{"id":"bgbl1-1991-60-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":60,"date":"1991-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/60#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_60.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1991-10-23T00:00:00Z","page":2037,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991                2037\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 23. Oktober 1991\nAuf Grund des§ 88 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) in Verbindung mit dem\nOrganisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530)\nverordnet der Bundesminister für Familie und Senioren:\n§ 1\nDem§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des§ 88\nAbs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1\nS. 150) wird folgender Satzteil angefügt:\n,,jedoch 4 500 Deutsche Mark bei Hilfesuchenden, die das 60. Lebensjahr voll-\nendet haben, sowie bei Erwerbsunfähigen im Sinne der gesetzlichen Renten-\nversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren lnvalidenrentnern, \".\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1991\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","2038                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 23. Oktober 1991\nAuf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n(BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November\n1990 (BGBI. 1 S. 2498), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben.\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 4 bis 11\" durch die Worte\n,,Absatz 1 Nr. 4 bis 1O\" ersetzt.\n3. In§ 5a werden die Worte „Nummern 221, 223.2 und 228\" durch die Worte\n,,Nummern 123a, 221, 223.2 und 228\" ersetzt.\n4. § 5b wird aufgehoben.\n5. Im 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 201 bis 219\nund die neu einzufügende Gebührennummer 235.1 sowie im 3. Abschnitt\ndie Gebührennummern 41 O bis 413.3 die Fassung der Anlage zu dieser Ver-\nordnung.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Gebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991                       2039\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich\nA. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201       Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche\nBehörde                                                                                8,-\n202      Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins\n202.1       erstmalig                                                                          44,-\n202.2       nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder\nVerhängung einer Sperrfrist                                                  44,- bis 120,-\n203      Erweiterung einer Fahrerlaubnis                                                      34,-\n204      Ortskundeprüfung                                                                 7,- bis 33,-\n205      Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im\nFührerschein zur Fahrgastbeförderung                                                  23,-\n206      Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen\nund Verlängerungen)                                                                    6,-\n207      Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-\nbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits-\nerklärung                                                                            23,-\n208      Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der\nVerlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer\nFahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen\ngeistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen                              40,- bis 150,-\n209      Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis       13,- bis 250,-\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einzie-\nhung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.\n210      Ungültigkeitserklärung eines Führerscheins                                           13,-\n211      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins                  13,-\n212      Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz\nfür einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer\netwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung                                          13,-\n213      Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins                            6,-\n214      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter\nder Kraftfahrzeugführer                                                         20,- bis 60,-\n215      Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über\nFahrerlaubnis und Führerscheine                                                 20,- bis 100,-\n216      Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2c             6,-\nStVG)\n217      Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2a StVG)                 38,-\n218      Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entzie-\nhung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von\nAuflagen nach § 15 b Abs. 2 StVZO                                                     20,-\n219      Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)                                40,-","2040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\n235.1     Zuteilung der Erkennungsnummer eines Wunschkennzeichens zusätzlich zu der\nGebühr nach Gebühren-Nr. 235                                                        20,-\n3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten\nSachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung\nund der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen\nA. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nFahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz\n2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n410       Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die\nzur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind,\ngleichgültig ob diese im Besitz der TP stehen oder von ihr angemietet\nwurden.\n- Anlegen der Verwaltungsakte bei der TP entsprechend den üblichen organisa-\ntorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages\nzur Erstellung eines Gutachtens.\n- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu\nliefernden Unterlagen/ Anlagen durch den aaS auf ·vollständigkeit.\n- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschrie-\nbenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-\nsteller.\n- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und\nBearbeitungsablauf anfallen.\nDie Grundgebühren betragen\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.1                                            110,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.2                                           275,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.3                                           440,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.4                                           550,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.5                                           715,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.6                                           825,-\nfür   Prüfungen  nach  Nummer   410.7                                           990,-\n410.1      1. Schilder\n2.   Amtliches Kennzeichen\n3.   Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4.   Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2      1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2.   Abschleppeinrichtungen\n3.   Radabdeckungen\n4.   Ladepritsche lof Zugmaschine\n5.   Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)\n6.   Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen\n7.   Vorstehende Außenkanten\n8.   Gleitschutzeinrichtungen\n9.   Anhänger ohne Bremsanlage\n10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991        2041\nGebühren-                                                                            Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                               DM\n410.3        1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3.  Rückspiegel\n4.  Kraftstoffbehälter aus Blech\n5.  Beiwagen von Krafträdern\n6.  Vorrichtung für Schallzeichen\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4       1.  Sichtfeld\n2.  Heizungen\n3.  Unterfahrschutz\n4.  Scheibenwischer, Wascher\n5. Lenkanlagen\n6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7.  Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8.  Türen\n9.  Kopfstützen\n10.  Bremsanlagen\n11.  Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5       1.  Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2.  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3.  Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)\n4.  Anhänger mit Bremsanlage\n5.  Scheiben aus Sicherheitsglas\n6.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6       1.  Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2.  Kraftstoffverbrauch\n3.  Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4.  Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5.  Verankerung der Sicherheitsgurte\n6.  Stoßstangen\n7.  Andere Kraftfahrzeuge\n8.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410. 7      1.  Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2.  Motorleistung\n3.  Reifenprüfung\n4.  Abgase von Ottomotoren Typ 1\n5.  Abgase von Dieselmotoren\n6.  Verhütung von Bränden\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n411      Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411 .1   Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes\nbeträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nummer 410. Erfordert die Nachprü-\nfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung\nfremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewie-\nsenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr\nnach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411 .2    Nachtragsgutachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder\nMusterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr\nnach Nummer 410.","2042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                      DM\n412       Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und\n411 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür\nbeträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und\nhöchstens 148,- DM bzw. je angefangene Viertelstunde mindestens 29,- DM und\nhöchstens 37,- DM. Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauf-\ntrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher\nabgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorge-\nnannten Sätze berechnet.\n413      Sonstige Auslagen/Zuschläge\n413.1    Reisekosten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen\nwerden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie\nsetzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und\nden lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-\ntungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies\ngilt auch für Reisenebenkosten.\nBei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-\nKlasse berechnet werden.\n413.2    Reisezeiten\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit werden je\nSachverständigen je vollendete Stunde mindestens 115,- DM und höchstens\n148,- DM berechnet bzw. je begonnene Viertelstunde mindestens 29,- DM und\nhöchstens 37,- DM. Die entsprechende Gebühr für Prüfgehilfen wird mit\n70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren\nAuftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.\n413.3    Terminzuschläge\nSoweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem\nAuftraggeber vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge\nerhoben:\n-   An normalen Werktagen                zwischen   6.00 und 20.00  Uhr  30 v. H.\n-   An dienstfreien Werktagen            zwischen   6.00 und 20.00  Uhr  60 v. H.\n-   In den Nachtstunden                  zwischen  20.00 und   6.00 Uhr  60 v. H.\n-   An Sonntagen                         zwischen   0.00 und 24.00  Uhr  80 v. H.\n-   An Feiertagen                        zwischen   0.00 und 24.00  Uhr 120 v. H."]}