{"id":"bgbl1-1991-59-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":59,"date":"1991-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/59#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_59.pdf#page=20","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft","law_date":"1991-10-15T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["2020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch      kannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1          Lagerwirtschaft.\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                                       §2\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung                      Zulassungsvoraussetzungen\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich\nLager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet\n§ 1                                   werden kann, und danach eine mindestens dreijährige\nBerufspraxis im Lager-, Transport- oder Versandwesen\nZiel der Prüfung\noder\nund Bezeichnung des Abschlusses\n2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis im Lager-,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              Transport- oder Versandwesen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nMeister/zur Meisterin für Lagerwirtschaft erworben worden      nachweist\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nbis 1O durchführen.                                            auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und        nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nErfahrungen erworben hat, folgende Aufgaben eines              Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nMeisters für Lagerwirtschaft als Führungskraft zwischen\nPlanung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf-                                        §3\ngabenbereich wahrzunehmen:                                                Gliederung und Inhalt der Prüfung\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\n(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-       1. einen fachübergreifenden Teil,\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der           2. einen fachspezifischen Teil,\nBetriebsmittel;\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die        (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-   mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nlifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der    bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-     in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-    bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen     grammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nBildung der Mitarbeiter;\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-         zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-   Prüfungsteils zu beginnen.\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-                                  §4\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-                          fachübergreifender Teil\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-            (1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;                   zu prüfen:\n4.. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des               1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nbefaßten Stellen und Personen..                            3.. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                2021\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes       2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\na} Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.                b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er           c} Führungsgrundsätze,\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-      3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis         Betrieb:\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                   a) Rolle des Meisters,\nwerden:\nb} Kooperation und Kommunikation,\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nb) Wirtschaftssysteme,                                  fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nc} nationale und internationale Unternehmens- und       ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nd) nationale und internationale Organisationen und      Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nVerbände der Wirtschaft,                             unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                         betragen im Prüfungsfach:\na} Betriebsorganisation:                                1. Grundlagen\nfür kostenbewußtes Handeln:                 2    Stunden,\naa) Aufbauorganisation,\nbb) Arbeitsplanung,                                 2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                 1    Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,\n3. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,                                    für die Zusammenarbeit im Betrieb:          1 ,5 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,              (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung und -kontrolle.                       genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes       sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                   (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. aus dem Grundgesetz:                                      fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\na} Grundrechte,                                         schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb} Gesetzgebung,\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nc) Rechtsprechung,                                      Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                         dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na} Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht    einschließlich Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                                                        §5\nFachspezifischer Teil\nc} Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nd) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu\nprüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht,\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,\n3. Umweltschutzrecht.\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-         3. Logistik und Umweltschutz,\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und        4. Fachspezifische Situationsaufgabe.\nsoziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und             (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft             schaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nwerden:                                                      weisen, daß er grundlegende mathematische, physika-\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:             lische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezo-\ngener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört,\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                    daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßig-\nb) Gruppenverhalten,                                    keiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und","2022                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen        3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder-\nkann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die               und Verkehrstechnik:                       ·\nmit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen              a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der\nunter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausfüh-                 Betriebsbereitschaft insbesondere von Flurförder-\nren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:                    zeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kra-\n1. Grundkenntnisse über                                              nen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und\nBehältern im innerbetrieblichen Transport von\na) zusammenhänge von Strom, Spannung und elek-                   festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,\ntrischem Widerstand,\nb) Verkehrsträger im außerbetrieblichen Transport ein-\nb) Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf             schließlich der Kenntnis über einschlägige Trans-\ndie Materialien,                                             portvorschriften,\nc) Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen,                c) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Ma-\nd) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und             schinen und Anlagen sowie persönliche Schutz-\ngasförmiger Stoffe,                                          ausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnah-\nmen beim Umgang mit technischen Einrichtungen,\n2.. Berechnen von\nd) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung\na) Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,\nvon Emissionen, Lärm und anderen Schadensereig-\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-             nissen,\ngrad,                                                    e) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-\nc} Maßänderungen durch Temperatureinflüsse,                      nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum\n3. statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von                Schutz der Umwelt\nTabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle          (4) Im Prüfungsfach „Logistik und Umweltschutz\" soll\nund zur Entscheidungsfindung.                            der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\n(3) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik und Arbeitssicher-   ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand\nheit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Auf-    und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und\nbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der tech-     die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung\nnischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll  technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll\nin der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die War-      er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebs-\ntung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und       mitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten,\nAnlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen,      daß wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rech-\nenergiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maß-          nung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und\nnahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerech-      Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage\nter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzu-    sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich\nbeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinie-   rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen\nren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sicher-  zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In\ngestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zuge-    diesem Rahmen können geprüft werden:\nführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicher- 1. Lagerwirtschaft und Logistik:\nheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung\na) Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,\nträgt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nb) Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung\n1. Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transport-\nder Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,\nbereich:\nc) Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,\na) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende\nMaßnahmen,                                              d) Einsatz der Informations- und Kommunikations-\nb) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen,              techniken, Datenverarbeitung,\nNotbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß-        2. Wareneingang und Warenausgang:\nnahmen,                                                  a) qualitative und quantitative Wareneingangs- und\nc) Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosions-                   -ausgangskontrolle,\ngefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste\nb) Entladen und Beladen der Transportmittel und\nHilfe,\nBehälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen\nd) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften            Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Trans-\nund fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits-                portmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschrif-\nsicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche          ten, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschrif-\nOrgane der Unfallverhütung,                                  ten, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsge-\n2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:                     fährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemi-\nschen Stoffen,\na) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-\ntechnik,                                                  c) Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener\nb) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung                   Kommissionierungstechniken sowie der Belade-\nund Regelung der wesentlichen Größen wie Druck,               und Verschlußvorschriften,\nMenge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur      3. Warenlagerung:\nund Feuchtigkeit,                                         a) Kriterien· für die Auswahl unterschiedlicher Lager-\nc) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft,                       typen und Standorte,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                               2023\nb) Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommis-           1. Grundfragen der Berufsbildung,\nsionierungstechniken,                                  2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nc) Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und            3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nUmschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicher-\nheits- und Haftungsvorschriften sowie der Lager-       4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nUmschlagprinzipien, Lagerdateien,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nd) Bestands.kontrolle der eingelagerten Waren und         können geprüft werden:\nMaßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\n4. Verpackung, Versand und Transport:                             stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\na) Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten,               Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\n-techniken, -geräten und -werkzeugen, insbeson-           und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\ndere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit,      leistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung\nWaren- und Transportart, Vorschriften und Normen,         und Arbeitsmarkt,\nb) Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des          2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nTransportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg,           Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nZeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Be-           lichen Bildung,\nstimmungen und anderen Vorgaben,                       3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nc) Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbe-            den und des Ausbilders.\nsondere nach Wirtschaftlichkeit, Art der Waren und\nEilbedürftigkeit,                                        (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nd) Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschie-    Ausbildung\" können geprüft werden:\ndener Lieferbedingungen, der Transport- und Haft-      1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,      Ausbil-\npflichtversicherungsvorsch ritten.                        dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\n(5) Im Prüfungsfach „Fachspezifische Situationsauf-         2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er              a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nbei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende                 dung,\nLösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4\naufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann.            b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nIn diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden                        nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nBetriebssituationen geprüft werden:                                   lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Er-\nstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,\n1. normales Betriebsgeschehen,\n2. Einrichtung oder Umstellung eines Lagers,                   3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\ntung und dem Ausbildungsberater,\n3. Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebs-\ngeschehen und auf Dritte.                                 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfä-       a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll        am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,\nnicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prü-             Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.        b) Ausbildungsmittel,\nDie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nc) Lern- und Führungshilfen,\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:          1,5 Stunden,     d) Beurteilen und Bewerten.\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit:        2   Stunden,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n3. Logistik und Umweltschutz:                    2   Stunden,  dung\" können geprüft werden:\n4. Fachspezifische Situationsaufgabe:            2,5 Stunden.  1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-       Berufsausbildung,\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-           2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-           weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und           penpsychologische Verhaltensweisen,\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im gan-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nzen nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nund 2 gilt entsprechend.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\n§6                                   des Jugendlichen,\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-       schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\ngenden Fächern zu prüfen:                                         Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.","2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-         metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\ndung\" können geprüft werden:                                     den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\n1 . die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,             Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-          dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\ndungsgesetzes,                                              gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\n2.. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und              arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-          jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,      Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-          bilden.\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nUnfallschutzrechts,\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden·-          fach „Fachspezifische Situationsaufgabe\" mindestens\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                 ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nführen.\nnicht bestanden.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-           (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nfertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-       gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung         Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nsoll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen          Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-\nund je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau-          teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch        renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-          sen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum\nfinden.                                                        sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-\ntig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§ 7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n§9\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-                              Wiederholung der Prüfung\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,         (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-     wiederholt werden.\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\neine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ngen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.       mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nEine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.             len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\ngen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-           haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag      vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach     an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die                                       § 10\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des                              Übergangsvorschriften\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung         Meisterprüfungsverfahren im Bereich Lagerwirtschaft kön-\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde·-      nen nach den bisherigen Rechtsvorschriften der zustän-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen          digen Stellen zu Ende geführt werden.                        ·\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\ngischen Prüfungsteil freigestellt werden .                          (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung im\nBereich Lagerwirtschaft nach den bisherigen Rechtsvor-\nschriften der zuständigen Stellen nicht bestanden haben\n§8                               und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\nBestehen der Prüfung                       dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\nden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-     gen Rechtsvorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nten . Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-       kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2025\niungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9     Stellen, die die Meisterprüfung im Bereich Lagerwirtschaft\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.             regeln, außer Kraft.\n§ 11\n§ 12\nAufhebung von Vorschriften\nInkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-\nschadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","2026                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .. ... ... ...... ..... .. .. ............ ..................... .. . .. ......... ..                in ........................................................................................\nhat am .. .... ... .... ... ... ... ... .. .. .. ... ... .... ... . .... ............. .... .. .. ... .. . .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirt-\nschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2020)\nbestanden.\nDatum ........................... .\nUnterschrift ............................ .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                                                   2027\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ........ ., ........... ., . ., ......... in                          vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .......................... ..,.,. .. freigestellt.\")\nII.  Fachspezifischer Teil\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit\n3. Logistik und Umweltschutz\n4. Fachspezifische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1, 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil                                                                                                  11 o\" \"'\"'\"           U e\"\" \"\"\"        0 O  u\"    II.\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                       0 U 6    „   tl il Q II O> G R II <I Q O <> ,a O U II\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                             tl\" II U U O \" II <I il t l \" G O • u <I Q t> II\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                                                   <1 <> fl ... 8  o> G ti Cl \"1) 8 e \"   G \"  \"  t1 0 C,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                  .. ........... ., .......... ., .......\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                              IIO<lA<l •         llll811ilQfl<l8ClfiA\"OI\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.\")"]}