{"id":"bgbl1-1991-61-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":61,"date":"1991-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/61#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_61.pdf#page=15","order":1,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes","law_date":"1991-10-31T00:00:00Z","page":2059,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1991                              2059\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 31. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           untergliedern in Tafelwein, Landwein, Qualitätswein\nForsten verordnet auf Grund des § 9 des Weinwirtschafts-         und Qualitätswein mit Prädikat.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) im Einvernehmen mit              (2) Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von\nden Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen              Weinen aus mehreren Ländern der Gemeinschaft be-\nsowie auf Grund der §§ 10 und 11 des Weinwirtschafts-            steht, kann die Untergliederung nach Absatz 1 Satz 2\ngesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der              und 3, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die\nFinanzen:                                                        Untergliederung nach Absatz 1 Satz 3 entfallen.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Die Worte „2964/88 des Rates vom 26. September\nDie Verordnung zur Durchführung des Weinwirtschafts-               1988 (ABI. EG Nr. L 269 S. 5)\" werden durch die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Worte „ 1734/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABI.\n16. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 81) wird wie folgt geändert:             EG Nr. L 163 S. 6)\" ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                   b) Die Worte „innerhalb von zwei Wochen\" werden\ndurch die Worte „jeweils bis zum 31. Mai\" ersetzt.\n,,§ 2\n(1) Die Bestandsmeldung ist zu untergliedern in\nAngaben über Rot- oder Weißwein. Beide Gruppen\nsind weiter zu untergliedern in Wein inländischer Her-\nArtikel 2\nkunft, Wein mit Herkunft aus anderen Ländern der\nGemeinschaft und Wein mit Herkunft aus Drittländern.        Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nDie Weine inländischer Herkunft und mit Herkunft aus      1982 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage\nanderen Ländern der Gemeinschaft sind weiter zu           nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}