{"id":"bgbl1-1991-57-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":57,"date":"1991-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/57#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_57.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet \"Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)\"","law_date":"1991-10-09T00:00:00Z","page":1974,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1974                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet\n,,Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)\"\nVom 9. Oktober 1991\nAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-          2. Rettungsfahrzeuge,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                3. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der\n23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundes-           gewerbsmäßigen Fischerei sowie\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:       4. Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und\nGüterschiffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der\nStadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem\n§ 1                                 Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow.\nZur Erreichung des Schutzzweckes wird das Befahren            (2) Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\nder Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet              haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders\n,,Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plöns-       gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen\nwerder)\" mit Wasserfahrzeugen und Sportfahrzeugen             für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei\nnach dieser Verordnung geregelt.                              Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen\nder Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. Wasser-\n§2                              fahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1\nNr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow\n(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im           führende betonnte oder sonst von der Wasser- und Schiff-\nBereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln         fahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekannt-\nBuchhorst und Graswerder (Plönswerder)\" zu befahren,          gemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchst-\nsoweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt      geschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.\nist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verord-\nnung beigefügten Karte dargestellt.\n§4\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord kann von\nOrdnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des\ndem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn\nBundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahr-\n1. die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtig-    zeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Ver-\nten Härte führen würde oder                              antwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig\n2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die        1 . entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete\nBefreiung erfordern.                                         Gebiet befährt,\nEine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden,         2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen\nwenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung verein-              Mindestabstand nicht einhält oder den Verkehr be-\nbar ist.                                                          hindert oder\n§3                              3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das betonnte oder sonst\n(1) Das Befahrensverbot nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht      festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser nicht\nfür                                                               benutzt oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nüberschreitet.\n1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei\n§ 5\nDurchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasser-\nfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Länder fahren,                                       in Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1991          1975\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1)"]}