{"id":"bgbl1-1991-60-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":60,"date":"1991-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik im Dienstleistungsbereich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Dienstleistungsstatistikverordnung)","law_date":"1991-10-18T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung einer Bundesstatistik im Dienstleistungsbereich\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Dienstleistungsstatistikverordnung)\nVom 18. Oktober 1991\nAuf Grund des§ 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes       die Angaben auch auf alle dem Berichtsquartal vorange-\nvom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 462,565), geändert durch     gangenen abgelaufenen Quartale des Jahres.\nArtikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2837), verordnet die Bundesregierung:\n§4\n§ 1                                                  Erhebungsmerkmale\nAnordnung als Bundesstatistik                     Erhebungsmerkmale sind:\nFür die Jahre 1991 und 1992 wird in dem in Artikel 3 des  1. Zahl der tätigen Personen,\nEinigungsvertrages genannten Gebiet eine Erhebung im        2. Lohn- und Gehaltsummen,\nDienstleistungsbereich als Bundesstatistik durchgeführt.\n3. Umsatz,\n§2                              4. Investitionen, untergliedert nach Ausrüstungen, Grund-\nstücken und Bauten.\nErhebungseinheiten\n(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative\nAuswahl von höchstens 9 000 Unternehmen in den Wirt-                                      §5\nschaftsbereichen                                                                    Hilfsmerkmale\n1. Verkehr, ohne Nachrichtenübermittlung,                      Hilfsmerkmale sind:\n2. Dienstleistungen, soweit sie von Unternehmen erbracht    1. Name und Anschrift des Unternehmens,\nwerden, ohne Gastgewerbe,\n2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück-\n3. Organisationen ohne Erwerbszweck.                            fragen zur Verfügung stehenden Person.\n(2) Als Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten auch\nEinrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit. Zu\n§6\nder freiberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 gehört die selb-\nständige Berufstätigkeit der Angehörigen der in § 18 Abs. 1                        Auskunftspflicht\nNr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-          (1) Bei der Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die\nsung der Bekanntmachung vom 7. September 1990\nAngaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.\n(BGBI. 1 S. 1898), geändert durch das Vierte Agrarsoziale\nErgänzungsgesetz vom 27. September 1990 (BGBI. 1              (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der\nS. 2110), bezeichneten Berufe.                              Unternehmen.\n§3                                                           §7\nBerichtszeitraum, Periodizität                             Inkrafttreten und Geltungsdauer\nDie Erhebung wird vierteljährlich für das abgelaufene      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nQuartal durchgeführt. Für das Jahr 1991 erstrecken sich     Kraft. Sie tritt drei Jahre danach außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Oktober 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1991                                 2035\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung\nVom 23. Oktober 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 15 Satz 1                   Inland hat der zugelassene Hersteller oder Ver-\nund des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                      arbeiter der Bundesanstalt den Erlaubnisschein\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-                       vorzulegen.\"\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verord-\nbb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „und beihilfe-\nnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nfähiges Butterfett\" durch die Worte ,,, beihilfe-\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der\nfähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm\"\nFinanzen und für Wirtschaft:\nersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nDie Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-                   „Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                            hat die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung,\n7. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1023), zuletzt geändert durch die                  das erworbene Butterfett, den erworbenen\nVerordnung vom 13. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1858), wird                     Rahm und die ungekennzeichneten Zwischen-\nwie folgt geändert:                                                         erzeugnisse unverzüglich nach der Übernahme\nin einen in dem Betrieb gelegenen oder von der\n1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                         überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-\nraum zu verbringen.\"\n„2. der Gewährung von Beihilfen für die Verarbeitung\nvon                                                         bb) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Verarbeitungsbe-\na) Butter,                                                        trieb\" durch die Worte „Betrieb des Herstellers\noder Verarbeiters\" ersetzt.\nb) Butterfett oder\nc) Rahm (Sahne)                                          d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch bestimmte Verarbeitungsbetriebe.\"                     „Der zugelassene Hersteller hat die Herstellung von\nButterfett und die Kennzeichnung von Butter, But-\nterfett oder Rahm, der zugelassene Verarbeiter die\n2. § 1 a wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung von Butter, Butterfett oder Rahm zu\na) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2                   Zwischen- oder Enderzeugnissen der Bundesan-\nersetzt:                                                      stalt und der überwachenden Zollstelle spätestens\n,, 1. Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter,       drei Arbeitstage vorher unter Angabe der Nummer\nButterfett oder Rahm kennzeichnet,                      der Mitteilung über die Zuschlagserteilung schriftlich\nanzuzeigen.\"\n2. Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu\nZwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,\".\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern\n3 bis 5.                                                    a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Verarbeiter\" die\nWorte „Hersteller oder\" eingefügt.\nc) In den neuen Nummern 3 und 5 werden jeweils\nnach dem Wort „zugelassener\" die Worte „Herstel-            b) In Absatz 2 werden das Wort „Verarbeitungsbetrie-\nler oder\" eingefügt.                                          bes\" durch das Wort „Betriebes\" ersetzt und vor\ndem Wort „Verarbeiter\" die Worte „Hersteller oder\"\neingefügt.\n3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Verarbeitungsbetrieb\"\ndurch die Worte „Betrieb des Herstellers oder Verarbei-\nters\" ersetzt.                                              6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das Butter-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                       fett\" durch die Worte „die Butter, das Butterfett,\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         ersetzt und vor dem Wort „Verarbeiter\" die Worte\n,,Hersteller oder\" eingefügt.\n,,Herstellung, Verarbeitung\".\nb) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(2a) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              kann die überwachende Zollstelle bei Zwischen-\n„Im Falle der Herstellung von Butterfett, der           und Enderzeugnissen zulassen, daß abweichend\nKennzeichnung von Butter, Butterfett oder               von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben\nRahm oder der Verarbeitung dieser Erzeug-               wird, wenn die hergestellten Erzeugnisse wegen\nnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im              ihrer kurzfristigen Haltbarkeit oder aus anderen","2036                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach             innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle\nder Herstellung aus dem Betrieb verbracht werden            bezeichneten Frist nachzureichen.\"\nmüssen. Als vorläufige Verarbeitungsanzeige ist         c) In Absatz 3 wird das Wort „Verarbeiter\" durch das\neine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu ver-             Wort „Hersteller\" ersetzt.\nwenden, der als vorläufige Verarbeitungsanzeige zu\nkennzeichnen ist. Die Anzeige muß die Angaben\n7. In§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „Herstel-\nnach Absatz 1 Satz 2 sowie den Zeitpunkt des\nlung der Zwischen- oder Enderzeugnisse\" durch die\nBeginns und die voraussichtliche Dauer der Verla-\nWorte „Verarbeitung zu Zwischen- oder Enderzeugnis-\ndung enthalten; die überwachende Zollstelle kann in\nsen\" ersetzt.\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\ndaß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die\n8. Die§§ 14a und 15 werden gestrichen;§ 16 wird§ 15.\nvoraussichtliche Menge des Butterfettes, des\nButteroils oder der Zwischen- oder Enderzeugnisse\nangegeben wird. Die Anzeige ist der überwachen-                               Artikel 2\nden Zollstelle spätestens am Tag vor der Ausliefe-\nrung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluß     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1991 in\nvorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist     Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}