{"id":"bgbl1-1991-58-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":58,"date":"1991-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/58#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_58.pdf#page=6","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1991-10-15T00:00:00Z","page":1994,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1994                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..           Dritte Verordnung\nzur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 15. Oktober 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2,           c) Absatz 4 Nr. 15 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                     „ 15. Funkoffizier: Eine Person, die ein von der\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),\nDeutschen Bundespost oder dem Bundesamt\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des                   für Post und Telekommunikation ausgestell-\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet\ntes oder anerkanntes Allgemeines Seefunk-\nder Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem\nzeugnis oder ein von diesen ausgestelltes\nBundesminister für Post und Telekommunikation:\noder anerkanntes Seefunkzeugnis 1. oder\n2. Klasse besitzt .und in der Telegrafiefunk-\nArtikel 1                                        stelle eines Schiffes beschäftigt und als Funk-\nÄnderung                                         offizier angemustert ist;\".\nder Schiffssicherheitsverordnung\n2. § 3 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember\n1986 (BGBI. 1S. 2361 ), zuletzt geändert durch die Verord-         ,,(1) Die Durchführung der Übereinkommen von\nnung vom 14. August 1991 (BGBI. 1S. 1788), wird wie folgt        1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung\ngeändert:                                                        obliegt nach der Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des\nSeeaufgabengesetzes dem Bundesamt für Seeschiff-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                 fahrt und Hydrographie und nach Maßgabe des § 6\nAbs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufsgenossen-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           schaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffstech-\n,,(1) ,,übereinkommen von 1974\" bedeutet das in        nik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-\nLondon am 18. Februar 1975 von der Bundesrepu-           wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Ger-\nblik Deutschland unterzeichnete Internationale           manischen Lloyds bedient.\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-\nmenschlichen Lebens auf See - Verordnung vom\nanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert durch\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) und des Gesetzes über\ndas in London am 16. November 1978 von der\nden Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nBundesrepublik Deutschland unterzeichnete Pro-\nGliederungsnummer 9022-1 , veröffentlichten berei-\ntokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-\nnigten Fassung über die Erteilung von Genehmigun-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\ngen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen\nLebens auf See Verordnung vom 26. März 1980\nund die Überwachung durch den Bundesminister für\n(BGBI. II S. 525) - und durch die in London vom\nPost und Telekommunikation oder einer von ihm\nSchiffssicherheitsausschuß der Internationalen\nermächtigten Behörde bleiben unberührt.\"\nSeeschiffahrts-Organisation durch folgende Ent-\nschließungen beschlossenen Änderungen:\n3. In§ 5 Abs. 5 werden die Worte „im Bundesgesetzblatt\n1. MSC. 1 (XLV) vom 22. November 1981 - Ver-             Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten\nordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794) -,       bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3\n2. MSC. 6 (48) vom 17. Juni 1983 - Verordnung             des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613),\"\nvom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734) -,              ersetzt durch die Worte „Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342)\".\n3. MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12\n(56) vom 28. Oktober 1988 - Verordnung vom\n21. November 1989 (BGBI. 11 S. 905) -.\"          4. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe in den Klammern\nwie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 wird der Änderungshinweis wie folgt\ngefaßt:                                                   ,,§ 52 Abs. 4\".\n„geändert durch die in London am 7. September\n5. In § 1O Abs. 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefaßt:\n1984, am 5. Dezember 1985 und am 1. Dezember\n1987 vom Ausschuß für den Schutz der Meeres-              „Absatz 1 gilt für das Bundesamt für Seeschiffahrt und\numwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-         Hydrographie bei der Prüfung und Zulassung von\nsation gefaßten Entschließungen MEPC 14 (20),             Kompassen für Rettungs- und Bereitschaftsboote, des\nMEPC 16 (22) und MEPC 21 (22) - Verordnung                Suchscheinwerfers für Bereitschaftsboote sowie bei\nvom 17. Juli 1985 (BGBI. II S. 868) und Verordnung        der Prüfung und Zulassung nautischer Anlagen,\nvom 23. Oktober 1986 (BGBI. II S. 942) - sowie            Geräte und Instrumente gemäß § 18 Abs. 2 und\nMEPC 29 (25) Verordnung vom 18. Oktober 1988              Funkanlagen gemäß § 23 Abs. 3 mit folgender Maß-\n(BGBI. II S. 974) -.\"                                     gabe entsprechend:\".","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991                              1995\n6. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      12. In § 45 Abs. 7 wird nach der Angabe „2.2.3\" die\nAngabe „und 2.2.11\" eingefügt; die Worte „muß auf\na) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nGrund einer Prüfung als Baumuster zugelassen sein\"\n„Eine von einer zuständigen Stelle eines anderen          werden durch die Worte „und der Suchscheinwerfer\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften           müssen zugelassen sein\" ersetzt.\nvorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Er-\nprobung wird anerkannt, soweit durch sie die Erfül-  13. In§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Abkürzung „LNS\"\nlung der in § 10 Abs. 1 und 2 genannten oder             durch die Abkürzung „LSN\" ersetzt.\ngleichwertiger Anforderungen nachgewiesen wird.\nDie Anforderungen sind gleichwertig, wenn das\n14. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\ngeforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eig-\nnung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funk-\ntion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen      15. In § 57 Abs. 9 werden die Worte „um die größtmög-\ndauerhaft erreicht wird. Die Prüfung, Untersuchung        liche Sicherheit\" durch die Worte „um eine auf den\noder Erprobung durch eine zuständige Stelle eines         Schiffstyp, die Schiffsgröße und den Fahrtbereich\nanderen Staates kann unter den gleichen Voraus-           abgestellte größtmögliche Sicherheit\" ersetzt.\nsetzungen anerkannt werden.\"\n16. § 58 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die\nSätze 4, 5 und 6.                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n7. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   ,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-\nblasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,\na) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                           wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-\n„Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der              senen Notrutschsystem verwendbar und so\nEuropäischen Gemeinschaften ansässiger bevoll-                    gelagert sind, daß sie von einer Person zu\nmächtigter Vertreter ist bei der Baumusterprüfung                 Wasser gebracht werden können.\"\nverpflichtet, die Anlagen, Geräte und Instrumente             bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die\ndem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-                     Sätze 3 bis 7.\nphie zur Prüfung vorzuführen. Bei der Bauart-\ncc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt\nprüfung im Einzelfall obliegt die Vorführung dem\ngefaßt:\nEigentümer des Schiffes und dem Schiffsführer.\"\n,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-\nb) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze                    genossenschaft für die Hälfte aller an Bord\n4, 5 und 6.                                                      befindlichen Personen anstelle der Rettungs-\nflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig ver-\n8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und inte-                      wendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-\ngrierte Navigationsanlagen\" durch die Worte ,, , inte-                 dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-\ngrierte Navigations- und Bahnführungssysteme\"                          ber 1992 Rettungsgeräte zulassen.\"\nersetzt.                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n9. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,Rettungsflöße sind auch zugelassene auf-\n,,(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeich-                    blasbare Großrettungsflöße mit Schutzdach,\nnung der Seenotposition und das Baumuster eines                        wenn diese in Verbindung mit einem zugelas-\ntragbaren Funkgerätes für Überlebensfahrzeuge wer-                     senen Notrutschsystem verwendbar und so\nden nur zugelassen, wenn das Bundesamt für See-                        gelagert sind, daß sie von einer Person zu\nschiffahrt und Hydrographie die nautische Eignung                      Wasser gebracht werden können.\"\nfestgestellt hat.\"\nbb) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze\n3 bis 7.\n10. § 39 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\ncc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8 und wie folgt\n,,(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer-                gefaßt:\nmelde- und Feueranzeigesysteme)\n,,Für die Sommermonate kann die See-Berufs-\nZu Absatz 2.4:                                                         genossenschaft für 60 vom Hundert aller an\nBord befindlichen Personen anstelle der Ret-\nDie Berieselungsdüsen müssen in Tätigkeit treten bei\ntungsflöße nach Satz 1 aufblasbare, beidseitig\neiner Temperatur von\nverwendbare Großrettungsflöße ohne Schutz-\n- 68 °c in Räumen, die an eine Klimaanlage ange-                       dach und längstens noch bis zum 31. Dezem-\nschlossen sind,                                                    ber 1992 Rettungsgeräte zulassen.\"\n- 79 °C in Räumen, die nicht an eine Klimaanlage\nangeschlossen sind,                                    17. § 59 wird wie folgt geändert:\n- 141 °C in Trockenräumen und Küchen.                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbweichungen von ± 5 °C sind zulässig.\"                             aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Bäderboote müssen für alle an Bord befind-\n11. § 43 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.                                      lichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit","1996                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbeidseitig verwendbaren Großrettungsflößen          c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nohne Schutzdach und zugelassenen Ret-                     ,,(3) Bei Fahrgastschiffen in der nationalen Fahrt,\ntungswesten ausgerüstet sein.\"                          Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der Watt-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             fahrt haben motorisierte Boote folgende Gegen-\n„Rettungsgeräte dürfen längstens noch bis              stände mitzuführen:\nzum 31 . Dezember 1992 mitgeführt werden.\"              2 Bootsriemen,\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                         1 Reserveriemen,\n2 Rudergabeln,\n,, Für die Sommermonate kann die See-Berufsge-                1 Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außen-\nnossenschaft für die Hälfte aller an Bord befind-                 bordmotoren können Ruder und Pinne Bestand-\nlichen Personen anstelle der Rettungsflöße auf-                   teil des Motors sein,\nblasbare, beidseitig verwendbare Großrettungs-                    Fangleine,\nflöße ohne Schutzdach und längstens noch bis                      Schöpfeimer,\nzum 31 . Dezember 1992 Rettungsgeräte zu-                         wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln\nlassen.\"                                                          und 2 roten Fallschirm-Leuchtraketen,\nzugelassene wasserdichte, elektrische Ta-\n18. § 61 wird wie folgt geändert:                                        schenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                            1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglüh-\nlampe in einem wasserdichten Behälter,\n„Ausrüstung der Rettungs-, Bereitschafts- und                     Blasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch-\nsonstigen Boote sowie Schiffsnotsignale, Reflex-                  booten),\nstoffe\".                                                          Reparaturausrüstung (bei Schlauchbooten).\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gerfaßt:\naa) Die Aufzählung der Gegenstände „ 1 wasser-\n,,(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-\ndichter Behälter mit 6 roten Handfackeln,\nanglerfahrzeuge sowie Frachtschiffe und Sonder-\n4 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder eine\nfahrzeuge in der nationalen Küstenfahrt und Watt-\nSignalpistole mit 8 roten Fallschirmsignal-\nfahrt sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen und\npatronen sowie 1 Schachtel Sturmstreichhöl-\nmit 12 roten Handfackeln auszurüsten.\"\nzer,\" wird durch folgende Aufzählung ersetzt:\n,, 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Hand-\nfackeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtrake-       19. § 73 wird wie folgt geändert:\nten,\".                                               a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Der Gegenstand „ 1 Laterne mit einer Brenn-               aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:\ndauer von mindestens 8 Stunden (nur in offe-\nnen Rettungsbooten),\" wird aus der Aufzäh-                    „g) dessen Anlagen, Geräte oder Instrumente\nlung gestrichen.                                                   entgegen § 20 Abs. 3 nicht überprüft wor-\nden sind,\".\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\n„Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und               bb) Der Buchstabe h wird gestrichen; der bis-\nSonderfahrzeugen in der Kleinen Fahrt und in                  herige Buchstabe g wird Buchstabe h.\nder Küstenfahrt haben Bereitschaftsboote fol-\ncc) Folgende neue Buchstaben werden eingefügt:\ngende Gegenstände mitzuführen:\n„i)  dessen Magnet-Regelkompasse oder\nPaddel in ausreichender Zahl,\nMagnet-Steuerkompasse entgegen § 22\n1 Sicherheitsbootshaken,\nAbs. 2 Satz 1 nicht reguliert worden sind,\n1 zugelassener Radarreflektor,\n1 Schöpfeimer,                                                 k) dessen Peilfunkanlagen entgegen § 22\n1 Fangleine,                                                       Abs. 3 Satz 1 nicht kompensiert worden\n1 Treibanker,                                                      sind,\".\n1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfak-\nkeln und 4 roten Fallschirm-Leuchtraketen,          dd) Die bisherigen Buchstaben i bis p werden die\n2 schwimmfähige Rauchsignale,                                 Buchstaben I bis r.\n1 Sicherheitsmesser,\n1 elektrische Taschenlampe mit 1 Satz                b) In Absatz 1 Nr. 18 wird das Zitat ,,§ 52 Abs. 1\nReservebatterien und 1 Reserveglühlampe             Satz 1, Abs. 2 oder 3\" durch das Zitat ,,§ 52\nin einem wasserdichten Behälter,                    Abs. 1, 2 oder 3\" ersetzt.\nmindestens 50 Meter lange schwimmfähige\nc) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nLeine ausreichender Festigkeit, um ein Ret-\ntungsfloß schleppen zu können,                      aa) Folgender neuer Buchstabe wird eingefügt:\nschwimmfähiger Wurfring mit 30 Meter lan-                 „g) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein\nger schwimmfähiger Leine,                                      nautisches Gerät oder eine nautische\nSuchscheinwerfer,                                              Anlage aufgestellt oder angebracht wor-\nBlasebalg mit Füllschlauch (bei Schlauch-                      den ist,\".\nbooten),\nReparaturausrüstung (bei Schlauch-                   bb) Die bisherigen Buchstaben g bis k werden die\nbooten).\"                                                  Buchstaben h bis 1.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1991                                                    1997\nd) In Absatz 2 Nr. 14 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 52                        dd) In der Fußnote 38 wird Satz 2 gestrichen.\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3\" durch das Zitat,,§ 52\nee) Die Fußnote 40 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1, 2 oder 3\" ersetzt.\n„40 ) Neueste Ausgabe der amtlichen Seekarten sind die in\ne) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                                       Verzeichnissen des BSH aufgeführten Seekarten, für\n„d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben Ibis o, Nr. 13                                     die in den „Nachrichten für Seefahrer\" Berichtigungen\nveröffentlicht werden und die in dem Zeitpunkt, in dem\nsowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe h, Nr. 8                                    sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks\nund 9,\".                                                                          als auf den letzten Stand berichtigt ausgewiesen sind.\nAmtliche Seekarten sind auch sonstige Seekarten\nhydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche\n20. Die Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       Seebücher sind die in den Verzeichnissen des BSH\na) Nach der laufenden Nummer 2 wird eingefügt:                                             aufgeführten Bücher, für die in den „Nachrichten für\nSeefahrer\" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie\n,,2 al SignalkörperlXI XIX IX IXI XI XI XI XI XI\".                                      Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer\nFunkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage),\nb) In Nummer 18 wird das Wort „Chronometer\" durch                                          Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit\ndas Wort „Zeitmesser\" ersetzt.                                                          Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch, Gezeiten-\ntafeln und das Handbuch für Brücke und Kartenhaus;\nc) In Nummer 22 wird das Wort „Prismen-Fernglas\"                                           amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundes-\ndurch das Wort „Fernglas\" ersetzt.                                                      minister für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie\nsonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer\nd) In Nummer 31 wird nach den Worten „Bundesmini-                                          Staaten.\"\nster für Verkehr\" ein Komma gesetzt; die Worte\n,,von der See-Berufsgenossenschaft\" werden ein-                    21. Die Anlage 7 zu § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Nummer 21 werden die Worte „Integrierte Navi·\ne) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt                               gationsanlage\" durch die Worte „Integrierte Navi·\ngeändert:                                                                  gations• und Bahnführungssysteme 6 )'' ersetzt.\naa) Die Fußnote 22 wird wie folgt gefaßt:                               b) Bei den Nummern 22 und 23 wird jeweils das „X\"\n,,2 2 ) Nicht erforderlich für Schiffe, ausgenommen Tank·             in den Spalten „Prüfung vor Verwendung an Bord\nschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden          durch das DHI\" durch einen Querstrich ersetzt.\nsind und einen Bruttoraumgehalt von weniger als\n15 000 RT haben.\"                                          c) Nach der laufenden Nummer 23 wird angefügt:\nbb) Die Fußnote 29 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,24 IRadartransponder IX 1-1-1 ~ 1- I \".\n„ 29 ) Nur für Schiffe in der Großen und Mittleren Fahrt. Die      d) Den Anmerkungen zur Anlage 7 wird folgende\nAnforderungen an einen Zeitmesser nach DIN 8319               Fußnote angefügt:\noder gleichwertige Anforderungen müssen erfüllt sein\nund sind durch eine Herstellererklärung nachzuwei-            ,,6) Die Zulassung beschränkt sich jeweils auf die Zentraleinheit\nsen.\"                                                              der Navigationssysteme oder die Zentraleinheit mit Regler der\nBahnführungssysteme.\"\ncc) Die Fußnote 32 wird wie folgt gefaßt:\n„32 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen\nFahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei\nFerngläsern ausgerüstet sein. Ausgenommen hiervon                                      Artikel 2\nsind offene und halbgedeckte Fischerboote in der\nKüstenfischerei. Die Ferngläser müssen für einen        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngehörigen Ausguck geignet sein.\"                      Kraft.\nBonn, den 15. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}