{"id":"bgbl1-1991-57-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":57,"date":"1991-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_57.pdf#page=8","order":6,"title":"Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)","law_date":"1991-10-09T00:00:00Z","page":1972,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1972                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz\n(BGenTGKostV)\nVom 9. Oktober 1991\nAuf Grund des § 24 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes vom      3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen,\n20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) in Verbindung mit dem        so gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes.\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 821) und dem Organisationserlaß vom             (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlaß gegeben hat,\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-       beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme\nminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-         einer Amtshandlung mindestens 100 DM, höchstens die\ndesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-       für die widerrufene oder zurückgenommene Amtshand-\nheit und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         lung festgesetzte Gebühr.\nschaft und Forsten:\n(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erho-\n§ 1                              ben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Wider-\nKosten                             spruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt minde-\nstens 100 DM, höchstens die für die Amtshandlung festge-\n(1) Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Amtshand-         setzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließ-\nlungen nach dem Gentechnikgesetz Kosten (Gebühren            lich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr\nund Auslagen) nach dieser Verordnung.                        mindestens 50 DM, höchstens 10 vom Hundert des mit der\n(2) Als Auslagen werden vom Kostenschuldner die in        Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages. Wird\n§ 1O Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskosten-   der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbei-\ngesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.                      tung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens\n100 DM, höchstens die für die angefochtene Amtshand-\nlung festgesetzte Gebühr.\n§2\nHöhe der Gebühren                             (4) Wird eine nachträgliche Auflage nach § 19 Satz 3\ndes Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr\n(1) Die Gebühr beträgt                                    bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr.\n1. für die Genehmigung                                           (5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung\neines Antrags nach                                       oder eines lnverkehrbringens nach § 20 des Gesetzes\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                                 angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte\nund Abs. 3 des Gesetzes           5 000 bis 30 000 DM,   der erhobenen Gebühr.\n2. für die Genehmigung\neines Antrags nach\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                                                               §4\noder 3 des Gesetzes              10 000 bis 60 000 DM.          Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung\n(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen           (1) Auf Antrag des Kostenschuldners kann eine Gebüh-\naußergewöhnlich l1ohen Aufwand, so kann die Gebühr für        renermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt\ndie Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1         werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehr-\nund Abs. 3 des Gesetzes bis auf 150 000 DM, die Gebühr       bringen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder\nfür die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1            der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwick-\nSatz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes bis auf 300 000 DM           lungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen\nerhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn       nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entspre-\nmit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.                    chend.\n(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen            (2) Von der Zahlung der Gebühren sind im Fall einer\naußergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr         Freisetzung, außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungs-\nbis auf 100 DM reduziert werden.                              kostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als\ngemeinnützig        anerkannten   Forschungseinrichtungen\n§3                                befreit.\nGebühren in besonderen Fällen\n§5\n(1) Wird\nSonstige Gebühren\n1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen\nAmtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbei-              Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenom-\ntung vom Antragsteller zurückgenommen oder                men werden, sind an Gebühren zu erheben für\n2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-         1 . nicht einfache\ndigkeit abgelehnt oder                                         schriftliche Auskünfte                100 bis 200 DM,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1991                           1973\n2. Bescheinigungen und                                  Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden\nBeglaubigungen                        25 bis 300 DM. Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung aus-\ndrücklich vorbehalten worden ist.\n§6\nÜbergangsregelung                                                  §7\nInkrafttreten\nFür Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nMaßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den   Kraft.\nBonn, den 9. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}