{"id":"bgbl1-1991-53-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":53,"date":"1991-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-53-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_53.pdf#page=8","order":7,"title":"Neufassung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz","law_date":"1991-09-02T00:00:00Z","page":1872,"pdf_page":8,"num_pages":13,"content":["1872                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz\nVom 2. September 1991\nAuf Grund des Artikels 4 der Ersten Verordnung zur Änderung der Dritten\nVerordnung zum Waffengesetz vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 918) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der seit 1. Juli\n1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1980\n(BGBI. 1 S. 2344),\n2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen\nzu 1. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,\ndes § 25 Abs. 3, der §§ 26 und 49 Abs. 2 des Waffengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),\nzu 2. auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4, der§§ 20, 25 Abs. 3\nund des § 26 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),\nvon denen § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, die §§ 20 und 25 Abs. 3 sowie § 26\ndurch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind.\nBonn, den 2. September 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                                1873\nDritte Verordnung\nzum Waffengesetz\n(3. WaffV)\nAbschnitt 1                             (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind\ndem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.\nBeschußprüfung\n(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition\n§ 1                              verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne\nPrüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den\n(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie           Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn\nwesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen-\ngesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht           1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung\nwerden können (Prüfgegenstände), sind nach den§§ 2 bis            nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines\n4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.        Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige\nAnerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder\n(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18\ndes Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß          2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren\nund der Nachprüfung.                                              Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten\nsind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund\n(3) Die Vorprüfung umfaßt                                      der vom Hersteller gelieferten Maße vorgenommen\n1 . die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Geset-            werden .\nzes und nach§ 20 der Ersten Verordnung zum Waffen-\n§3\n'gesetz (1. WaffV),\n(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem\n2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,\nAntragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung\n3. die Prüfung der Haltbarkeit,                               festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1\n4. die Prüfung der Maßhaltigkeit                              genannten Anforderungen nicht erfüllen.\nDie Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler im           (2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar\nMaterial und in der Materialstärke, auf Schweißfehler an      beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei\nwesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung auf Lauf- und       der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit\nLagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht          oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3\naus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in\naufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller\nVerbindung mit den durch Bekanntmachung des Bundes-\nnach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben.\nministers des Innern vom 20.. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a\nDies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den\nvom 15. März 1991) veröffentlichten Maßtafeln.\nAnforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.\n(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der Anlage 1\nNr. 1.2.3, 1 .2.4 und 1.2.5 angegebenen Beschußgasdruk-\n§4\nkes oder Energiewertes und der angegebenen Schußzahi\nvorzunehmen.                                                     (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des\nGesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen,\n(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände\nerneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel      wenn\nin der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach    1. ein wesentlicher Teil nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-\nAbsatz 3 Satz 2 zu unterziehen.                                   zes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe\nausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenom-\n§2                                   men worden ist,\n(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüf-      2. an einem wesentlichen Teil ~ines Prüfgegenstandes\ngegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört\na) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder\nzur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrich-\ntung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waf-           b) materialschwächende oder -verändernde Arbeiten\nfen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die               vorgenommen worden sind.\nGegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwä-\nchenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die          Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche\nüblichen Gravurarbeiten, beendet sind.                        Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind,\nsofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen\n(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prü-   vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden\nfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine        sind.\nserienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus\nbereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammen-               (2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer\ngesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nachar-       der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist\nbeiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind.              § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.","1874                                     Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 4a                              5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt\ndie Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die\n(\"11) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen           freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der\ntragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung\nTrommel und das richtige Eintreten des Hahns in die\nzu unterziehen.. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der\nerste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Lade-\nbezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen.\nfähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrich-\nEine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem\ntung.\nGegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von\nder Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige              (2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage 1\nAnerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft wor~       Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag\nden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung          mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der\nnach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung         Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.\nsind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.\n(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß-                                Abschnitt II\nprü1ung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7\nanzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag                       Verfahren bei der Beschußprüfung\neine Bescheinigung nach § 8 Abs . 1 auszustellen.\n§ 5\n(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschuß-\nprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in       (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantragen; die\n§ 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen,            zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnah-\nsoweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit      men zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer\n§ 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antrag-          Gegenstände umfassen. Er ist in zweifacher Ausfertigung\nsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,            einzureichen und soll folgende Angaben enthalten:\n1.. aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurück-         1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nweisung und das Datum des freiwilligen Beschusses\n2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die lau-\nhervorgehen und\nfende Nummer,\n2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen         3. die Bezeichnung der zugehörigen .Munition oder die\nnicht mehr verwendet werden darf„\nAngabe der Masse und der Art des Pulvers der stärk-\nsten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung\n§ 4b                                  des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Ge-\nmisches sowie Art und Masse der Vorlage,\n(1) Auf die Prüfung von Vmderladerwaffen sowie Hinter-\nladmwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von         4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,\nnichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver             instandgesetzt oder verändert worden ist,\nin der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt          5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob\nsind (Schwarzpu!verwaffen), sowie Böller sind die§§ 1 bis          die Prüfung für die Verwendung von Munition mit über-\n4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende\nhöhtem Gasdruck beantragt wird,\nBesonderheiten:\n6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Milli-\n1„ Bei Schwarzpulverwatten und Handböllem kann die                 meter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze mit Maß-\nBeschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem            und Werkstoffangaben beizufügen und\nVerschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei\nSchwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der eng-        7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein\nsten Stelle im Durchmesserr nicht größer als 1 mm, bei        soll als nach den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2.\nBöllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer\n(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in\nals 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann\ndem Antrag den Namen und die Anschrift seines Auftrag-\ndie zuständige Behörde in begründeten Fällen Aus-\ngebers anzugeben,\nnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.\n1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder sein\n2„ Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen,\neingetragenes Warenzeichen nach § 20 Abs. 3 der\ndürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen;\n1. WaffV auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,\ndas gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, ein-\ngeschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind.              2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene\nKennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\n3.. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-\nträgt,\nzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm\n(g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchs-           3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Person\npulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten             vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in den Gel-\nzulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g).                 tungsbereich des Gesetzes verbracht hat.\n4„ Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt          (3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4 Abs. 2\nsich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurch-    mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können\nmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in      nur bei derselben Behörde erneut zur Beschußprüfung\nNummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durch-         vorgelegt werden, es sei denn, daß diese der Vorlage bei\nmesser nicht überschreitet.                               einer anderen Behörde zustimmt.","Nr. 53    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                           1875\n§6                                (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht unter-\nliegen oder die historische Waffen sind, kann die zustän-\n(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüfgegen-     dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus-\nständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der\nstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur unter Beschädi-\nzuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so\ngung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden\nkann diese vom Antragsteller die Überlassung von\nkann. Die Bescheinigung muß den Hinweis enthalten, daß\nGebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen\ndie Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden\nund Zündmitteln verlangen.\ndarf.\n(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Austausch-\nl~ufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die        (3) Sind wesentliche Teile nach § 7 Abs. 5 Satz 2 als\nUberlassung der dazugehörigen Handfeuerwaffe oder           unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zustän-\neines geeigneten Verschlusses verlangen. Für die Über-      dige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des\nlassung der dazugehörigen Waffe gilt Satz 1 nicht, soweit   § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus.\ndie Einsteckläufe oder Austauschläufe zur Ausfuhr be-\nstimmt sind.\n(3) Liegt ein Antrag nach § 4 a vor, so kann die zustän-\nAbschnitt III\ndige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für                           Bauartzulassung\ndie Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.\n(4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die zustän-                                 §9\ndige Behörde vom Antragsteller die Vorlage einer Beschei-\n(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände nach\nnigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dar-\n§ 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22 des Gesetzes\nüber verlangen, daß das Gerät den technischen Anforde-\nsowie pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes\nrungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.\nmüssen den in der Anlage I Abschnitt 3, 4 oder 5 bezeich-\nneten technischen Anforderungen entsprechen. Für die\n§7                              Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3\n(1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen           entsprechend.\nBeschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von ein-\ndes § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das\nzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen,\nPrüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüf-\nwenn\ngegenstände aufzubringen.\n1. im Falle der Zulassung nach§ 21 oder§ 23 des Geset-\n(2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus             zes der Schutz des Benutzers oder Dritter in anderer\ndem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den              Weise gewährleistet ist,\njeweiligen Kennbuchstaben.\n2. im Falle der Zulassung nach § 22 des Gesetzes die\n(3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen:            Schußwaffen keine größere Gefahr hervorrufen als\n1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager             diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4\ngetrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnahme-       erfüllen.\nvorrichtung und auf einem wesentlichen Teil des Ver-\nschlusses,                                                 (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die\nAnlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der\n2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der         Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder\nBasküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesentlichen      Dritter dies erfordert.\nTeil des Verschlusses.\n(4) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.2 und\n(4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesentlichen\n5.2.3 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer\nTeil aufzubringen:\nGefährlichkeit in die Klassen PM I und PM II eingeteilt.\n1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und\n2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus                                      § 10\nden beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die\nMonatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können         Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen\ndie beiden Ziffern der Jahreszahl durch Buchstaben      keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung\nverschlüsselt werden. Die Buchstaben Abis K sind den    geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder\nZiffern O bis 9 zuzuordnen.                             Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann.\n(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen\nund dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind                                      § 10a\ndurch ein „X\" auf oder neben dem Prüfzeichen zu ent-\nwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so sind sie        (1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder einführt,\nebenfalls mit einem „X\" zu kennzeichnen.                    darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n§8\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die\n(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine               Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit\nbeschußtechnische Bescheinigung auszustellen.                  nicht beeinträchtigt wird.","1876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3\" folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:                  4. bei Schußapparaten, die im Geltungsbereich des\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 %       Gesetzes verwendet werden sollen, außerdem eine\nunverbrennlichen Bestandteilen,                          Erklärung, aus der hervorgeht, an welchem Ort oder an\nwelchen Orten er die für die Durchführung von Wieder-\nb) Schwefelblüte,                                           holungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen unter-\nc) weißen (gelben) Phosphor,                                 hält oder wen er mit der Durchführung dieser Prüfung\nbeauftragt hat.\nd) Kaliumchlorat mit mehr als O, 15 % Bromatgehalt.\n(3) Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde auf\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derje-    Verlangen\nnige, der pyrotechnische Munition einführt, haben sich auf\nGrund einer Analyse des Herstellers der Ausgangsstoffe       1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Baumuster oder an\noder eines anerkannten Sachverständigen davon zu über-           dessen Stelle einen serienmäßig gefertigten Gegen-\nzeugen, daß bei den Ausgangsstoffen die Voraussetzun-            stand des zugelassenen Modells und, im Falle der Zu-\ngen nach Absatz 1 vorliegen. Die Nachweise über die              lassung pyrotechnischer Munition auch eine serien-\nPrüfung sind drei Jahre lang aufzubewahren.                      mäßig gefertigte Schußwaffe zum Verschießen dieser\nMunition zu überlassen und\n§ 10b                            2. Teilzeichnungen des Modells einzureichen.\nWer einen Schußapparat, der von der Behörde eines             (4) Bei Anträgen auf Zulassung von Schußapparaten\nStaates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerken-    und Geräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV soll die\nnung der Prüfzeichen vereinbart ist, einführt, darf diesen   Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Zentralstelle\nnur unter Beifügung einer von der Physikalisch-Techni-       für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverban-\nschen Bundesanstalt gebilligten Gebrauchsanweisung in        des der gewerblichen Berufsgenossenschaften anhören;\ndeutscher Sprache anderen überlassen.                        bestehen Zweifel, ob der Prüfgegenstand den Anforderun-\ngen an den Werkstoff und die Festigkeit entspricht, ist die\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu\nAbschnitt IV                          beteiligen.\nVerfahren bei der Bauartzulassung                    (5) Bei nicht tragbaren Geräten nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der\n1. WaffV, die ortsfest eingebaut werden, entfällt die Vor-\nlage eines Baumusters nach Absatz 2 Nr. 1. Die Zulas-\n§ 11\nsungsbehörde kann im Benehmen mit der Zentralstelle für\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben          Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften Prüfungen am\n1. seinen Namen oder seine Firma und seine Anschrift,\nBetriebsort vornehmen.\nbei der Einfuhr den Namen oder die Firma und die\nAnschrift dessen, der die Gegenstände einführt,\n§ 12\n2. das eingetragene Warenzeichen, das auf dem Gegen-\nstand angebracht werden soll,                               (1) Über Anträge nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes\nentscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n3. die Modellbezeichnung der Schußwaffe oder des Ein-\nüber Anträge nach § 23 des Gesetzes die Bundesanstalt\nstecklaufes oder die Bezeichnung der pyrotechnischen\nfür Materialforschung und -prüfung durch schriftlichen\nMunition,\nBescheid.\n4. im Falle der Zulassung nach § 23 des Gesetzes auch\ndie Herstellungsstätte.                                     (2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten\nüber\n(2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen            1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\n1. bei der Zulassung nach                                    2. die Art und Modellbezeichnung der Handfeuerwaffe,\na) den §§ 21 und 22 des Gesetzes ein Baumuster des           des Schußapparates, des Einstecklaufes, der Schreck-\nGegenstandes und der dazugehörigen Munition              schuß-, Reizstoff- oder Signalwaffe und bei pyrotech-\noder Geschosse,                                          nischer Munition deren Bezeichnung,\nb) § 23 des Gesetzes eine ausreichende Stückzahl der     3. die wesentlichen Merkmale der Bauart\npyrotechnischen Munition,\na) der zugelassenen Handfeuerwaffe, des Schuß-\n2. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnitt-              apparates, des Einstecklaufes, der Schreckschuß-,\nzeichnung, die alle für die Zulassung wichtigen An„              Reizstoff- oder Signalwaffe sowie die wesentlichen\ngaben über die Maße und Werkstoffe enthält, in drei-             Merkmale und die Bezeichnung der aus ihr zu ver-\nfacher Ausfertigung und eine Gebrauchsanweisung in               schießenden Gebrauchsmunition,\ndeutscher Sprache, soweit sie den Gegenständen beim          b) der zugelassenen pyrotechnischen Munition,\nVertrieb beigegeben wird,\n4. Art und Form des Zulassungszeichens.\n3. bei Schußwaffen, Schußapparaten oder Einsteck-\nläufen, die zum Verschießen von nach § 25 Abs. 5 des        (3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, einen\nGesetzes zugelassener Munition bestimmt sind, die für    Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern aus-\ndie Prüfung erforderliche Munition und                   zuhändigen, soweit darin die Verwendung betreffende","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                             1877\nNebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen                                     Abschnitt V\nenthalten sind. Die Zulassung kann nach Maßgabe des\nWiederholungsprüfungen\n§ 21 Abs. 5 des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden\nfür Schußapparate, Einsteckläufe und Böller\nwerden, den zugelassenen Gegenständen sicherheits-\ntechnische Hinweise und eine von der Zulassungsbehörde\n§ 14a\ngebilligte Gebrauchsanweisung beizufügen und Geräte\nnach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN einer Einzelbeschuß-          Schußapparate und Einsteckläufe, deren Bauart von der\nprüfung nach § 16 des Gesetzes zu unterziehen.               Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist,\nsind in Abständen von höchstens zwei Jahren an fünf\nGegenständen jeder Bauart durch die zuständige Behörde\n§ 13                           zu prüfen. Für die Prüfung sind die Vorschriften der Anlage 1\n(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber       Nr. 3.1 bis 3.4 maßgebend. Der Zulassungsinhaber hat der\ndie Verwendung eines Zulassungszeichens vorzu-               zuständigen Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1\nschreiben.                                                   aus der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht mög-\nlich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.\n(2) Das Zulassungszeichen setzt sich aus dem in der\nAnlage II Abbildung 3, 4 oder 5 vorgesehenen Zeichen und                                  § 14b\neiner Kennummer zusammen. Die Kennummer besteht\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Hand-\naus einer fortlaufenden Nummer. Bei pyrotechnischer\nfeuerwaffen, Einsteckläufe oder Schußapparate, deren\nMunition gehört zum Zulassungszeichen außerdem die\nBauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nKlassenbezeichnung \"PM I\" und „PM II\".                       zugelassen worden ist, in ihren wesentlichen Merkmalen\nnicht den Vorschriften der Anlage I Abschnitt 3 oder der\n(3) Der Zulassungsinhaber hat dauerhaft und deutlich\nZulassung entsprechen, nimmt die zuständige Behörde\nsichtbar auf jedem nachgebauten Stück und bei pyrotech-\neine Prüfung vor. Können dabei festgestellte Mängel nicht\nnischer Munition auf jeder kleinsten Verpackungseinheit\nunmittelbar behoben werden, kann diese dem Zulassungs-\ndas vorgeschriebene Zulassungszeichen anzubringen.\ninhaber untersagen, weitere Gegenstände dieser Bauart\nDas Zulassungszeichen darf nicht auf einem Teil an-          zu vertreiben und anderen zu überlassen.\ngebracht werden, der üblicherweise zum Austausch\nbestimmt ist. Soweit sich das Zulassungszeichen auf der         (2) Werden der Physikalisch-Technischen Bundes-\npyrotechnischen Munition wegen deren geringer Größe          anstalt Mängel nach Absatz 1 bei Handfeuerwaffen, Ein-\noder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbringen       steckläufen oder Schußapparaten bekannt, deren Bauart\nläßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpak-        von der Behörde eines Staates zugelassen worden ist, mit\nkungseinheit.                                                dem die gegenseitige Anerkennung der Zulassungs-\nzeichen vereinbart ist, unterrichtet sie diese Behörde. Die\n(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassene Schußwaffen und   Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann den weite-\nMunition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es sei denn, daß    ren Vertrieb untersagen, wenn diese Gegenstände Gefah-\ndie Gegenstände in einen Staat verbracht werden sollen,      ren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter\nmit dem insoweit die gegenseitige Anerkennung der Prüf-      hervorrufen.\nzeichen vereinbart ist und es sich nicht um eine Lieferung                                 § 15\nan eine militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates\n(1) Der Betreiber eines Schußapparates oder eines nicht\nhandelt.\ntragbaren Gerätes nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WafN hat\n§ 14                           das Gerät dem Hersteller oder dessen Beauftragten\njeweils nach zwei Jahren, bei wesentlichen Funktions-\n(1) Die Zulassung der Bauart der in den §§ 21 bis 23 des  mängeln unverzüglich vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für\nGesetzes bezeichneten Gegenstände, ihre Änderung,            Leinenwurfgeräte, die auf Seeschiffen verwendet werden,\nBerichtigung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im           und nicht für Industriekanonen.\nBundesanzeiger bekanntgemacht. Bei Zulassungen nach\n§ 21 oder § 22 des Gesetzes sollen sie auch im Amts- und        (2) Die Frist bis zur ersten Wiederholungsprüfung nach\nMitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundes-        Absatz 1 beginnt\nanstalt, bei Zulassungen nach § 23 des Gesetzes auch im      1. bei Bolzensetzwerkzeugen, Preß- und Kerbgeräten mit\nMitteilungsblatt der Bundesanstalt für Materialforschung         der Auslieferung des Gerätes an den Betreiber oder\nund -prüfung bekanntgemacht werden. Die Bekannt-                 Händler,\nmachung soll die in § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bezeichne-    2. bei anderen Schußapparaten mit der Auslieferung des\nten Angaben und die Bezeichnung der zugehörigen                  Gerätes an den Betreiber.\nGebrauchsmunition enthalten. Bei befristeten Zulassun-       Der Fristbeginn ist nachzuweisen im Falle der Nummer 1\ngen kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.            durch eine vom Hersteller auf dem Gerät anzubringende\nPlakette, im Falle der Nummer 2 durch eine Bescheini-\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem     gung, die der Hersteller oder Händler dem Schußapparat\nStändigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis-         beim Überlassen an den Betreiber beizufügen hat.\nsion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu\nmachen über                                                     (3) Der Hersteller oder sein Beauftragter hat zu prüfen,\nob ein Gerät nach Absatz 1 funktionssicher (Anlage 1) ist\n1. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer\nund ob es dem Baumuster entspricht. Bei aus einem\nZulassung,\nanderen Staat eingeführten Schußapparaten, die ein aner-\n2. Anordnungen nach§ 14b Abs. 2.                             kanntes Prüfzeichen tragen, gilt als Beauftragter des","1878                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerstellers der Einführer, der im Geltungsbereich des       2. Platzpatronen, Reiz- und sonstige Wirkstoffpatronen,\nGesetzes eine Niederlassung besitzt.                            bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als\n1 m vor der Mündung Verletzungen durch feste\n(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind auf Böller mit der\nBestandteile hervorgerufen werden können. Das gilt\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Herstellers\njedoch nicht für Kartuschenmunition der Kaliber 16 und\ndie zuständige Behörde tritt. Bei Söllern - ausgenommen\nGasböllern - ist die Wiederholungsprüfung vor Ablauf von\n12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 45 mm\nfünf Jahren durchzuführen.                                       (Tabelle 5 der Maßtafeln),\n3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der Kartu-\n§ 16                                schenmunition nach den Maßtafeln (Tabelle 5), soweit\nsie aus nach § 22 des Gesetzes zugelassenen Waffen\n(1) Hat die Prüfung eines Gerätes nach§ 15 Abs. 1 oder        verschossen werden kann; die zuständigen Behörden\neines Böllers (§ 15 Abs. 3 und 4) keine Beanstandungen           können Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Munition\nergeben, so hat die prüfende Stelle                              genehmigen.\n1 . bei Geräten nach § 15 Abs. 1 das Prüfzeichen nach\n(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die\nAbsatz 2,\nin den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.\n2. bei Söllern das Jahreszeichen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2) auf\ndem Gerät anzubringen.\n(2) Das Prüfzeichen für Geräte nach § 15 Abs. 1 muß                                   § 18\ndem Muster der Anlage II Abbildung 6 entsprechen. Es ist\nauf dem Lauf oder dem Gehäuse dauerhaft so anzubrin-            (1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition festgeleg-\ngen, daß die Zahl des Quartals, in dem das Gerät geprüft     ten Bezeichnung darf eine andere handelsübliche\nwurde, in Richtung der Laufmündung zeigt. Wird das Prüf-     Bezeichnung verwendet werden, wenn sie eindeutig ist\nzeichen in Form einer Plakette angebracht, so muß diese      und sich von Bezeichnungen zugelassener Munition hin-\nin Schwarzdruck auf silbrigem Grund ausgeführt sein.         reichend unterscheidet. Neue, noch nicht in den Maßtafeln\naufgeführte Munition, die in ihren Abmessungen mit einer\n(3) Über die Prüfung des Gerätes nach § 15 Abs. 1 hat     Munition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch gegenüber\nder Hersteller oder sein Beauftragter, über die Prüfung      dieser Munition einen höheren zulässigen Gebrauchsgas-\neines Böllers die zuständige Behörde dem Betreiber eine      druck entwickelt, muß sich in der Bezeichnung von der in\nPrüfbescheinigung auszustellen, aus der das Ergebnis         den Maßtafeln bereits aufgeführten Munition im Kaliber\nund das Datum der Prüfung, die prüfende Stelle, der Name     oder in der Hülsenlänge deutlich unterscheiden. Die Physi-\ndes mit der Prüfung Beauftragten und im Falle des § 15       kalisch-Technische Bundesanstalt-und im Falle von pyro-\nAbs. 4 Satz 2 etwaige Fristabweichungen hervorgehen.         technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung - veröffentlicht\nAbschnitt VI                        die Bezeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 jeweils im\nBundesanzeiger und in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.\nFestlegung der Werte\nfür Handfeuerwaffen, Einsteckläufe                 (2) Läßt sich die Bezeichnung auf der Munition wegen\nund Austauschläufe sowie für Munition               deren geringer Größe nicht anbringen, so genügt die\nAngabe des Kalibers mit einer Kurzbezeichnung, die die\nMunition eindeutig charakterisiert. Ist die Angabe der Hül-\n§ 17\nsenlänge vorgeschrieben, muß auch diese angebracht\n(1) In den Maßtafeln werden festgelegt                    werden. § 23 Abs. 2 der 1. WaffV gilt entsprechend.\n1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und         (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen\nfür die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurch-   zulassen, daß\nmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zug-\ndurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquer-     1. für Waffen zur Erreichung von Höchstleistungen im\nschnitte von Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und            Schießsport die in den. Maßtafeln angegebenen Feld-\nAustauschläufen sowie die Verschlußabstände von             und Zugdurchmesser bis zu 1 vom Hundert unterschrit-\nHandfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des          ten werden, soweit die Nennquerschnittsfläche um\nGesetzes),                                                  nicht mehr als 0, 7 vom Hundert unterschritten wird,\n2. die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässi-      2. von den normalen Feld- und Zugprofilen abgewichen\ngen höchsten Gebrauchsgasdrücke oder/und Höchst-            wird,\nund Mindestenergien und die Bezeichnung der Muni-       wenn sichergestellt ist, daß die Abweichung zu keiner\ntion und der Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-\nÜberschreitung des Gebrauchsgasdruckes führt und daß\nzes (§ 25 Abs. 3 des Gesetzes),\nbeim Beschuß mit Beschußmunition ein Überdruck von\n3. die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindest-       30 vom Hundert in jedem Fall erreicht wird. Die Nenn-\ngasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyro-  querschnittsfläche errechnet sich unter Zugrundelegung\ntechnischen Munition (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).  eines Flächenanteils von 30 vom Hundert für die Felder in\n(2) Nicht zulässig sind                                   der Kreisringfläche zwischen Feld- und Zugdurchmesser\nnach den Maßtafeln.\n1. Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die\nüberwiegend oder vollständig aus hartem Material (Bri-    (4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung von\nnellhärte größer als 25 HB 5/62, 5/30) bestehen oder    Prüfgegenständen auf Antrag eine Abweichung von den\ndie mit einem Spreng- oder Brandsatz versehen sind,     Maßen der Maßtafeln zulassen, wenn die Waffen oder","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                              1879\nsonstigen Gegenstände zu Versuchs- oder Erprobungs-       angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit\nzwecken bestimmt sind. In diesen Fällen wird ein          wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die\nBeschußzeichen nicht angebracht. In den Fällen des Sat-   Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben„\nzes 1 hat die zuständige Behörde auf Antrag eine Beschei- Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbs-\nnigung darüber auszustellen, daß die Prüfgegenstände      mäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,\nhaltbar und funktionssicher sind, daß deren Maße von den  sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten über-·\nMaßen der Maßtafeln abweichen und daß diese Gegen-        läßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsport-\nstände zu Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt       lichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört„\nsind. Aus der Bescheinigung müssen die Abweichungen\n(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-\nvon den Maßen nach Anlage I Nr. 1. 1.3 hervorgehen.\ngasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-\npackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-\nAbschnitt VII                       bringen:\nZulassung und Prüfung                    Achtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften Schuß-·\nwaffen nicht verwendbar!\nvon Patronen-· und Kartuschenmunition\nDiese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch\n§ 19                            eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-\ntion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-\n(1) Die Zulassungsprüfung nach § 25 des Gesetzes       bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich\numfaßt die Prüfung                                        lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-\n1. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten   nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-\nVerpackungseinheit,                                   waffen verwendbar ist. Auf Sehrotpatronen ist der höchst-\nzulässige Gasdruck anzugeben; bei Randfeuerpatronen\n2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone\nmuß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß\noder Kartusche,\neine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate\n3. der Maßhaltigkeit,                                     sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kennzeich-\n4. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle von      nung von Beschußmunition gilt Satz 2 entsprechend.\nSpezialmunition der entsprechenden Vergleichswerte,\n(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften\n5. der Funktionssicherheit.                               über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt„\n(2) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die Prü-·\nfung nach Absatz 1 unter Aufsicht der zuständigen                                      § 21\nBehörde ganz oder teilweise selbst durchzuführen oder        (1) Die Maßhaltigkeit der Munition wird nach den aner-\neinem Fachinstitut zu übertragen.                         kannten Methoden der Meßtechnik unter Anwendung der\nVorschriften der Anlage III ermittelt.\n§ 20\n(2) Die Messung des Gasdruckes wird mittels Kupfer-\n(1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3           stauchkörperverfahren oder mechanisch-elektrischem\ndes Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs-        Wandler vorgenommen. Sofern in den Maßtafeln für\neinheit angebracht werden                                 das betreffende Kaliber ein zulässiger Höchstwert des\n1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,               Gebrauchsgasdruckes für die Messung mit mechanisch-\nelektrischem Wandler veröffentlicht ist, soll die Messung\n2. das Prüfzeichen nach Anlage 11 Abbildung 8 in ein-     nach diesem Verfahren vorgenommen werden. Bei Kartu-\nwandfrei erkennbarer Ausführung,\nschenmunition und Zentralfeuerpatronenmunition für Waf-\n3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf-    fen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elektrischem\nschrift:                                              Wandler zu messen. Die Verwendung anderer Meßverfah-\nAchtung! Beschußmunition!                             ren ist zulässig, sofern sie sich zur Messung schnell verän-\nderlicher Drücke eignen und Vergleiche mit den in Satz 1\n(2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des       genannten Verfahren vorliegen, die eine Umrechnung\nGesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der       gestatten. Der Gasdruck und die statistischen Grenzwerte\nSchrote sowie die Länge der Hülse anzubringen, sofern     sind im übrigen nach den Vorschriften der Anlage III zu\nsie größer ist als                                        ermitteln.\n- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,                      (3) Die Funktionssicherheit der Munition ist nach den\n- 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner.                Vorschriften der Anlage III zu prüfen.\n(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird,        (4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps beantragt,\nmuß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und       der noch nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist, sind der\ndauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem      Prüfung die vom Antragsteller angegebenen Maße und der\nder Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur    angegebene Gasdruck zugrunde zu legen. Die zuständige\nAusfuhr bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederladers    Behörde hat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen\nauf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeich-     Bundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige Büro der\nnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder   Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der\nfrüheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergela-     Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der Typenzulassung\ndene Munition darf nur in geschlossenen Packungen         (§ 27) den für die Munition zulässigen Höchstwert des\nabgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wieder-     Gasdruckes, den gemessenen mittleren höchsten Gas-\nladers und die Aufschrift „Wiedergeladene Munition\"       druck und die zugelassenen Maße zu übermitteln.","1880                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 22                            tischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem\nBetriebsteil, in dem die Munition hergestellt oder vertrieben\n(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über              wird, zu führen.\n1. Name, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des\nHerstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder        (3) Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Angaben\nWarenzeichen auf der Munition angebracht ist und der     hervorgehen\ndie Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle    1. Munitionstyp, Losgröße und Fertigungszeichen des\nder Einfuhr aus Staaten, mit denen die gegenseitige          Loses,\nAnerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind\n2. Art des Pulvers, Art und Masse der Geschosse,\nName, Firma oder Warenzeichen und Anschrift des\nZündungstyp,\nEinführers anzugeben,\n3. die ermittelten Gasdrücke,\n2. Typenbezeichnung der Munition,\n4. Art und Zahl der festgestellten Mängel\n3. Herstellungs- und Prüfstätte mit dem Standort der Prüf-\ngeräte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Einführer     a) bei der Maß- und Sichtprüfung,\nnach Nummer 1.                                               b) bei der Funktionsprüfung.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                               (4) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde\n1. Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronen-          die Aufzeichnungen nach Absatz 2 auf Verlangen vorzu-\nlager und Lauf,                                          legen.\n2. Angaben über den zulässigen Höchstwert des Ge-                (5) Die Aufzeichnungen sind bis zur übernächsten\nbrauchsgasdruckes,                                       behördlichen Kontrolle, mindestens jedoch fünf Jahre auf-\n3„ ein der Anlage III entsprechender Meßlauf für den          zubewahren.\nPatronentyp,\n§ 25\n4. Patronenprüflehren.\n(1) Der Zulassungsinhaber hat mindestens alle drei\nSatz 1 gilt nicht für die Zulassung eines Munitionstyps, der  Jahre die Durchführung einer behördlichen Kontrolle bei\nbereits in den Maßtafeln aufgeführt ist.                      einer zuständigen Behörde zu beantragen. Einführer aus\n(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die       Staaten, mit denen eine gegenseitige Anerkennung der\nVorlage von 3 000 Stück Patronen oder Kartuschen zur          Prüfzeichen nicht vereinbart ist, haben die Durchführung\nwahllosen Probenahme verlangen .                              dieser Kontrollen mindestens einmal jährlich zu beantra-\ngen, wenn sie keine Fabrikationskontrolle durchführen\noder durchführen lassen. Die Frist nach den Sätzen 1 und 2\n§ 23\nbeginnt mit dem auf die Zulassung folgenden Kalenderjahr.\n(1) Die Zulassung ist dem Hersteller oder demjenigen,\n(2) Wird Munition aus Staaten eingeführt, mit denen eine\ndessen Name, Firma oder Warenzeichen auf der Munition\ngegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht verein-\nangegeben ist, schriftlich zu erteilen. Für Munition, die\nbart ist, hat der Einführer eine Bescheinigung des Herstel-\naus Staaten eingeführt wird, mit denen die gegenseitige\nlers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß dieser Fabrika-\nAnerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, kann die\ntionskontrollen durchführt, die den in Anlage III vorge-\nZulassung auf Antrag einem Einführer erteilt werden, der\nschriebenen gleichwertig sind. Diese Bescheinigung muß\nim Geltungsbereich des Gesetzes eine gewerbliche\njedes Jahr erneuert werden. Der Einführer hat ferner auf\nNiederlassung hat.\nVerlangen der Behörde das Protokoll über das Los, das\n(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu enthalten        Gegenstand der behördlichen Kontrolle ist, vorzulegen.\nüber                                                          Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn vom Hersteller eine\nFabrikationskontrolle durchgeführt und diese durch eine\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nZulassungsbehörde überwacht wird.\n2.. Typ und Bezeichnung der Munition und Name oder\nWarenzeichen, die auf der Munition angebracht sind,         (3) Bei der behördlichen Kontrolle sind die in Anlage III\nfestgelegten Prüfungen vorzunehmen.\n3. die zulässigen Maße und den zulässigen höchsten\nGebrauchsgasdruck der Patrone oder Kartusche,               (4) Wird bei der behördlichen Kontrolle festgestellt, daß\ndie Munition oder die Meßgeräte den Vorschriften der\n4. das in Anlage II Abbildung 8 vorgeschriebene Prüf-\nMaßtafeln oder der Anlage III oder der Zulassung nicht\nzeichen.\nentsprechen, setzt die zuständige Behörde eine angemes-\n§ 24                            sene Frist zur Beseitigung der Mängel.\n(1) Der Inhaber einer Zulassung ist verpflichtet, in ange-\nmessenen Zeitabständen Fabrikationskontrollen nach                                         § 26\nAnlage III durchzuführen, sofern der Zulassungsinhaber\ndiese Kontrollen nicht einer zuständigen Behörde oder            (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß Muni-\neinem Fachinstitut übertragen hat, dessen Meßeinrichtun-      tion, deren Typ von der zuständigen Behörde zugelassen\ngen in angemessenen Abständen nach Anlage III Nr. 1.1         ist oder Munition nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 den\nüberprüft werden.                                             Vorschriften der Maßtafeln oder der Anlage III oder der\nZulassung nicht entspricht, nimmt diese eine Kontrolle vor.\n(2) Über die durchgeführten Fabrikationskontrollen sind    Können dabei festgestellte Fehler nicht unmittelbar beho-\nAufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sind in          ben werden, kann die zuständige Behörde den weiteren\ngebundener Form, in Karteiform oder mit Hilfe der automa-     Vertrieb der beanstandeten Munition untersagen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                              1881\n(2) Ist lediglich der vorgeschriebene Gasdruck oder der     3. Beschußmunition,\nVergleichswert überschritten worden, kann dem Zulas-\n4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht mehr als\nsungsinhaber gestattet werden, die beanstandete Munition           tausend Stück innerhalb eines Jahres im Geltungsbe-\nwieder in Verkehr zu bringen. In diesem Fall ist die Muni-\nreich des Gesetzes gefertigt oder vertrieben werden,\ntion mit dem Kennzeichen zu versehen, das für Munition\nmit erhöhtem Gasdruck vorgeschrieben ist.                      5. Munition, die nicht mehr serienmäßig hergestellt wird\nund ausschließlich in kleinen Mengen zum Sammeln\n(3) Werden der zuständigen Behörde Mängel nach                  bestimmt ist.\nAbsatz 1 bei Munition bekannt, deren Typ von der Behörde\neines Staates zugelassen worden ist, mit dem die gegen-        Beschußmunition nach Satz 1 Nr. 3 ist jedoch der Fabrika-\nseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, unter-     tionskontrolle zu unterziehen. Munition nach Satz 1 darf\nrichtet sie diese Behörde. Die zuständige Behörde kann         nicht das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 tragen.\nden weiteren Vertrieb untersagen, wenn die Munition               (2) Patronen- und Kartuschenmunition nach Absatz 1\nGefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers oder           Nr. 3 und 4 muß den Anforderungen nach § 19 entspre-\nDritter hervorruft. Sie trifft die erforderlichen Sicherheits- chen.\nmaßnahmen.\n(3) Hersteller von Patronen- und Kartuschenmunition\n§ 27\nnach Absatz 1 Nr. 4 haben die im laufe eines Jahres\n(1) Die Zulassung nach § 25 des Gesetzes, ihre Ände-        hergestellte Menge der Physikalisch-Technischen Bun-\nrung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Bundes-             desanstalt in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die\nanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt der Physika-        Anzeige muß den Namen oder die Firma, die Anschrift\nlisch-Technischen Bundesanstalt bekanntgemacht. Die            sowie die Typenbezeichnung und die Menge der Munition\nBekanntmachung soll die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3             enthalten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nbezeichneten Angaben enthalten. Bei Zulassung eines            bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel\nMunitionstyps, der bereits in den Maßtafeln aufgeführt ist,    der Anzeige.\nbraucht die Bekanntmachung die Angaben nach § 23 Abs. 2\nNr. 3 nicht zu enthalten.\nAbschnitt VI 11\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem\nStändigen Büro der Ständigen Internationalen Kommis-                                   Beschußrat\nsion zur Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu\nmachen über                                                                                § 30\n1. andere handelsübliche Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1,          (1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beschußrat\n2. die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer        gebildet.\nZulassung,                                                    (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter des\n3. Anordnungen nach § 26 Abs. 3.                               Bundesministers des Innern.\n(3) Der Beschußrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und\n§ 28                             aus folgenden Mitgliedern zusammen\n(1) Der Typ einer Patronen- oder Kartuschenmunition         1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Handfeuer-\nwird bestimmt durch die in den Maßtafeln festgelegte               waffen und Munition nach Landesrecht zuständigen\nhandelsübliche Bezeichnung oder durch die von der                  Behörden,\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene             2. je einem Vertreter der Physikalisch-Technischen Bun-\nhandelsübliche Bezeichnung.                                        desanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung\n(2) Das Los einer Patronen- oder Kartuschenmunition ist         und -prüfung und des Bundeskriminalamtes,\n1. die Gesamtheit einer Munition desselben Typs, die von       3. je einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-\ndemselben Hersteller unter Verwendung derselben                Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V., des Deutschen\nPulversorte, von Geschossen der gleichen Art und               Institutes für Normung und des Hauptverbandes der\nMasse und desselben Zündertyps in einer Serie ge-              gewerblichen Berufsgenossenschaften,\nladen wird,                                                4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaffen und\n2. bei Munition aus Staaten, mit denen die gegenseitige            der Hersteller von Munition,\nAnerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, die      5. je einem Vertreter der Hersteller von Schußapparaten,\nGesamtheit der Munition, die von demselben Einführer           des Büchsenmacherhandwerks und der Importeure\nin einer Lieferung in den Geltungsbereich des Geset-           von Schußwaffen und Munition.\nzes verbracht werden soll, wenn sie die Merkmale nach\nNummer 1 aufweist.                                            (4) Die Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-\noder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und\nerfahren sein. Der Bundesminister des Innern kann zu den\n§ 29\nSitzungen des Beschußrates Vertreter von Bundes- und\n(1) Der Zulassung nach § 25 des Gesetzes sowie der          Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzu-\nFabrikationskontrolle und der periodischen behördlichen        ziehen.\nKontrolle unterliegen nicht\n(5) Der Bundesminister des Innern beruft\n1. Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes,\n1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden auf Vor-\n2. nicht gewerbsmäßig wiedergeladene Munition,                     schlag der obersten Landesbehörde,","1882                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. die Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-                    2. § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen\nanstalt, der Bundesanstalt für Materialforschung und                    Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwi-\n-prüfung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirt-                    derhandelt,\nschaft,                                                              3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes\n3„ die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Stellen                 Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit\nnach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,                             § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur\n4. die Vertreter der in Absatz 3 Nr. 4 und 5 bezeichneten                   Prüfung vorlegt,\nWirtschaftszweige nach Anhörung der jeweiligen Spit-                 4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kenn-\nzenorganisationen.                                                      zeichnung der Verpackung oder der Munition zuwider-\nhandelt,\n(6) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre Tätigkeit\nehrenamtlich aus.                                                        5. Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form\noder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen\nAbschnitt IX                                     § 24 Abs. 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde\nnicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 5 nicht aufbe-\nOrdnungswidrigkeiten                                    wahrt,\n6. entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behörd-\n§ 31\nlichen Kontrolle nicht beantragt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buch-\nstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                                § 32\n1. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon über-                                (Änderung anderer Vorschriften)\nzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebe-\nnen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a\n§ 33\nAbs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht\naufbewahrt,                                                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nAnlage 1*)\nTechnische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen\nund sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,\nund technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes\nAnlage II*)\nBeschußzeichen, Prüfzeichen\nAnlage III*)\nPrüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition\n•) Die Anlagen I bis III zu dieser Verordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben . Abonnenten des\nBundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                          1883\nBerichtigung\nder Neufassung des Raumordnungsgesetzes\nVom 20. August 1991\nDas Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli\n1991 (BGBI. 1 S. 1726) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 muß es statt „Es sind die Voraussetzungen dafür zu\nschaffen und zu sichern,\" richtig heißen: ,,Es sind die Voraussetzungen dafür\nzu schaffen oder zu sichern,\".\n2. In § 6 a Abs. 9 ist nach den Worten „im Sinne des Absatzes 1\" einzufügen:\n,,Satz 1\".\n3. In§ 11 ~r. 2 sind die Worte „in Sonderheit\" durch das Wort „insonderheit\" zu\nersetzen.\nBonn, den 20. August 1991\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nMehwald\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n22. 8. 91 Verordnung TSU Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung über\nden Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die\nBeförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-\nbeförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr\nund Güternahverkehr                                             6117     (164     3. 9. 91)  1. 10. 91\n9291\n16. 8. 91 $iebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Vierundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Westerland/Sylt)                              6193     (166     5. 9. 91) 19. 9. 91\n96-1-2-84\n20. 8. 91 Yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechzehnten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nBremen)                                                         6194     (166     5. 9. 91) 19. 9. 91\n96-1-2-16\n20. 8. 91 Neunundzwam;_igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Köln/Bonn)                                    6194     (166     5. 9. 91) 19. 9. 91\n96-1-2-20\n20. 8. 91 Dreiunddreißig~_te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                          6194     (166     5. 9. 91) 19. 9. 91\n96-1-2-28","1884                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 24, ausgegeben am 5. September 1991\nTag                                                                                1nhalt                                                                                  Seite\n2. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau .................•.....•..•.....•.•........•....•.....·...••.•                                                                         934\n2. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                   936\n2. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                937\n2. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                938\n2. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                940\n2. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-\ntäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . • . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • • .                941\n5. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung bei\nder Beförderung von Kernmaterial auf See ............•.•......•.........•.. ·. . . . • . . . • • • . •                                                          942\n5. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-\nnalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • •           943\n7. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . •                                                                  943\n7. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . . •                                                             945\n7. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                              947\n7. 8. 91      Bekanntmachung des deutsch-simbabwisc.hen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                             949\n7. 8. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrags . • • •                                                           951\n8. 8. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der\nFassung der Verlängerung von 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • • •                       951\n8. 8. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank\nfür Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • • • •                      953\n9. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-\nsatellitenorganisation „INTELSAT\" . . . . . . . • . . • . . • • • . . . . . • . • . • . • • . . . . . • . • • • • . . . . • • . . . • • • •                     955\n12. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • •                    955\n12. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . •                     956\n13. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutsch~n Demokratischen\nRepublik mit Ungarn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            957\n13. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der\nFrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . • . • •  963\n14. 8. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens zur\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . • . . •                                                964\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}