{"id":"bgbl1-1991-53-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":53,"date":"1991-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_53.pdf#page=4","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden (Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV)","law_date":"1991-08-29T00:00:00Z","page":1868,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1868                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nz:ur Regelung der Besoldung, der Reisekosten, der Umzugskosten und des Trennungsgeldes\nfür Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee,\ndie nach dem Einigungsvertrag als Soldaten der Bundeswehr weiterverwendet werden\n{Erste Bezügeanpassungs-Übergangsverordnung - 1. BezAnpÜV)\nVom 29„ August 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B                                      §3\nAbschnitt II Nr. 2 § 5 Abs. 1 und 2 und der Anlage II Kapi-\nBemessung und Zahlung der sonstigen Bezüge\ntel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung            (1) Für die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990            Nr. 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldaten\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1145, 1235) verordnet die Bundes-     mit Anspruch auf monatliche Bezüge nach § 2 gelten die\nregierung:                                                   Maßgaben der Absätze 2 bis 4.\n(2) Der Grundbetrag nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über\nArtikel 1\ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der\nBesoldung                           Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai\n1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15\n§ 1                             des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),\nwird in Höhe von 75 vom Hundert der nach dem Besol-\nAllgemeines                         dungsrecht für den Monat November maßgebenden\nDie Bemessung der Geldbezüge (monatliche Bezüge           Bezüge gewährt. Die Sonderzuwendung wird mit den\nund sonstige Bezüge) für Soldaten auf Zeit und Berufssoi-·    Bezügen nach § 2 für den Monat November gezahlt\ndaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die nach            (3) Die vermögenswirksame Leistung nach § 2 des\nAnlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3      Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für\ndes Einigungsvertrages als Soldaten der Bundeswehr wei-       Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in\nterverwendet werden, richtet sich nach den Vorschriften      der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom\ndes Bundesbeso!dungsgesetzes und den hierzu ergange-          23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch\nnen besonderen Rechtsvorschriften, soweit nicht in dieser    Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\nVemrdnung etwas anderes bestimmt ist                         S. 1093), beträgt 13 Deutsche Mark. § 2 Abs. 2 des Geset-\nzes ist nicht anzuwenden.\n§2\n(4) Das Urlaubsgeld nach§ 4 des Urlaubsgeldgesetzes\nBemessung und Zahlung der monaUichen Bezüge               in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes vom\n15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), zuletzt geändert\n(1) Die Soldaten erhalten monaUiche Bezüge, die denje-_\ndurch § 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1\nnigen entsprechen, die vergleichbaren Soldaten als Besol-\nS. 1072), beträgt 300 Deutsche Mark. Voraussetzung für\ndungsempfängem nach § 2 der Zweiten Besoldungs-\nden Anspruch im Jahre 1991 ist, daß der Berechtigte seit\nÜbergangsverordnung vom 21.. Juni 1991 (BGB!. 1\ndem 3. Oktober 1990 ununterbrochen bei einem öffentlich-\nS„ 1345) zustehen„ Hierbei bestimmt sich das Grundgehalt\nrechtlichen Dienstherm (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesol-\nnach dem Dienstgrad, den die Soldaten nach Anlage 1\ndungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbil-\nKapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2. § 4 Abs . 3 des\ndungsverhältnis gestanden hat. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nEinigungsvertrages führen.\nUrlaubsgeldgesetzes ist für den Anspruch auf Urlaubsgeld\n(2) Die monaUichen Bezüge miindem sich um das nach im Jahre 1991 nicht anzuwenden.\nder Ordnung Nr.. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung\nund Verteidigung über die Verpflegung in der NVA- Ver-\nptlegungsordnung - vom 24 . Junii 1990 jeweils zustehende                                §4\nVerpflegungsge!d .                                                  Zuschuß bei vorübergehender Verwendung\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Die monatlichen Bezüge sind am 15„ eines jeden\nnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990\nMonats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem\nSoldaten einzurichtendes Girokonto im Inland zu zahlen.         (1) Bei einer Kommandierung des Soldaten aus dem in\nSie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß der Soldat am Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in das\nZahltag über sie verfügen kann„ Fällt der Zahltag auf einen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand\nSamstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorMrge- bis zum 3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des\nhende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gm der z.weite Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezü-\nvorhergehende Werktag als Zahltag.                           gen nach § 2 und einem Betrag von 85 vom Hundert der","Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                            1869\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem      gungen - für den Monat juli i 991 geringer sind ais die-\nStand bis zum 3. Oktober 1990 maßgebenden Dienstbe-         jenigen Bezüge (Besoldung), die ihnen im Monat Juni\nzüge gewährt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 70 vom        1991 nach der Besoldungsordnung für die Angehörigen\nHundert, wenn der Soldat täglich an seinen Wohnort im       der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr.\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet        005/9/001) zugestanden haben, wird eine monatliche Aus-\nzurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist.                    gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gezahlt.\nDie Ausgleichszulage verringert sich um jede Erhöhung\nder monatlichen Bezüge nach § 2 Abs. 1 einschließlich\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs-\nAufwandsentschädigungen; allgemeine Anpassungen im\nund Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen\nSinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei\ndauern..\nder Ausgleichszulage zu berücksichtigen.\n§5\nZuschuß bei Versetzung                        (2) Soldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis\nin das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland           30. Juni 1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990              genannten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990\nBei einer Versetzung des Soldaten aus dem in Artikel 3   kommandiert wurden, erhalten für die Dauer ihrer vorüber-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet in das Gebiet       gehenden Verwendung einen Zuschuß in entsprechender\nder Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum       Anwendung des § 4 der Ersten Besoldungs-Übergangs-\n3. Oktober 1990 wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-         verordnung vom 4. März 1991 (BGBI. 1 S. 622) in Verbin-\nschiedsbetrages zwischen den monatlichen Bezügen nach       dung mit § 12 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangs-\n§ 2 und den vollen der für das Gebiet der Bundesrepublik    verordnung vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1345).\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990\nmaßgebenden Dienstbezügen gewährt.\n(3) Soldaten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni\n1991 aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\n§6                            ten Gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 versetzt wurden,\"\nAufwandsentschädigungen                      wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages\nAufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 des Bun-       zwischen den monatlichen nach der Besoldungsordnung\ndesbesoldungsgesetzes werden in sinngemäßer Anwen-          für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom\ndung der jeweils maßgebenden Richtlinien in Höhe von 60     12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehenden Bezügen\nvom Hundert der für das Gebiet der Bundesrepublik           zuzüglich des jeweils nach der Ordnung Nr. 064/9/001 des\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990          Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpfle-\ngeltenden Beträge gezahlt.                                  gung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni\n1990 zustehenden Verpflegungsgeldes sowie gegebenen-\nfalls zuzüglich des erhöhten Sozialzuschlages nach\n§7                            Absatz 4 und den vollen der für das Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober\nLeistungen bei einer Wehrdienstbeschädigung\n1990 nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgeset-\n(1) Wehrdienstbeschädigte weiterverwendete Soldaten      zes maßgebenden Dienstbezügen gewährt.\nerhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des\n§ 11 Abs. 3 sowie der §§ 13, 14 und 15 des Bundesversor-\ngungsgesetzes, soweit nicht ein Anspruch auf gleichartige      (4) Der nach Abschnitt 240/Blatt 1 der Besoldungsord-\nLeistungen nach fortgeltendem Recht in dem in Artikel 3     nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet besteht. Satz 1      12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) zustehende Sozialzu-\ngilt für gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 81 a   schlag in Höhe von 50 Deutsche Mark für jedes kinder-\nund des § 81 b des Soldatenversorgungsgesetzes ent-         geldberechtigte Kind erhöht sich für die Monate April bis\nsprechend.                                                  Juni 1991 auf 80 Deutsche Mark.\n(2) Für Leistungen in entsprechender Anwendung der          (5) In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1991\n§§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind die in      kann abweichend von § 2 Abs. 3 die Zahlung bis zum\nder Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1  Ende des jeweiligen Kalendermonats vorgenommen wer-\nBuchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maß-           den, wenn der rechtzeitigen Zahlung unüberwindliche\ngaben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend              Schwierigkeiten entgegenstehen.\nanzuwenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung im Bundesanzeiger bekanntgegebene\nVomhundertsatz und der Veränderungstermin gelten ent-\nsprechend.\nArtikel 2\n§8                               Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld\nÜbergangsvorschritten\nIn Angleichung an die für den zivilen öffentlichen Dienst\n(1) Soldaten, deren monatliche Bruttobezüge nach § 2      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nAbs. 1 - gegebenenfalls zuzüglich Aufwandsentschädi-        Gebiet maßgeblichen Abfindungsregelung wird bestimmt:","1870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 1                             2. Dienstreisen in das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990\nReisekosten\nin Anwendung des Abschnitts 611 der Besoldungsord-\nReisekostenvergütung ist zu gewähren für:                     nung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee\nvom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001} bis zur Höhe der\n1„ Dienstreisen und Dienstgänge im Inland in entspre-\nsich nach den §§ 8 bis 12 und § 16 Abs. 1 bis 4 und\nchender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes\n§ 17 des Bundesreisekostengesetzes vom 13. Novem-\nvom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), zuletzt\nber 1973 (BGBI. 1S. 1621 }, zuletzt geändert durch Arti-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezem-\nkel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nber 1990 (BGBI.. 1 S. 2682),\nS. 2682), ergebenden Abfindungen,\n2... Dienstreisen in das Ausland und im Ausland in entspre-\nchender Anwendung der Auslandsreisekostenverord-         3. Dienstreisen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnung vom 21. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1140).                     genannten Gebiet in Anwendung des Abschnitts 611\nder Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio-\nnalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/\n§2                                   001) bis zur Höhe der sich nach den §§ 5 bis 12 und 14\nbis 16 der Verordnung über die Reisekostenvergütung\nUmzugskosten\nfür die Beschäftigten in den zentralen Staatsorganen\nUmzugskostenvergütung ist zu gewähren für:                    und ihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR\nvom 12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572}\n1 . Inlandsumzüge in entsprechender Anwendung des\nergebenden Abfindungen,\nBundesumzugskostengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2682),                                                Trennungsgeld bei Versetzungen und Kommandierungen:\n1. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach\n2. Auslandsumzüge in entsprechender zusätzlicher                   dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 in entsprechender\nAnwendung der Auslandsumzugskostenverordnung                 Anwendung der Trennungsgeldverordnung in der Fas-\nvom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1072)                            sung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 279),\nmit der Maßgabe, daß die Pauschvergütung für sonstige\nUmzugsauslagen nach § 1O des Bundesumzugskostenge-\n2. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nsetzes bzw. § 10 der Auslandsumzugskostenverordnung\nGebiet in entsprechender Anwendung des § 19 der\nauf 60 vom Hundert der nach diesen Vorschriften zuste-\nVerordnung über die Reisekostenvergütung für die\nhenden Beträge festgesetzt wird.\nBeschäftigten in den zentralen Staatsorganen und\nihnen nachgeordneten Einrichtungen der DDR vom\n12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1572).\n§3\nTrennungsgeld                           Die Regelungen des Abschnitts 602 der Besoldungsord-\nnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom\nTrennungsgeld ist zu gewähren bei Versetzungen und        12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) finden daneben keine\nKommandierungen:                                               Anwendung.\n1. im Inland in entsprechender Anwendung der Tren-\nnungsgeldverordnung in der Fassung der Bekannt-                                     Artikel 3\nmachung vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 279),                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland\nin entsprechender Anwendung der Auslandstrennungs-          (1} Es treten in Kraft:\nge!dverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1081 }.       1. Artikel 1 § 8 Abs. 2 und Artikel 2 § 4 mit Wirkung vom\n3. Oktober 1990,\n2. Artikel 1 § 8 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,\n§4                               3. Artikel 1 § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. April 1991.\nÜbergangsvorschriften\nIm übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli\nSoldaten, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis         1991 in Kraft.\n30. Juni 1991 Dienstreisen oder Dienstgänge durchgeführt\nhaben oder versetzt oder kommandiert worden sind, erhal-\n(2) Gleichzeitig treten die Regelungen über\nten nach näherer Bestimmung der obersten Bundesbe-\nhörde                                                          - Umfang der Zahlungen (Teil 1/1)\n- Wehrsold, Dienstbezüge, sonstige Zahlungen (Teil 1/2)\nReisekostenvergütung für:\n- Zulagen (Teil 1/3)\n1 . Dienstreisen in das Ausland bis zur Höhe der sich nach\nden §§ 5 bis 13 der Auslandsreisekostenanordnung         - Erschwerniszuschläge (Teil 1/4)\nvom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1185) ergebenden     - Besoldung unter besonderen Bedingungen (Teil 1/5) mit\nAbfindungen,                                                 Ausnahme der Regelungen in Abschnitt 521 Blatt 1","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1991                         1871\nZiffer 1 bei Urlaub und Blatt 2 Ziffer 7 Buchstabe c   - Entschädigungszahlungen (Teil 1/6)\n1. Strichaufzählung über die Zahlung der Dienstbezüge   in der Besoldungsordnung für die Angehörigen der Natio~\nund Zulagen bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit     nalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 einschließlich\noder Dienstbeschädigung, die sinngemäß bei den Bezü-   aller bis zum 2. Oktober 1990 ergangenen Änderungen\ngen nach Artikel 1 dieser Verordnung anzuwenden sind   außer Kraft.\nBonn, den 29. August 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigei"]}