{"id":"bgbl1-1991-59-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":59,"date":"1991-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_59.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1991-10-11T00:00:00Z","page":2002,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2002                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 11. Oktober 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der\nGetreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1736) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungs-\nabgabenverordnung in der seit dem 7. August 1991 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 160),\n2. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 7. Juli 1990 in Kraft getretene\nVerordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502),\n3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 7. August 1991 in Kraft getretene\neingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 6 Abs.  1 Nr. 6, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, und des § 12\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397), § 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz\nvom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1742),\nz.u 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 11. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr.. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                              2003\nVerordnung\nüber das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                           ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung\nliefert,\n§ 1                           2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-\nAnwendungsbereich                           erzeugnissen\na) unmittelbar,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             b) nach Erstattungslagerung oder\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-               c) nach Erstattungsveredlung in      Form     von   Ver-\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich               edlungserzeugnissen\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-          nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr) oder nach\nkel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des           einem anderen Mitgliedstaat versendet (Versand),\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für Ge-\ntreide (Basisabgabe),                                   hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die\nBundesfinanzverwaltung abzuführen.\n2.. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungs-\nabgabe nach Artikel 4 b Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und                                                      §4\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu-                      Erhebung der Abgaben\nger von Getreide (Beihilfe).                             bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\n(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 hat der Marktbeteiligte für die\n§2                            einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben eine\nZuständigkeit                       Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-\nordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung     und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-   dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.\nverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes be-\nstimmt ist.                                                   (2) Die Abgabeanmeldungen sind jeweils bis zum\n15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebe-\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 13 vor-      nen Anmeldezeiträume folgenden Monats abzugeben.\ngeschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zu-     (3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben\nständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18   1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-\nAbs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 oder § 34 Abs. 8 sind die nach        beteiligten,\nLandesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).\n2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen Ge-\ntreide,\n3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben-\nIL Erhebung der Abgaben                         beträge getrennt nach der Basisabgabe und der Zu-\nsatzabgabe,\n§3                            4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nGrundsatz                             die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß-\ngebliche Abgabensatz.\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem\nGetreide durch den Getreideerzeuger ist der Marktbetei-        (4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem\nligte verpflichtet, die vom Getreideerzeuger geschuldete    die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-\nBasisabgabe und Zusatzabgabe (Abgaben) einzubehalten        kasse Bremen abzuführen.\nund an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen.\n(2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen                                    §5\nder Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die            Erhebung der Abgaben bei der Intervention\nBundesanstalt zum Einbehalten, Abführen und Erstatten\nder Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.                Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe\nentsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die\n(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Ver-      Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die\nmarktung\nunmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der\n1. in der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne       Intervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt\nder in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-    wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.","2004                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§6                             erklärung der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der\nErhebung der Abgaben                      Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3\nbei der Vermarktung von Getreide                 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen              Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.\nWird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine\n(1) Im Falle des§ 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu-   Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichs-\nger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabe-        betrag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist\nanmeldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatz-         die Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den\nabgabe getrennt selber zu berechnen hat, dem zuständi-       §§ 15, 16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung ge-\ngen Hauptzollamt abzugeben.                                  nannten Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamt-\nlichen Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszoll-\n(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen\nstelle (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung)\nabzugeben sind, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.                vorzulegen. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, in den\n(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben               Abgabeanmeldungen die geschuldeten Beträge selber zu\nberechnen.\n1 . Name und Anschrift des Abgabenschuldners,\n2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver-           (2) Für die Abgabeanmeldungen und das Abführen der\nmarkteten Mengen Getreide,                               Abgaben gelten § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 3 und 4\nentsprechend.\n3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-\ngabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der\n§8\nZusatzabgabe,                                            Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung\nbei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nim Wirtschaftsjahr\ndie Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche\nAbgabensatz.                                                (1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die während\ndes jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger\n(4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\nals 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert\nin den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\nerhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-\nGetreidemengen beizufügen, die mindestens folgende An-\nschaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-\ngaben enthalten muß:\ndeerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-\n1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der       gaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt-\nGetreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert      schaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel-\nhat;                                                     dung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden\n2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;           Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei-\nligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-        genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung\nnisse eingesetzten Getreides;                            nach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum\n4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für   nächsten sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Anmeldetermin\njedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist      abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor-\nbene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-\na) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in\nanmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 2. Für die Ab-\nTeilen vom Hundert,\ngabeanmeldung gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.\nb) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen\nvom Hundert;                                            (2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum\nAbführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit\n5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-       der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-\nnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,     anmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach\nArt und Menge dieser Erzeugnisse.                        § 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem\nger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-\nvorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-\njenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das   kasse Bremen abzuführen.\ngelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.\n§9\n(5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 4 ent-\nAusfuhr oder Versand zum Zwecke der Verarbeitung\nsprechend.\nIm Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-\n§7                             arbeitetem Getreide, das von einem Getreideerzeuger\neinem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke der\nErhebung der Abgaben\nHerstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den\nbei der Ausfuhr oder dem Versand\nGetreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle\n(1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-     der nach § 7 Abs. 1 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine\narbeitetem Getreide oder von Getreide in der Form von         schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck\nVerarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger        der Ausfuhr oder des Versandes ergibt; Name und An-\nist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des     schrift des Getreideerzeugers sowie des Dritten und die\n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2       betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben. Das\nzusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhr-            Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den Gel-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                               2005\ntungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme auf       (3) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von aner-\ndie Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter  kanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware durch einen\nAngabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses und          Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 entsprechend.\ndes in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach Getreide-\narten schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte oder       (4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder\nversandte Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeu-\nger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1  § 7 Abs. 1 verpflichtet ist, verlangen, daß er die Abgabean-\nund 2 entsprechend.                                         meldung für anerkanntes Saatgut oder für Saatgut-Roh-\nware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechtsgeschäft\nzugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.\n§ 10\n(weggefallen)\n§ 13\n§ 11                                            Meldung zur Überprüfung\ndes Berechnungsfaktors für Saatgut-Rohware\nHaftung\n( 1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich\nDer in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem  dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-\nfür ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in An-     vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai\nspruch zu nehmen,                                           der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-\n1 . die er einzubehalten und abzuführen hat,                gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-\nbenen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-\n2.. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie-\nkannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut\nbenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt\nverkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in\nwerden.\nder Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.\nSatz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr oder\ndes Versandes von Saatgut-Rohware zur Abgabeanmel-\ndung nach § 12 Abs. 3 verpflichtet, gilt Absatz 1 entspre-\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut             chend.\n§ 12                                           IV. Abgabenentscheidungen\nErhebung der Abgaben bei Saatgut                                 durch das Hauptzollamt\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\n§§ 14 und 15\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von\neinem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-                                (weggefallen)\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall                           V. Kleinerzeugerbeihilfe\nwerden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-\nanmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit                                      § 16\nNull einzutragen.\nBegriffsbestimmung\n(2) Wird Getreide,\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-\n1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-      ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb\nderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-     am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe\nten geprüft worden ist, und                             gewährt werden soll, eine landwirtschaftlich genutzte Flä-\n2, das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-      che von höchstens 33 Hektar aufweist.\nkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,\n§ 17\n(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an\neinen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser                      Gewährung der Beihilfe\nVerordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach\nden, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\nAbsatz 4 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen\nnach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben\nBasisabgabe und Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjahres\nwerden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch\nfür eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis\nMultiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-\nzu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen\nfene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-\nHöchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger in dem\nnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des\nWirtschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll,\nÜbergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-\nmit den Abgaben belastet worden ist.\ngen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-\nten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz-      (2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist\nlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der   bis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt-\nAbgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche Be-         schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei\nrechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen      dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen\nAbgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzugeben .            Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende","2006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-     2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor-\nhalten                                                            bene Getreidemenge,\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-            3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;\nstellers,\nvon dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausge-\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,  stellte Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgaben-\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-     belastung zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung\ngänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichti-    in den Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der\ngen Mengen sowie                                         entsprechenden Abgabeanmeldungen zu führen.\na) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-·        (3) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr, in\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des      dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe\nDatums der Rechnung oder Gutschrift oder             gewährt werden soll, einen Antrag auf Einkommensaus-\nb) im Fall des§ 6 oder§ 7 Datum und K.enn-Nummern        gleich nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen\nder Abgabeanmeldungen                                Landwirtschaft (Einkommensausgleich) gestellt hat, wird\ndie Klein~rzeugerbescheinigung durch die Landesstellen\nersichtlich sind,                                        im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Einkommens-\n4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten   ausgleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses Wirt-\nMengen mit den Abgaben belastet worden ist.              schaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus, daß der Klein-\nerzeuger in seinem Antrag auf Einkommensausgleich\n(3) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen Antrag auf     angegeben hat, daß er in dem Wirtschaftsjahr, für das die\nGewährung der Beihilfe nach Absatz 2 als auch einen           Beihilfe gewährt werden soll, Getreideerzeuger ist.\nAntrag auf Erstattung der Abgaben nach § 20 stellen will,\n(4) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht nach\nhat diese Anträge gleichzeitig bei dem zuständigen Haupt-\nzollamt einzureichen.                                         Absatz 3 ausgestellt werden kann, wird sie auf besonderen\nAntrag durch die Landesstellen bis zum 31. Mai des Wirt-\n(4) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die       schaftsjahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,\nBasisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den            ausgestellt. Der Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirt-\neingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für       schaftsjahres schriftlich bei den Landesstellen einzurei-\ndie Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr       chen; später eingehende Anträge werden nicht berück-\nzur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die ein-         sichtigt. Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundes-       ordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die   bestimmen. Der Antrag muß enthalten\nAuszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.                   1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n(5) Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 4         2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres,\ngekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezogene Kür-            für das die Beihilfe gewährt werden soll, landwirtschaft-\nzung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der einen Antrag             lich genutzten Fläche,\nauf Erstattung der Abgaben nach§ 20 gestellt hat, erhält     3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger\nohne einen weiteren Antrag für die sich aus Satz 1 erge-          ist.\nbende Menge die Abgaben im Wege des Verfahrens nach\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach\n§ 20 erstattet, wenn und soweit dies nicht zu einer Über-\nSatz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der\nschreitung der für diese Erstattung nach den in § 1\nVersicherung an Eides Statt bedienen.\ngenannten Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.\n(5) Die Landesstellen können zur Prüfung der Voraus-\n(6) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch       setzungen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheini-\nBescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller    gung verlangen, daß ein Erzeuger die besonderen Auf-\nangegebene Konto.                                            zeichnungen oder die Karte nach § 28 Abs. 1 vorlegt.\n(6) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-\n§ 18                             jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-\nlung der Flächen durch Stichproben, ob die Voraussetzun-\nVom K.leinerzeuger· zu erbringende Nachweise            gen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung\n(1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,    vorgelegen haben. Dabei sind auch Kontrollen in den\nwenn er dem Antrag nach § 17 Abs. 2 folgende Unterlagen      Betrieben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durch-\nbeifügt:                                                     führung der Kontrollen sind insbesondere die beim Antrag-\nsteller vorhandenen betrieblichen und geschäftlichen\n1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit       Unterlagen heranzuziehen. Über die Durchführung und\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe und                das Ergebnis der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine\n2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-        Niederschrift zu fertigen.\nerzeuger (Kleinerzeugerbescheinigung).\n(7) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf-\nhebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als\n(2) Die Belege nach Absatz. 1 Nr. 1 müssen im Falle der\nVermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende An-        Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,\ngaben enthalten:                                             dem nach § 17 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt\nunverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der\n1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-       Name und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege-\nbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,                ben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                  2007\nsofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange-                 c) im Fall des § 6 oder des § 7 Datum und Kenn-\nordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet,            Nummern der Abgabeanmeldungen,\ndem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen\n4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten\n1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-            Mengen mit den Abgaben belastet worden ist,\nhebungsbescheides,\n5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstill-\n2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen                    legungsbescheinigung gültig ist,\nAbschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-\n6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung\nhebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an-\nausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung bereits\ngefochten worden ist.\nbei einem früheren Antrag vorgelegen hat.\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens,\ndas auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.             (4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch\nBescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf das vom An-\n§ 19                              tragsteller angegebene Konto überwiesen.\nErmächtigungen der Landesregierungen\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-                                        § 21\nnung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für die\nVom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\nAusstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach § 18\nAbs. 4 erforderlichen Angaben über die Flächengröße                 (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen\nnicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich in seinem   beizufügen:\nAntrag auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung\n1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\ndamit einverstanden erklärt, daß die Angabe der Flächen-\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe,\ngröße auch anhand von Verwaltungsunterlagen über einen\nAntrag auf Gewährung von anderen für die Landwirtschaft         2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den in\nbestimmten Fördermaßnahmen überprüft werden kann,                    § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung der Ab-\nbei denen wenigstens eine Bewilligungsvoraussetzung an               gaben wegen Flächenstillegung eingegangenen Ver-\ndie Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche des                pflichtungen (Flächenstillegungsbescheinigung) und\nAntragstellers gebunden ist. Eine Überprüfung des               3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im Falle\nAntrags auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung               des Getreideanbaus nach den in § 1 genannten\nmuß anhand der bezeichneten Verwaltungsunterlagen                    Rechtsakten zur Herstellung von Erzeugnissen, die\nmöglich sein. Die Fördermaßnahmen sind in der Rechts-                nicht für die menschliche oder tierische Ernährung\nverordnung zu bezeichnen.                                            bestimmt sind, sowie eine Erklärung des Verarbeiters,\ndaß er für diese Getreidemenge keine Produktionser-\nstattung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verordnung\nVI. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung\n(EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder beantragt hat.\n§ 20                                  (2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt § 18 Abs. 2\nentsprechend. Hat eine für die Dauer der Stillegung ausge-\nGewährung der Erstattung                      stellte Flächenstillegungsbescheinigung bei einem frühe-\n{1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzungen        ren Antrag nach § 20 Abs. 2 bereits vorgelegen, ist die\nfür eine Erstattung der Abgaben wegen seiner Teilnahme         erneute Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich, so-\nan Maßnahmen zur Flächenstillegung nach den Bedingun-          weit sie noch gültig ist.\ngen der in § 1 genannten Rechtsakte, wird die Erstattung\n(3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind den\nauf Antrag für eine Getreidemenge von mindestens einer\nErzeugern, die die für eine Erstattung der Abgaben wegen\nTonne gewährt.\nihrer Teilnahme an gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen\n(2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das      zur Flächenstillegung geforderten Verpflichtungen einge-\nabgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung            gangen sind, bis zum 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für\ngewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des Ab-          das die Erstattung erfolgen kann, von Amts wegen durch\ngabenschuldners zuständigen Hauptzollamt schriftlich ein-      die Landesstellen auszustellen. Auf das Verwaltungsver-\nzureichen; später eingehende Anträge werden nicht be-          fahren der Landesstellen finden die Vorschriften des Ver-\nrücksichtigt.                                                  waltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit in dieser\nVerordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(3) Der Antrag muß enthalten\n(4) Außer im Falle der Stillegung in der Form der Rota-\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antrag-\nstellers,                                                  tionsbrache können die Landesstellen die Flächenstill-\nlegungsbescheinigung für die Dauer der jeweiligen Still-\n2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt         legung ausstellen. In der Flächenstillegungsbescheinigung\nwird,                                                      sind anzugeben\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-\n1. Name und Anschrift des Erzeugers,\ngänge, aus der für jeden Vorgang ersichtlich sind\n2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der still-\na) die abgabenpflichtigen Mengen sowie\ngelegten Flächen in Teilen vom Hundert,\nb) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-\n3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des\nDatums der Rechnung oder Gutschrift, oder               4. die ausstellende Stelle.","2008                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die       2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreide-\nDauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende Lan-       erzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des\ndesstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbescheini-           Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der\ngung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, zu-             erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der\nrückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich auf Grund              einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Ab-\nvon Meldungen des Erzeugers oder von behördlichen                  gaben sowie über die Herkunft zu machen,\nÜberprüfungen ergibt, daß die Voraussetzung für die Ertei-\n3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib\nlung der Flächenstillegungsbescheinigung nicht oder nicht\nder insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu\nmehr erfüllt wird. Wird die Voraussetzung für die Erteilung\nmachen,\nder Flächenstillegungsbescheinigung in einem späteren\nWirtschaftsjahr wieder erfüllt, ist eine neue Flächenstill-   4. unverzüglich nach Ablauf der sich aus § 10 Abs. 2, 3\nlegungsbescheinigung entsprechend Absatz 3 auszu-                 oder 4 ergebenden Erstattungsfrist eine Liste mit\nstellen; Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.                    Namen und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstel-\nlen, die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten\n(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhebung)            haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuldner\neiner Flächenstillegungsbescheinigung gilt§ 10 Abs. 1 und 2       der Erstattungsbetrag und die der Erstattung zugrunde-\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-              liegenden Getreidemengen anzugeben.\norganisationen.\nAus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art\n(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-     des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-\njahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-        lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,\nlung der Flächen und der Betriebe der Erzeuger durch          Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in\nStichproben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der     den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Waren-\nFlächenstillegungsbescheinigung erfüllt sind. Dabei sind      arten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder\nauch Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durch-     von diesem erworben worden sind, sind die sich auf das\nzuführen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbeson-      abgabenpflichtige Getreide beziehenden Angaben beson-\ndere die bei den Antragstellern vorhandenen betrieblichen     ders zu kennzeichnen.\nund geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die\nDurchführung und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen           (2) Im Falle des § 12 sind die nach der Saatgutaufzeich-\nist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.                   nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in\nihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-\n(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungsbe-      pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-\nscheinigung ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,     ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-\ndem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Hauptzollamt          aufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen\nunverzüglich nach Erlaß des Aufhebungsbescheides eine         auch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-\nMitteilung darüber zu übersenden, in der Namen und            bung nach dieser Verordnung zu machen.\nAnschrift des betroffenen Abgabenschuldners anzugeben\nsind. In der Mitteilung sind ferner anzugeben, der Grund         (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\nfür die Aufhebung und ob die sofortige Vollziehung des        den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\nAufhebungsbescheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist       liegen.\ndie Landesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüg-                                  § 23\nlich mitzuteilen                                                                 Aufzeichnungspflichten\n1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-                   bei der Vermarktung von Getreide\nhebungsbescheides,                                               in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\n2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen Ab-            (1) Ein Getreideerzeuger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die\nschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-      Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 ge-\nhebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an-    nannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungs-\ngefochten worden ist.                                     pflichten hinaus, verpflichtet,\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfahrens,       1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-\ndas auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.             ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des\nErzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb\ndurch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in\nübersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über\nVII. Überwachung                              a) Art wnd Menge der hergestellten Verarbeitungs-\nerzeugnisse,\n§ 22                                   b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-\ntungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt\nAufzeichnungspflichten                               nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-\n(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen               tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\nhat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten               und Güter,\nvorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-              d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-\npflichtet,                                                             tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand-\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des                    teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,                 vom Hundert zu erfolgen hat,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                  2009\ne) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse      gabenerhebung        nach   dieser   Verordnung     verwandt\nangefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach         werden.\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,\n§ 24\nf) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nnisse,                                                Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die      ( 1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,             ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nh) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die      schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-      Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),\nfert hat,                                             ist verpflichtet,\ni) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungs-          1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nerzeugnisse;                                               Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\n2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-     2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für\nten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen               jeden Erzeuger, zu machen über\nlandwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,\nin übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen              a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nüber                                                          b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die            ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,\nVerarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,                  c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen                nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen\nGetreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach               Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-\nselbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,                     tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-\ntrennt nach Getreide und der Summe der sonstigen\nc) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten              Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben\nund an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-                  sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-\ntungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,                   geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der\nwobei die in den Verarbeitungserzeugnissen ent-                Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-\nhaltenen Bestandteile getrennt nach Getreide und               delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom\nder Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen               Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-\nvom Hundert anzugeben sind und bezüglich des                   spricht,\nenthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche\nArt und Qualität es sich bei der Herstellung der Ver-      d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\narbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher              nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse\nGetreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung                  nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.\ngestellten Getreide entspricht,                          (2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2\nd) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-    Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\nerzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,      Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die         (3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflic_~tete\nder Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-     Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Uber-\ngeliefert hat.                                        gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab-\nrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,\n(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger     die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-\ndem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den     pflicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.\nan den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-\nnissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-\ngen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens\n§ 25\nersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen\nMengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines                          Besondere Bestimmungen\nVerarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr                  bei der Lohnverarbeitung von Getreide\noder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der           (1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem\nForm von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit\nVerarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus\nder Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein\ndies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den      Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-\nAufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur    tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-\nVerfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-       arbeitung), ist schriftlich abzuschließen.\nschen Ernährung geeignet anzusehen.\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,\n(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse          daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-\nbereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach        den Verpflichtungen in Teilmengen während eines be-\nVorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können      stimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-\ndie darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-          lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für\nführungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen       die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres ge-\nAufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Ab-            schlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-","2010                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ntragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob                               § 28\nund welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der\nAufzeichnungspflichten\nLohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet\nfür die Kleinerzeugerbescheinigung\nund in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den\nund die Flächenstillegungsbescheinigung\nErzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser\nSaldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 24              (1) Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-\nAbs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.                            scheinigung oder eine Flächenstillegungsbescheinigung\nbeantragt oder erhält, ist verpflichtet,\n(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in\nder Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-     1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\ngeschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den              2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nbetroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im                  über die Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-\nSinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,         schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur\nseiner nach § 4 abzugebenden Abgabeanmeldung eine                   und Flurstück zu machen und dabei Flächen, die im\nBerechnung des Saldos beizufügen.                                   Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte stillgelegt sind,\nunter Angabe der Art der Stillegung besonders zu\n§ 26                                   kennzeichnen.\nBesondere Bestimmungen                        Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in\nbei der Lagerung, Lohntrocknung oder Lohnbeizung               seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,\nvon Getreide                           Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die\n(1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz    ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem              geben. An Stelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften           kann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer\nGetreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach         Karte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,\nAblauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung           aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner\nan den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,                landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des                 (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,         den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für        liegen.\njeden Erzeuger, zu machen über\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,                                        § 29\nb) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu                          Aufbewahrungspflichten\ntrocknenden Getreides sowie das Datum der An-            (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-\nlieferung,                                            gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-\nc) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach       wahren\nLagerung oder Trocknung zurückgegebenen Ge-\ntreides sowie das Datum der Rückgabe.                 1. für die Dauer von sechs Jahren\n(2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver-           a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\npflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage-                 schriebenen Aufzeichnungen,\nrung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-\nb) die in den §§ 22 bis 27 vorgeschriebenen Bücher\ndere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabenbund c vorgesehe-\nund Aufzeichnungen,\nnen Angaben enthalten sein müssen.\n(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2         c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen                   Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,\nGetreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.                          Schriftstücke und sonstigen Unterlagen;\n(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in       2. für die Dauer von drei Jahren\nAbsatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung\na) die in § 28 vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-\noder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.\ngen und Karten, einschließlich der sich darauf be-\n§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen,\n(5) Im Falle der lohnbeizung von Getreide, das für die\nVerwendung als Saatgut auf dem landwirtschaftlichen                 b) die sich auf einen Antrag auf Gewährung der Bei-\nBetrieb des Erzeugers bestimmt ist, gelten die Absätze 1               hilfe nach § 17 oder einen Antrag auf Erstattung der\nbis 4 entsprechend.                                                    Abgaben nach § 20 beziehenden Schriftstücke und\nsonstigen Unterlagen, insbesondere die für den\n§ 27                                      Nachweis der Belastung mit den Abgaben erforder-\nAufzeichnungspflichten                             lichen Belege.\nbei der Ausfuhr oder' dem Versand von Getreide\n(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis\nSoweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist,  der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe\ndie Abgaben anzumelden, gelten für die ihm obliegenden         dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den\nAufzeichnungspflichten die §§ 22 und 23 entsprechend.          Antragsteller.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                  2011\n§ 30                            Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                sinngemäß.\n§ 33\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1                                (weggefallen)\ngenannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie die in\n§ 24 und § 26 genannten Marktbeteiligten den zuständigen                                 § 34\nStellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der                             Übergangsregelung\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Ge-\nschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen        (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\ndie in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,          den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nBelege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzu-\nvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche     wenden.\nUnterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-\n(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988\nrung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen\nentstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\nverpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen\nser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\nAngaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen\nFassung weiter anzuwenden.\nder Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.\n(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten         (3) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die\nnach § 13 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der     Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89\nzuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die    sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum\nBundesanstalt.                                              30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung der          (4) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgabenschul-\nKleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstillegungs-     den bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach § 12\nbescheinigung hat der Abgabenschuldner den Beauftrag-       Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis zum\nten der zuständigen Landesstellen das Betreten der          30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten\nund Besichtigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten       (5) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. Juli 1990\nFlächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu        entstanden sind, finden die Vorschriften dieser Verord-\nnung in ihrer bis zum 6. Juli 1990 geltenden Fassung\ngestatten; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.\nweiter Anwendung.\n(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. August 1991\nVIII. Schlußbestimmungen                    entstanden sind, finden die Vorschriften dieser Verord-\nnung in ihrer bis zum 6. August 1991 geltenden Fassung\n§ 31                            weiter Anwendung.\nMuster und Vordrucke                                                  § 35\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für                                     (Inkrafttreten)\n1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1, § 5, § 6\nAbs. 1, § 7 Abs. 1 sowie nach § 12 Abs. 1, 2 und 3,\n2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,                                                                                 Anlage\n(zu § 12 Abs. 2)\n3. die Anträge nach § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 2\nMuster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-                          Berechnungsfaktoren\ntung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen            bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nZollstellen bereithalten.\n(2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 13             Saatgetreideart               Berechnungsfaktor\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nbereithalten.                                                      1. Wintergerste                         0,40\n(3) Für den Antrag nach § 18 Abs. 4 oder § 34 Abs. 5            2. Winterroggen                         0,50\nkönnen die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vor-\n3. Hybridwinterroggen                   0,25\ndrucke bereithalten.\n4. Winterweichweizen                    0,40\n(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zustän-\n5. Winterhartweizen                     0,45\ndigen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.                    6. Triticale                            0,25\n7. Sommergerste                         0,25\n§ 32                                    8. Sommerroggen                         0,40\nVerjährung                                 9. Sommerweichweizen                    0,25\n10. Sommerhartweizen                     0,10\nDie Ansprüche auf Grund dieser Veror.dnung verjähren\n11. Hafer                                0,45\nin fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit            12. Mais                                 0,15\ndem Ablauf des Kalende1ahres, in dem die Abgabe anzu-             13. Spelz (Dinkel)                       0,20\nmelden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die","2012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\n(PatGebZV}\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die            amts oder die Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom          schen Patentamts zu entrichten.\n18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) verordnet der Bundes-\nminister der Justiz:\n§3\n§ 1\nAls Einzahlungstag gilt\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts kön-       1. bei Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken\nnen außer durch Barzahlung entrichtet werden                   der Tag des Eingangs;\n1. durch Übergabe oder Übersendung                          2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder\na) von Gebührenmarken,                                      Abbuchungsaufträgen (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c)\nder Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-\nb) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs-     lage erfolgt;\nbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit\nIndossament versehen sind,                           3. bei Einzahlung auf ein Konto (§ 1 Nr. 3) der Tag der\nEinzahlung;\nc) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei\neinem Kreditinstitut, das nach einer Bekannt-        4. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahl-\nmachung des Präsidenten des Deutschen Patent-           stelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle\namts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;           der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts ein-\ngeht oder auf dem Konto einer dieser Stellen gut-\n2. durch Überweisung;                                          geschrieben wird.\n3. durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des\nDeutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienst-                                    §4\nstelle Berlin des Deutschen Patentamts.                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung der\nGebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-\n§2\npatentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000),\nDie Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken ver-      geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 1989\nwendet werden, an die Zahlstelle des Deutschen Patent-      (BGBI. 1 S. 2167), außer Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}