{"id":"bgbl1-1991-56-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":56,"date":"1991-10-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-56-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_56.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)","law_date":"1991-09-26T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983\nüber die Überstellung verurteilter Personen\n(Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)\nVom 26. September 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der Strafprozeßordnung\ngilt entsprechend.\n§6\n§ 1\n(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald\nBei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen\nvom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Per-     a) eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Arti-\nsonen (BGBI. 1991 II S. 1007) findet § 71 Abs. 3 und 4 des        kel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder\nGesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Straf-            sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Voll-\nsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071)              streckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet\nkeine Anwendung.                                                  oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur\nBewährung ausgesetzt hat,\n§2                                b) die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses\nDie Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkom-           Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungs-\nmens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu             staat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Straf-\nerklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen                 zeit abgelaufen ist,\nwerden.                                                       c) die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung\ninsgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine\n§3                                    Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Überein-\nDie Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1        kommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor\ndes Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person              Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion\nsich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat         entzogen hat.\nentzieht.\n(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buch-\n§4                               stabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 10 außer\nVollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine\nWird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der     Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht\nnach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat      einem Entlassungsschein nach § 4 gleich.\numgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen\n§7\nEntlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts\nvorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach            (1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person\nArtikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so         bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich,\nkann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.           so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen.\nDie Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem\nFall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person\n§5                                erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.\n.. (1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der           (2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der\nUbergabe der verurteilten Person an die Behörden des           Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der\nVollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur       Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach\nFestnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnah-            der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu verneh-\nmen anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem      men. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf\nProtokoll zu belehren.                                         die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen,\nsich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie\n(2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person mög-   sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit\nlichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu          zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tat-\nbeschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der         sachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten spre-\nStrafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entschei-          chen.\ndung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu ver-\n§8\nbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung\nanordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den              (1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am\nErlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten        Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter\nRechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im              gestellt werden, so ißt sie unverzüglich, spätestens am\nGeltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe           Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten\nvollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a        Amtsgerichts vorzuführen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991                                 1955\n(2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüg-     und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder\nlich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu       Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes\nvernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich,§ 7        über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend ..\nAbs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.\n(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die\n(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene     Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.\nnicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist\n(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen\noder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer\n· ordnet der Richter an.\nVollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.\n(4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalte-                                   § 12\nanordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die\nWird die verurteilte Person aufgrund einer Festhaltean-\nnicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter\nordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbe-\nbeim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung\nhörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob\nder Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstrek-\ndie Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlos-\nkungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich\nsen erachtet wird.\ndie Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. § 5\nAbs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                                            § 13\n(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des\n§9                               Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist\nVon der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung         des § 3 Abs. 2 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person\nüber die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger       vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der\nder ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens      Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der\nunverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der        Sanktion fortgesetzt.\nRichter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst          (2) Die aufgrund der Anordnung nach § 4 erlittene Haft\nGelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine             sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentzie-\nPerson seines Vertrauens von der Ergreifung zu benach-        hung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe\nrichtigen.                                                    anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt.\nentsprechend.\n§ 10\n(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanord-                                  § 14\nnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die             Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2\nErwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der            Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses\nFesthaltung auch durch sie erreicht werden kann.              Gesetzes eingeschränkt.\n(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und\n124 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2                                        § 15\nSatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.\n(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkom-\nmen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter\n§ 11                              Personen in Kraft.\n(1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung        (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im\nnach § 4 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung       Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. September 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","1956                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse\nmit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung\nin anerkannten Ausbildungsberufen\nVom 25. September 1991\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1692) verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das\nBestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1\nS. 857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1000), werden folgende Nummern angefügt:\n„20. Brevet d'etudes professionnelles conducteur d'appareil         20. Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin\noption B: traitement et epuration des eaux\n21 . Baccalaureat professionnel des industries chimiques et        21. Chemikant/Chemikantin\nde procedes\n22. Certificat d'aptitude professionnelle assurance                22. Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. September 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nGiemens Stroetmann","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991                               1957\nDreiundzwanzigste Verordnung\nüber die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen\ngemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung\nund für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter\n(23. Bemessungsverordnung)\nVom 27. September 1991\nAuf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche-            Oberfranken und Mittelfranken                 auf 4,745\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-       Freie und Hansestadt Hamburg                 auf 3,038\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom                Unterfranken                                 auf 1,993\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geändert worden ist,         Schwaben                                      auf 2,819\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nWürttemberg                                   auf 8,850\nnung nach Anhören des Verbandes deutscher Rentenver-\nsicherungsträger:                                               Baden                                        auf 7,318\nBerlin                                       auf 3,207\n§ 1\nSchleswig-Holstein                           auf 3,901\nDer gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-           Oldenburg-Bremen                             auf 2,543\nordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305\nund 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-            Braunschweig                                 auf 1,348\nwaltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-       Bundesbahn-Versicherungsanstalt                 auf 1,399\nversicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag\nSeekasse                                        auf 0,343\nwird für 1991 endgültig auf 6 100 000 000 DM festgesetzt.\n§2                                                             §3\nDie Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-         Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten\nrung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsver-        neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-\nsicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden            aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)\nfür 1991 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die  nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,\nkann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-\nLandesversicherungsanstalt                                    barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-\nHannover                                     auf 8,329    gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger\nder Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-\nWestfalen                                    auf 12,162    einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-\nHessen                                       auf 7,672    behörden der beteiligten Versicherungsträger.\nRheinprovinz                                 auf 13,570\nOberbayern                                   auf 5,313                                  §4\nNiederbayern-Oberpfalz                       auf 3,837       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nin Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1991 bezogenen Vor-\nRheinland-Pfalz                              auf 5,939\nschriften der 22. Bemessungsverordnung vom 16. Oktober\nfür das Saarland                             auf 1,674    1990 (BGBI. 1 S. 2247) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1958                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung\ndes Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Zweibrücken\nVom 30. September 1991\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom\n30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), geändert durch Artikel 3 der Dritten Zuständig-\nkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), ver-\nordnet der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militäri-\nschen Flugplatz Zweibrücken vom 5. August 1976 (BGBI. 1 S. 2069), geändert\ndurch die Verordnung vom 1. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 918), wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. September 1991\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1991                  1959\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 2. Oktober 1991\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des\nGesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden\nAusstellungen gewährt:\n1. ,,43. Frankfurter Buchmesse\"\nvom 9. bis 14. Oktober 1991 in Frankfurt\n2. ,,Leben, Wohnen, Freizeit und Bau - Verbraucher-Ausstellung für Leben,\nWohnen, Freizeit\"\nvom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt\n3. ,,Internationale TOURISTICA FRANKFURT - Internationale Touristikmesse\nfür Urlaubsreisen\"\nvom 2. bis 10. November 1991 in Frankfurt\n4. ,,EXPOLINGUA Frankfurt - Internationale Ausstellung für Sprache, Überset-\nzung und internationale Kommunikation in Deutschland\"\nvom 7. bis 10. November 1991 in Frankfurt\n5. ,,ARS ANTIQUE - Kunst und Antiquitäten\"\nvom 23. November bis 1. Dezember 1991 in Frankfurt\nBonn, den 2. Oktober 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","1960                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 26, ausgegeben am 5. Oktober 1991\nTag                                                                         I n h a It                                                                                    Seite\n26. 9. 91        Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen                                                                    1006\n30. 8. 91        Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-polnischen Vereinbarung über Verein-\nfachungen für die Beschäftigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation . . .                                                         1018\n2. 9. 91        Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .         1019\n2. 9. 91        Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Finnland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .          1023\n5. 9. 91        Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                           1024\n9. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . .                                                             1025\n9. 9. 91        Bekanntmachung über das Inkrafttreten der am 28. November 1979 angenommenen Fassung des\nInternationalen Pflanzenschutzübereinkommens . . . . . . . . . • • • • • . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . .                             1026\n11. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1027\n12. 9. 91        Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1027\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                        Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite          (Nr.                    vom)                    lnkrafttretens\n19. 9. 91       Verordnung TSF Nr. 3/91 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                                                 6985           (186            5. 10. 91)                       1. 11. 91\n9291\nBerichtigung der Verordnurig TSU Nr. 2/91 zur Änderung der\nVerordnung über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugs-\nverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-\nders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im\nGüterfernverkehr und Güternahverkehr                                                        6985           (186            5. 10. 91)\n9291"]}