{"id":"bgbl1-1991-54-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":54,"date":"1991-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/54#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-54-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_54.pdf#page=31","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1991-09-25T00:00:00Z","page":1919,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991                  1919\nErste Verordnung\nzur Ä.nderung der Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 25. September 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 29. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1387) wird wie folgt geändert:\n1.. Der Anlage zu § 1 werden die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen\nAusnahmen angefügt.\n2.. § 5 wird gestrichen. § 6 wird § 5; in ihm werden Absatz 2 und die Absatzbe-\nzeichnung ,,(1 )\" gestrichen sowie die Jahreszahl „ 1991\" durch die Jahreszahl\n„1994\" ersetzt\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. September 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","1920                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 1)\nAusnahme Nr. B4                             Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen\n(Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak              sein.\nin Binnentankschiffen)                        Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen\nAbweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und               drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-\n131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF -             sende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-\n(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert               rohren vorhanden sein.\nwerden, wenn die Voraussetzungen für Typ-I-Tankschiffe        2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwen-\nin Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und            digen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift\nfolgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:                     gilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförde-\nrung in einem Schubverband erfolgt, muß das Schub-\nAllgemeines                                                   boot mit den entsprechenden Einrichtungen ausgerü-\nstet sein.\n1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-\nführt werden.                                            2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht\nangewendet zu werden.\n1 .2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\n2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon-\n2    Bau und Ausrüstung der Schiffe                                zentration von aus der Ladung herkommenden gif-\ntigen Gasen gemessen werden kann sowie eine\n2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-            Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an\nrung kommen können, müssen aus Baustoffen herge-              Bord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne das\nstellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch          die zu prüfenden Räume betreten werden.\ngefährliche Veränderungen der Ladung verursachen\nkönnen; insbesondere dürfen Kupfer und Zink und               Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-\nLegierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile         pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder\nverwendet werden.                                             das Schiff, das den Verband oder die gekuppelten\nFahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge-\n2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase             rüstet ist.\nmüssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über\nder Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-\n3    Allgemeine Betriebsvorschriften\nneten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden\nkönnen.                                                       (Keine ergänzenden Vorschriften).\n2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und\nunabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter         4    Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nvon je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten)         und Handhaben\nsowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in    4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter\nausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön-            Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die\nnen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen            vom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und\ndie Lade- und Löschleitungen vor und hinter der               die nicht zur Besatzung gehört.\nbeweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und\n4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-\nLand durch Schnellschlußventile geschlossen werden\nund Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden\nkönnen, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil           sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot\nangeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs-\nmuß auf der Wasserseite liegen.\ntanks und der Landtanks müssen durch eine Druck-\nausgleichsleitung verbunden werden können.               4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die\nin Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen\n2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek-\nbetriebsbereit sein.\ntrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß-\neinrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff-\nnet werden können, wenn der Stromkreis geschlossen       5    Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom-             Schiffe\nkreis unterbrochen ist.                                       Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.           dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der\nBetrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter\n2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-             gewährleistet sind.\nwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-\nsen sein.\nAusnahme Nr. BS\n2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß\n(Beförderung von tiefgekühltem flüssigem Ammoniak\nzum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer\nin Binnentankschiffen)\nEinrichtung Wasser versprüht werden können. Diese\nEinrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus            Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und\nin Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem      131 121 darf tiegefkühltes flüssiges Ammoniak - NF -","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991                           1921\n(Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert            Steuerhaus und in den Wohnräumen ein akusti-\nwerden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe           sches Signal ausgelöst werden.\nin Anlage B Kapitel I und III Klassen ld und llla und     2.8    Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und\nfolgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:                   unabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter\nvon je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin-\n1     Allgemeines                                                ten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff\nund in ausreichender Entfernung) unterbrochen\n1. 1  Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-         werden können. Durch jeden beliebigen dieser\nführt werden.                                               Schalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor\n1.2   Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.         und hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi-\nschen Schiff und Land durch Schnellschlußventile\n1.3   Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung\ngeschlossen werden können, die so nahe wie mög-\ndes Zulassungszeugnisses für die Beförderung von\nlich am beweglichen Teil angeordnet sind.\nflüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei\nAusfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen            Die Gasphasenräume der Schiffstanks und der\neine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch-            Landtanks müssen durch eine Druckausgleichs-\nstens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach             leitung verbunden werden können.\nNummer 2.14 übernehmen kann.\n2.9    Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im\n1. 4  Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis-            elektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die\nses muß eine Bescheinigung der Klasssifikationsge-         Abschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-\nsellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht hat,        tung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis\nbeigefügt werden, aus der das Ergebnis des Wär-            geschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn\nmegleichgewichtsversuches nach Nummer 2.19                 der Stromkreis unterbrochen ist.\nhervorgeht.\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.\n2     Bau und Ausrüstung der Schiffe                      2.1 O Jeder Rorleitungsabschnitt zwischen dem Tank und\ndem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt sein,\n2. 1  Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-        daß ein Bruch in diesem Bereich infolge Wärmeaus-\nrung kommen können, müssen aus Baustoffen her-             dehnung und Schiffsbewegungen nicht zu erwarten\ngestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen          ist.\nnoch gefährliche Veränderungen der Ladung verur-                                            1\nsachen können; insbesondere dürfen Kupfer und       2.11   Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs-\nZink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht           leitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der flüs-\nfür diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe            sigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger Fül-\nmüssen für die vorgesehene Temperatur geeignet             lung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müssen\nsein.                                                      auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn das\nSchiff 10 Grad krängt.\n2.2   Kofferdämme müssen vorhanden sein.\n2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-\n2.3   Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-·            wendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-\nschatten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen        sen sein.\neiner wasserdichten Abteilung und mit voller Bela-\ndung die Tauchgrenze nicht überschritten wird. Als  2.. 13 Auf d,em ganzen Deck im Bereich der Ladung muß\nTauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand anzu-          zum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit\nnehmen, die mindestens 1O cm unterhalb der Ober-           einer Einrichtung Wasser versprüht werden können.\nkante desjenigen Decks, bis zu dem die Querschot-          Diese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom\nten aufgeführt sind, oder mindestens 1O cm unter-          Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.\nhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der          Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von\nBordwand verläuft. Für die Berechnung wird ange-           Land aus versehen sein.\nnommen, daß die voll beladenen Tanks nicht\nEs müssen im Bereich der Ladung oberhalb des\nbeschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffskör-\nDecks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei\nper verbunden sind.\ndazu passende ausreichend lange Schläuche mit\n2.4   Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde-            Sprühstrahlrohren vorhanden sein.\nstens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.\n2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühlein-\n2.5   Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher-            richtungen an Bord vorhanden sein.\nheitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck\nDie Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so\nim Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt als\nbemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die\nauch für den Fall, daß der Druck den geringstzuläs-\nTemperatur der Ladung gehalten werden kann,\nsigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein.\nohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas\n2.6   Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden              entweicht.\nGase müssen mindestens in einer Höhe von\nDie Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß\n2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und\nihre .Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-\nmittels einer geeigneten Wassersprühanlage nie-\nhängige Anlage übernommen werden können.\ndergeschlagen werden können.\nWenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,\n2.7   Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi-            müssen sie an voneinander unabhängige Strom-\ngen oder niedrigstzulässigen Wert erreicht, muß im         kreise, geschaltet sein, die von mindestens zwei","1922                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nverschiedenen Stromquellen gespeist werden.                  giftigen Gasen gemessen werd(;)n kann sowie eine\nAußerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß               Gebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an\nbestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß             Bord sein.\nan Bord sein.\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nDie Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen             prüfenden Räume betreten werden.\nso isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen\ndie gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in             Für Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-\neinem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile          pelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot\nnicht öffnen. Dabei werden folgende Werte                    oder das Schiff, das den Verband oder die gekup-\nzugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C,                pelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät\nWassertemperatur: + 20 Grad C.                               ausgerüstet ist.\n2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in\neinem mit Zwangslüftung versehenen besonderen\n3     Allgemeine Betriebsvorschriften\nMaschinenraum aufgestellt werden.\n2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-             (Keine ergänzenden Vorschriften).\nrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-\npressoren usw.) müssen an einer geeigneten             4     Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nFeuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von            und Handhaben\nDeck aus in Betrieb gesetzt werden kann.\n4.1   Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht\n2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-          einer sachkundigen Person stattfinden, die vom\ngen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift            Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und\ngilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-         nicht zur Besatzung gehört.\nderung in einem Schubverband erfolgt, muß das\nSchubboot mit den entsprechenden Einrichtungen         4.2   Während des Ladens und Löschens müssen vom\nVor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land\nausgerüstet sein.\nvorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lösba-\n2.18 Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht              res Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.\nangewendet zu werden.\n4.3   Während des Ladens und Löschens müssen die in\n2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-                 Nummer 2.13 vorgeschriebenen Einrichtungen\nübergangswert durch Berechnung nachgewiesen                  betriebsbereit sein.\nsein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch\n(Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.                  Besondere Vorschriften über den Verkehr der\n5\nDieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von           Schiffe\nallen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten              Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur\nKlassifikationsgesellschaft auszuführen.                    dann vom Schubboot getrennt werden, wenn die\n2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame                Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter\nKonzentration von aus der Ladung herkommenden               gewährleistet sind.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991               1923\nVerordnung\nüber Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nVom 25. September 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom\n6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) verordnet der Bundesminister für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\n§ 1\nAbweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragten-\nverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185) sind Unternehmer oder\nInhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels und\ndes Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte\nzu bestellen, befreit, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen\nnetto besonders gefährliche Güter der Anlage 8, Anhang 8.8, Randnummer\n280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1 S. 2453) für den Eigenbedarf in\nErfüllung betrieblicher Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung\nverpacken oder übergeben.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. September 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","1924                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 27. September 1991\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurz-\narbeitergeldes vom 12. März 1991 (BGBI. 1 S. 663) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 1 werden die Worte „30. September 1991 auf neun Monate\" durch\ndie Worte „31. März 1992 auf 12 Monate\" ersetzt.\n2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sie tritt mit Ablauf des 31. März 1992 außer Kraft.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 30. September 1991 in Kraft.\nBonn, den 27. September 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1991               1925\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten\nim Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost\nVom 29. Mai 1991\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-\nschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche\nBundespost POSTDIENST.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in\nAbschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-\npost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nDienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1991\nDas Direktorium der Deutschen Bundespost\nDr. Schneider             Ricke            Dr. Zumwinkel"]}