{"id":"bgbl1-1991-6-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":6,"date":"1991-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_6.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte","law_date":"1991-01-29T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["150                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil !\nGesetz\nzur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte\nVom 29. Januar 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  (3) Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persön-\nlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung\nder die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\nArtikel 1                              prüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarbe-\nÄnderung der Bundesnotarordnung                        ruf gezeigten Leistungen. In den Fällen des§ 3 Abs. 2\nkönnen insbesondere in den Notarberuf einführende\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt             Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilli-\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten be-            gen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 15          Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung\ndes Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1S. 2002),             einbezogen werden. Die Dauer des Anwärterdienstes\nwird wie folgt geändert:                                          ist in den Fällen des§ 3 Abs. 1, die Dauer der Zeit, in\nder der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt\n. 1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                   tätig war, ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 angemessen\nzu berücksichtigen. Die Landesregierungen oder die\n,,§ 4\nvon ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt,\nEs werden so viele Notare bestellt, wie es den            durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die\nErfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent-            Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten\nspricht. Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach           eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvor-\neiner angemessenen Versorgung der Rechtsuchen-               schriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruch-\nden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer         nahme von Erziehungsurlaub und Zeiten eines vor-\ngeordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berück-         übergehenden Verzichts auf die Zulassung zur\nsichtigen.\"                                                  Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden\nAmtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder\n2. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                   Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 zu\ntreffen.\"\n,,§ 6\n(1) Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestel-     3. Nach § 6 a wird eingefügt:\nlen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen\nfür das Amt des Notars geeignet sind. Bewerber kön-                                     ,,§ 6b\nnen nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn             Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu er-\nsie bei Eingang ihrer Bewerbung das sechzigste               mitteln.\"\nLebensjahr vollendet haben.\n(2) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 soll in der Regel als  4. § 7 wird wie folgt geändert:\nNotar nur bestellt werden, wer bei Eingang seiner            a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nBewerbung\n,,(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als\n1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft                   Notar (§ 3 Abs. 1) soll in der Regel nur bestellt\nzugelassen war und                                            werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als\n2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung                 Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärter-\nan dem in Aussicht genommenen Amtssitz haupt-                 dienst des Landes befindet, in dem er sich um die\nberuflich als Rechtsanwalt tätig ist.                         Bestellung bewirbt.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991                                   151\n(2) Die Auswahl unter mehreren geeigneten         8. In § 15 Abs. 1 entfällt der Klammerzusatz ,,(§§ 20\nBewerbern um die Aufnahme in den Anwärter-              bis 22)\", in § 17 Abs. 2 entfällt der Klammerzusatz\ndienst ist nach der persönlichen und fachlichen          ,,(§§ 20 bis 22a)\".\nEignung unter besonderer Berücksichtigung der\nLeistungen in der die juristische Ausbildung         9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nabschließenden Staatsprüfung vorzunehmen.\nBewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln.          „Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die\nSie können auch dadurch ermittelt werden, daß           Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er\nihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in       infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen\neine ständig geführte Liste der Bewerber für eine        Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte\nbestimmte Dauer ermöglicht. Die Führung einer           oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen Aus-\nsolchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.\"            übung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3         10. § 42 Satz 2 entfällt.\nbis 7.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „eines              11. § 47 wird wie folgt geändert:\nGerichtsassessors\" durch die Worte „eines Rich-         Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nters auf Probe\" ersetzt.\n,,1. Erreichen der Altersgrenze(§ 48a) oder Tod,\".\nd) Absatz 7 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. nachdem er die Genehmigung, sich um freie       12. Nach § 48 wird folgender§ 48a eingefügt:\nNotarstellen zu bewerben, erhalten hat, sich                                   ,,§ 48a\nohne hinreichenden Grund um eine ihm\nvon der Landesjustizverwaltung angebotene              Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in\nNotarstelle nicht bewirbt, die zuvor aus-          dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die\ngeschrieben worden ist und die mangels ge-         Altersgrenze.\"\neigneter Bewerber nicht besetzt werden\nkonnte.\"                                       13. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,6. wenn er infolge eines körperlichen Gebre-\n,,(1) Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz                  chens, wegen Schwäche seiner körperlichen\nzugewiesen. Der Amtssitz darf unter Beachtung der                         oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht\nBelange einer geordneten Rechtspflege nach An-                            nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßi-\nhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars                          gen Ausübung seines Amtes unfähig ist;\".\nverlegt werden. Für die Zuweisung eines anderen                b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAmtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils\n,,(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1\nbedarf es der Zustimmung des Notars nicht.\"\nNr. 6 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung\neines Pflegers für den Notar, der zur Wahr-\n6. Nach § 1O wird eingefügt:                                           nehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in\nder Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich\n,,§ 10a                                 untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer\n(1) Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des             Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften\nAmtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat. Die                    entsprechend anzuwenden, die für Landesjustiz-\nLandesjustizverwaltung kann nach den Erfordernis-                   beamte gelten. Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt\nsen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des                   oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschrif-\nAmtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der                   ten dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Auf-\nZuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und                   gaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.\"\nsolche F_~stlegungen, insbesondere zur Anpassung\nan eine Anderung von Gerichtsbezirken, ändern.             14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der Ober-\nlandesgerichtspräsident\" durch die Worte „Die\n(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20\nbis 22 a) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben,           Landesjustizverwaltung\" ersetzt.\nsofern nicht besondere berechtigte Interessen der\nRechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des               15. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAmtsbereichs rechtfertigen.                                    a) In Satz 1 werden nach den Worten „Entlassung\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar aufer-                 (§ 48)\" ein Beistrich und die Worte „wegen Er-\nlegen, Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amts-                    reichens der Altersgrenze (§ 48a)\" eingefügt.\nbereichs der Notarkammer mitzuteilen, der er an-               b) In Satz 2 werden nach den Worten „Entlassung\ngehört.\"                                                            (§ 48)\" die Worte „oder wegen Erreichens der\nAltersgrenze (§ 48a)\" eingefügt.\n7. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Amtshandlungen\" durch\ndas Wort „Urkundstätigkeiten\", in § 11 Abs. 3 wird         16. In § 54 Abs. 3 werden nach den Worten „Berufs- oder\njeweils das Wort „Amtshandlung\" durch das Wort                 Vertretungsverbot\" in Klammern die Worte ,,§ 150 der\n,, Urkundstätigkeit\" ersetzt.                                 Bundesrechtsanwaltsordnung\" eingefügt.","152                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n17. § 62 Satz 2 wird gestrichen.                                  ten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über\nNotare, Notarassessoren, Bewerber um das Amt des\n18. Nach § 64 wird eingefügt:                                     Notars und andere Personen bekanntgeworden sind,\nohne Genehmigung nicht aussagen.\n„7. Abschnitt\n(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Notar-\nAllgemeine Vorschriften                      kammer. Die Genehmigung soll nur versagt werden,\nfür das Verwaltungsverfahren                    wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben\n§ 64a                              der Notarkammer oder berechtigte Belange der Per-\nsonen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden\n(1) Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sach-\nsind, es unabwendbar erfordern. § 28 Abs. 2 des\nverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich der Beweis-\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt\nmittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für\nerforderlich hält.                                            unberührt.\"\n(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar        21. § 74 wird wie folgt gefaßt:\noder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sach-\nverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein                                  ,,§ 74\nEinverständnis mit der Verwendung von Beweismit-                  (1) Die Notarkammer kann in Ausübung ihrer Befug-\nteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechts-          nisse von den Notaren und Notarassessoren Aus-\nvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustiz-          künfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das\nverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwir-            persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen\nkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.           der Kammer verlangen. Die Notarkammer ist befugt,\nDer Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese          hierdurch erlangte Kenntnisse an die Einrichtungen\nRechtsfolge hinzuweisen.                                      nach § 67 Abs. 3 weiterzugeben, soweit diese von den\n(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezo-             Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt\ngene Informationen, die für die Amtsenthebung eines           werden.\nNotars oder Entlassung eines Notarassessors aus                   (2) Die Notarkammer kann zur Erzwingung der den\ndem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf               Notaren oder Notarassessoren nach Absatz 1 oblie-\neiner Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie             genden Pflichten nach vorheriger schriftlicher Andro-\nzur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidri-          hung, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld fest-\ngen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten              setzen. Das einzelne Zwangsgeld darf zweitausend\nvon Bedeutung sein können, der für die Entscheidung           Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Zwangsgeld\nzuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch              fließt der Notarkammer zu; es wird wie ein rückständi-\nschutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beein-            ger Beitrag beigetrieben.\"\nträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das\nGeheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.        22. § 75 wird wie folgt gefaßt:\nDie Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-\nliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\"                                            ,,§ 75\n(1) Die Notarkammer ist befugt, Notaren und Notar-\n19. § 67 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          assessoren bei ordnungswidrigem Verhalten leichte-\nrer Art eine Ermahnung auszusprechen.\na) Nach Nummer 2 wird ein Beistrich eingefügt.\n(2) Bevor die Ermahnung ausgesprochen wird, ist\nb) folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nder Notar oder Notarassessor zu hören. Eine Er-\n,,3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-             mahnung darf nicht mehr ausgesprochen werden,\nkammern Einrichtungen, die ohne rechtliche           wenn seit dem ordnungswidrigen Verhalten mehr als\nVerpflichtung Leistungen bei nicht durch Ver-        fünf Jahre verstrichen sind.\nsicherungsverträge nach Absatz 2 Nr. 3\n(3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist dem\ngedeckten Schäden durch vorsätzliche Hand-\nNotar oder Notarassessor zuzustellen. Eine Abschrift\nlungen von Notaren ermöglichen,\".\ndes Bescheides ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\n20. Nach § 69 wird eingefügt:                                         (4) Gegen den Bescheid kann der Notar oder Notar-\nassessor innerhalb eines Monats nach der Zustellung\n,,§ 69a                             schriftlich bei dem Vorstand der Notarkammer Ein-\n(1) Die Mitglieder des Vorstands haben - auch nach         spruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der\nihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die                 Vorstand; Absatz 3 gilt entsprechend.\nAngelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vor-            (5) Wird der Einspruch gegen die Ermahnung durch\nstand über Notare, Notarassessoren, Bewerber um               den Vorstand der Notarkammer zurückgewiesen,\ndas Amt des Notars und andere Personen bekannt                kann der Notar oder Notarassessor die Entscheidung\nwerden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu               des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für\nwahren. Das gleiche gilt für Angestellte der Notarkam-        Notare beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines\nmern und der Einrichtungen nach § 67 Abs. 3 sowie             Monats nach Zustellung der Entscheidung über den\nfür Notare und Notarassessoren, die zur Mitarbeit in          Einspruch schriftlich einzureichen und zu begründen.\nder Kammer oder in den Einrichtungen herangezogen             Das Oberlandesgericht entscheidet endgültig durch\nwerden.                                                       Beschluß. Auf das Verfahren des Gerichts sind im\n(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1      übrigen die für Landesjustizbeamte geltenden Vor-\nbezeichneten Personen über solche Angelegenhei-               schriften über den Antrag auf gerichtliche Entschei-","Nr. 6 - Tag der Ausgaue: Bonn, den 2. Februar 1991                                  153\ndung gegen eine Disziplinarverfügung entsprechend             zu fünftausend Deutsche Mark verhängt werden.\nanzuwenden. Soweit nach diesen Vorschriften die               Beruht die Handlung, wegen der eine Geldbuße ver-\nKosten des Verfahrens dem Dienstherrn zur Last fal-           hängt wird, auf Gewinnsucht, so kann auf Geldbuße\nlen, tritt an dessen Stelle die Notarkammer.                  bis zum Doppelten des erzielten Vorteils erkannt wer-\n(6) Die Ermahnung durch die Notarkammer läßt das\nden.\"\nRecht der Aufsichtsbehörde zu Maßnahmen nach\n§ 94 oder im Disziplinarwege unberührt. Macht die         26. § 98 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAufsichtsbehörde von diesem Recht Gebrauch,\n,,(2) Der Präsident des Landgerichts kann Geld-\nerlischt die Befugnis der Notarkammer; eine bereits\nbußen gegen Notare nur bis zu zehntausend Deut-\nausgesprochene Ermahnung wird unwirksam. Hat\nsche Mark, gegen Notarassessoren nur bis zu eintau-\njedoch das Oberlandesgericht die Ermahnung auf-\nsend Deutsche Mark verhängen.\"\ngehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten\nnicht festgestellt hat, ist die Ausübung der Aufsichts-\nund Disziplinarbefugnis wegen desselben Verhaltens        27. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nnur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nzulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung\nnicht bekannt waren.\"                                               „4. gegen den in einem Disziplinarverfahren in\nden letzten fünf Jahren auf einen Verweis oder\n23. Nach § 81 wird eingefügt:                                                  eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren\nauf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder\n,,§ 81 a                                        auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte\nFür die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der                     Zeit erkannt worden ist,\".\nBundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit heran-           b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ngezogenen Notare und Notarassessoren sowie der\n,.5. gegen den in einem ehrengerichtlichen Ver-\nAngestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwie-\nfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis\ngenheit gilt § 69a entsprechend.\"\noder eine Geldbuße oder in den letzten zehn\nJahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1\n24. § 94 wird wie folgt gefaßt:                                                Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ver-\n,,§ 94                                         hängt worden ist.\"\n(1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und\nNotarassessoren bei ordnungswidrigem Verhalten             28. In § 105 werden die Worte „der Bundesdisziplinar-\nund Pflichtverletzungen leichterer Art eine Mißbilli-          kammer\" durch die Worte „des Bundesdisziplinar-\ngung auszusprechen. § 75 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2           gerichts\" ersetzt.\ngilt entsprechend.\n(2) Gegen die Mißbilligung kann der Notar oder        29. In § 110a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nNotarassessor innerhalb eines Monats nach der                    ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-\nZustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde, die die       gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren\nMißbilligung ausgesprochen hat, Beschwerde ein-                wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Ver-\nlegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde                letzung von Berufs- oder Amtspflichten, die nicht zu\nabhelfen. Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die         einer Disziplinarmaßnahme, einer Ermahnung oder\nBeschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. Die              Mißbilligung geführt haben, sind auf Antrag des Notars\nEntscheidung ist zu begründen und dem Notar oder               nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\nNotarassessor zuzustellen. Wird die Beschwerde                 und 3 gelten entsprechend.\"\ngegen die Mißbilligung zurückgewiesen, kann der\nNotar oder Notarassessor die Entscheidung des\n30. In § 112 Satz 2 entfallen die Worte „zu bestellen (§ 12\nOberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare\nSatz 1) und\".\nbeantragen. § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nchend.\n31. § 114 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Mißbilligung läßt das Recht der Aufsichts-\nbehörden zu Maßnahmen im Disziplinarwege un-                   a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.\nberührt. Macht die Aufsichtsbehörde von diesem\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nRecht Gebrauch, wird die Mißbilligung unwirksam. Hat\njedoch das Oberlandesgericht die Mißbilligung auf-                     ,,(3) Die Landesjustizverwaltung kann Bezirks-\ngehoben, weil es ein ordnungswidriges Verhalten                     notare und Personen, welche die Voraussetzun-\nnicht festgestellt hat, ist eine Ausübung der                       gen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen,\nDisziplinarbefugnis wegen desselben Sachverhalts                    zu Notaren nach § 3 Abs. 1 bestellen. Die Auswahl\nnur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel                   unter den in Satz 1 genannten Personen ist nach\nzulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung                   der persönlichen und fachlichen Eignung unter\nnicht bekannt waren.\"                                               besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der\nLaufbahnprüfung und des beruflichen Werde-\n25. § 97 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                  gangs, vor allem der im Justizdienst des Landes\nerbrachten Leistungen, vorzunehmen. Die Landes-\n,,(4) Geldbuße kann gegen Notare bis zu fünfzig-                 justizverwaltung kann davon absehen, einen\ntausend Deutsche Mark, gegen Notarassessoren bis                    Anwärterdienst nach § 7 für Bewerber mit Befähi-","154                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngung zum Richteramt einzurichten und solche            bekannt werden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte\nBewerber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 zu bestellen,      versagt werden müssen. Die Erlaubnis kann widerrufen\nwenn geeignete Bewerber nach Satz 1 zur Ver-           werden, wenn eine nach § 42d Abs. 1 durch Rechts-\nfügung stehen.\"                                        verordnung vorgeschriebene Fortbildung trotz Auf-\nforderung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer\n32. In § 115 Satz 2 werden die Worte „nach den Vorschrif-          unterlassen wird. Die Rücknahme und der Widerruf\nten des badischen Landesgesetzes über die freiwillige        sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vor-\nGerichtsbarkeit bestellten Notare\" durch die Worte           standes von den sie rechtfertigenden Tatsachen zuläs-\n,, Notare im Landesdienst\" ersetzt.                          sig.\n(2) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf\nist der Vorstand der Kammer, welcher der Rechts-\nanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.\nArtikel 2\n(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu\nÄnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nhören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-               dem Rechtsanwalt zuzustellen.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                                    § 42d\nkel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990                                         Ermächtigung\n(BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:                           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung nach Anhörung der Bundesrechts-\n1 . Dem Zweiten Teil wird folgender Fünfter Abschnitt              anwaltskammer und mit Zustimmung des Bundesrates\nangefügt:                                                     Vorschriften zu erlassen, durch die im Interesse der\nRechtspflege die Anforderungen an den Nachweis der\n„Fünfter Abschnitt                      besonderen Kenntnisse und Erfahrungen oder eine auf\nFachanwaltsbezeichnung                      dem Fachgebiet notwendige Fortbildung geregelt wer-\n§ 42a                             den. Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem\nFühren der Fachanwaltsbezeichnung                 Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluß des\nBundestages geändert oder abgelehnt werden. Der\n(1) Der Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in        Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung\neinem Gebiet erworben hat, das in Absatz 2 genannt            zugeleitet. Die Bundesregierung ist bei der Verkündung\nwird, kann hierauf durch das Führen einer Bezeichnung         der Rechtsverordnung an den Beschluß gebunden. Hat\nals Fachanwalt hinweisen.                                     sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-\n(2) Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Ver-        wochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit\nwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und          ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung\ndas Sozialrecht.                                              der Bundesregierung zur Verkündung zugeleitet. Der\nBundestag befaßt sich mit der Rechtsverordnung auf\n(3) Die Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt\nAntrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie\nangehört, verleiht die Befugnis, eine Fachanwalts-\nzur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.\nbezeichnung zu führen. Die Befugnis darf für höchstens\nzwei Gebiete erteilt werden.                                      (2) Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fach-\nanwaltsordnung ·als Satzung. Die Satzung und ihre\n§ 42b                             Änderung bedürfen der Genehmigung der Landes-\nErteilung der Erlaubnis                    justizverwaltung. In ihr werden geregelt:\n(1) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung      1. die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestel-\nder Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechts-                 lung und Abberufung der Ausschußmitglieder sowie\nanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zu-                     deren Anspruch auf eine Entschädigung;\nzustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der               2. das Verfahren der Ausschüsse.\"\nKammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden\nNachweise über den Erwerb der besonderen Kennt-\nnisse geprüft hat.                                         2. § 209 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet          Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfür jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt des-         „Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse\nsen Mitglieder. Einern Ausschuß gehören mindestens            in einem der in § 42 a Abs. 2 genannten Gebiete durch\ndrei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehre-         den Zusatz „Fachgebiet\" mit höchstens zwei der in\nrer Ausschüsse sein. §§ 75 und 76 sind entsprechend           § 42a Abs. 2 geregelten Gebiete hinweisen.\"\nanzuwenden.\n(3) Mehrere Rechtsanwaltskammern eines Landes         3. Nach § 209 wird eingefügt:\nkönnen gemeinsame Ausschüsse bilden.\n,,§ 210\n§ 42c                                               Frühere Erlaubnisse\nRücknahme und Widerruf der Erlaubnis                      zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung\n(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft            Rechtsanwälte, denen bei Inkrafttreten des Gesetzes\nvon dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurück-              zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der\ngenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich                  Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 150)","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991                                155\ndurch die Rechtsanwaltskammer gestattet war, sich als    Bundesnotarordnung bleibt unberührt; die Vorschrift ist nur\nFachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeits-   noch auf Notare anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses\nrecht oder Sozialrecht zu bezeichnen, bedürfen keines    Gesetzes bestellt waren.\nweiteren Nachweises für die erforderlichen Kenntnisse\nauf diesen Gebieten.\"\nArtikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt, soweit Satz 2 nichts anderes\nÜbergangsvorschrift\nbestimmt, am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1\nAbweichend von § 47 Nr. 1 der Bundesnotarordnung          Nr. 1 bis 4, mit Ausnahme des § 6 Abs. 3 Satz 4, sowie\nkönnen Notare, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das    Artikel 2 Nr. 1, mit Ausnahme des§ 42d, und Nr. 2 treten\nachtundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, für weitere  am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sech-\nzwölf Jahre im Amt bleiben. § 113 II Abs. 1 Satz 1 der     sten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Januar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","156                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nKünstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung\nVom 22. Januar 1991\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes\nvom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2606) eingefügt worden ist, und unter Berücksichtigung von Anlage 1\nKapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe b des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) verordnet der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung:\n§ 1\nDem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht\nzuzurechnen:\n1. Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers\noder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in\n§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht über-\nsteigen,\n2. übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder\nPublizisten.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1991                 157\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 18. Januar 1991\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom\n18. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:\n1.\nEs wird ein Bundesministerium für Gesundheit errichtet.\nII.\nEs wird ein Bundesministerium für Familie und Senioren errichtet.\nIII.\nDas Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit führt\nkünftig die Bezeichnung Bundesministerium für Frauen und Jugend.\nIV.\nDas Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen wird aufgelöst.\nDie personellen und sachlichen Mittel des Ministeriums werden wie folgt\nübertragen:\n- auf das Bundesministerium für Familie und Senioren die Unterabteilung Z A;\n- auf das Bundesministerium des Innern alle übrigen personellen und materiellen\nMittel.\nV.\nÜber die Übertragung der Zuständigkeiten ergeht gesonderter Erlaß.\nBonn, den 18. Januar 1991\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nSeiters"]}