{"id":"bgbl1-1991-57-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":57,"date":"1991-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_57.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru","law_date":"1991-10-02T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel aus Peru\nVom 2. Oktober 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des                (2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 3 nicht für Obst und\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom              Gemüse sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die auf\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit      dem See- oder Luftweg eingeführt worden sind, ausweis-\nArtikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes       lich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutsch-\nvom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-          land bestimmt sind und bei der Einfuhr begleitet sind\ntionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet     1. von einer amtlichen Bescheinigung von CERPER, die\nder Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit             folgende Angaben enthält:\nden Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft:                                       a) Numrner und Datum,\nb) Beschreibung der Lieferung und Art der Behand-\n§ 1                                      lung,\n(1) Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie            c) Name und Anschrift des Betriebes,\ndaraus hergestellte Erzeugnisse, die in Peru hergestellt          d) Bestätigung, daß der Betrieb den an eine gute\noder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel nicht in               Hygiene im Umgang mit den Erzeugnissen gestell-\nden Verkehr gebracht werden.                                          ten gesundheitlichen Erfordernissen gerecht wird\nund insbesondere über eine Anlage zur Behandlung\n(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 3 nicht für Fische,\ndes verwendeten Wassers mit Chlor verfügt,\nWeich- und Krustentiere aus der Küsten- und Hochsee-\nfischerei und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie für           e) Bestätigung, daß der Betrieb von CERPER ver-\nRegenbogenforellen aus der Provinz Concepcion, die auf                schärften Inspektionen unterzogen wird und alle\ndem See- oder Luftweg eingeführt worden sind, ausweis-                Bedingungen erfüllt, die an die Hygiene bei der\nlich der Begleitdokumente für die Bundesrepublik Deutsch-             Verarbeitung, Abfüllung und Verpackung zu stellen\nland bestimmt sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen            sind,\nBescheinigung der peruanischen Dienststellen zur Zertifi-         f)  Nummer der vom Gesundheitsministerium in Peru\nzierung der Unbedenklichkeit von Fischprodukten in Peru\nerteilten Analysebescheinigung und\n(CERPER) begleitet sind, die folgende Angaben enthält:\ng) Unterschrift eines       amtlichen    Vertreters   von\n1. Nummer und Datum,                                                  CERPER sowie\n2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,           2. von einer numerierten und datierten Bescheinigung des\n3. Registrierungs- und Erkennungsnummer des Betrie-               Gesundheitsministeriums von Peru, in der bestätigt\nbes,                                                         wird, daß die Erzeugnisse der ausgeführten Partie frei\nvon Cholera-Erregern sind.\n4. Bestätigung, daß der Betrieb in das Überprüfungsver-\nfahren, das von den Vertretern von CERPER durch-\ngeführt wird, einbezogen ist,                                                         §3\n5. Bestätigung, daß die Bearbeitungsmethoden dem                 Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 dürfen nicht\nCERPER-Rundschreiben 70-021/90 vom 21. Februar           als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn im\n1991 entsprechen und                                     Einzelfall ein Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.\n6. Unterschrift eines offiziellen Vertreters von CERPER.\nDie in Satz 1 genannten Regenbogenforellen müssen                                          §4\naußerdem von einer Bescheinigung des peruanischen                (1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort\nGesundheitsministeriums begleitet sein, in der bestätigt      genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver-\nwird, daß zum Zeitpunkt der Ausfuhr in der Provinz            kehr gebracht werden, wenn sie\nConcepcion kein Fall von Cholera nachgewiesen war.\n1. nachweislich vor dem 15. Januar 1991 so verpackt\nworden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit\n§ 2\nVibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder\n(1) Obst und Gemüse sowie daraus hergestellte Erzeug-\n2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens         + 70 °C\nnisse, ausgenommen Trockenerzeugnisse und Erzeug-                erhitzt worden sind.\nnisse mit einem pH-Wert von weniger als 4,5, die in Peru\nhergestellt oder behandelt wurden, dürfen als Lebensmittel      (2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                        Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1991                            1967\nErzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-    sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1\nsuchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach-       oder § 3 Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr\ngewiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae  bringt.\nausgeschlossen ist.\n§6\n§ 5\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. September\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-  1991 in Kraft; § 5 tritt jedoch am Tage nach der Verkün-\nund Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-    dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. Oktober 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}