{"id":"bgbl1-1991-59-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":59,"date":"1991-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/59#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_59.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über Kosten beim Deutschen Patentamt","law_date":"1991-10-15T00:00:00Z","page":2013,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                              2013\nVerordnung\nüber Kosten beim Deutschen Patentamt\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der                                  §3\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\nMindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung\n(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Deutsche Mark.\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des     Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-           zurunden.\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt\ndurch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                                   §4\n(BGBI. 1 S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des                         Kostenbefreiung\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-    (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes     1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmit-\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt              telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\nworden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes       deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetz-\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Verbindung mit        licher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes\n§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138          getragen werden;\nAbs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September\n1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) geändert\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz:\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die\nAmtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter-\nArtikel 1                             nehmen betreffen.\nVerordnung                           (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1\nüber Verwaltungskosten                    Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen.\nbeim Deutschen Patentamt\n(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sonder-\n(DPAVwKostV)                         vermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110\nAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen\n§ 1                            der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an\nGeltungsbereich                       denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.\nFür Amtshandlungen des Patentamts in Patentsachen,        (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Gebühr\nGebrauchsmustersachen,          Topographieschutzsachen,   nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden\nWarenzeichensachen, Schriftzeichensachen, Geschmacks-      Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie fünfzig\nmustersachen und Urheberrechtssachen werden Kosten         Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind\n(Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig        entsprechend anzuwenden.\ndurch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen\nBestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften\ndieser Verordnung erhoben .                                                             § 5\nZahlungspflicht\n§2                               (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nKosten                           1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden          sten sie vorgenommen wird;\nKostenverzeichnis.                                         2. wem durch Entscheidung des Patentamts oder des\nPatentgerichts die Kosten auferlegt sind;\n(2) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kostenverzeich-\nnisses (Gebührenverzeichnis) nichts anderes ergibt, wer-   3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Patentamt\nden neben den Gebühren Auslagen nach dem Zweiten               abgegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklärung\nTeil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis)            übernommen hat;\nnicht besonders erhoben. Auslagen für Telekommunika-       4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\ntionsdienstleistungen (Nummern 102 400 und 102 410)            haftet.\nwerden in jedem Fall erhoben. Auslagen sind auch dann\nzu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht      (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nvorgesehen ist                                             schuldner.","2014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§6                              lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten\nerscheint, Ratenzahlung oder Stundung der Kosten\nFälligkeit\ngewähren, die Kosten unter die Sätze des Kostenverzeich-\n(1) Gebühren werden mit der Beendigung der gebühren-       nisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten\npflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Ent-     absehen.\nstehung fällig.\n(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten ganz\n(2.) Die Pauschalgebühr Nummer 101 500 wird erstmals       oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen, Abschrif-\nmit der Einstellung der Benutzerkennung, im übrigen mit       ten, Beglaubigungen oder Bescheinigungen für Zwecke\ndem Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Gebühren        verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffent-\nfür zusätzliche Abfragen werden mit der Pauschalgebühr        lichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher\nfür das nächste Kalenderjahr fällig.                          Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen oder Zeit-\nschriften als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf\nAntrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.\n§7\nVorauszahlung, Rücknahme von Anträgen                                             § 10\n(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Kostenvor-                 Kostenansatz, gerichtliche Entscheidung\nschusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amts-\n(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt, auch\nhandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vor-\nwenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuch-\nschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts\nten Behörde entstanden sind.\nwegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen\nerhoben werden.                                                  (2) Über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder\ngegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die\n(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die bean-\nStelle des Patentamts, die für die Angelegenheit zuständig\ntragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit\nist, in der die Kosten erwachsen sind. Das Patentamt kann\nnichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vor-\nseine Entscheidung von Amts wegen ändern.\nnahme bestimmten Gebühr erhoben.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch die\n(3) Das Patentamt kann bei Rücknahme eines Antrags\nEntscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1,\nvon der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag\ndaß Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-,\nauf unverschuldeter Unk.enntnis der tatsächlichen und\nGebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Warenzeichen-,\nrechtlichen Verhältnisse beruht\nSchriftzeichen- und Geschmacksmustersachen auch im\nAufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Patent-\n§8                              gericht entschieden hat.\nZurückbehaltungsrecht                          (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner\nBescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften            gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 2\nsowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung ein-       innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung\ngereichte Unterlagen k.önnen zurückbehalten werden, bis       gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist beim\ndie in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt           Patentamt einzureichen; dieses kann dem Antrag abhel-\nsind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,                  fen. Über den Antrag entscheidet das nach § 138 Abs. 2\nSatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständige Gericht.\n1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten\nist,                                                                                   § 11\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der                              Kostenzahlung\nHerausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur\nschwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und             Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften\nnicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner       der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des\nPflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder        Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\nentsprechend anzuwenden.\n3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt,\ndemgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige                                        § 12\nHärte wäre.\nVerjährung\n§9\nFür die Verjährung der Kostenforderungen und der\nUnrichtige Sachbehandlung,                     Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt\nKostenermäßigung                          § 17 der Kostenordnung entsprechend.\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nentstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt                                   § 13\nfür Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte                               Anwendbarkeit\nVerlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhand-                          der bisherigen Vorschriften\nlung entstanden sind.\nBei Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\n(2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn dies mit        nung beantragt worden sind, bestimmen sich die Kosten\nRücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah-      weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2015\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebührenbetrag\nNummer                                        Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nA. Gebühren\n1. Beglaubigungen\n101 000  Beglaubigung von Register- und Rollenauszügen\nfür den ersten Auszug                                                                          30\nfür jeden weiteren Auszug bei gleichzeitig beantragter Mehrfacherteilung                        15\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n101 050  Beglaubigung von Abschriften\nfür jede angefangene Seite                                                                       1\nmindestens                                                                                      15\nFür die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen\nund Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nII. Bescheinigungen\n101 100  Erteilung eines Prioritätsbelegs,\neiner Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheinigung                                           30\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n101 110  Erteilung eines Eintragungsscheins in Urheberrechtsangelegenheiten                              15\n101 120  Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft                            20\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIII. Akteneinsicht\n101 200  Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten oder Unterlagen,                                      50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.\n101 210  Erteilung von Abschriften aus Verfahrensakten oder Unterlagen,                                 50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts\noder der Antrag im Anschluß an einen Antrag auf Einsicht in Verfahrensakten oder\nUnterlagen gestellt wird, für den die Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIV. Auskünfte\n101 400  Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach § 43\noder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat            15\nDie Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des\nGebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.\n101 41 O Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Musterregister            30\n101 420  Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäß§ 29 Abs. 3 des Patentgesetzes            850","2016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGebührenbetrag\nNummer                                      Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nV. Elektronische Rollenauskunft\n101 500  Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten\npro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen,                                                        50\nfür jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres                                          1\nVI. Rücknahme\n101 600  Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 2)       ¼ des Betrages\nder für die\nVornahme\nbestimmten\nGebühr,\nmindestens 15\nNummer                                          Auslagen                                                Höhe\nB. Auslagen\n1. Auslagen für Register- und Rollenauszüge\n102 000  Die Auslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jeden Auszug                15 DM\nII. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,\n102 01 0 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes\nermittelt wurden,\n- an den Patentanmelder,\n- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder\n- den antragstellenden Dritten,                                                          30 DM\n102 020  b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren hinzu-\ngezogen worden sind,\n- an den Patentinhaber,\n- an den Patentanmelder oder\n- den antragstelfenden Dritten,                                                          20 DM\nsofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt\nworden ist\nIII. Schreibauslagen\n102 100  Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in\nderselben Angelegenheit\na) für die ersten 50 Seiten,                                                                   1 DM\nb) für jede weitere Seite.                                                                    0,30 DM\n1. Schreibauslagen werden erhoben für\na) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,\nb) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen\nhaben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl\nvon Abschriften beizufügen,\nc) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-\nstücke zurückgefordert werden,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                          2017\nNummer                                              Auslagen                                        Höhe\nd) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die\nmehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforderlichen\nZahl eingereicht wurden,\ne) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten sind.\n2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide\ndes Patentamts,\nb) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen\nBevollmächtigten,\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\nIV. A u s I a g e n f ü r Fotos , g r a p h i s c h e Dar s t e 11 u n g e n\n1. Schwarzweißfotografien\na) bei Anfertigung durch das Patentamt\n102 200       Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs                           10 DM\n102 210       Auslagen für das Filmnegativ                                                          2 DM\n102 220       Auslagen für jeden Abzug                                                              2 DM\n102 230    b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                           in voller Höhe\n2. Farbige Fotografien\n102 250    Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                                  in voller Höhe\n3. Graphische Darstellungen\n102 280    Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                                  in voller Höhe\nV. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten\n102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36 a des Patentgesetzes in der\nFassung vom 2. Januar 1968\npro Zeile,                                                                                  4 DM\nmindestens                                                                                 40 DM\n102 310 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen                    in voller Höhe\n102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen                       in voller Höhe\nKosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Warenzeichenblatt oder\nim Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:\n102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren                                                        in voller Höhe\n102 340 b) in allen übrigen Verfahren\npro Zeile,                                                                               4 DM\nmindestens                                                                              40 DM\n102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslegeschrift\noder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind\npro Zeile,                                                                                  4 DM\nmindestens                                                                                 40 DM","2018                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nNummer                                          Auslagen                                             Höhe\nVI. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n102 400 Telefaxgebühren für jede Seite\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland,                                                    4DM\ninnerhalb Europas,                                                                           5 DM\nin andere Länder;                                                                            7 DM\n102 410 Auslagen für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Telefon-\ngebühren;                                                                               in voller Höhe\n102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu\nzahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist\nder Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädi-\ngung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden\ndie Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die\neinzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;                               in voller Höhe\n102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamtes den Bediensteten auf Grund gesetz-\nlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)\nund die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so\nwerden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der\nEntfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen\nverteilt;                                                                               in voller Höhe\n102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für\ndie Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die\nRückreise gewährt werden;                                                               in voller Höhe\n102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei\nerwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und\nFütterung von Tieren;                                                                   in voller Höhe\n102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten\nals Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 400 bis 102 450 bezeichneten Art\nzustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-\nwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge\nsind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;                      in voller Höhe\n102 470 Beträge, die ausländ-•schen Behörden, Einrichtungen oder Personen ~m Ausland zustehen,\nsowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus\nGründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine\nZahlungen zu leisten sind..                                                             in voller Höhe","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2019\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nÄnderung                                               Übergangsvorschrift\nder Verordnung über die Urheberrolle\nIn § 1O der Verordnung über Verwaltungskosten beim\nDie Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-       Deuts~hen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 835),\nber 1965 (BGBI. 1S. 2105), die durch die Verordnung vom     die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 1987\n26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 839) geändert worden ist, wird    (BGBI. 1 S. 2351) geändert worden ist, werden die Worte\nwie folgt geändert:                                         „vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000)\" durch die\nWorte „in ihrer jeweils geltenden Fassung\" ersetzt\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebüh-\nren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwal-\ntungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend\nanzuwenden.\"                                                                       Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.\n(1) Mit Ausnahme von Artikel 1 und 2 tritt diese Verord-\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                               nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n,,§ 6                            (2) Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1992 in Kraft.\nIn Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Ände-  Gleichzeitig tritt die Verordnung über Verwaltungskosten\nrungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen        beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1\nsich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vor-       S. 835), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieser Verord-\nschriften.\"                                              nung, außer Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}