{"id":"bgbl1-1991-59-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":59,"date":"1991-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/59#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_59.pdf#page=12","order":1,"title":"Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts (PatGebZV)","law_date":"1991-10-15T00:00:00Z","page":2012,"pdf_page":12,"num_pages":18,"content":["2012                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\n(PatGebZV}\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die            amts oder die Zahlstelle der Dienststelle Berlin des Deut-\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom          schen Patentamts zu entrichten.\n18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188) verordnet der Bundes-\nminister der Justiz:\n§3\n§ 1\nAls Einzahlungstag gilt\nGebühren des Patentamts und des Patentgerichts kön-       1. bei Übergabe oder Übersendung von Gebührenmarken\nnen außer durch Barzahlung entrichtet werden                   der Tag des Eingangs;\n1. durch Übergabe oder Übersendung                          2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder\na) von Gebührenmarken,                                      Abbuchungsaufträgen (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c)\nder Tag des Eingangs, sofern die Einlösung bei Vor-\nb) von Schecks, die auf ein Kreditinstitut im Geltungs-     lage erfolgt;\nbereich dieser Verordnung gezogen und nicht mit\nIndossament versehen sind,                           3. bei Einzahlung auf ein Konto (§ 1 Nr. 3) der Tag der\nEinzahlung;\nc) eines Auftrags zur Abbuchung von einem Konto bei\neinem Kreditinstitut, das nach einer Bekannt-        4. im übrigen der Tag, an dem der Betrag bei der Zahl-\nmachung des Präsidenten des Deutschen Patent-           stelle des Deutschen Patentamts oder der Zahlstelle\namts ermächtigt ist, solche Konten zu führen;           der Dienststelle Berlin des Deutschen Patentamts ein-\ngeht oder auf dem Konto einer dieser Stellen gut-\n2. durch Überweisung;                                          geschrieben wird.\n3. durch Einzahlung auf ein Konto der Zahlstelle des\nDeutschen Patentamts oder der Zahlstelle der Dienst-                                    §4\nstelle Berlin des Deutschen Patentamts.                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zahlung der\nGebühren des Deutschen Patentamts und des Bundes-\n§2\npatentgerichts vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000),\nDie Gebühren sind, soweit nicht Gebührenmarken ver-      geändert durch die Verordnung vom 7. Dezember 1989\nwendet werden, an die Zahlstelle des Deutschen Patent-      (BGBI. 1 S. 2167), außer Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                              2013\nVerordnung\nüber Kosten beim Deutschen Patentamt\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der                                  §3\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980\nMindestbetrag einer Gebühr, Aufrundung\n(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 2 des Gebrauchs-\nmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom          Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Deutsche Mark.\n28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 2 des     Pfennigbeträge sind auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-\nWarenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-           zurunden.\nmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der zuletzt\ndurch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                                   §4\n(BGBI. 1 S. 805) geändert worden ist, des § 12 Abs. 2 des                         Kostenbefreiung\nGeschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten berei-    (1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes     1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmit-\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügt              telbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\nworden ist, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes       deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetz-\nvom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294) in Verbindung mit        licher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes\n§ 29 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und des § 138          getragen werden;\nAbs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September\n1965 (BGBI. 1 S. 1273), der zuletzt durch Artikel 9 Abs. 1\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) geändert\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet werden;\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz:\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die\nAmtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unter-\nArtikel 1                             nehmen betreffen.\nVerordnung                           (2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1\nüber Verwaltungskosten                    Genannten berechtigt sind, die Kosten Dritten aufzuerlegen.\nbeim Deutschen Patentamt\n(3) Kostenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sonder-\n(DPAVwKostV)                         vermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110\nAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen\n§ 1                            der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an\nGeltungsbereich                       denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.\nFür Amtshandlungen des Patentamts in Patentsachen,        (4) Für die Leistung von Amtshilfe wird eine Gebühr\nGebrauchsmustersachen,          Topographieschutzsachen,   nicht erhoben. Auslagen sind von der ersuchenden\nWarenzeichensachen, Schriftzeichensachen, Geschmacks-      Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie fünfzig\nmustersachen und Urheberrechtssachen werden Kosten         Deutsche Mark übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind\n(Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig        entsprechend anzuwenden.\ndurch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen\nBestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften\ndieser Verordnung erhoben .                                                             § 5\nZahlungspflicht\n§2                               (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,\nKosten                           1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder zu wessen Gun-\n(1) Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden          sten sie vorgenommen wird;\nKostenverzeichnis.                                         2. wem durch Entscheidung des Patentamts oder des\nPatentgerichts die Kosten auferlegt sind;\n(2) Soweit sich aus dem Ersten Teil des Kostenverzeich-\nnisses (Gebührenverzeichnis) nichts anderes ergibt, wer-   3. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Patentamt\nden neben den Gebühren Auslagen nach dem Zweiten               abgegebene oder dem Patentamt mitgeteilte Erklärung\nTeil des Kostenverzeichnisses (Auslagenverzeichnis)            übernommen hat;\nnicht besonders erhoben. Auslagen für Telekommunika-       4. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes\ntionsdienstleistungen (Nummern 102 400 und 102 410)            haftet.\nwerden in jedem Fall erhoben. Auslagen sind auch dann\nzu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht      (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-\nvorgesehen ist                                             schuldner.","2014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§6                              lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten\nerscheint, Ratenzahlung oder Stundung der Kosten\nFälligkeit\ngewähren, die Kosten unter die Sätze des Kostenverzeich-\n(1) Gebühren werden mit der Beendigung der gebühren-       nisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten\npflichtigen Amtshandlung, Auslagen sofort nach ihrer Ent-     absehen.\nstehung fällig.\n(3) Das Patentamt kann vom Ansatz von Kosten ganz\n(2.) Die Pauschalgebühr Nummer 101 500 wird erstmals       oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen, Abschrif-\nmit der Einstellung der Benutzerkennung, im übrigen mit       ten, Beglaubigungen oder Bescheinigungen für Zwecke\ndem Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Gebühren        verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffent-\nfür zusätzliche Abfragen werden mit der Pauschalgebühr        lichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher\nfür das nächste Kalenderjahr fällig.                          Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen oder Zeit-\nschriften als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf\nAntrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.\n§7\nVorauszahlung, Rücknahme von Anträgen                                             § 10\n(1) Das Patentamt kann die Zahlung eines Kostenvor-                 Kostenansatz, gerichtliche Entscheidung\nschusses verlangen. Es kann die Vornahme der Amts-\n(1) Die Kosten werden beim Patentamt angesetzt, auch\nhandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vor-\nwenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuch-\nschusses abhängig machen. Bei Verrichtungen von Amts\nten Behörde entstanden sind.\nwegen kann ein Vorschuß nur zur Deckung der Auslagen\nerhoben werden.                                                  (2) Über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder\ngegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 entscheidet die\n(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die bean-\nStelle des Patentamts, die für die Angelegenheit zuständig\ntragte Amtshandlung vorgenommen wurde, so wird, soweit\nist, in der die Kosten erwachsen sind. Das Patentamt kann\nnichts anderes bestimmt ist, ein Viertel der für die Vor-\nseine Entscheidung von Amts wegen ändern.\nnahme bestimmten Gebühr erhoben.\n(3) Die in Absatz 2 bezeichnete Stelle trifft auch die\n(3) Das Patentamt kann bei Rücknahme eines Antrags\nEntscheidungen nach § 9. Die Anordnung nach § 9 Abs. 1,\nvon der Erhebung von Kosten absehen, wenn der Antrag\ndaß Kosten nicht erhoben werden, kann in Patent-,\nauf unverschuldeter Unk.enntnis der tatsächlichen und\nGebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Warenzeichen-,\nrechtlichen Verhältnisse beruht\nSchriftzeichen- und Geschmacksmustersachen auch im\nAufsichtsweg erlassen werden, solange nicht das Patent-\n§8                              gericht entschieden hat.\nZurückbehaltungsrecht                          (4) In Urheberrechtssachen kann der Kostenschuldner\nBescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften            gegen eine Entscheidung des Patentamts nach Absatz 2\nsowie vom Antragsteller anläßlich der Amtshandlung ein-       innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung\ngereichte Unterlagen k.önnen zurückbehalten werden, bis       gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist beim\ndie in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt           Patentamt einzureichen; dieses kann dem Antrag abhel-\nsind. Von der Zurückbehaltung ist abzusehen,                  fen. Über den Antrag entscheidet das nach § 138 Abs. 2\nSatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zuständige Gericht.\n1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten\nist,                                                                                   § 11\n2. wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung der                              Kostenzahlung\nHerausgabe einem Beteiligten einen nicht oder nur\nschwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, und             Für die Zahlung der Kosten sind die Vorschriften\nnicht anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner       der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des\nPflicht zur Zahlung der Kosten entziehen wird oder        Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\nentsprechend anzuwenden.\n3. wenn es sich um Unterlagen eines Dritten handelt,\ndemgegenüber die Zurückbehaltung eine unbillige                                        § 12\nHärte wäre.\nVerjährung\n§9\nFür die Verjährung der Kostenforderungen und der\nUnrichtige Sachbehandlung,                     Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Kosten gilt\nKostenermäßigung                          § 17 der Kostenordnung entsprechend.\n(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht\nentstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt                                   § 13\nfür Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte                               Anwendbarkeit\nVerlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhand-                          der bisherigen Vorschriften\nlung entstanden sind.\nBei Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\n(2) Das Patentamt kann ausnahmsweise, wenn dies mit        nung beantragt worden sind, bestimmen sich die Kosten\nRücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah-      weiterhin nach den bisherigen Vorschriften.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2015\nAnlage\n(zu§ 2 Abs. 1)\nKostenverzeichnis\nGebührenbetrag\nNummer                                        Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nA. Gebühren\n1. Beglaubigungen\n101 000  Beglaubigung von Register- und Rollenauszügen\nfür den ersten Auszug                                                                          30\nfür jeden weiteren Auszug bei gleichzeitig beantragter Mehrfacherteilung                        15\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n101 050  Beglaubigung von Abschriften\nfür jede angefangene Seite                                                                       1\nmindestens                                                                                      15\nFür die Beglaubigung von Abschriften der vom Patentamt erlassenen Entscheidungen\nund Bescheide werden Gebühren nicht erhoben.\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nII. Bescheinigungen\n101 100  Erteilung eines Prioritätsbelegs,\neiner Auslandsbescheinigung oder Heimatbescheinigung                                           30\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\n101 110  Erteilung eines Eintragungsscheins in Urheberrechtsangelegenheiten                              15\n101 120  Erteilung einer sonstigen Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft                            20\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIII. Akteneinsicht\n101 200  Gewährung von Einsicht in Verfahrensakten oder Unterlagen,                                      50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts.\n101 210  Erteilung von Abschriften aus Verfahrensakten oder Unterlagen,                                 50\nsoweit der Antrag nicht betrifft\n- solche Akten und Unterlagen, deren Einsicht jedermann freisteht,\n- die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts\noder der Antrag im Anschluß an einen Antrag auf Einsicht in Verfahrensakten oder\nUnterlagen gestellt wird, für den die Gebühr nach Nummer 101 200 entrichtet worden ist\nAuslagen werden zusätzlich erhoben.\nIV. Auskünfte\n101 400  Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt in Verfahren nach § 43\noder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat            15\nDie Mitteilungen gemäß § 43 Abs. 7 des Patentgesetzes und § 7 Abs. 2 Satz 4 des\nGebrauchsmustergesetzes sind gebührenfrei.\n101 41 O Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem Namensverzeichnis zum Musterregister            30\n101 420  Erteilung einer Auskunft zum Stand der Technik gemäß§ 29 Abs. 3 des Patentgesetzes            850","2016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGebührenbetrag\nNummer                                      Gebührentatbestand\nin Deutscher Mark\nV. Elektronische Rollenauskunft\n101 500  Abfragen gespeicherter Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdaten\npro Kalenderjahr für bis zu 50 Abfragen,                                                        50\nfür jede weitere Abfrage innerhalb eines Kalenderjahres                                          1\nVI. Rücknahme\n101 600  Antragsrücknahme, bevor die beantragte Amtshandlung vorgenommen wurde (§ 7 Abs. 2)       ¼ des Betrages\nder für die\nVornahme\nbestimmten\nGebühr,\nmindestens 15\nNummer                                          Auslagen                                                Höhe\nB. Auslagen\n1. Auslagen für Register- und Rollenauszüge\n102 000  Die Auslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für jeden Auszug                15 DM\nII. Auslagen für die Erteilung je einer Abschrift der Druckschriften,\n102 01 0 a) die gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes\nermittelt wurden,\n- an den Patentanmelder,\n- den Gebrauchsmusteranmelder oder -inhaber oder\n- den antragstellenden Dritten,                                                          30 DM\n102 020  b) die im Prüfungsverfahren entgegengehalten oder im Einspruchsverfahren hinzu-\ngezogen worden sind,\n- an den Patentinhaber,\n- an den Patentanmelder oder\n- den antragstelfenden Dritten,                                                          20 DM\nsofern der Antrag auf Erteilung der Abschriften in dem jeweiligen Verfahren gestellt\nworden ist\nIII. Schreibauslagen\n102 100  Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in\nderselben Angelegenheit\na) für die ersten 50 Seiten,                                                                   1 DM\nb) für jede weitere Seite.                                                                    0,30 DM\n1. Schreibauslagen werden erhoben für\na) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden,\nb) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen\nhaben, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl\nvon Abschriften beizufügen,\nc) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schrift-\nstücke zurückgefordert werden,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                          2017\nNummer                                              Auslagen                                        Höhe\nd) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schriftstücke, die\nmehrere Anmeldungen oder Schutzrechte betreffen, nicht in der erforderlichen\nZahl eingereicht wurden,\ne) Ausfertigungen und Abschriften, deren Kosten nach§ 4 Abs. 4 zu erstatten sind.\n2. Frei von Schreibauslagen sind für jeden Beteiligten\na) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide\ndes Patentamts,\nb) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen\nBevollmächtigten,\nc) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.\nIV. A u s I a g e n f ü r Fotos , g r a p h i s c h e Dar s t e 11 u n g e n\n1. Schwarzweißfotografien\na) bei Anfertigung durch das Patentamt\n102 200       Aufnahme eines Modells oder Anfertigung eines Filmnegativs                           10 DM\n102 210       Auslagen für das Filmnegativ                                                          2 DM\n102 220       Auslagen für jeden Abzug                                                              2 DM\n102 230    b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                           in voller Höhe\n2. Farbige Fotografien\n102 250    Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                                  in voller Höhe\n3. Graphische Darstellungen\n102 280    Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Patentamts                                  in voller Höhe\nV. Öffentliche Bekanntmachungen, Druckkosten\n102 300 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 36 a des Patentgesetzes in der\nFassung vom 2. Januar 1968\npro Zeile,                                                                                  4 DM\nmindestens                                                                                 40 DM\n102 310 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Geschmacksmustersachen                    in voller Höhe\n102 320 Kosten für die öffentliche Bekanntmachung in Urheberrechtssachen                       in voller Höhe\nKosten für zusätzliche Bekanntmachungen im Patentblatt, im Warenzeichenblatt oder\nim Geschmacksmusterblatt, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind:\n102 330 a) in Geschmacksmusterverfahren                                                        in voller Höhe\n102 340 b) in allen übrigen Verfahren\npro Zeile,                                                                               4 DM\nmindestens                                                                              40 DM\n102 350 Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift, Auslegeschrift\noder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlaßt sind\npro Zeile,                                                                                  4 DM\nmindestens                                                                                 40 DM","2018                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nNummer                                          Auslagen                                             Höhe\nVI. Sonstige Auslagen\nAls Auslagen werden ferner erhoben\n102 400 Telefaxgebühren für jede Seite\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland,                                                    4DM\ninnerhalb Europas,                                                                           5 DM\nin andere Länder;                                                                            7 DM\n102 410 Auslagen für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Telefon-\ngebühren;                                                                               in voller Höhe\n102 420 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu\nzahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes\nüber die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist\nder Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädi-\ngung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden\ndie Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die\neinzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;                               in voller Höhe\n102 430 die bei Geschäften außerhalb des Patentamtes den Bediensteten auf Grund gesetz-\nlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz)\nund die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch\nmehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so\nwerden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der\nEntfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen\nverteilt;                                                                               in voller Höhe\n102 440 die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für\ndie Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die\nRückreise gewährt werden;                                                               in voller Höhe\n102 450 die Kosten der Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei\nerwachsenden Postgebühren, der Verwahrung von Sachen sowie der Verwahrung und\nFütterung von Tieren;                                                                   in voller Höhe\n102 460 die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten\nals Ersatz für Auslagen der in den Nummern 102 400 bis 102 450 bezeichneten Art\nzustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-\nwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge\nsind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;                      in voller Höhe\n102 470 Beträge, die ausländ-•schen Behörden, Einrichtungen oder Personen ~m Ausland zustehen,\nsowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus\nGründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine\nZahlungen zu leisten sind..                                                             in voller Höhe","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2019\nArtikel 2                                                    Artikel 3\nÄnderung                                               Übergangsvorschrift\nder Verordnung über die Urheberrolle\nIn § 1O der Verordnung über Verwaltungskosten beim\nDie Verordnung über die Urheberrolle vom 18. Dezem-       Deuts~hen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 835),\nber 1965 (BGBI. 1S. 2105), die durch die Verordnung vom     die zuletzt durch die Verordnung vom 2. November 1987\n26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 839) geändert worden ist, wird    (BGBI. 1 S. 2351) geändert worden ist, werden die Worte\nwie folgt geändert:                                         „vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1000)\" durch die\nWorte „in ihrer jeweils geltenden Fassung\" ersetzt\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Gebüh-\nren nach Absatz 1 ist die Verordnung über die Verwal-\ntungskosten beim Deutschen Patentamt entsprechend\nanzuwenden.\"                                                                       Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.\n(1) Mit Ausnahme von Artikel 1 und 2 tritt diese Verord-\n3. § 6 wird wie folgt gefaßt:                               nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n,,§ 6                            (2) Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1992 in Kraft.\nIn Angelegenheiten, die bei Inkrafttreten von Ände-  Gleichzeitig tritt die Verordnung über Verwaltungskosten\nrungen dieser Verordnung anhängig sind, bestimmen        beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1\nsich die Kosten weiterhin nach den bisherigen Vor-       S. 835), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieser Verord-\nschriften.\"                                              nung, außer Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","2020                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch      kannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für\n§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1          Lagerwirtschaft.\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-                                       §2\nminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung                      Zulassungsvoraussetzungen\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes            (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:                 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich\nLager-, Transport- oder Versandwesen zugeordnet\n§ 1                                   werden kann, und danach eine mindestens dreijährige\nBerufspraxis im Lager-, Transport- oder Versandwesen\nZiel der Prüfung\noder\nund Bezeichnung des Abschlusses\n2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis im Lager-,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und              Transport- oder Versandwesen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nMeister/zur Meisterin für Lagerwirtschaft erworben worden      nachweist\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung\nbis 1O durchführen.                                            auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-   sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und        nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nErfahrungen erworben hat, folgende Aufgaben eines              Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nMeisters für Lagerwirtschaft als Führungskraft zwischen\nPlanung und Ausführung in dem ihm übertragenen Auf-                                        §3\ngabenbereich wahrzunehmen:                                                Gliederung und Inhalt der Prüfung\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der\n(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-       1. einen fachübergreifenden Teil,\nanlassen der Instandhaltung und Verbesserung der           2. einen fachspezifischen Teil,\nBetriebsmittel;\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-\nnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die        (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und\nMitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua-   mündlich sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nlifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der    bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem\nMitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver-     in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4\nhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-    bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung pro-\ngungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen     grammiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.\nBeurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nGeschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nBildung der Mitarbeiter;\nwerden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits-         zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten\nleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-   Prüfungsteils zu beginnen.\ngehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und\nQualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-                                  §4\nflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und\ntermingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-                          fachübergreifender Teil\nbungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam-            (1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern\nmenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;                   zu prüfen:\n4.. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des               1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit          2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nbefaßten Stellen und Personen..                            3.. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                2021\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes       2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\na} Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nwirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-\nliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.                b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nDarüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er           c} Führungsgrundsätze,\nOrganisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-\ntung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-      3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im\nnisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis         Betrieb:\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                   a) Rolle des Meisters,\nwerden:\nb} Kooperation und Kommunikation,\n1. aus der Volkswirtschaftslehre:\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-\nb) Wirtschaftssysteme,                                  fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-\nc} nationale und internationale Unternehmens- und       ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nOrganisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs\nd) nationale und internationale Organisationen und      Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nVerbände der Wirtschaft,                             unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                         betragen im Prüfungsfach:\na} Betriebsorganisation:                                1. Grundlagen\nfür kostenbewußtes Handeln:                 2    Stunden,\naa) Aufbauorganisation,\nbb) Arbeitsplanung,                                 2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                 1    Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,\n3. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,                                    für die Zusammenarbeit im Betrieb:          1 ,5 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,              (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung und -kontrolle.                       genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes       sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-       und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von      von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-\nbetriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,         gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\ndaß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen       nicht länger als 30 Minuten dauern.\nFunktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                                   (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\n1. aus dem Grundgesetz:                                      fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\na} Grundrechte,                                         schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-\nb} Gesetzgebung,\ntige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher\nc) Rechtsprechung,                                      Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-\nfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                         dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\na} Arbeitsvertragsrecht,\nb) Arbeitsschutzrecht    einschließlich Arbeitssicher-\nheitsrecht,                                                                        §5\nFachspezifischer Teil\nc} Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nd) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu\nprüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht,\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,\n3. Umweltschutzrecht.\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-         3. Logistik und Umweltschutz,\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und        4. Fachspezifische Situationsaufgabe.\nsoziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und             (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-\nbeurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft             schaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nwerden:                                                      weisen, daß er grundlegende mathematische, physika-\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:             lische und chemische Kenntnisse zur Lösung praxisbezo-\ngener Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierzu gehört,\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                    daß er die Grundbegriffe und elementaren Gesetzmäßig-\nb) Gruppenverhalten,                                    keiten der Physik und der allgemeinen Chemie kennt und","2022                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nihre Auswirkungen auf die berufliche Praxis beurteilen        3. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen der Förder-\nkann. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die               und Verkehrstechnik:                       ·\nmit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen              a) Funktionsprinzip, Einsatz und Sicherstellung der\nunter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausfüh-                 Betriebsbereitschaft insbesondere von Flurförder-\nren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:                    zeugen, Aufzügen, Lagerhilfsmitteln, Staplern, Kra-\n1. Grundkenntnisse über                                              nen, Flaschen sowie Rohrleitungen, Pumpen und\nBehältern im innerbetrieblichen Transport von\na) zusammenhänge von Strom, Spannung und elek-                   festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen,\ntrischem Widerstand,\nb) Verkehrsträger im außerbetrieblichen Transport ein-\nb) Oxydation und Reduktion sowie deren Einflüsse auf             schließlich der Kenntnis über einschlägige Trans-\ndie Materialien,                                             portvorschriften,\nc) Unterschiede von Basen, Säuren und Salzen,                c) Schutzvorrichtungen an Apparaten, Geräten, Ma-\nd) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und             schinen und Anlagen sowie persönliche Schutz-\ngasförmiger Stoffe,                                          ausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnah-\nmen beim Umgang mit technischen Einrichtungen,\n2.. Berechnen von\nd) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung\na) Längen, Flächen, Rauminhalten und Gewichten,\nvon Emissionen, Lärm und anderen Schadensereig-\nb) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-             nissen,\ngrad,                                                    e) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewin-\nc} Maßänderungen durch Temperatureinflüsse,                      nungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum\n3. statistische Verfahren, insbesondere Erstellen von                Schutz der Umwelt\nTabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle          (4) Im Prüfungsfach „Logistik und Umweltschutz\" soll\nund zur Entscheidungsfindung.                            der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage\n(3) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik und Arbeitssicher-   ist, Eingang, Lagerung, Ausgang, Verpackung, Versand\nheit\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Auf-    und Transport von Gütern zu planen, zu veranlassen und\nbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der tech-     die Durchführung zu kontrollieren. Unter Verwendung\nnischen Einrichtungen in der Lagerwirtschaft kennt. Er soll  technischer Kommunikations- und Informationsmittel soll\nin der Lage sein, die Auswahl, den Einsatz und die War-      er dabei den Einsatz von Personal, Arbeits- und Betriebs-\ntung der einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und       mitteln, Transportmitteln und Verkehrsträgern so leiten,\nAnlagen sicherzustellen. Wirtschaftlichkeitserwägungen,      daß wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen Rech-\nenergiesparende und arbeitssicherheitsbezogene Maß-          nung getragen wird. Weiterhin sind Arbeitssicherheits- und\nnahmen, Umweltverträglichkeit und qualifikationsgerech-      Umweltaspekte zu berücksichtigen. Er soll in der Lage\nter Personaleinsatz sind bei seinen Entscheidungen einzu-    sein, Störungen im Arbeitsablauf und im Umweltbereich\nbeziehen. Die betrieblichen Aufgaben sind so zu koordinie-   rechtzeitig zu erkennen, zu analysieren und Maßnahmen\nren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sicher-  zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung einzuleiten. In\ngestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zuge-    diesem Rahmen können geprüft werden:\nführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicher- 1. Lagerwirtschaft und Logistik:\nheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung\na) Lagerwirtschaft als Teil der logistischen Kette,\nträgt. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nb) Kosten der Lagerhaltung unter Berücksichtigung\n1. Energieversorgung im Lager-, Versand- und Transport-\nder Kapitalbindung und anderer Lagerkennzahlen,\nbereich:\nc) Ordnungssysteme der Lagerverwaltung,\na) Energiearten und deren Einsatz, energiesparende\nMaßnahmen,                                              d) Einsatz der Informations- und Kommunikations-\nb) elektrische Anlagen, Notstromversorgungsanlagen,              techniken, Datenverarbeitung,\nNotbetriebseinrichtungen sowie Lärmschutzmaß-        2. Wareneingang und Warenausgang:\nnahmen,                                                  a) qualitative und quantitative Wareneingangs- und\nc) Schutzmaßnahmen gegen Brand und Explosions-                   -ausgangskontrolle,\ngefahr, Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste\nb) Entladen und Beladen der Transportmittel und\nHilfe,\nBehälter sowie Zuleitung an den innerbetrieblichen\nd) spezifische Rechtsvorschriften, Schutzvorschriften            Bestimmungsplatz beziehungsweise zum Trans-\nund fachspezifische Bestimmungen zur Arbeits-                portmittel unter Einhaltung der Sicherheitsvorschrif-\nsicherheit sowie betriebliche und außerbetriebliche          ten, der Lagerordnung und Umweltschutzvorschrif-\nOrgane der Unfallverhütung,                                  ten, Verhalten beim Umgang mit gesundheitsge-\n2. Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen:                     fährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemi-\nschen Stoffen,\na) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Regelungs-\ntechnik,                                                  c) Bereitstellung von Waren in Kenntnis verschiedener\nb) Methoden und Geräte zur Erfassung, Steuerung                   Kommissionierungstechniken sowie der Belade-\nund Regelung der wesentlichen Größen wie Druck,               und Verschlußvorschriften,\nMenge, Durchfluß, Gewicht, Füllstand, Temperatur      3. Warenlagerung:\nund Feuchtigkeit,                                         a) Kriterien· für die Auswahl unterschiedlicher Lager-\nc) Sicherstellung der Betriebsbereitschaft,                       typen und Standorte,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                               2023\nb) Lagerkosten, Lagernummernsysteme und Kommis-           1. Grundfragen der Berufsbildung,\nsionierungstechniken,                                  2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nc) Einlagern der Waren nach Beschaffenheit und            3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nUmschlaghäufigkeit unter Einhaltung der Sicher-\nheits- und Haftungsvorschriften sowie der Lager-       4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nUmschlagprinzipien, Lagerdateien,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nd) Bestands.kontrolle der eingelagerten Waren und         können geprüft werden:\nMaßnahmen zum Qualitäts- und Werterhalt,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\n4. Verpackung, Versand und Transport:                             stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf\na) Auswahl und Bewertung von Verpackungsarten,               Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle\n-techniken, -geräten und -werkzeugen, insbeson-           und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-\ndere nach Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit,      leistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung\nWaren- und Transportart, Vorschriften und Normen,         und Arbeitsmarkt,\nb) Ermittlung des Frachtraums und Bestimmung des          2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche\nTransportmittels in Abhängigkeit von Ware, Weg,           Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\nZeit, Kosten, Umweltbelastung, gesetzlichen Be-           lichen Bildung,\nstimmungen und anderen Vorgaben,                       3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-\nc) Festlegung des Belade- und Tourenplans, insbe-            den und des Ausbilders.\nsondere nach Wirtschaftlichkeit, Art der Waren und\nEilbedürftigkeit,                                        (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nd) Ausstellen der Begleitpapiere in Kenntnis verschie-    Ausbildung\" können geprüft werden:\ndener Lieferbedingungen, der Transport- und Haft-      1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,      Ausbil-\npflichtversicherungsvorsch ritten.                        dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,\n(5) Im Prüfungsfach „Fachspezifische Situationsauf-         2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\ngabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er              a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nbei einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende                 dung,\nLösungen unter Anwendung der in den Absätzen 2 bis 4\naufgeführten Kenntnisse darstellen und begründen kann.            b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-\nIn diesem Rahmen können Aufgaben aus folgenden                        nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-\nBetriebssituationen geprüft werden:                                   lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Er-\nstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,\n1. normales Betriebsgeschehen,\n2. Einrichtung oder Umstellung eines Lagers,                   3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\ntung und dem Ausbildungsberater,\n3. Störungen mit Auswirkungen auf das normale Betriebs-\ngeschehen und auf Dritte.                                 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfä-       a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nchern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll        am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräche,\nnicht länger als zehn Stunden dauern; sie besteht je Prü-             Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.        b) Ausbildungsmittel,\nDie Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nc) Lern- und Führungshilfen,\n1. Mathematische und\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:          1,5 Stunden,     d) Beurteilen und Bewerten.\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit:        2   Stunden,\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\n3. Logistik und Umweltschutz:                    2   Stunden,  dung\" können geprüft werden:\n4. Fachspezifische Situationsaufgabe:            2,5 Stunden.  1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-       Berufsausbildung,\nteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-           2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\nses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie\nfür das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige           3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\nBeurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-           weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und           penpsychologische Verhaltensweisen,\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im gan-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nzen nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nund 2 gilt entsprechend.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\n§6                                   des Jugendlichen,\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-       schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\ngenden Fächern zu prüfen:                                         Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.","2024                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-         metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in\ndung\" können geprüft werden:                                     den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem\n1 . die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,             Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;\nder jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-          dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung\ndungsgesetzes,                                              gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die\npraktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und\n2.. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und              arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-          jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,      Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu\ndes Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-          bilden.\nrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nrungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nUnfallschutzrechts,\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden·-          fach „Fachspezifische Situationsaufgabe\" mindestens\nden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.                 ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-\nreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nPrüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung\nführen.\nnicht bestanden.\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-           (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nfertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufge-       gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung         Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nsoll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen          Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-\nund je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dau-          teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch        renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-\ndurchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-          sen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und Datum\nfinden.                                                        sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderwei-\ntig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§ 7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n§9\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-                              Wiederholung der Prüfung\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,         (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\neiner öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-     wiederholt werden.\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\neine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\ngen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht.       mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nEine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.             len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-\ngen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-           haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet\ngischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag      vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach     an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die                                       § 10\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des                              Übergangsvorschriften\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer            (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung         Meisterprüfungsverfahren im Bereich Lagerwirtschaft kön-\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde·-      nen nach den bisherigen Rechtsvorschriften der zustän-\nrungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen          digen Stellen zu Ende geführt werden.                        ·\nStelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-\ngischen Prüfungsteil freigestellt werden .                          (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung im\nBereich Lagerwirtschaft nach den bisherigen Rechtsvor-\nschriften der zuständigen Stellen nicht bestanden haben\n§8                               und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\nBestehen der Prüfung                       dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmel-\nden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisheri-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-     gen Rechtsvorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nten . Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-       kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                             2025\niungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9     Stellen, die die Meisterprüfung im Bereich Lagerwirtschaft\nAbs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.             regeln, außer Kraft.\n§ 11\n§ 12\nAufhebung von Vorschriften\nInkrafttreten\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-\nschadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","2026                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 3)\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .. ... ... ...... ..... .. .. ............ ..................... .. . .. ......... ..                in ........................................................................................\nhat am .. .... ... .... ... ... ... ... .. .. .. ... ... .... ... . .... ............. .... .. .. ... .. . .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirt-\nschaft vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2020)\nbestanden.\nDatum ........................... .\nUnterschrift ............................ .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                                                   2027\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1.   Fachübergreifender Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die\nam ........ ., ........... ., . ., ......... in                          vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .......................... ..,.,. .. freigestellt.\")\nII.  Fachspezifischer Teil\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Betriebstechnik und Arbeitssicherheit\n3. Logistik und Umweltschutz\n4. Fachspezifische Situationsaufgabe\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1, 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil                                                                                                  11 o\" \"'\"'\"           U e\"\" \"\"\"        0 O  u\"    II.\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                       0 U 6    „   tl il Q II O> G R II <I Q O <> ,a O U II\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                             tl\" II U U O \" II <I il t l \" G O • u <I Q t> II\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                                                   <1 <> fl ... 8  o> G ti Cl \"1) 8 e \"   G \"  \"  t1 0 C,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                  .. ........... ., .......... ., .......\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                              IIO<lA<l •         llll811ilQfl<l8ClfiA\"OI\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor ............................. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.\")","2028                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch\nVom 17. Oktober 1991\nAuf Grund der§§ 1 bis 3 des Handelsklassengesetzes in            3. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November                          nach Artikel 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht\n1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1               sind oder\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n4. bei dem nicht die nach Artikel 5 Abs. 2 oder 3 vorge-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\nschriebenen Angaben gemacht sind.\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die Verord-\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit\nnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni\nund für Wirtschaft:\n1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Ver-\n§ 1                               ordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte\nAnwendungsbereich                             Verm'arktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.\nL 143 S. 11) verstößt, indem er\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\neiner anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungs-\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-\nform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert,\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-\nverkauft oder sonst in Verkehr bringt,\nsation für Geflügelfleisch erlassen sind.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 Innereien\n§2                                    anders als vorgeschrieben anbietet,\nKennzeichnung                              3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines\nfür unverpacktes Geflügelfleisch                           Organes nicht auf dem Etikett angibt,\n4. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 2\nUnverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch in\nFertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebens-                     a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungs-\nmittel-Kennzeichnungsverordnung darf nur zum Verkauf                        form oder\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-             b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart\nkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es                    angibt,\nmit den Angaben nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über                  5. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen nicht\nVermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABI. EG Nr.                     das Nenngewicht angibt,\nL 173 S.. 1) gekennzeichnet ist                                     6. entgegen Artikel 9 das angewandte Kühlverfahren\nanders als vorgeschrieben angibt,\n§3                                7. entgegen Artikel 1O Abs. 1 Satz 1 zur Angabe der\nMarktnotierungen                                 Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe\nverwendet,\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige\nStellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene               8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 ohne besondere\nZwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellun-                Zulassung Begriffe gemäß Artikel 10 verwendet oder\ngen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren         9. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2\nNotierungen oder Feststellungen die Handelsklassen zu-                  nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt\ngrunde zu legen.\n§4                                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nOrdnungswidrigkeiten                           zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung\n(EWG) Nr. 1906/90 verstößt, indem er entgegen Artikel 1               (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nAbs. 1 Unterabs. 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig             Handelsklassengesetzes handelt, wer\nhält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr  1. entgegen § 2 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält,\nbringt,                                                                 anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr\n1. das nicht in die nach Artikel 3 Abs. 1 vorgeschriebene               bringt oder\nHandelsklasse eingestuft ist,                                  2. entgegen § 3 Preisnotierungen oder Preisfeststellun-\n2.. das sich nicht in einem nach Artikel 3 Abs. 2 zugelasse-             gen für Geflügelfleisch nicht die Handelsklassen zu-\nnen Angebotszustand befindet,                                      grunde legt.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1991                                   2029\n§5                              stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die bis\nzum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nÜbergangsregelung\nvertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrore-\n(1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. De-      nen Hähnchen oder Hähnchenteile, die nach Absatz 1\nzember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages     gekennzeichnet sind, nur dort in den Verkehr gebracht\ngenannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind,   werden.\ndürfen dort noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer\nKennzeichnung nach den Vorschriften der Geflügelfleisch-\n§6\nHandelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 (BGBI. 1\nS. 444) in der bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nFassung in den Verkehr gebracht werden.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(2) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüber-         Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich des § 5, die Geflügel-\nwachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages   fleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983\ngenannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in     (BGBI. 1 S. 444), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt,     vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2598), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Oktober 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}