{"id":"bgbl1-1991-54-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":54,"date":"1991-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/54#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_54.pdf#page=26","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung","law_date":"1991-09-24T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["1914                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\nVom 24. September 1991\nAuf Grund des§ 38 Abs. 2 des Reichs- und Staatsange-         c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nhörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,           aa) Der bisherige Buchstabe a wird gestrichen.\nGliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni             bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a\n1970 (BGBI. 1S. 805) neu gefaßt worden ist, in Verbindung               und wie folgt gefaßt:\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundes-                    ,,a) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfah-\nminister des Innern:                                                         rensgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. April 1991 (BGBI. 1\ns. 869),\".\nArtikel 1                                cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu\nÄnderung                                        Buchstaben b und c.\nder Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\nDie Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung vom          3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n28. März 1974 (BGBI. 1S. 809), geändert durch die Verord-      ,,3. Erteilung einer Staatsangehörigkeits-\nnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1436), wird wie folgt             urkunde als Staatsangehörigkeitsausweis\ngeändert:                                                            oder Ausweis über die Rechtsstellung\nals Deutscher                                50 DM.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:\na) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 3a\n„Gebührenpflichtig sind auch                                             Gebühren für Widerruf,\n1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amts-                 Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch\nhandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß             Die Gebühr beträgt für\ngegeben hat,\n1. den Widerruf oder die\n2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antra-             Rücknahme einer Amts-\nges auf Vornahme einer Amtshandlung,                    handlung, soweit der\nBetroffene dazu Anlaß\n3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die               gegeben hat:                 50 DM bis zu dem\nRücknahme des Widerspruchs nach Beginn der                                           Betrag, der als Gebühr\nsachlichen Bearbeitung.\"                                                             für die Vornahme der\nwiderrufenen oder\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Komma                                           zurückgenommenen\ndurch das Wort „sowie\" ersetzt und folgender Buch-                                        Amtshandlung vor-\nstabe d angefügt:                                                                         gesehen ist oder zu\n,,d) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,                                           erheben wäre;\ndie durch Eheschließung mit einem Ausländer\n2. die Ablehnung oder\ndie deutsche Staatsangehörigkeit verloren\ndie Rücknahme eines\nhaben,\".\nAntrages auf Vornahme\neiner Amtshandlung:          Betrag der für die Vor-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                 nahme der Amts-\na) In Absatz 1 werden die Worte „ 100 Deutsche Mark\"                                        handlung vorgesehenen\ndurch die Worte „300 Deutsche Mark\" ersetzt.                                             Gebühr unter Berück-\nsichtigung von § 15 des\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird Buchstabe c ge-                                            Verwaltungskosten-\nstrichen.                                                                               gesetzes;","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991                              1915\n3. die Zurückweisung des                                                           Artikel 2\nWiderspruchs oder\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\ndie Rücknahme des\nWiderspruchs nach                                        Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nBeginnder sachlichen                                    Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der beim\nBearbeitung:               50 DM bis zu dem            Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im\nBetrag, der für die Vor-    Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nnahme der angefochte-\nnen Amtshandlung vor-\ngesehen ist oder zu                                 Artikel 3\nerheben wäre.\"\nInkrafttreten\n5. In § 4 wird Absatz 2 gestrichen.                             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nBekanntmachung\nder Neufassung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\nVom 24. September 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung (;ier Staats-\nangehörigkeits-Gebührenverordnung vom 24. September 1991 (BGBI. 1S. 1914)\nwird nachstehend der Wortlaut der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in\nder ab dem 1. Oktober 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1974 in Kraft getretene Verordnung vom 28. März 1974 (BGBI. 1\nS. 809),\n2. die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1436),\n3. den am 1. Oktober 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 38 Abs. 2 des Reichs-\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) neu gefaßt worden ist, in\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni\n1970 (BGBI. 1 S. 821).\nBonn, den 24. September 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1916                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStaatsangehörigkeits-Gebührenverordnung\n(StAGebV)\n§ 1                                (2) Die im Rahmen der Gebührenbemessung zu berück-\nGebührenpflichtige Tatbestände                 sichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich\nnach dem Zeitpunkt der Einbürgerung.\n(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden\nGebühren erhoben für Amtshandlungen, die durch Antrag          (3) Die vorgesehene Gebühr für die Einbürgerung er-\nauf                                                         mäßigt sich um\n1. Einbürgerung,                                            1 . die Hälfte bei\n2. Entlassung,                                                  a) Ehegatten Deutscher,\n3. Genehmigung zur Beibehaltung,                                b) Kindern, wenn ein Elternteil Deutscher ist,\n4. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde als Staats-      c) (weggefallen)\nangehörigkeitsausweis oder Ausweis über die Rechts-     2. ein Viertel bei\nstellung als Deutscher,\na) Asylberechtigten im Sinne des Asylverfahrens-\n5. Ausstellung sonstiger Bescheinigungen                           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nveranlaßt werden. Gebührenpflichtig sind auch                      9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869),\n1. der Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,          b) ausländischen Flüchtlingen im Sinne des Abkom-\nsoweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat,                   mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559),\n2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf\nVornahme einer Amtshandlung,                                c) Staatenlosen im Sinne des Übereinkommens vom\n28. September 1954 über die Rechtsstellung Staa-\n3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rück-               tenloser.\nnahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen\nBearbeitung.                                            Die Gebühr kann auch bei Vorliegen mehrerer Tatbe-\nstände nach den Nummern '1 und 2 höchstens um die\n(2) Gebührenfrei sind                                     Hälfte ermäßigt werden.\n1. die Einbürgerung nach                                       (4) Die Gebühr für die Einbürgerung Minderjähriger, die\na) Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,         keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-\ngesetzes haben, beträgt 100 Deutsche Mark.\nb) § 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,\nc) Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs-         (5) Auf die Mindestgebühr nach Absatz 1 und auf die\nund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezem-      Gebühr nach Absatz 4 werden Ermäßigungen nach Absatz 3\nber 1974 (BGBI. 1 S. 3714) sowie                    nicht gewährt.\nd) die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die\ndurch Eheschließung mit einem Ausländer die deut-\n§3\nsche Staatsangehörigkeit verloren haben,                        Gebührenbemessung in sonstigen\nStaatsangehörigkeitsangelegenheiten\n2. die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-\nkel 116 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,                   (1) Die Gebühr beträgt für die\n3. der Verzicht nach                                        1. Entlassung                                      100 DM,\na) § 26 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes,   2. Genehmigung zur Beibehaltung                    500 DM,\nb) dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai           3. Erteilung einer Staatsangehörigkeitsurkunde\n1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und      als Staatsangehörigkeitsausweis oder Aus-\ndie Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. Septem-        weis über die Rechtsstellung als Deutscher      50 DM.\nber 1969 (BGBI. II S. 1953), geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Reichs- und Staats-            (2) Die Gebühr für eine sonstige Bescheinigung beträgt\nangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974        mindestens 10 Deutsche Mark, höchstens 100 Deutsche\n(BGBI. II S. 1588).                                 Mark.\n(3) Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsvorschriften                                § 3a\nbleiben unberührt.\nGebühren für Widerruf,\n§2                                     Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch\nGebührenbemessung                           Die Gebühr beträgt für\nin Einbürgerungsangelegenheiten\n1. den Widerruf oder die\n(1) Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt mindestens        Rücknahme einer Amts-\n300 Deutsche Mark, höchstens 5 000 Deutsche Mark.               handlung, soweit der","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991                          1917\nBetroffene dazu Anlaß                                    (2) (weggefallen)\ngegeben hat:                 50 DM bis zu dem Betrag,\nder als Gebühr für\ndie Vornahme der wider-\nrufenen oder zurück-                                   §5\ngenommenen Amts-                        Ermäßigung und Befreiung\nhandlung vorgesehen ist\noder zu erheben wäre;       Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus\nGründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses\n2. die Ablehnung oder die                                  Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.\nRücknahme eines\nAntrages auf Vornahme\neiner Amtshandlung:          Betrag der für die Vor-\nnahme der Amtshandlung                                 §6\nvorgesehenen Gebühr                     (Aufhebung von Vorschriften)\nunter Berücksichtigung\nvon§ 15 des Verwaltungs-\nkostengesetzes;\n§7\n3. die Zurückweisung des                                                     Übergangsregelung\nWiderspruchs oder die\nRücknahme des Wider-                                     Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche\nspruchs nach Beginn der                                Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten\nsachlichen Bearbeitung:      50 DM bis zu dem Betrag,  gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später ab-\nder für die Vornahme der  geschlossen wird.\nangefochtenen Amts-\nhandlung vorgesehen ist                                §8\noder zu erheben wäre.\nBerlin-Klausel\n§4                                                  (gegenstandslos)\nAbrundung, Auslagen\n(1) Die sich nach § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2 oder § 5\nergebenden Beträge werden auf volle Deutsche Mark                                       §9\nabgerundet.                                                                       (1 nkrafttreten)"]}