{"id":"bgbl1-1991-55-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":55,"date":"1991-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/55#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-55-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_55.pdf#page=3","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)","law_date":"1991-09-25T00:00:00Z","page":1931,"pdf_page":3,"num_pages":22,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                          1931\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über gefährliche Stoffe\n(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)\nVom 25. September 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur            1976 (BGBI. 1S. 965), des § 4 Abs. 4 des MuUer-\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni 1991               schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n(BGBI. 1 S. 1218) wird nachstehend der Wortlaut der               chung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315) und des\nGefahrstoffverordnung in der seit dem 15. Juni 1991 gel-          § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                     gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\nberücksichtigt:                                                   veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch\nArtikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. Oktober\n1. die im wesentlichen am 1. Oktober 1986 in Kraft ge-\n1974 (BGBI. 1 S. 2879) geändert worden ist,\ntretene Verordnung über gefährliche Stoffe vom\n26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470),                     zu 2.  des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1\nsowie der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes\n2. den im wesentlichen am 1. Januar 1988 in Kraft getre-\nvom 16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und\ntenen Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2721 ),                                           unter Berücksichtigung des durch § 43 Abs. 1 des\nGesetzes vom 15. September 1986 (BGB!.. 1\n3. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen § 5 der           S. 1505) geänderten § 2 Abs. 4 bis 6 des Chemi-\nVerordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2235),            kaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGB!. 1\n4. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des        s. 1718),\nGesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493),           zu 3.  des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des\n5. den am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der           Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980\nVerordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790),               (BGBI. 1 S. 1718),\n6. den am 15. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der  zu 5.  des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,\neingangs genannten Verordnung.                                des durch § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom\n15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) geänderten\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                § 19 und des§ 25 des Chemikaliengesetzes vom\n16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718),\nzu 1.    des§ 13 Abs. 3, des§ 14 Abs. 2, des§ 17 Abs. 1,\nder §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes vom      zu 6.  der§§ 14, 17, 19, 19d Abs. 2 und des§ 25 des\n16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718), des § 26           Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-\ndes Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April            kanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 521 ) .\nBonn, den 25. September 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","11932.                                                    fämidlesgesetzblaU, Jahrgang 19911 , Teil i\nVerordnung\nüber gefährliche Stoffe\n(Giefä1hr·st:offverordnung - GefSt.oHV)\n§ 32 Behördliche Entscheiidung\n§ 33 Maßnahmen nach der Vorsmgeunternm:::hung\n§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahrung der arz.füchen\nBescheinigungen\n:Z:weiiler A.bschniU                                   § 35 Behördliche Anordllllungen\nllrn110Jerkelhrbriingern: gefällullii<eher Sto,ffe 11J1rn1dl Z1U1bereiitu1ngen    § 36. Ausnahmen von dien Umgangsvorsclumen\n§     2 Anwendungsbern•i1ch\nVierter Abschnitt\n§     3 Verpackung\nStr·aftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 41 Einstufung und Kennzeichnung von Statten rnn1d\nZubereitungen                                                                § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz\n§ 5 Einstufung und Kmmzeiichrnung kmbserz:eugender Stoffe                             § 38 Mutterschutzgesetz.\nund Zubereitungen\n§ 39 Heimarbeitsgesetz\n§ 6 Kennzeichnung bestiimmtm Stotte., luberreih.mgen und!\n§ 40 Chemikaliengesetz - l1rwerkehrbringen\nErzeugnisse\n§ 41 Chemikaliengesetz - Anzeige\n§     1 Ausführung dlm Kennzeiichnung\n§ 42 Chemikaliengesetz - Umgang\n§     8 Ausnahmen von dm Kennz.eichnungsprnich1t\n§ 43 Chemikaliengesetz - Strafbares inverkehrbringen rnn1dl\n§ 9 Verbot des hwerll;ehrbriingens besUmmie•r Suofte,\nVerwendungsverbote\nluberer,h.mgen undl Erzeugnisse\n§ 11 O An1orden.mgellll an dliie, Beschaffenhei1I besiiimmier\nSchädiingsbel<.ämplu1rrngsmiiltel                                                                           fünfter Abschniti.\n§ 1111 Erlaubnis und Anzeige für das lnverkelultniinge111 tmst.iimmter                                              Schlußvorschriflen\ngefährlicher SJotfre., und Zubeirei1Iunge11\n§ 44 Ausschuß für Gefahrstoffe\n§ 112 Abgabe\n§ 45 Übergangsvorschriften\n§ 13 Sachkenrninis\n§ 46 Berlin-Klausel\n§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafüreten\nIDmmer· Abschnitt\nUmgangJ miit Gefali1rstofl'ein1\nAnhang I*)\n§ 141 Anwendungsbereich\nEinstufung und Kennzeichnung\n§ 15 Begriffsbeslimmurngen                                                                              gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\n§ 16 Ermit11ungspfüch1                                                               INIL 1          Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und\n§ 11 Ailgemeine SchutzpmcM                                                                           Zubereitungen\n§ 118 ÜberwachungspmcM                                                               INlr. 11 .11    Leitfaden z.ur EinstufUng und Kennzeichnung\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen\n§ 19 Rangfolge dleu Schut?maßnahme·rn\nINlrr . 11 . 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnunge111\n§ 20 Betriebsanweis11.1:ng1\nINlir„  11 . 3  Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätz.e)\n§ 2'11 lUntennchturng 11.Jirnir:JI Anlhön.J1rnig der Arrbeiit111ehmer i rn1\nbesonderen Fällfen                                                          !NIL 1i A Sicherheit.srntschl,äge (S-Sätz:e)\n§ 22 Hygienische Mlaßnahrnen                                                         Nrr. 2          Besondere Bestiimmungen für Zubere1it1.mge111\n§ 23 ven)aclkuno undl Kernrn1zeiichnu1rn91 bei1i dle:r Verrwerndl1U1111g             INlrr. 2 . 1 lösemiUel\n§ 241 Aufbewahn.m91,. lag1enu,ng1                                                    Nir. 2 . 2 Oberflächenbehandlungsmfüei (Anstriichstotte,\nDruckfarben, Klebstoffe und fümliiche Zubereitungen)\n§ 25) Begasullllgen\nINlw . 2 . 3 SchädlingsbekämpfungsmiUei\n§ 26 Beschäftigungsbesclhrrärnl•mrnigen\nNr . 2Al        Sonstige bestimmte Zubereitungen\n§ 21 Z.u1sätzliche Vorrschrriifterni Iü1r die He1mmbeii~\nINlir, 2,5 Asbesthaltige Zubereitungen und faz:eu1gnisse\n§ 28 Vorsorgeuntersu1chungern1\nINlir . 2 . 6 Zubereitungen und Erzeugnisse, die Fmma!dehydl\n§ 29 Zeitpunk.t der Vms«:ngeuntersu1ch1u1rn1gerni\nfreisetzen\n§ 30 Ermä.chiigte Ärzte\nINlrr. 2.1 Besondere Kennz:eichnungsvorschriften für bestimmte\n§ 311 Ärzmche Besc:1'11e•irn1igu1ngen                                                                Zubereitungen","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991                                        1933\nAnhang 11·)                                                         Anhang IV*)\nBesondere Vorschriften für den Umgang                               Besondere Vorschriften für den Umgang\nmit krebserzeugenden, fruchtschädigenden                    mit bestimmten brandfördernden, hochentzündlichen,\nund erbgutverändernden Gefahrstoffen                               leichtentzündlichen, explosionsfähigen\nund entzündlichen Gefahrstoffen\nNr. 1 Krebserzeuge11de Gefahrstoffe\nNr.. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\nAnhang III')                          Nr . 2 Ammoniumnitrat\nBesondere Vorschriften für den Umgang\nmit bestimmten sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen,\nätzenden, reizenden und in sonstiger Weise                                            Anhang V*)\nden Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen\nListe d•.er Vorsorgeuntersuchungen\nNr . 1 Tetrachlorkohlenstoff, Te!rachlorethan und Pentachlorethan\nNr. 2    Blei\nAnhang v1·)\nINr . 3  Polychlorierte Dföenzo-p-dioxine (PCDD) und\nListe eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\nPolychlorierte Dibenzofurane (PCDF)\nNir, 4   Antifouling-Farben\nNL 5      Begasungen\nNr. 6 gestrichen\nNr. 7 Ouecksi!berverbindungen\n*) Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nNr . 8 Zinnorganische Verbindungen                                     Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\ntes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nNr. 9 Di-~t-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran                         bediingungen des Verlags übersandt\nErster Abschnitt                              Köder zur Schädlingsbekämpfung. Der Zweite Ab-\nschnitt gilt auch für die in den §§ 6 und 9 aufgeführten\nZweck der Verordnung                               Erzeugnisse und Zubereitungen.\n(2) Der Zweite Abschnitt gilt nicht für\n§ 1\n1. die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes\nGrundsatz\naufgeführten Stoffe und Zubereitungen mit Ausnahme\nZweck dieser Verordnung ist es, durch besondere                     der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes\nRegelungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen                   genannten Lebensmittel, Futtermittel und Zusatzstoffe,\nStoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit                  2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4\nGefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lage-                  Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes.\nrung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten\nund sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor                   (3) Der Zweite Abschnitt gilt auch nicht für Stoffe, Zube-\nstoffbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht              reitungen oder Erzeugnisse, die\nin anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen                 1. zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs die-\ngetroffen sind.                                                         ser Verordnung bestimmt sind oder\n2.. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung be-\nZweiter Abschnitt                               stimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.\n(4) {weggefallen)\nInverkehrbringen\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen                       (5) Die §§ 3 bis 7 gelten nicht für\n1. explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen,\n§2                                 2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste\nAnwendungsbereich                                Gase, mit Ausnahme von\na) Aerosolen,\n(1). Der Zweite Abschnitt gilt für\nb) Schädlingsbekämpfungsmitteln             nach   Anhang     1\n1. gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a des Chemikalien-\nNr. 2.3.\ngesetzes,\n(6) Die §§ 11 bis 13 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne\n2. gefährliche Zubereitungen im Sinne des § 3a des Che-\ndes § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Arzneimittelgeset-\nmikaliengesetzes, die in dieser Verordnung als gefähr-\nzes, soweit sie durch tierärztliche Hausapotheken in den\nlich eingestuft oder für die in dieser Verordnung\nVerkehr gebracht werden.\nBerechnungsverfahren vorgeschrieben sind, wenn sie\ngewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirt-             (7) § 9 Abs. 6 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die\nschaftlichen Unternehmung in den Verkehr gebracht            einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutz-\nwerden. Den Zubereitungen stehen gleich gefährliche          gesetz unterliegen.","1934                                     Bundesgesetz.blau, Jahrgang 1991, Teil 1\n§3                                 1. bei den im Anhang VI aufgeführten Stoffen nach den\nVerpackung                                 dort festgelegten Angaben,\n(11) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-      2. bei den im Anhang VI nicht aufgeführten Stoffen nach\ntungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts             Anhang I Nr. 1.1 ; die Stoffbezeichnung ist nach einer\nu~~ewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen                international anerkannten chemischen Nomenklatur\nm_ussen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher                   vorzunehmen.\nwiderstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von\n(3) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe, die nach§ 5\ndem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden\nu~d keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.         Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung aus-\nDiese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Ver-         genommen sind und deren Eigenschaften nicht hinrei-\nsandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über        chend bekannt sind, ist der Hinweis „Achtung - noch nicht\ndie Beförderung gefährlicher Güter verpackt ist.               vollständig geprüfter Stoff\" anzubringen. Im übrigen ist\neine Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 anzubringen,\n(2) Feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen brau-      soweit die Angaben bekannt sind.\nchen abweichend von § 13 Abs„ 1 und 2 und § 15 des\nChemikaliengesetzes beim Inverkehrbringen nicht ver-·              (4) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die\npackt zu sein, wenn bei bestimmungsgemäßer VenNen-             Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-\ndung Gefahren für leben und Gesundheit des Menschen            gen nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 nach den dort festgeleg-\nund die Umwelt nicht entstehen.                                ten Regeln in Verbindung mit Anhang VI zu erfolgen. Für\n(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in    die Auswahl der R- und S-Sätze ist Anhang I Nr. 1.1\nsolche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüm        heranzuziehen.\nwerden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt\n(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach\nmit Lebensmitteln verwechselt werden kann.\n§ 3 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder\n(4) Die Verpackung oder die Kennzeichnung dürfen            Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzuge-\nkeine die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie „Nicht         ben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält Für die\ngiftig\"', ,,Nicht gesundheitsschädlich'', ,,Nicht kennzeich- , Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.\nnungspflichtig\", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-\nßem Gebrauch\", ,,Nicht umweitgefäMich\" oder ähnliche              (6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige\nAngaben aufweisen.                                             Verpackung, so kann die Angabe der Gefahrensymbole\nund der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen entfallen,\n§4                                wenn die Verpackung statt dessen mit den entsprechen-\nEinstufung und Kennzeichnung                    den verkehrsrechtlichen Gefahrensymbolen gekennzeich-\nvon Stoffen und Zubereitungen                   net ist.\n(1) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährii-                                   §5\n~her Zubereitungen müssen als Kennzeichnung angege-\nben sein:                                                                    Einstufung und Kennzeichnung\nkrebserzeugender Stoffe und Zubereitungen\n1. Die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung,\n(1) Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach\n2. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung\nnach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,              Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 sind zusätzlich zu den Angaben\nnach § 4 mit der Aufschrift „Gefahrstoffverordnung\" und\n3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahren-\nder Angabe der Gruppe nach Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1\nbezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2,\nsowie der Aufschrift „Kann Krebs erzeugen\" zu kennzeich-\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)          nen. Krebserzeugende Zubereitungen sind auch mit der\nnach Anhang I Nr. 1.3,                                    Bezeichnung des in ihnen enthaltenen krebserzeugenden\n5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1           Stoffes zu kennzeichnen.\nNr. 1.4,\n(2} Stoffe, die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt\n6. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder\nsind, sind nach Anhang I Nr. 1.1.3.1 mit der Aufschrift\ndie Zubereitung hergestem oder eingeführt hat oder\n„Gefahrstoffverordnung Gruppe III\" sowie der Aufschrift\ndiese erneut in den Verkehr bringt; bei Stoffen oder\nZubereitungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der      „Kann Krebs erzeugen\" zu kennzeichnen, wenn sie auf\nEuropäischen Gemeinschaften Name und Anschrift            Grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,\ndessen, der den Stoff oder die Zubereitung in die         die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-\nEuropäischen Gemeinschaften einführt oder emeut in        schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsge-\nVerkehr bringt,                                           meinschaft festgestellt werden oder beim Hersteller oder\nEinführer vorliegen, als krebserzeugend einzustufen sind.\n7. zusätzliche Angaben, soweit sich dies aus Absatz 2 bis\n4 und den §§ 5 und 6 ergibt. Satz 1 gilt für Zubereitun-  Die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unbe-\ngen nur, soweit diese von Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 oder   rührt. Entsprechend sind Zubereitungen zu kennzeichnen,\nvon Anhang VI erfaßt sind oder eine Kennzeichnung         die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt sind, jedoch\nnach den §§ 5 oder 6 vorgeschrieben ist.                  Stoffe nach Satz 1 mit einem Massengehalt von mehr als\n0, 1 Hundertteilen enthalten.\n(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die\nEinstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für asbesthaltige\nerfolgen:                                                      Zubereitungen.","Nr . 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                                 1935\n§6                              Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Ver-\nKennzeichnung                          packung\nbestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse           -    bls zu 0,25 Uter einem Format in angemessener\nGröße,\n(1) Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse sind\nnach Anhang I Nr. 2.5 zu kennzeichnen.                        -    von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem\nFormat 52 mm x 74 mm,\n(2) Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd\n-    von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem\nfreisetzen, sind bei ihrer Abgabe an den Verbraucher nach\nFormat 74 mm x 105 mm,\nAnhang I Nr. 2 . 6 zu kennzeichnen.\n-    von mehr als 50 Liter· bis 500 Liter mindestens dem\n(3) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-            Format 105 mm x 148 mm,\nnen Aerosoldosen sind wie folgt zu kennzeichnen:\n-    von mehr als 500 Liter mindestens dem Format\n·1 . .,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung           148 mm x 210 mm\nund Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach\nGebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.\",       entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem\nAufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen.\n2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände         Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein2\nsprühen.\", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-      und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung\ndrücklich hierfür bestimmt,                              eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung\n3. ,,Brennbar\" oder das Gefahrensymbol für „leichtent-        darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen\nzündlich\", wenn der Massengehalt an brennbaren           Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicher-\nBestandteilen mehr als 45 Hunderttei!e oder mehr als     heit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeich-\n250 Gramm beträgt                                        nung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle\nsind die Abmessungen nach Satz 2 entsprechend zu ver-\n(4) Brennbare Bestandteile ilm Sinne von Absatz 3 sind    größern.\nGase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich\nhaben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren               (2) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren\nFlammpunkt lbei 100 °c oder darunter liegt                    Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-.\nlben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der\n(5) Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und  vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein\nAktivchlor enthalten, sind nach Anhang I Nr. 2 . 7.1 zu       Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf\nkennzeichnen.                                                 der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem\nmit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,\n(6) Kadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen,\nwenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung\ndie zum Löten und Schweißen verwendet werden, sind\ndas Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht\nnach Anhang I Nr. 2..7.2 zu kennzeichnen.\nzulassen.\n(7) Zubereitungen, die\n(3) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zube-\n1. 2-Naphthy!amin oder seine Satze,                           reitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung\n2„ 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,                          gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt\ndie Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beför-\n3. Benzidin oder seine Salze oder                             derung gefährlicher Güter. Satz 1 gilt nicht für eine durch-\n4. 4-Nitrodiphenyl                                            sichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit\neiner auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet\nenthalten, sind zu kennzeichnen mit „Nur für gewerb!üche\nVerbraucher\".                                                    (4) Die R- und S-Sätze dürfen bei reizenden, brandför-\ndemden, !eichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen\n(8) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen,        oder Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung nicht\ndie zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen als         mehr als 0, 125 Liter enthält Das gleiche gilt für mindergif-\nAntifouling-Farben nach Anhang III Nr. 4.2 nur in Ver-        tige Stoffe oder Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht\npackungen von 20 Litern oder mehr und mit den nach-           im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.\nfolgenden Aufschriften in den Verkehr gebracht werden:\n(5) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer\n1 . ,,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamt-\nlänge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und         Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole\nund Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann\nEinrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschel-\nzucht eingesetzt werden.\" und                            1. bei Kennzeichnung als „Sehr giftig\" oder „Giftig\" die\nKennzeichnung als „Reizend\" und „Ätzend\" entfaUen,\n2. ,,Nur für gewerbliche Verbraucher\".\nsoweit Anhang VI nichts anderes bestimmt,\n(9) Im übrigen bleiben die §§ 4 und 7 sowie zusätzlich    2. bei Kennzeichnung als „Ätzend\" die Anbringung der\n§ 5 für die Bestimmungen der Absätze 3, -5 bis 8 unberührt         Kennzeichnung als „Mindergiftig\" entfallen,\n3. bei Kennzeichnung als „Explosionsgefähr!ich\" die\n§7\nKennzeichnung als „Hochentzündlich\",          .,Leichtent-\nAusführung der Kennzeichnung                         zündlich\" und „Brandfördemd\" entfallen.\n(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei··   Ist ein Stoff oder eine·zubereitung gleichzeitig als minder--\ntungen muß deuUich erkennbar und haltbar sowie in deut-       giftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zulbe-\nscher Sprache abgefaßt sein.. Die Abmessungen der             ireitung als „Mindergiftig\" zu kennzeichnen; zur Kennzeich-","1936                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnung der reizenden Eigenschaften sind die entsprechen-          (4) Möbel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,\nden R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden.              wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforde-\nrungen des Absatzes 3 entsprechen. Absatz 3 Satz 1 gilt\n(6) Die R-Sätze „Hochentzündlich\" (R 12) oder „Leicht-    jedoch auch als erfüllt, wenn Möbel die in Absatz 3\nentzündlich\" (R 11) brauchen nicht angebracht zu werden,     genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörper-\nwenn sich die gleichen Gefahrenbezeichnungen nach             prüfung einhalten.\nAnhang I Nr. 1 .2 mit den zugehörigen Gefahrensymbolen\nauf der Kennzeichnung befinden.                                 (5) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem\nMassengehalt von mehr als 0,2 vom Hundert Formaldehyd\n(7) Bei der Kennzeichnung sind nicht mehr als vier R-     dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt\nSätze und nicht mehr als vier S-Sätze erforderlich. Ist ein  nicht für Industriereiniger nach Anhang I Nr. 2.2.\nStoff oder eine Zubereitung nach mehreren Gefährlich-\nkeitsmerkmalen einzustufen, müssen sich die R- und S-           (6) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die insge-\nSätze auf sämtliche Gefährlichkeitsmerkmale erstrecken.      samt mehr als 0,005 mg/kg (ppm)\n1 . 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin,\n§8\n2. 1,2,3,7,8-Penta-CDD,\nAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht\n3. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,       4. 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\ndaß die Vorschriften der §§ 4 und 7 auf das Inverkehrbrin-\ngen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise       5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\nnicht angewendet werden, wenn es sich um mindergiftige,      6. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran,\nreizende, brandfördernde, leichtentzündliche oder ent-\n7. 2,3,4,7,8-Penta-CDF und\nzündliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge\nhandelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu            8. 1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF\nbefürchten ist.                                              enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.\n§9                              Dies gilt auch, wenn der Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordi-\nbenzo-p-dioxin 0,002 mg/kg (ppm) überschreitet. Das Ver-\nVerbot des lnverkehrbringens                 bot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für die Abgabe als Zwi-\nbestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse            schenprodukt oder zur Entsorgung sowie für Zwecke der\n( 1) Folgende asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und     Forschung oder Prüfung der Eigenschaften oder als Ver-\nErzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:     gleichssubstanz für analytische Untersuchungen.\n1. Spielzeug,                                                   (7) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4 Abs. 2\noder 4 als gefährlich oder nach § 5 Abs. 2 als krebserzeu-\n2. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel\ngend eingestuft oder einzustufen sind, dürfen in Dekora-\nöffentlich verkauft werden,\ntionsgegenständen nicht in den Verkehr gebracht werden.\n3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder\nZigarrenspitzen,                                           (8) Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt\nvon gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Benzol dürfen\n4. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit  nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach\nFlüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in       Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von\ndiese eingebaut sind,\n1. Treibstoffen, die zum Betrieb von Verbrennungsmoto-\n5. Anstrichstoffe,                                               ren mit Fremdzündung bestimmt sind,\n6. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Auf-        2. Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfah-\nspritzen,                                                   ren in geschlossenen Systemen zur Anwendung kom-\n7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und          men,\nErzeugnisse.                                            3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für\n(2) (gestrichen)                                              die Herstellung der unter Nummer 1 genannten Treib-\nstoffe bestimmt sind,\n(3) Beschichtete oder unbeschichtete Holzwerkstoffe       4. Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Ent-\n(Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faser-         wicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.\nplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden,\nwenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichs-        (9) Die nachfolgend genannten Stoffe und ihre Zuberei-\nkonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüf-       tungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als\nraums 0, 1 ml/m 3 (ppm) überschreitet. Satz 1 gilt nicht für 0, 1 vom Hundert dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nPlatten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten      werden:\nBeschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern\n1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,\nsichergestellt ist, daß sie nach der Beschichtung die in\nSatz 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. Die       2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,\nAusgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu      3. Benzidin oder seine Salze,\nmessen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik\nentspricht. Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht im       4. 4-Nitrodiphenyl.\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialfor-          Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von\nschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständi-         Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwick-\ngen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.     lungs- und Analysezwecke bestimmt sind.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                                 1937.\n(10) Die nachfolgend genannten Bleikarbonate und Blei-   fungsmittel      einen    vom      Genuß     abschreckenden\nsulfate und Zubereitungen, die diese Bleikarbonate und      Geschmack oder Geruch aufweisen; ausgenommen sind\nBleisulfate enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben     solche Mittel, deren Verwendungszweck dies ausschließt.\nnicht in den Verkehr gebracht werden:                       Als Fraß- und Kontaktgifte zur Nagetierbekämpfung, Gift-\n1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr.: 598-63-0), getreide und Saatgutbeizmittel müssen sie auffallend, dau-\nerhaft und so gefärbt sein, daß sie nicht mit Lebensmitteln\n2. Bleihydrokarbonat (CAS-Nr.: 1319-46-6),\noder Futtermitteln verwechselt werden können.\n3. Bleisulfate (CAS-Nrn.: 7446-14-2 und 15739-80-7).\nDas Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung als                                   § 11\nFarben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wieder-\nErlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen\nherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandtei-\nbestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\nlen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude\nbestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen             (1) Wer sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitun-\nnicht möglich ist.                                           gen nach Anhang VI oder sehr giftige oder giftige Stoffe,\n(11) Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die      die nach § 4 Abs.. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes\nQuecksilberverbindungen enthalten, dürfen für folgende       angemeldet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Erlaub-\nZwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:                 nis der zuständigen Behörde.\n1. als Antifouling-Farben .                                      (2) Keiner Erlaubnis bedürfen\n2. zum Schutz von Holz,                                      1. öffentliche Einrichtungen, wie Forschungs-, Untersu-\n3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien         chungs- und Lehranstalten, soweit Sachkenntnisse\nund von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,            nachgewiesen werden und die sachgemäße Verwen-\ndung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\n4 . zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-\nchen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner           Absatz 1 beim Abnehmer sichergestellt ist,\nVerwendung.                                             2 . Apotheken,\n(12) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsen-      3. Hersteller, Einführer und Großhändler, die sehr giftige\nverbindungen enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht          oder giftige Stoffe und Zubereitungen nur an Wieder-\nin den Verkehr gebracht werden.:                                  verkäufer oder an gewerbliche Verbraucher sowie an\n1. als Antifouling-Farben,                                        die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Stellen abgeben,\n2. zum Schutz von Holz,                                      4. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,\nsoweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch\n3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerbli-\nchen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner           abgeben.\nVerwendung.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer\nDas Verbot nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für anorganische\n1. die Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat,\nSalze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrieanla-\ngen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von         2.. die. erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\nHolz zum Einsatz kommen .\n3. mindestens 18 Jahre alt ist.\n(13) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen,\ndie zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht          (4) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und\nin den Verkehr gebracht werden:                              Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über\nPersonen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 3\n1. als Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 für\nerfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in\nSchiffskörper mit einer Gesamtlänge von weniger als\n25 m,                                                   jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.\nJeder Wechsel dieser Personen ist der · zuständigen\n2. als Stoffe oder Zubereitungen, die zur Aufbereitung von   Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nWasser im industriellen, gewerblichen oder kommu-\nnalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung,            (5) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe\nbestimmt sind.                                          und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von\ngefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt\n(14) Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt\nvon g!eich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-     werden.\nbutylstannio-hydroxyboran dürfen nicht in den Verkehr            (6) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\ngebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die   Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.\nAbgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für For-\nschungs-., Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt              (7) Wer keiner Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf, hat\nsind.                                                        der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen\n§ 10                             von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-\nnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der\nAnforderungen an die Beschaffenheiit\nAnzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die\nbestimmter Schädlingsbekämpfungsmittell\nSachkenntnis nach § 13 besitzt. Jeder Wechsel dieser\nSehr giftige und giftige Zubereitungen, die Stoffe nach   Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schrift-\nAnhang VI enthalten, müssen als Schädlingsbekämp-            lich anzuzeigen..","1938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 12                            Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-\nAbgabe                            schriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein\nZeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\n(1 ). Stoffe und Zubereitungen, für deren Inverkehrbrin-  vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) kann als Nachweis der\ngen nach Anhang VI Spalte 9 eine Sachkenntnis erforder-      Sachkenntnis für die Abgabe sehr gifti9er oder giftiger\nlich ist, dürfen nur abgegeben werden,                       Pflanzenschutzmittel anerkannt werden. Uber die Prüfung\n1. wenn zu erwarten ist, daß der Erwerber diese nur in       wird ein Zeugnis ausgestellt.\nerlaubter Weise, insbesondere zu wissenschaftlichen         (3) Für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-\noder künstlerischen Zwecken oder als Pflanzenschutz-,    schen Gemeinschaften gilt der Nachweis der Sachkennt-\nVorratsschutz- oder Holzschutzmittel verwenden will,     nis als erbracht, wenn sie der zuständigen Behörde nach-\n2. an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind.            gewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Arti-\nkels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni\nDie in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffe und Zubereitun-   1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf\ngen zur Begasung dürfen nur abgegeben werden, wenn           dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der\ndie Erlaubnis nach § 25 vorgelegt wird.                      Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die\n(2) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1    berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-\ndürfen nur von einer in dem Betrieb beschäftigten Person,    schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG 1974 Nr. L 307\ndie ihre Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat, oder       S. 1), erfüllen.\nvon dem eigens für diese Tätigkeit Beauftragten abgege-\nben werden.                                                                        Dritter Abschnitt\n(3) Beauftragte nach Absatz 2 müssen zuverlässig sein                     Umgang mit Gefahrstoffen\nund das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind\nmindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften                                   § 14\nzu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.\nAnwendungsbereich\n(4) Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen\nnach § 11 Abs. 1 sind im Einzelhandel Aufzeichnungen zu         (1) Der Dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit Gefahr-\nführen, die Angaben über Art und Menge der Stoffe und        stoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-\nZubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwen-             reich.\ndungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers           (2) Der Dritte Abschnitt, ausgenommen § 16 Abs. 2, gilt\nund den Namen des Abgebenden enthalten. Der Empfang          auch, soweit pflanzenschutzrechtliche Vorschriften für\nder Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber durch          die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel nicht\nUnterschrift zu bestätigen. Die Aufzeichnungen und Bestä-    bestehen.\ntigungen nach Satz 1 und 2 sind 3 Jahre aufzubewahren.\n(3) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang\n(5) Absatz 4 gilt nicht für Tankstellen und sonstige\nBetankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum      1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-\nunmittelbaren Verbrauch abgeben.                                 genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-\nwesens,\n§ 13                            2. in Haushalten,\nSachkenntnis                          3. soweit sprengstoffrechtliche und atomrechtliche Vor-\nschriften bestehen.\n(1) Die nach§ 11 Abs. 3, 7 und§ 12 Abs. 2 erforderliche\nSachkenntnis besitzt, wer                                                                  § 15\n1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-                          Begriffsbestimmungen\nfung nach Absatz 2 bestanden hat oder                       (1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-\n2. die Approbation als Apotheker besitzt oder                gesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-\n3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-       nisse. Bei der Feststellung der gefährlichen Eigenschaften\nkerassistent zu führen oder                              der Stoffe und Zubereitungen ist Anhang I Nr. 1.1 hinzuzu-\nziehen.\n4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der\nBerufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-          (2) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden im Sinne\nstent besitzt oder                                       des § 3 Nr. 7 und 1O des Chemikaliengesetzes.\n5. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter               (2a) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-\nSchädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe-         dung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-\nrin bestanden hat.                                       stellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen\n24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden\n(2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die   Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so\nallgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-          endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\nschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\n§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung      (3) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehme~ beschäftigt ein-\nverbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlä-      schließliGh der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem\ngigen Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen    Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-\nStoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann        dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-\nauch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher        ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitneh-","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                                1939\nmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte         liehen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-\nund in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Stu-      men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften\ndenten gleich.                                     ·         dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den\nfür ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-\n(4) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die      schriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein aner-\nKonzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und\nder im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht     hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten\nbeeinträchtigt wird .                                        arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.\n(5) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die      (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren\nKonzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-         sind unverzüglich zu treffen.\nproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-\nchung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei        (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die\nder im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht     Kennzeichnungen nach den§§ 4 bis 7, insbesondere die\nbeeinträchtigt wird..                                        Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die\nSicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 4 Abs. 1 Nr. 4\n(6) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-   und 5, zu beachten.\ntration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach\ndem Stand der Technik erreicht werden kann.                     (4) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer\nAnhänge die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe\n(7) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes   beschränkt ist, gelten diese Verbote nicht für deren Entfer-\nin der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 5     nen und Entsorgen.\nim Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-\n§ 18\nmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der\nÜberschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn                         Überwachungspflicht\nVerfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen\n(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-\nnach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer\nlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-\nHautkontakt besteht.\nschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-\n§ 16                            platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration·\noder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-\nErmittlungspflicht\nten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die\n(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei-  Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der\ntung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewis-      Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.\nsern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen\nUmgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber,           (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwen-\nder nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon       dige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen\nausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich    verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche\nauf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung      Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausge-\nbefindet.                                                    hen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse\nzutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß\n(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe oder Zuberei-   für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis\ntungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als     angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für\ndie von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist     Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-\ndem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zube-       gemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist.\nreitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das\n(3) Die ermittelten Werte sind aufzuzeichnen und minde-\nErgebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen\nstens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständi-\nBehörde auf Verlangen darzulegen.\ngen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der\n(3) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung          Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1\nbeim Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder       entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-\nEinführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die von den          nungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-\nGefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergrei-        zuhändigen.\nfenden Maßnahmen mitzuteilen.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die\n(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang        Verpflichtung des Arbeitgebers nach Absatz 1 hinaus ver-\nmit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der   langen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatz-\nerforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-          konzentration oder die Technische Richtkonzentration als\ndenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche        auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-\nMaßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die       ten werden.\nbeim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der\n(5) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-\nArbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.\nsungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für\nGefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln her-\n§ 17                            anzuziehen, in die die Verfahren und Maßregeln der Richt-\nlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur\nAllgemeine Schutzpflicht\nÄnderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der\n(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat    Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physi-\ndie zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch-          kalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI.","1940)                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nEG Nr. l. 356 S. 74) in ihrer jeweiligen geänderten, im     der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanwei-\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-     sung sind auch Anweisungen über das Verhalten im\nten Fassung übernommen sind und die vom Bundesmini-          Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen .\n. ster für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen\nbekanntgemacht worden sind.\nbeschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanwei-\nsung über die auftretenden Gefahren sowie über die\n§ 19\nSchutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige\nRangfolge der Schutzmaßnahmen                   Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende\nMütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-\n(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-\nkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor\nliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,\nder Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich\nsoweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das\nmündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und\nArbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-\nZeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten\nnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder\nund von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-\nZubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies\ngen.\nnach dem Stand der Technik möglich ist.\n(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-                                  § 21\nbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder                            Unterrichtung und Anhörung\nSchwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-             der Arbeitnehmer in besonderen Fällen\noder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und\n( 1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer\nanschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu\noder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\nbeseitigen, soweit d(e,s nach dem Stand der Technik mög-\nlich ist.                                                    diesen\n1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2\n(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht       und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen\nmöglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-          nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,\nden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.\n2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das\n(4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach               Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-\nAbsatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration            malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen\noder der Biologische Arbeitsp!atz.toleranzwert nicht unter-      Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-\nschritten, hat der Arbeitgeber                                   zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der\nBiologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,\n1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften\nEinsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu\ngeeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü-\ngewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu\ngung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-\ngeben,\nnisch einwandfreiem Zustand zu halten und\n3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19\n2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange\nzur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigne-\nbeschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-\nten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter\ndingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz ver-\ndenen sie zu benutzen sind, zu hören.\neinbar ist.\n(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkon-\nSatz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu\nzentration, der Technischen Richtkonzentration oder der\nrechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung\nAuslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen\ngestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.\nArbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-\nDas Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen\nzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-\ndarf keine ständige Maßnahme sein.\nmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren, bei   den Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der\ndenen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt wer-         Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-\nden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck               züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-\nentgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18            men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33\nAbs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen    getroffen werden.\ndie Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologi-\n(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der\nsche Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind die\nMaximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-\nMaßnahmen nach Absatz 4 zu treffen.\nschen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.\nAbschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem\n§ 20\nBetriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat\nBetriebsanweisung                       Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-\nnalrat auf Verlangen zu überlassen.\n(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu\nerstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftre-    (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,\ntenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erfor-       über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-\nderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest-         nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher\ngelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entste-       Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche\nhender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebs-   Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.· Unterrichtungs- und\nanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache      Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften\nder Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in     bleiben unberührt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                               1941\n(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspfüchten gegenüber      (3) Abweichend von Absatz 1 sind\ndem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern      1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,\nbestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer\nArbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-    2. in wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie\nfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze            in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche\nsind.                                                           Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handge-\nbrauch erforderlichen Menge enthalten sind, minde-\n(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder         stens mit der Angabe\ndie Technische Richtkonzentration oder der Biologische          a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und\nArbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der        der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang 1\nArbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten                 Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI,\nBeschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-\nzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb-          b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefah-\nlichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwa-            renbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2\nchung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die             zu kennzeichnen.\nÜberschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr\n(4) Absatz 1 gilt nicht für\nfür leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer\ndas Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung       1. Stoffe und Zubereitungen, die sich ais Ausgangsstoffe\nder in Satz 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeit-         oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,\nnehmer keine Nachteile entstehen.                               sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um\nwelche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich\n§ 22                                handelt,\nHygienische Maßnahmen                      2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-\nzenschutzgeräten befinden, und\n(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb\n3. Rohrleitungen.\nbestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur\nso aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in                                 § 24\nBerührung kommen.                                                           Aufbewahrung, Lagerung\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,        (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-    daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht\ngutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-      gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-\nfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im        kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-\nFreien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für    gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-\ndiese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen     wahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung\nsie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahr-    müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren\nstoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können.       erkennbar sein.\n(3) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,        (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-    durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit\ngutverändemden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind       Lebensmitteln vervvechselt werden kann, aufbewahrt oder\nWaschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten           gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich\nAufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei-    geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-\ndung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist,    teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-\num Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszu-      stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.\nschließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeits-        (3) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben C,\nkleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den            Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so\nWaschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und           aufzubewahren oder zu lagern, daß sie dem unmittelbaren\nSchutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erfor-   Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.\nderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und\nSchutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.                (4) Die in Anhang VI Spalte 10 mit den Buchstaben T +\noder T bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die\nin Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen\n§ 23\nStoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so\nVerpackung und Kennzeichnung bei der Verwendung             aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Per-\nsonen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Abs. 3\n(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,\nfindet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Otto-\ndie nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verpak-\nkraftstoffe an Tankstellen.\nkungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei\nihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der §§ 3\nbis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen.                                                  § 25\nBegasungen\n(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-\nreitungen nach Anhang IV Nr. 2 sind mit der Aufschrift         (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen\n,,Gefahrstoffverordnung\" und der Bezeichnung „Ammo-         und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den\nniumnitrat\" oder „ Düngemittel mit Ammoniumnitrat\" und      in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffen und Zubereitungen\nder Gruppe nach Anhang IV Nr. 2.2 zu kennzeichnen.          durchgeführt werden. Während der Beförderung dürfen","1942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil! 1\nSchiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehfü-           (8) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig,\nter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast         wenn die Begasungsanlagen\nwerden. Ethylenoxid darf nur in Begasungsanlagen ver-\n1. gasdicht sind,\nwendet werden..\n2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden\n(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten              können!,\nBegasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis\nder zuständigen Behörde; dies gilt nicht für die in An-        3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Auf-\nhang III Nr. 5 . 1 festgelegte Ausnahme für Phosphor-               enthalt von Menschen dienen.\nwasserstoff.\n§ 26\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erhält, wer\nBeschättigungsbeschränkungen\n1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und,\nsoweit er den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1         (1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-\ngenannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befä-     !ichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen\nhigungsschein nach Absatz 4 besiitzt,                     nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen\nFachkundigen beaufsichtigt werden.\n2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 4 in aus-\nreichender Zahl verfügt                                      (2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-\nJeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der            gefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht\nzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen..                  beschäftigen.. Satz 1 gilt nicht, wenn\n1.. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung\n( 4) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständlgen\ndes Ausbildungszieles erforderlich ist,\nBehörde, wer\n2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und\n1. die für den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5 . 1\ngenannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverläs-        3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\nsigkeit besitzt,                                              tigt werden .\n2. durch das Zeugnis eines ermächtigten Arztes im Sinne           (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,\ndes § 30 nachweist, daß                                   ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-\na) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich      gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1\noder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den    gilt nicht, wenn\nin Anhang III Nr. 5 . 1 genannten Begasungsmitteln    1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung\numzugehen,                                                des Ausbildungszieles erforderlich ist,\nb) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen     2.. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und\nvertraut ist,\n3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Eriah-             tigt werden.\nrung für Begasungen nachweilst und\n(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,\n4. mindestens 18 Jahre alt ist\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat               verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen\nerbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem          chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.\nvon der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für           Satz 1 gilt nicht, wenn\ndie beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vor-\n1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,\nlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführ-\nten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prü-            2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung\nfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde               des Ausbildungszieles erforderlich ist,\nabzulegen.\n3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,\n(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und der Befähigungs-        4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\nschein nach Absatz 4 können befristet und auch unter               tigt werden und\nAuflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten\nvon Anlagen, erteilt werden. Auflagen können auch nach-        5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von\nträglich angeordnet werden.                                         12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht\nworden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-\n(6) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständi-          gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-\ngen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstel-          heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-\nlung des Zeugnisses nach Absatz 4 Nr. 2 ein neues                  stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-\nZeugnis vorgelegt wird.                                            gen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die\nUntersuchungen in der Regel nur von einem ermächtig-\n(7) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Bega-\nten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.\nsungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muß einen\nfür die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähi-             Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zuberei-\ngungsschein besitzen. Zur Begasung dürfen nur Personen         tungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-\neingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Absatz 4        gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht\nsind, ausgenommen Hilfskräfte nach Anhang III Nr. 5.2.5        beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern aus-\nAbs. 2.                                                        gesetzt sind; Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend","Nr. 55, - Tag derr Ausgabe: Bonn, den 2 . Oktober 1991                                   1943\n(5) Der Arbeitgeber darl werdende od!err stmende Mütter              (3} Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht\nmit sehr giftigen, giftigen, mindergifügen oder in sonstiger         von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1,\nWeise den Menschen chmrnisch schädigenden Gefahrstof-\nten nicht beschäftigen . Satz. 1 gm nicht, werrm1 die Auslöse-           (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur\nschwelle nicht überschritten wird„ Der Arbeitgeber dart              Durchführung der Vorsorgeuntersuchungerni erforderlichen\nwerdende oder stmende: MüHerr mit Stoffen, Zubereitungen             Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und\noder Erzeugnissen, die iihrer Art nach ertahnmgsgemäß                eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.\nKrankheitserreger übertragen können„ nicht beschäftigen,\nwenn sie den Krankheitserrngem1 ausgesetzt sind. § 4                                                § 29\nAbs. 2' Nr.. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.                        Zeitpunkt del'· Vorsorgeunterrsuchungen\n(6) Der Arbeitgeber dart wendende Mütter mit. krebserr-              (11) rne Erntuntersuchung muß vor Beginn der Beschäfü-\nzeugenden, fruchtschädige111de111 ode:ir erbgutveirändemden          gung vorgenommen werden.. Sie dart niicht länger als 112\nGefahrst.offen nicht beschäftigen . Satl 1 giillt nicht, werm1       Wochen zmück!iegen.\ndie werdenden Mütter beii !bestiimm1U1111gsgemäßem\n!Umgang den Gefahrstoffen rnicM ausgesetzt sind.. Der                    (2) Die Frist für die Nad111.mtersuchung beginnt miit dem\nArbeitgeber darf st.iUende Mütter mit Gefahrstoffen nach             Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-\nSatz. 1 nicht beschäfiiigen„ wenn diie: A1U1slöseschweUe über-       suchungen müssen innerhalb von t6 Wochen vor Ablauf\nschritten ist.                                                       der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden„\nAbweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersu-\n(7) Der Arbeitgeber dlarl gebärlähige Arbeiitnehmerim1en\nchung erforderlich, wenn\nbeim Umgang mit Gefahrntoffen., die\n11 „ eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung\n1 . Blei oder\nnach § 31 befristet oder unter einer entsprechenderni\n2. Quecksilberalkyle:                                                     Bedingung erteilt worden ist oder\nenthalten, nicht beschäfügen . Satz 1 gm nicht, wenn dliie           2.. eine Erkrankung oder eine körperliche ·Beeinträchti-\nA,uslöseschwelie nicht überschritten wird .                               gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt\nerscheinen läßt oder\n§ 27\n3„ Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang\nZ.usätzUche Voirschl'ifterni hjl'· diie Hleiimal'bei1:            zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am\nArbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.\n(1) Wer Heiimarbei1 a1U1sgii!bt oder weitergibt., hat für die in\nHeimarbeit Beschäftigten i1n der nach § 20 Abs. 1 aufzu-                 (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten\nstellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmerni festzule-              nach dieser Verordnung oder nach anderen Rec:htsvm-\ngen, die nach Art der Heimarbeit, dm verwendeten Arbeits-            schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu\neinrichtungen und Arbeitsvertahmn zur Ertüfü„m1g der Vor-            unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem\nschriften der §§ 117„ 119 und 22 erforderlich sind. Die              Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die\nBetriebsanweisung ist den irni Heimarbeit Beschäft.igterni           Nlachuntersuchungsfrist weniger ais il Jahr beträgt.\nvom Auftraggeber odm Zwiischenmeister ausz1U1händigen .\n(2.) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur soiche Gefahr-                                        § 30\nstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwi-                                      Ermächtigte Ärrzte\nschenmeister überlassen worden sind.\n(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen,\n(3) Sehr giftige, gi1tige, explosionsgefährliche, hochent-        müssen vorni der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt\nzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-·              sein.\nverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-\nnisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die                    (2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn dm\nihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-               Antragsteller\ntragen können, dürterni ni1cht zur VeMendung in Heimarbeit\n1.. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,\nüberlassen werden.\n2. die erforderiicherni besonderen Fachkenntnisse besitzt\n§ 28\n11.md\nVornorrgeu1ntel'·suclhungen\n3. über die notwendige E.imiichtung undl A1U1_sstattu„mg ver-\n(11) Vorrsmgeunternuchungen siindl                                     fügt\n11. mbeitsmediizinische fasturnitersuchungen             '\\.fOr Aut-                                § 311\nnahme der Besc.häfügung und\nÄrzUiche Bescheiini gu:nge1111\n1\n2. arbeitsmediiz.iniische: Nachuntersuchungerni während!\ndiieser Beschänigungi d!unch ei1nen errmächt]gten Arzt              (11) Der Arzt. hat dien Unternuchungsbefundl schrift.ilich\nfostz:uhalten und\n(2) Wird am Arbeitspllati. diie Aus!öseschwelllle für die in\n11.. dien Untersuchten über dle:1111 1Untersuch:ungsbefü1ndl\nAnhang V aufgeführten gefähriiicherrn Stoffe oder Zubemii-\nsowie\ntungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur\nbeschäftigt werderni, wenn sie innerhalb der irni Anhang V           2.. auf Verlangen der :wstärnidigen Behörde die für den\ngenannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen                        medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über\nworden sind„ Der Arbeitgeber hat. die Untersuchungerni auf                 den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Kon-\nseine Kosten z.u veran!asserni.                                            zentration eines Stoffes oder seines IUmwandlungspro-","1944                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-         (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende\nchung eines biologischen Indikators von seiner Norm      Angaben enthalten:\nhandelt,\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-\nzu unterrichten.                                                    nen Arbeitnehmers,\n(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten\n2. Wohnanschrift,\nArbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,           3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,\nob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung                4„ Ordnungsnummer,\nan dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über\ndas Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung             5. zuständiger Krankenversicherungsträger,\netwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In        6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-\nder Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Ent-             möglichkeiten,\nscheidung der zuständigen Behörde nach § 32 herbeige-\n7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des\nführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutref-\nEndes der Tätigkeit,\nfend gehalten wird.\n8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei\n(3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt             denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit\n1.. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des               bekannt),\nArbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte         9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-\nArbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse             chungen,\ngefährdet erscheint, und\n10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersu-\n2.. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form            chung,\nmedizinisch zu beraten.                                  11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,\n(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit   12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.\neiner Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der\nDie Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen\nArbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei·-\nDatenträgern gespeichert werden.\nien. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die\nzuständige Behörde zu unterrichten.                              (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen\nBescheinigungen für .jeden Arbeitnehmer bis zu dessen\n§ 32                              Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-\nnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die\nBehördliche Entscheidung                     ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-\n(1) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitneh-   ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-\nmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutref-     digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.\nfend, so kann er die Entscheidung der zuständigen                (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,\nBehörde beantragen..                                          daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei\nenthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung\noffenbart werden.\nein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärzt-\nlichen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen .                                         § 35\nBehördliche Anordnungen\n§ 33\n(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner\nMaßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung                 Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-\nstoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,\nHat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung\ndaß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,\nnach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den\nnachdem er von einem Arzt untersucht ~orden ist. Die\nUntersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen\nVorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzuwen-\noder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-\nden.\nnahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den\nUntersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr beste-          (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-\nhen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur      nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen\nbeschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maß-\n1 . für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden\nnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können .            ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem\nMaße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge\n§ 34                                  ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,\nVorsorgekartei                         2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden\nund Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen                 ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße\nausgesetzt sind.\n(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-\nlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine      (3) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des\nVorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer         Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die\noder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht        Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall\nauf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben .           zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden","Nr. 55 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. . Oktober 1991                              1945\nPflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere                                      § 38\nanordnen, daß der Arbeitgeber\nMutterschutzgesetz\n1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des\nnach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-\nMutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor-\ndung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen\nsätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mut-\ntreffen muß,\nter entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder\n2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver-        Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt\nmuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wei-      oder entgegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Krankheitserregern\nche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof-          aussetzt.\nfen werden müssen,\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\n3.. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer      Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arl?eitskraft oder\ngefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr      Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutter-\nangeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-           schutzgesetzes strafbar.\nhalb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.\nBei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch                                           § 39\ngegen Aufsichtspersonen erlassen werden.                                            Heimarbeitsgesetz\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des\n§ 36\n!Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nAusnahmen von den Umgangsvorschriften                  lässig\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag    1.. entgegen § 27 Abs„ 1 Satz 2 einem in Heimarbeit\ndes Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des                Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn                                  oder\n1. der Arbeitgeber eine andere,. ebenso wirksame Maß-          2. entgegen § 27 Abs„ 3 die dort genannten Stoffe zur\nnahme trifft oder                                             Verwendung in Heimarbeit überläßt.\n2 . die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer        (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz.liche\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die            Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-\nAbweichung mit dem Schutz der betroHenen Arbeitneh-       ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32\nmer vereinbar ist.                                        Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.\n(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und                                 § 40\nErkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine\nebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlan-                     Chemikaliengesetz - Inverkehrbringen\ngen der zuständigen Behörde ist dies ;m Einzelfall nachzu-        Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nweisen.                                                        Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf           lässig\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 25      1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort bezeichne-\nAbs. 1 die Verwendung anderer als in Anhang III Nr. 5.1            ten Stoffe oder Zubereitungen an Personen unter 18\ngenannter Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der             Jahren abgibt,\nBiologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\n2. entgegen § 12 Abs . 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten\nzugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige\ngefährlichen Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne\nBehörde eine Prüfung durch das Bundesgesundheitsamt\nverlangen.                                                         a) in dem Betrieb beschäftigt zu sein oder selbst die\nerforderliche Sachkenntnis gemäß § 13 nachgewie-\nsen zu haben oder\nVierter Abschnitt\nb) eigens hierfür beauftragt zu sein,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten                 3. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten\ngefährlichen Stoffe oder Zubereitungen durch eine Per-\n§ 37                                  son abgeben läßt, die nicht eigens hierfür beauftragt ist\nJugendarbeitsschutzgesetz                         oder die nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 belehrt worden\nist, oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26\n4.. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die ·vorgeschriebenen\nBuchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,\nAufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt oder\nwer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen\nentgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 die Aufzeichnungen oder\nJugendlichen entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1,\nBestätigungen nicht aufbewahrt.\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort\ngenannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 26 Abs. 41\nSatz 3 Krankheitserregern aussetzt.                                                        § 41\nChemikaliengesetz - Anzeige\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nZuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-              Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nheit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs . 5, 6 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nJugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.                          lässig","1946                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tell 1\n1. entgegen § 11 Abs. 7,                                            11.    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei\n2„ entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II                        dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen\nNr. 1.2.2 Abs. 1, 2 oder 3 oder Anhang III Nr. 3.2                    worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder\nAbs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Nummer 5.2.3 Abs. 1               12.    entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer\nSatz 1 oder Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3 Abs. 1                  beschäftigt oder weiterbeschäftigt.\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\n3. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2\ndas Leben oder die Gesundheit eines anderen oder\neine Anzeige nicht, nicht richtig., nicht vollständig oder nicht    fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach\nrechtzeitig erstattet.                                              § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.\n§ 42                                                            § 43\nChemikaliengesetz - Umgang                           Chemikaliengesetz - Strafbares Inverkehrbringen\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. ·1 Nr. 8                               und Verwendungsverbote\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als                   Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-\nArbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig                             gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 17 Abs.. 1 in Verbindung mit Anhang II             1. entgegen § 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6\nNr.. 1 .2.3.2 Abs„ 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort              Satz 1 oder 2, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1, Abs. 1O\ngenannten Gefahrstoffen aussetzt,                              Satz 1, Abs. 11, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 oder 14 Satz 1\n1 a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II                 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder\nNr. 1.2.3„2 Abs„ 3 Arbeitnehmer ohne persönliche               Erzeugnisse in den Verkehr bringt,\nSchutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöse-\n2. entgegen § 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe oder\nschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäf-\nZubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis in den\ntigt,\nVerkehr bringt,\n1 lb . entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m\n3. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II\nNL 2.3.2 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit\nNr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4 oder 5, Nr. 1.3.2 Satz 1, Nr. 1.3.3\nDuschen zur Verfügung gestellt werden,\nAbs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1 oder Anhang III\n2.      entgegen§ 17 Abs„ 1 in Verbindung mit Anhang IV                Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten\nNr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen              Gefahrstoffe herstellt oder verwendet,\nArbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an\nInnenflächen und Einbauten von Räumen und Behäl-           4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang m\ntern beschäftigt,                                              Nr. 2.2 Abs. 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort verbotenen\nFarben verwendet,\n2 a. entgegen § 18 Abs.. 3 Satz 2 erster Halbsatz die\nermittelten Werte nicht, nicht richtiig, nicht vollständig 5. entgegen § 25 Abs. 1 Begasungen mit anderen sehr\noder nicht rechtzeitig mmem,                                   giftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen als\nden im Anhang III Nr. 5.1 genannten oder nach § 36\n3„      entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr . 1 oder Abs. 5 Satz 3          Abs. 3 von der zuständigen Behörde :zugelassenen\nün Verbindung mit Abs.. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete               Begasungsmitteln durchführt oder\npersönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung\nstellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,         6. entgegen § 25 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis\ndie in Anhang m Nr. 5.1 genannten Begasungsmitte!\n4..     entgegen § 20 Abs . 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung            verwendet\nnicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht\nin der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an\ngeeigneter Stelle bekanntmacht,                                                 Fünfter Abschnitt\n5..     entgegen § 20 Abs . 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-                          Schlußvorschrilten\nmer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-\nstens einmal jährlich unterweist,                                                      § 44\n6..     entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-                          Ausschuß für Gefahrstoffe\nmerinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,\n(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und\n7..     entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,       Sozialordnung in Fragen des Arbeitsschutzes und des\nZubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmä-        Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nßig verpackt oder kennzeichnet,                            cherheit in Fragen des allgemeinen Gesundheitsschutzes\n8.      entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Stand-        wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich aus\nflaschen nicht oder nicht iln der vorgeschriebenen         folgenden sachverständigen Mitgliedem :zusammensetzt\nWeise kennzeichnet,\n7 Vertreter der Gewerkschaftenj\n9.      entgegen § 24 Abs. 3 oder 4 Satz 1 die dort aufge-\n1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit-\nführten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorge-\ngeberverbände,\nschriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,\nVertreter d,es Bundesverbandes der Deutschen Indu-\n10..     entgegen § 26 Abs„ 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitneh-\nstrie,\nmerinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen\nbeschäftigt,                                                  Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie„","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonrn, den 2. Oktober 1991                                1947\n2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,                Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist\n2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Verkehr , auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.\nbringen,                                                     (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-\n2 Vertreter von Betrieben, im denen mit Gefahrstoffen        anstalt für Arbeitsschutz.\numgegangen wird,                                                                       § 45\n6 Vertreter der zuständigen Behördern der Länder,\nÜbergangsvorschriften\n3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung,                                                        (1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte\nErlaubnis, die einer nach den §§ 11 und 25 erforderlichen\n1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-          Erlaubnis entspricht, gilt mit der Maßgabe ihres Erlaubnis-\nschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs-       bescheides fort. Abweichend von Satz 1 gilt eine Erlaub-\ngemeinschaft,                                              nis, die einer nach § 25 erforderlichen Erlaubnis entspricht,\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,             nur bis zum 30. September 1991 fort.\n1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,                         (1 a) Wer vor dem 1. Januar 1990 Begasungen mit\n1 Vertreter der ·siologischen Bundesanstalt für land- und     Formaldehyd durchgeführt hat, darf diese ohne Erlaubnis\nForstwirtschaft,                                           nach§ 25 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 1991\nweiter durchführen.\n1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und\n-prüfung,                                                     (2) Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen\n1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,       - abweichend von § 9 Abs. 1 bis zum 30. Juni 1989 in den\n1 Vertreter des Umweltbundesamtes,                               Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem 1. Oktober\n1986 hergestellt worden sind,\n1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und\nBetriebsärzte,                                             - abweichend von Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1 bis zum\n31. Dezember 1990 verwendet werden, sofern sie vor\n1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure,         dem 1. Oktober 1986 hergestellt, in den Verkehr ge-\n3 Vertreter der Wissenschaft,                                    bracht oder verwendet worden sind.\n1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.             (3) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis\n(2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es,               zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht werden, sofem\nsie vor dem 1. Oktober 1986 hergestellt worden sinct\n1 . die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und         Abweichend von Satz 1 dürfen Tischlerplatten, Furnierplat-\nErkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu        ten und Faserplatten sowie Möbel aus diesen Holzwerk-\nermitteln,                                               stoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor dem\n2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung   1. Januar 1988 hergestellt worden sind.\ngestellten Anforderungen erfüllt werden können,\n(4) Als mindergiftig eingestufte Zubereitungen dürfen\n3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und         abweichend von Anhang I Nr. 1.2 bis zum 1. Oktober 1989\nMedizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.        zum Gefahrensymbol Xn mit der Gefahrenbezeichnung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der      „Mindergiftig (Gesundheitsschädlich)\" gekennzeichnet\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-           werden.\nsicherheit können die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten         (5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlo-\nRegeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Aus-            rierte Dioxine oder Furane enthalten, dürfen abweichend!\nschuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten          von § 9 Abs. 6 bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr\nRegeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für            gebracht werden, sofern sie vor den in§ 47 Abs. 3 oder 4\nGefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrens-        genannten Terminen hergestellt wurden.\nregeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten\nAnforderungen im Bundesarbeitsblatt oder im Bundes-              (6) Wer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\ngesundheitsblatt bekanntgeben.                                nisse in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom\n5. September 1986 an nach den Vorschriften dieser Ver-\n(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist    ordnung kennzeichnen. Vor dem 1. Oktober 1986 in den\nehrenamtlich.                                                 Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder\nErzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Juni 1990 nach den\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer\nberuft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\ngefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Mitglieder\nwendet, für die bisher eine Kennzeichnungspflicht nicht\ndes Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-\nbestand, muß diese spätestens vom 1. Oktober 1987 an\nter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und\nkennzeichnen.\nwählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-\nordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der               (7) Personen, die bis zum 1. Oktober 1986 nach den\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-         geltenden landesrechtlichen Vorschriften eine Prüfung\nordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit           abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 ent-\ndem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-          spricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.\ntorsicherheit trifft.\n(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätig-\n(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten      keit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum\nLandesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des          1. Dezember 1986 der zuständigen Behörde anzuzeigen","1948                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nund mindestens die Personen zu benennen, die vor dem        3.. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht\n1. Oktober 1986 für die entsprechende Tätigkeit verant-         unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1 . 3 . 1.2\nwortlich waren.                                                  Abs. 5 fallen,\n(9) Personen, die in einer Anzeige nach Absatz 8         4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kom-\nbenannt werden, gelten als sachkundig im Sinne des § 13          mutatoren,\nAbs. 1 .                                                     5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-\nkungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und\n(10) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den        gewerbliche Anwendung,\nVerkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 23. Dezem-\n6. Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge.,\nber ~- 987 an nach den Vorschriften der Ersten Verordnung\nzur Anderung der Gefahrstoffverordnung vom 16. Dezem-        7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,\nber 1987 (BGBI. 1 S. 2721) kennzeichnen. Vor dem\n8. poröse Massen für Acetylenflaschen .\n1. Januar 1988 in den Verkehr gebrachte gefährliche\nStoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juni           (14) Anhang II Nr. 1.2 . 2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3 . 2\n1990 nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden            Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1998 nicht für\nVorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zu-        die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1999 nicht für\nbereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die    die Verwendung asbesthaltiger Diaphragmen für Elektro-\nbis zum 31. Dezember 1987 eine Kennzeichnungspflicht         lyseprozesse.\nnicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Juli 1988 an\nkennzeichnen.                                                   (15) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den\nVerkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Mai 1990\n(11) Wer vor dem 1. Mai 1990 den Umgang mit krebser-     an nach den Vorschriften der Zweiten Verordnung zur\nzeugenden Stoffen bei der zuständigen Behörde ange-          Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 23. April 1990\nzeigt hat, hat die nach Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 und 3     (BGBI. 1S. 790) kennzeichnen. Vor dem 1. Mai 1990 in den\nnotwendigen ergänzenden Angaben spätestens bis zum           Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen\n1. Mai 1991 der zuständigen Behörde schriftlich zuzulei-     dürfen noch bis zum 1. Juli 1990 nach den bis zum\nten. Anhang II Nr. 1 .2.2 Abs. 5 gilt entsprechend.          30. April 1990 geltenden Vorschriften gekennzeichnet\nsein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt\n(12) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2    oder verwendet, für die bis zum 30. April 1990 eine Kenn-\nAbs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1990 nicht für     zeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1991 nicht für      vom 1. November 1990 an kennzeichnen.\ndie Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen\nund Erzeugnisse:                                                (16) Wer Dichlormethan oder seine Zubereitungen in\nden Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom\n1. großformatige Platten und Wellplatten aus Faser-         15. Juni 1991 an nach den Vorschriften der Dritten Verord-\nzement für den Hochbau,                                 nung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 5. Juni\n2. Scheibenbremsbeläge für schienengebundene Fahr-           1991 (BGBI. 1 S. 1218) kennzeichnen. Vor dem 15. Juni\nzeuge,                                                  1991 in den Verkehr gebrachtes Dichlormethan und seine\nZubereitungen dürfen noch bis zum 15. Dezember 1991\n3. Bremsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter       nach den bis zum 14. Juni 1991 geltenden Vorschriften\ndas Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1 .2 Abs. 5  gekennzeichnet sein.\nfallen,\n(17) Bis zum 1. Oktober 1992 gelten Personen als\n4.. Ummantelungen für Kabel zur Elektroisolation von         sachkundig, wenn sie vor dem 15. Juni 1991 derartige\nSonderleitungen.                                        Arbeiten durchgeführt haben und über eine mindestens\nzweijährige Praxis verfügen.\n(13) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2\nAbs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für\n§ 46\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für\ndie Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen                                Berlin-Klausel\nund Erzeugnisse:\n(gegenstandslos)\n1. Schutzkleidung gegen feuerflüssige Massen mit Kon-\ntakttemperaturen über 1000 °C,                                                       § 47\n2.. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich,                          (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nir . 5,5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2„ Oktober 1991            1949\nAchtzehnte Verordnung\nzull' E.ll'gänzu1ng1 de,r Anlage z.um Hochschulbaufördenmgsgesetz\nVom 21. September· 1991\nAul Grrundl dies§ 4 Abs . 2 in Verbindung mit§ 14a IU:»s, 1 des Hochschulbau-\nfördernngsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBL I S. 1556), zuletzt geändert\ndlmch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe b des\nEjniigungsverhages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset~\n:rns vorn 23. September 11990 (BGBt 1990 II S. 885, 1130), verordnet die Bundes-·\nrnigJiern1ng:\nArfü<ell 11\nDiie iin Artikel! 1 der Sechz.ehnten Vemrdlm.mg zur Ergänzung der Anlage zum\nIHochschuibauffüden.mgsgesetz vom H. Dezember 1990 (BGBt I S. 2879)\nge111a111nten Hochschulen werden über den 31. Dezember 1991 hinaus bis zum\n31 „ Dez.ember 1993 in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz iin der\n!Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGB!. 1 S, 893) vorläufig\naufgern:ommen„ Abweichend von Satz 1 erlischt die vorläufige Aufnahme der\nnachfolgenden Hochschulen mit dem 31, Dezember 1991:\nIBerliin\nllngeniemhochschuie Bed!n\n!Ingenieurhochschule Beriin-Wartenberg\nIH!ochsch1U1ie- tür Ökonomie Berfü1\n1Brrandenb11Hg\nHlochsch1U1ie, fü1r Recht und VerrwaihJ1ng Potsdam-Babelsberg\nSachsen\nDe1U1tsche HochscJmlle Ulr Kfüperkullh.u\nllnsrn.ut für Uteratm ll..eipzig\nll..andwirlschaffüche Hochsch1U1ile Meiißen\nArtikel 2\nDer Bundesminister iür Bildung und Wissenschaft kann die Anlage zum Hoch-\nschuföauförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Bezeich-·\nrrmngen aufgelöster Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen fortlassen und!\nÄnderungen von Bez.eichnungen berücksichtigen sowie die vorläufig aufgenom-\nmene,n Hochschulen gesondert aufführen.\nArtikel 3\nDiiese Vemirdnung       trm am 2„ Oktober 1991    1!11 Kraft\nDEH Bundlesrn~ hat zugeshmmt\nBonn., den 21. September 1991.\nDer Bundeskarnizier\nDr . Helmut Kohl\nDer Bundesmünister\nrnr Bnldung und WissenschaU\nOrtleb","1950                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Tei! 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nVom 30. September 1991\nAuf Grund des § 9 Abs.. 2 des Gesetzes über die                 Einkommen bis                  Zuschuß in v. H.\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom                                                des Bemessungs-\n7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), der durch Artikel 16 des                                       betrages nach § 5\nGesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) geän-              1 350,- DM                           100\ndert worden ist, auf Grund des§ 27f in Verbindung mit§ 26          1 520,- DM                             88\nAbs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der                 1 680,- DM                             76\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                     1 850,- DM                             64\n(BGBI.. 1 S . 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des         2 020,- DM                             52\nSchwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt-              2190,-  DM                             40\nmachung vom 26 . August 1986 (BGB!. 1 S. 1421, 1550)               2 360,- DM                             28\nverordnet diie Bundesregierung:                                    2 520,- DM                             16\nAbweichend von § 6 Abs. 2 ist in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet von dem Ein-\nkommen des Behinderten für jeden von ihm unterhalte-\nArtikel 1                             nen Familienangehörigen ein Betrag von 410,- DM\nDie Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September          abzusetzen. Der Zuschuß zur Erlangung der Fahr-\n1987 (BGB! . 1 S. 2251) wird wie folgt geändert                 erlaubnis gemäß § 8 beläuft sich in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet bei Behinderten\nmit einem Einkommen\nIn § 5 Abs . 1 Satz 1 wird die Zahl „16 000\" durch die\nZahl „18 000\" ersetzt                                     . 1. bis 1 350,- DM auf die volle Höhe,\n2. bis 1 850,- DM auf zwei Drittel,\n2.. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   3. bis 2 520,- DM auf ein Drittel\nder entstehenden notwendigen Kosten.\"\n,,(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet richtet sich der Zuschuß gemäß § 6\nArtikel 2\nnach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe\nder folgenden Tabelle::                                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 30 . September 1991\nDer Bundeskanzler\nDr.. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1991                          1951\nBerichtigung\nder Neufassung des 0-Markbilanzgesetzes\nVom 18. September 1991\nDie Bekanntmachung der Neufassung des D-Markbilanzgesetzes vom\n18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) sowie das D-Markbilanzgesetz in der Fassung\ndieser Bekanntmachung sind wie folgt zu berichtigen:\n1. In der Bekanntmachung ist nach der Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:\n„ 1 a. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sach-\ngebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 958),\".\n2. Die Neufassung des D-Markbilanzgesetzes ist wie folgt zu berichtigen:\na) In der Inhaltsübersicht ist jeweils in der Abschnittsüberschrift des\nAbschnitts 7 sowie bei § 48 das Wort „Ordnungsstrafvorschriften\" durch\ndas Wort „Bußgeldvorschriften\" zu ersetzen.\nb) In der Abschnittsüberschrift vor§ 47 sowie in der Überschrift des§ 48 ist\njeweils das Wort „Ordnungsstrafvorschriften\" durch das Wort „Bußgeldvor-\nschriften\" zu ersetzen.\nc) In § 48 Abs. 3 ist das Wort „Ordnungsstrafe\" durch das Wort „Geldbuße\"\nzu ersetzen.\nd) In§ 34 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort „Wirtschaftsgenossenschaft\" durch das\nWort „Wirtschaftsgenossenschaften\" zu ersetzen.\ne) In § 59 ist das Zitat „20,\" zu streichen.\nBonn, den 18. September 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nSchäfers\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n11. 9. 91 Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-\nliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung                6473    (172     13. 9. 91) 14. 9. 91\n7400-1-6\n18. 9. 91 Verordnung Nr. 10/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                         6753    (178     21. 9. 91)  1. 10. 91\n9500-4-6-4","'1952                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerau:sgeber.: Der Bundesministe1 der ,Jusli1z       Verlag Bundesanze.iger Verlags•-\nges . m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn,\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verord1rieJnge11 und sonstige Veröffent-\n!11chungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechthche Vereinbarungen und di1e zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechts11orschnften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nlb) Zolltarifvorschriften.\nlautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nlbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 53,60 DM (51,20 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 54,60 DM.                                                          Bruindesanzelger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 , 5300 801'11'1 il\nIlm Bezugspreis ist die Me!uwertste1Jar e'lthalten:: d.er angewandt,e Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbelräg1 7 %,.\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr„ 25, ausgegeben am 21. September 1991\nTag                                                                         Inhalt                                                                     Seite\n25„ 7., 9,        Bekanntmaclhung des deutsch-rumäni:sclhen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Arrbeits- und Sozia!politiik ....... , .................................................... ,                                           965\n30, 7 . 91        Bekanntmachung über das !Inkrafttreten der Zusatzprqtolkolle I und II :zu den Genfer Rotkreuz-\nAbkommen vo11 ·1949 \" ............................... ,. .................. ,. •. ,. . , •......•..••.•• , ••••..                           968\n1., 8.. 91      IBekanntmachun,g übe1r den Ge!tungsbereiich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer ölflfent-\nliclherr U1rl<ui111de11 von deir Legalisation ... ,. ........ , ..• , ........................... , •.•...••..                              998\n8. 8 . 91       Bekanntmachung übeir den Geltungsbeireich der Konvention über die Veirhütu11g und Bestrafung des\nVölkermo:rdf!S ....., ., , ...... , , ... ,. , . ,. ...........•..•.•.........• , ..........•............••.                                999\n27„ 8.. 91        Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Beschlüsse von 1985 und 1988 des Rates deir Eu1ropäi-\nsche11 Gemeinschaften über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften .... ,. ......•. ,. .•. ,. ....                                   1001\n2 . 9. 91       Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demolkratisclhetn\nAepubliik mit Syrien ... , . , ,. ........... ,. ............. , .................... , ............ .                                    1002\n!Preis dieser A1L11sgalbe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgi1roko11to Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechrnung"]}