{"id":"bgbl1-1991-60-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":60,"date":"1991-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/60#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_60.pdf#page=11","order":3,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1991-10-28T00:00:00Z","page":2043,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991                                 2043\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 28. Oktober 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 und des § 15,            in § 1 genannten Rechtsakten höchstzulässige Ver-\njeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16              gütung\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\ngewährt. Die in den Jahren 1993 bis 1996 zu zahlenden\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVergütungen werden, sobald die jeweils anzuwenden-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-\nden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse durch\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und\npäischen Gemeinschaften festgesetzt worden sind,\nfür Wirtschaft:\ndurch den Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten jährlich im Bundesanzeiger\nArtikel 1                                 bekanntgemacht. Die Zahlung erfolgt, beginnend mit\ndem Jahr 1992, jeweils innerhalb des letzten Kalender-\n§ 16c der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der                vierteljahres an den Milcherzeuger, dem die Referenz-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1             menge am 6. November 1991 zustand.\"\nS. 1034), die durch die Verordnung vom 19. Juli 1991\n(BGBI. 1S. 1597) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\n2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndert:\na) Die Worte „nach den vorstehenden Absätzen\"\n1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:                        werden durch die Worte „nach den Absätzen 1 und\n2 Satz 1\" und die Angabe,,§ 4c Abs. 1 und 5\" durch\n„Unabhängig von Satz 1 werden von jeder dem                        die Angabe ,,§ 4c Abs. 1 und 6\" ersetzt.\nMilcherzeuger am 6. November 1991 zustehenden vor-\nläufigen Referenzmenge weitere 2 vom Hundert, bezo-            b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngen auf die um 12,5 vom Hundert gekürzte An-                       „Für die Berechnung des nach Absatz 2 Satz 4\nlieferungsmenge 1989, mit Wirkung vom 1. April 1991                ausgesetzten Teils der Referenzmenge sowie für\nausgesetzt; vorläufige Referenzmengen, die nach                    das Verfahren gilt § 4c Abs. 1 und 6 mit der Maß-\n§ 16 e Abs. 3 aus der Reserve zugeteilt worden sind,               gabe entsprechend, daß an die Stelle der dort\nbleiben hierbei unberücksichtigt. Für den nach Satz 4              genannten Daten des Jahres 1987 der 1 . Dezember\nausgesetzten Teil der Referenzmenge wird nach Maß-                 1991 tritt. II\ngabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmit-\ntel\nArtikel 2\n1 . im Jahre 1992 235,40 DM je 1 000 kg Referenz-\nmenge als Vergütung und                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\n2. in den Jahren 1993 bis 1996, sofern die in § 1          6. Mai 1992 an wieder in ihrer am 5. November 1991\ngenannte Abgabenregelung durch die dort genann-        maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nten Rechtsakte verlängert wird, die jeweils nach den    Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 28. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}