{"id":"bgbl1-1991-59-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":59,"date":"1991-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/59#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-59-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_59.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch","law_date":"1991-10-17T00:00:00Z","page":2028,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["2028                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nVom 17. Oktober 1991\nAuf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in            3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November                          nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht\n1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1               sind oder\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\nschriebenen Angaben gemacht sind.\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit\nnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni\nund für Wirtschaft:\n1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-\n§ 1                               ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte\nAnwendungsbereich                             Verm'arktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.\nL 143 S. 11) verstößt, indem er\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\neiner anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungs-\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-\nform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-\nverkauft oder sonst in Verkehr bringt,\nsation für Geflügelfleisch erlassen sind.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien\n§2                                    anders als vorgeschrieben anbietet,\nKennzeichnung                              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines\nfür unverpacktes Geflügelfleisch                           Organes nicht auf dem Etikett angibt,\n4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2\nUnverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in\nFertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens-                     a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungs-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf                        form oder\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-             b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                    angibt,\nmit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über                  5. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen nicht\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.                     das Nenngewicht angibt,\nL 173 S.. 1) gekennzeichnet ist                                     6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren\nanders als vorgeschrieben angibt,\n§3                                7. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der\nMarktnotierungen                                 Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe\nverwendet,\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige\nStellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene               8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellun-                Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet oder\ngen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren         9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2\nNotierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zu-                  nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt\ngrunde zu legen.\n§4                                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nOrdnungswidrigkeiten                           zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1               (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nAbs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig             Handelsklassengesetzes handelt, wer\nhält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr  1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,\nbringt,                                                                 anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr\n1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene               bringt oder\nHandelsklasse eingestuft ist,                                  2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-\n2.. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-             gen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zu-\nnen Angebotszustand befindet,                                      grunde legt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                   2029\n§5                              stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis\nzum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nÜbergangsregelung\nvertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-\n(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-      nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1\nzember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages     gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht\ngenannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,   werden.\ndürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer\nKennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügelfleisch-\n§6\nHandelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 (BGBI. 1\nS. 444) in der bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nFassung in den Verkehr gebracht werden.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-         Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 5, die Geflügel-\nwachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages   fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983\ngenannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in     (BGBI. 1 S. 444), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,     vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2598), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMikrozensusanpassungsverordnung\n(MZAV)\nVom 18. Oktober 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1         woche geleistete Arbeitszeit (nach Stunden und\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                 Tagen);\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nb) Buchstabe b;\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung:                                      c) Buchstabe c;\nd) Buchstabe d;\n§ 1                                    e) Buchstabe e;\n3. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 3;\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet werden abweichend von § 5 des Gesetzes zur          4. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 4, mit Ausnahme von: Zahlung von\nDurchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevöl-          Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit\nkerung und den Arbeitsmarkt vom 10. Juni 1985, das                 dem 1. Januar 1924;\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990            ·s.  nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1, mit Ausnahme von: ausgeübter\n(BGB!. 1 S. 2837) geändert worden ist, folgende Erhe-              Beruf in der zweiten Erwerbstätigkeit; Merkmale des\nbungsmerkmale im Abstand von drei Monaten, und zwar                ausgeübten Berufs und des Arbeitsplatzes unter\nim Oktober 1991 und im Januar 1992, mit einem Auswahl-             besonderer Berücksichtigung der Anforderungen des\nsatz von 0,25 vom Hundert der Bevölkerung erfragt:                 Arbeitsmarktes; Stellung im Betrieb;\n1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, mit Ausnahme von: Baualters-         6. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2;\ngruppe der erstmals in die Erhebung einbezogenen\n7. nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1 nur die Gemeinde der Arbeits-\nWohnungen; Staatsangehörigkeit;\noder Ausbildungsstätte.\n2. nach § 5 Abs. 1 Nr. 2\n(2) Erfragt werden auch die Hilfsmerkmale nach § 6.\na) Buchstabe a, mit Ausnahme von: für Personen mit\neiner zweiten Erwerbstätigkeit zusätzlich: Stellung                                 §2\nim Beruf; Wirtschaftszweig des Betriebes; normaler-\nweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit (nach            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nStunden und Tagen) und tatsächlich in der Berichts-     Kraft. Sie tritt am 31. März 1992 außer Kraft.\nBonn, den 18. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}