in deutscher Sprache             1991 geltenden Fassung dieser Verordnung hergestellt\ngut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar ange-        und in den Verkehr gebracht werden.\nbracht sein.\n(2) Aromen für Endverbraucher (§ 6 Abs. 1 des\n§ 4b\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) dür-\nHinweise auf natürliche Herkunft                fen darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1993 mit\n(1) Das Wort „natürlich\" und gleichsinnige Angaben        einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden,\ndürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht           die den bis zum 8. November 1991 geltenden Rechts-\nwerden, wen·n die aromatisierenden Bestandteile des         vorschriften entspricht.\"\nAromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen\n(Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4)    7. Die Anlage 1 wird durch die Anlagen zu dieser Verord-\nbestehen.                                                    nung ersetzt.\n(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen\nHinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen       8. Die Anlage 2 wird Anlage 5; in Nummer 1 Buchstabe c\nbestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort              der Anlage werden das Wort „Trinkbranntweinen\"\n„natürlich\" und gleichsinnige Angaben nur gebraucht          durch das Wort „Spirituosen\" und die Angabe „nach\nwerden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und           Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b\" durch die Angabe „nach\nseine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich           Anlage 4\" ersetzt.\noder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebens-\nmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.                9. Die Anlage 3 wird Anlage 6; im Einleitungssatz wird die\n(3) § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-      Angabe „nach Anlage 2\" durch die Angabe „nach\ngegenständegesetzes ist in den Fällen der Absätze 1          Anlage 5\" ersetzt.\nund 2 nicht anzuwenden.\"\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                                            Artikel 2\n,,§ 5                                                      Änderung\nVerkehrsverbot                           der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nAromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die        § 6 Abs. 5 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nChinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbs-      in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September","2048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\n1984 (BGBI. 1 S. 1221 ), die zuletzt durch die Verordnung         b) daraus hergestellte Raucharomen, bei deren Her-\nvom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435) geändert worden ist,               stellung zum Auffangen des Rauchs keine anderen\nwird wie folgt gefaßt:                                                Flüssigkeiten als Wasser oder Ethylalkohol ver-\nwendet wurden.\n,,(5) Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis\nder Zutaten das Wort „Aroma\", eine genauere Bezeich-               Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter oder\nnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben.                  aromatisierter Erzeugnisse oder der unter Verwen-\nGewürzextrakte können statt dessen nach Maßgabe der                dung geräucherter oder aromatisierter Lebensmittel\nAnlage 1 mit dem Namen ihrer Klasse angegeben werden.              hergestellten Erzeugnisse an 3,4-Benzpyren darf ein\nDas Wort „natürlich\" und gleichsinnige Angaben dürfen              Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht über-\nnur nach Maßgabe des § 4 b der Aromenverordnung                    schreiten; § 2 Abs. 4 der Aromenverordnung bleibt\ngebraucht werden. Bis zum 31. Dezember 1993 dürfen die             unberührt. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse\nAngaben im Verzeichnis der Zutaten noch nach Maßgabe               geräucherte oder aromatisierte Lebensmittel verwen-\nder bis zum 8. November 1991 geltenden Rechtsvorschrif-            det, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht\nten gemacht werden.\"                                               über mitverwendete Anteile an Speiseölen und daraus\nhergestellten Produkten erfolgen.\"\nArtikel 3\nÄnderung der Käseverordnung                                             Artikel 4\nIn der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-                            Bekanntmachung\nchung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-        Der Bundesminister für Gesundheit kann den Wortlaut\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November          der Aromenverordnung in der ab 9. November 1991 gel-\n1990 (BGBI. 1 S. 2447), wird Anlage 3 Nr. 1 wie folgt         tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ngefaßt:\n„ 1. Käse und Erzeugnisse aus Käse\nzur äußerlichen Anwendung                                                       Artikel 5\na) frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen                              1n krafttreten\nHölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholz-\nsamenständen, auch unter Mitverwendung von            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nGewürzen,                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                                 2049\nAnlagen\nzu Artikel 1 Nr. 7\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a)\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen\n1. Natürliche Aromastoffe:\nchemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließ-\nlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus\nAusgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebens-\nmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr\naufbereitet werden.\n2. Naturidentische Aromastoffe:\nchemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit\nchemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff\npflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.\n3. Künstliche Aromastoffe:\nchemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit\neinem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der\nNummer 1 natürlich vorkommt.\n4. Aromaextrakte:\nnicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit\nAromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion\nmit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder\ntierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (ein-\nschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.\n5. Reaktionsaromen:\nErzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen\neiner Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein\nanderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.\n6. Raucharomen:\nZubereitungen aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.\nAnlage 2                                                       Anlage 3\n(zu § 2 Abs. 1)                                                (zu § 2 Abs. 2)\nHöchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen                                 Stoffe, die zur Herstellung\nvon Aromen und anderen Lebensmitteln\nArsen                                              3 mg/kg                  nicht verwendet werden dürfen\nBlei                                              10 mg/kg\nCadmium                                            1 mg/kg     Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)\nQuecksilber                                        1 mg/kg     Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)\nEngelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis\ndulcis)\nWacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)","2050                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3)\nHöchstmengen an bestimmten Stoffen\nin verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln\nStoffe           Getränke   andere         Sonderregelungen\nLebensmittel\nmg/kg      mg/kg\nAgarizinsäure     20         20            100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in Lebensmitteln, die\nPilze enthalten\nAloin              0, 1       0, 1         50 mg/kg in alkoholischen Getränken\nBeta-Asaron        0, 1       0, 1         1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen für „Snacks\"\nBerberin           0,1        0,1          10 mg/kg in alkoholischen Getränken\nCumarin            2          2            10 mg/kg in Karamel-Süßwaren\n50 mg/kg in Kaugummi\n10 mg/kg in alkoholischen Getränken\nBlausäure                                  50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz und ähnlichen Er-\nzeugnissen\n1 mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholischen Getränken\n5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven\nHyperizin          0, 1       0, 1         10 mg/kg in alkoholischen Getränken\n1 mg/kg in Süßwaren\nPulegon          100         25            250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aromatisierten Getränken\n350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren\nQuassin            5          5            10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform\n50 mg/kg in alkoholischen Getränken\nSafrol                                     2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis\nund lsosafrol                              zu 25% vol\n5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von\nüber 25% vol\n15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder Muskatnuß ent-\nhalten\nSantonin           0, 1       0, 1         1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von\nüber 25% vol\nThujon             0,5        0,5          5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis\n(Alpha und Beta)                           zu 25% vol\n10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von\nmehr als 25 % vol\n25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten\n35 mg/kg in Bitter-Spirituosen\nChinin             0          0            300 mg/kg in Spirituosen\n85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken"]}