{"id":"bgbl1-1991-52-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":52,"date":"1991-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_52.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst (Eisenbahner-Erprobungsverordnung - EiBErprobV)","law_date":"1991-08-14T00:00:00Z","page":1826,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes\nEisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst\n(Eisenbahner-Erprobungsverordnung - EiBErprobV)\nVom 14. August 1991\nAuf Grund des§ 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                   §5\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-                        Ausbildungsberufsbild\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndes § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes         folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnen der         1. Berufsbildung,\nBundesminister für Verkehr und der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nBildung und Wissenschaft:                                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Betriebssicherheit, Umweltschutz\n§ 1                                  und rationelle Energieverwendung,\nAusnahmeregelung                           5. Anwenden der Datenverarbeitung, Datenschutz,\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        6. Gefahrguttransporte,\nzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren zum Eisenbahner/       7. Beraten von Kunden im Reiseverkehr sowie Verkau-\nzur Eisenbahnerin im Betriebsdienst gemäß den folgenden          fen der Angebote,\nVorschriften ausgebildet werden.\n8. Beraten von Kunden im Güterverkehr sowie Verkau-\nfen der Angebote,\n§2\n9. Annehmen und Ausliefern von Gütern,\nZweck der Entwicklung und Erprobung\n10. Ausführen von Verwaltungsarbeiten, Prüfen von\n(1) Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorberei-        Rechnungen,\ntung einer Ausbildungsverordnung nach § 25 des Berufs-\nbildungsgesetzes insbesondere erprobt werden, wie ein       11 . Warten von Signalen und Weichen,\nAusbildungsberuf für den Eisenbahnbetrieb bei den bun-      12. Prüfen von Reisezug- und Güterwagen, Durchführen\ndeseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen gestal-            von Bremsproben,\ntet werden sollte.\n13. Bilden und Fertigstellen von Zügen, Rangieren,\n(2) Soweit die Ausbildung bei der Deutschen Reichs-      14. Begleiten von Zügen,\nbahn oder bei der Deutschen Bundesbahn stattfindet, ist\ndieser Beruf ein Beruf des öffentlichen Dienstes; im übri-  15. Ausüben des Aufsichtsdienstes,\ngen ist er ein Beruf der gewerblichen Wirtschaft.           16. Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des\nFahrdienstes,\n§3                               17. Bedienen von Kleinlokomotiven oder Führen von\nSachverständigenbeirat                           anderen Triebfahrzeugen.\nAus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des\nBundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Konfe-\nrenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen                                        §6\nGewerkschaftsbundes, des Kuratoriums der Deutschen                          Ausbildungsrahmenplan\nWirtschaft für Berufsbildung, der Deutschen Bundesbahn\nund der Deutschen Reichsbahn ist ein Sachverständigen-         (1) Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse\nbeirat zur Beobachtung der Erprobung zu bilden. Dieser      sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Betrieb\nkann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverord-      und Absatz\" sowie „Betrieb und Technik\" nach der in der\nnung nach § 25 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt         Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nwerden.                                                     lichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\nmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-\n§4                               rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nrung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig,\nAusbildungsdauer\nsoweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                        erfordern.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                                1827\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und       (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszu-         sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen         fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\n§ 10\nSatz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen\nnachzuweisen.                                                                       Abschlußprüfung\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n§7                              Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nAusbildungsplan                          auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-            (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-\ndungsplan zu erstellen.                                        stens zwei Stunden ein Prüfungsstück sowie in insgesamt\nhöchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen.\n§8                              Dafür kommen insbesondere in Betracht:\nBerichtsheft                         1. in dem Schwerpunkt Betrieb und Absatz:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines           a) als Prüfungsstück:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu               Anfertigen fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                dere Zugmeldebuch und Befehle beim Abweichen\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               vom Regelbetrieb;\ndurchzusehen.\nb) als Arbeitsproben:\n§9                                     aa) Bedienen einer Kleinlokomotive einschließlich\nZwischenprüfung                                      Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-            bb) Prüfen von Wagen und deren Beladung sowie\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des                      Fertigstellen eines Güterzuges mit mindestens\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                     20 Achsen bis zur Abfahrbereitschaft,\ncc) manuelles Umstellen einer fernbedienten Wei-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nche und Anlegen von Handverschlüssen,\nAnlage in Abschnitt I unter laufender Nummer 1 bis 13\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im             dd) Betreuen von Reisenden.\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-             Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-         und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert\nausbildung wesentlich ist.                                        gewichtet werden.\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 2 Stunden      2. in dem Schwerpunkt Betrieb und Technik:\n2 Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höch-\nstens 3 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Dafür kom-           a) als Prüfungsstück:\nmen insbesondere in Betracht:                                         Anfertigen fahrdienstlicher Unterlagen, insbeson-\ndere Zugmeldebuch und Befehle beim Abweichen\n1. als Prüfungsstücke:\nvom Regelbetrieb;\na) Erteilen von Auskünften in schriftlicher Form, Erstel-\nb) als Arbeitsproben:\nlen von Fahrausweisen mit mindestens 3 verschie-\ndenen Tarifen und Abfertigen von Gepäck;                      aa) Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich\nVorbereitungs- und Abschlußarbeiten,\nb) Vorprüfen, Annehmen, Abfertigen und Ausliefern\nvon Gütern einschließlich gefährlicher Güter auf der          bb) Prüfen von Wagen und deren Beladung sowie\nGrundlage von Beförderungspapieren;                                Bilden und Fertigstellen eines Güterzuges mit\nmindestens 20 Achsen bis zur Abfahrbereit-\n2. als Arbeitsproben:                                                     schaft,\na) Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer                cc) manuelles Umstellen einer fernbedienten Wei-\nRangierfahrt;                                                      che und Anlegen von Handverschlüssen,\nb) Durchführen einer Wagenprüfung und Bremsprobe.               dd) Durchführen einer Zugfahrt.\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten       Dabei sollen das Prüfungsstück mit 30 vom Hundert\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen             und die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom Hundert\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:                gewichtet werden.\n1. Grundlagen des Betriebsdienstes,                              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\n2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz,                            Prüfungsfächern Betriebsdienst, Reiseverkehr, Güterver-\nkehr sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft\n3. Wagenprüfung,                                               werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezo-\n4. Funktion der Bremsen, Bremsproben, Bremsberech-             gene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\nnungen.                                                   Gebieten in Betracht:","1828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. im Prüfungsfach Betriebsdienst:                           3. im Prüfungsfach Güterverkehr                  90Minuten,\na) Signalkunde,                                          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nb) Zugfahrdienst,                                            Sozialkunde                                  60Minuten.\nc) Rangierdienst und Zugbildung,                            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nd) Fahrdienst auf den Betriebsstellen,                   sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ne) Fahrten mit Nebenfahrzeugen,\nf) Betriebssicherheit, Umweltschutz;                         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\n2. im Prüfungsfach Reiseverkehr:                              nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen·,\na) gesetzliche und innerdienstliche Grundlagen des       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nPersonenverkehrs,                                     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Schriftliche\nb) Leistungsangebot im Reiseverkehr,                       Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch\nc) verkehrsgeographische Kenntnisse zur Auskunft-         eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\nerteilung,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nd) Gepäck- und Expreßgutbeförderung;                      fach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Fächer\n3. im Prüfungsfach Güterverkehr:                              das doppelte Gewicht.\na) Kleinguttransport,                                        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nb) Wagenladungsverkehr,                                   schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst min-\nc) kombinierte Verkehre,                                  destens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nd) Gefahrguttransporte;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n§ 11\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                               Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1991\nlichen Höchstwerten auszugehen:                               in Kraft. Sie tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft;\ndie zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungs-\n1. im Prüfungsfach Betriebsdienst              150 Minuten,   verhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verord-\n2. im Prüfungsfach Reiseverkehr                 60 Minuten,   nung zu Ende geführt.\nBonn, den 14. August 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                                 1829\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Eisenbahner/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst\n1. Für beide Schwerpunkte gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.            Teil des                                                                               in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1      1  2    1   3\n2                                               3                                      4\nBerufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n{§ 5 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären                    während\nder gesamten\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nBerufsausbildung\ndungsvertrag nennen\nzu vermitteln\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n{§ 5 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären                                                    während\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner           der gesamten\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-         Berufsausbildung\nvertretungen und Gewerkschaften nennen                      zu vermitteln\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der perso-\nnalvertretungsrechtlichen oder betriebsverfassungs-\nrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 5 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen                      während\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie            der gesamten\nder zuständigen Unfallversicherungsträger und der           Berufsausbildung\nGewerbeaufsicht erläutern                                   zu vermitteln\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften         bei\nBetriebssicherheit,              den Arbeitsabläufen beachten\nUmweltschutz                  b) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere\nund rationelle\nHeißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen,\nEnergieverwendung\nerkennen und die zur Vermeidung von gefährlichen\n(§ 5 Nr. 4)                                                                                  während\nEreignissen notwendigen Maßnahmen ergreifen\nder gesamten\nc) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere              Berufsausbildung\nZug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle              zu vermitteln\nsichern, Unfall melden, Beweise sichern\nd) Erste Hilfe leisten\ne) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brand-\nschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte\nbedienen","1830                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                             in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                           3                                        4\nf) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen\nund vermeiden\ng) Arbeitsschutzausrüstung benutzen\nh) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamentenein-\nnahme erkennen\ni) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrs-\nträgern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit\nbegründen\nk) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch die\nBeförderung gefährlicher Güter, beim Reinigen von\nFahrzeugen und bei der Abfallbeseitigung, beurteilen\nund vermeiden\n1) Belästigungen durch Immissionen,               insbesondere\ndurch Lärm und Abgase, vermeiden\nm) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruf-\nlichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nut-\nzen\n5  Anwenden der Datenver-    a) Daten im Betriebsdienst, im Absatz und in der Verwal-\narbeitung, Datenschutz       tung erfassen und verarbeiten                                 während\n(§ 5 Nr. 5)                                                                                 der gesamten\nb) Anlagen der Nachrichtenübermittlung und Datenver-\nBerufsausbildung\narbeitung bedienen\nzu vermitteln\nc) Regelungen zum Datenschutz beachten\n6  Gefahrguttransporte       a) Annahmefähigkeit gefährlicher Güter prüfen\n(§ 5 Nr. 6)\nb) Kennzeichnung gefährlicher Güter im Beförderungs-\npapier und am Beförderungsgut prüfen\nc) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und\nArbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahren-           während\nklassen, -symbole und Stoffeinteilungen beachten              der gesamten\nBerufsausbildung\nd) freiwerdende Stoffe aus Gütern hinsichtlich ihrer\nzu vermitteln\nGefährlichkeit beurteilen\ne) sicherheitstechnische Maßnahmen beim Freiwerden\ngefährlicher Stoffe ergreifen, insbesondere Gefahren-\nzone verlassen, gefährdete Personen warnen, Ver-\nletzte bergen, Gefahr melden\n7  Beraten von Kunden        a) Wünsche der Kunden ermitteln und Kunden unter\nim Reiseverkehr sowie        Berücksichtigung des Angebotes der Bahn beraten\nVerkaufen der Angebote    b) Reiseverbindungen unter Beachtung des Servicean-\n(§ 5 Nr. 7)\ngebotes der Bahn zusammenstellen und dem Kunden\nanbieten\nc) Kunden über Fahrpreise, Zuschläge und Ermäßi-\ngungen sowie deren Geltungsdauer anhand der Tarif-\nunterlagen informieren\nd) Kunden über Reservierungsmöglichkeiten informie-\nren sowie Reservierungen durchführen                        14\ne) Fahrausweise manuell und machinell erstellen und\nverkaufen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                                 1831\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                               in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                  im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                3                                     4\nf) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen sowie Nach-\nlösungen durchführen\ng) Fahrausweise umtauschen und zurücknehmen sowie\nFahrpreise erstatten\nh) Reisende hinsichtlich der verschiedenen Arten der\nGepäckaufbewahrung und Gepäckbeförderung bera-\nten sowie Preise ermitteln\ni) Reisegepäck, Sendungen im Kurierdienst und Ex-\npreßgut abfertigen\nk) Reisegepäckversicherungen anbieten und verkaufen ·\n1) Kunden bei abhanden gekommenem Reisegepäck\nund Expreßgut beraten\nm) Fundsachen behandeln\nn) Kassen- und Rechnungsunterlagen führen sowie\nAbschlüsse durchführen\no) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n8  Beraten von Kunden            a) Wünsche der Kunden hinsichtlich der Frachtbeförde-\nim Güterverkehr sowie             rung ermitteln und Kunden unter Berücksichtigung\nVerkaufen der Angebote            des Angebotes der Bahn beraten\n(§ 5 Nr. 8)\nb) Beförderungspreise und Nebenkosten ermitteln\nc) Beförderungsverträge unter Beachtung der für die\nVertragspartner entstehenden rechtlichen Beziehun-\ngen abschließen\nd) Wagenbestellungen aufnehmen, Güterwagen aus-\nwählen, disponieren und übergeben; Kontrollunter-\nlagen führen                                             15\ne) Paletten und Kleincontainer disponieren\nf) Kunden unterschiedliche Zahlungsweisen, insbeson-\ndere Barzahlung, Scheck, Nachnahme, Stundung,\nanbieten\ng) Kassen- und Rechnungsunterlagen führen sowie\nAbschlüsse durchführen\nh) Reklamationen, insbesondere über fehlende Güter,\nüberzählige Güter, Transportschäden, entgegenneh-\nmen und Bearbeitung veranlassen\n9  Annehmen und                  a) Kunden hinsichtlich der Verpackung und Verlade-\nAusliefern von Gütern             weise beraten\n(§ 5 Nr. 9)\nb) Begleitpapiere, insbesondere Zoll-, Gefahrgutpa-\npiere, auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren\nc) Güter hinsichtlich Verpackung und Verladeweise,\nAnzahl und Menge, Schäden und Kennzeichnung\nkontrollieren; Unterlagen über Unregelmäßigkeiten         8\nführen\nd) Lade- und Umschlaggeräte einsetzen","1832                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nUd.           Teil des                                                                        in.Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                           im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1          2       3\n2                                            3                                   4\ne) Lade- und Ladesicherungsmittel auswählen, Ladun-\ngen befestigen und sichern\nf) Maßnahmen bei Ablieferungs- und Beförderungshin-\ndernissen ergreifen\n1O  Ausführen von             a) Arbeitszeitnachweise führen\nVerwaltungsarbeiten,      b) Schriftverkehr abwickeln\nPrüfen von\nRechnungen                c) Material und Geräte unter Beachtung der Grundsätze      9\n(§ 5 Nr. 10)                  der Wirtschaftlichkeit beschaffen und verwalten\nd) Rechnungen und Belege sachlich und rechnerisch\nprüfen\n111 Warten von Signalen       a) Weichen und Gleissperren reinigen und pflegen\nund Weichen                                                                          6\nb) Signale beleuchten, Signalbeleuchtung kontrollieren\n(§ 5 Nr„ 11)\nund warten\n12  Prüfen von Reisezug-      a) Reisezug- und Güterwagen auf Schäden und Mängel,\nund Güterwagen,               insbesondere am Laufwerk, Wagenuntergestell mit\nDurchführen                   Zug- und Stoßvorrichtung und Bremse, prüfen sowie\nvon Bremsproben               Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen\n(§ 5 Nr. 12)\nb) volle und vereinfachte Bremsproben durchführen\nc) Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen verschie-\ndener Wagentypen prüfen und bedienen\nd) Klimaanlagen einstellen\n11\ne) Vorheizanlage bedienen\nf) Funktion der Verriegelungs-, Verschluß-, Bedie-\nnungs-, Be- und Entladeeinrichtungen prüfen sowie\nSchäden und Mängel feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung ergreifen\ng) betriebssichere Beladung von Güterwagen anhand\nder Beladevorschrift beurteilen und Abhilfe bei Bela-\ndemängeln veranlassen\n13  Bilden und Fertigstellen  a) Reise- und Güterzüge bilden\nvon Zügen, Rangieren      b) bei der Bildung von Güterzügen Wagen mit außerge-\n(§ 5 Nr. 13)                  wöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern\nberücksichtigen\nc) Wagenliste erstellen\nd) Bremszettel erstellen, Bremsberechnungen durch-\nführen\ne) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln\nf) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhält-\nnisse herstellen                                                15\ng) Verständigung der Beteiligten, insbesondere durch\nRangierfunk, Lautsprecher, Rangierzettel, fernmünd-\nlich und mündlich, sicherstellen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                               1833\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.           Teil des                                                                              in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                                 im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                                3                                    4\nh) ortsbediente Weichen und Gleissperren bedienen,\nRangierwege prüfen\ni) Bahnübergänge sichern\nk) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale\ndurchführen; Vorschriften fürVorsichtswagen beachten\n1) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen\nm) stillstehende Fahrzeuge sichern\n14   Begleiten von Zügen           a) als Zugführer die Aufsicht über das Zugpersonal aus-\n(§ 5 Nr. 14)                      üben\nb) Zügefertigmelden, Abfahrbereitschaft bestätigen und\nAbfahrsignale erteilen\nc) Aufschreibungen während der Fahrt führen\nd) Maßnahmen bei einem Regel-, Betriebs- oder                         4\nBedarfshalt sowie beim Ausfall dieser Halte durchführen\ne) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere\nbei unvorhergesehenem Halt im Bahnhof und auf\nfreier Strecke, ergreifen\nf) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-\nführen\n15   Ausüben des Aufsichts-        a) Kontroll- und Aufsichtspflichten ausüben\ndienstes\nb) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten und Störungen\n(§ 5 Nr. 15)\neinleiten                                                         4\nc) Abfahrsignal (Abfahrauftrag) erteilen\nd) Fahrplanunterlagen ausfertigen und aushändigen\n16   Bedienen von                  a) innerdienstliche Fahrpläne handhaben\nStellwerkseinrichtungen,\nb) Verständigung über Zug-, Rangier- und Kleinwagen-\nLeiten des Fahrdienstes\nfahrten durchführen\n(§ 5 Nr. 16)\nc) Fahrwege prüfen\nd) Weichen, Signale und andere Sicherungseinrich-\ntungen im Regelbetrieb bedienen\ne) Weichen, Signale und andere Sicherungseinrichtun-                           9\ngen beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei\nStörungen bedienen, Handverschlüsse anlegen\nf) Zug-, Rangier- und Kleinwagenfahrten beobachten\ng) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen\nh) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten\nan Bahnübergangssicherungsanlagen zur ·Sicherung\ndes Schienen- und Straßenverkehrs treffen\ni) Zugmeldungen im Regelbetrieb und beim Abweichen\n4\nvom Regelbetrieb abgeben, aufnehmen und nachweisen\nk) Einrichtungen des Zugfunks handhaben","1834                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nLfd.         Teil des                                                                       in Wochen\nselbständigen Planens, Durchführens und\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                          im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1               2                                           3                                  4\n1) Zugfahrten im Regelbetrieb abwickeln\nm) fahrdienstliche Aufgaben beim Verkehr von Sonder-\nzügen und beim Ausfall von Zügen, bei der Verwen-\ndung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförde-                      12\nrung außergewöhnlicher Sendungen ausführen\nn) Zugfahrten unter Berücksichtigung der Besonder-\nheiten des elektrischen Zugbetriebes abwickeln\no) Gleise sperren\np) Zugfahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb, ins-\nbesondere Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne                            15\nSignalbedienung, Sperrfahrten und Fahrten gegen\ndie gewöhnliche Fahrtrichtung, unter Anwendung\nbesonderer Meldungen und Aufträge durchführen\nq) Fahrten von Nebenfahrzeugen im Bahnhof und auf\nfreier Strecke abwickeln\nr) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahndienst\n(Zugleitbetrieb) durchführen                                              4\ns) Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen im Bahnbe-\ntrieb ergreifen und anhand der Meldeunterlagen ins-\nbesondere Schutz der Unfallstelle veranlassen, Hilfe\nherbeiholen, Hilfsfahrzeuge anfordern, vorgesetzte\nStellen verständigen, Züge umleiten","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                            1835\nlt Fertigkeiten und Kenntnisse der Schwerpunkte\nSchwerpunkt A: Betrieb und Absatz\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und       im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                   4\n1    Begleiten von Zügen           a) Reisende informieren\n(§ 5 Nr. 14)\nb) Reisende, insbesondere Reisende mit kleinen\nKindern, Behinderte, ältere Reisende, betreuen\nc) Maßnahmen bei Fehlverhalten der Reisenden, insbe-\nsondere bei Verunreinigungen, Beschädigungen und                 8\nBelästigungen, ergreifen\nd) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier\nStrecke betreuen\ne) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n2    Ausüben des Aufsichts-        a) Personen in unterschiedlichen Situationen informie-\ndienstes                         ren und betreuen                                                4\n(§ 5 Nr. 15)\nb) Maßnahmen bei Fehlverhalten ergreifen\n3    Bedienen von Kleinloko-       a) Vorbereitungs- und Abschlußdienst bei Kleinlokomoti-\nmotiven oder Führen von          ven durchführen\nanderen Triebfahrzeugen       b) Kleinlokomotiven bedienen\n(§ 5 Nr. 17)                                                                                     6        8\nc) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten\nergreifen\nd) Kleinlokomotiven warten und pflegen\nSchwerpunkt B: Betrieb und Technik\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und       im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                   4\nBedienen von Kleinloko-       a) Vorbereitungs- und Abschlußdienst bei Triebfahr-\nmotiven oder Führen von          zeugen durchführen\nanderen Triebfahrzeugen\nb) unterschiedliche Triebfahrzeuge führen\n(§ 5 Nr. 17)                                                                                    18        8\nc) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten\nergreifen\nd) Triebfahrzeuge warten und pflegen","1836                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l\nVerordnung\nzur Anpassung der Lohnersatzleistungen\nnach dem Arbeitsförderungsgesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(AFG-Anpassungsverordnung 1991)\nVom 23. August 1991\nAuf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\ndurch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. I S. 1606) angefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes:\n§ 1\nDer Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n21,6357 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 23. August 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1991                  1837\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung\nVom 27. August 1991\nAuf Grund des§ 142 Abs. 1 Nr. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, der durch Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\ngeändert worden ist, verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen·mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1\nS. 338), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März 1988 (BGBI. 1\nS. 402), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 werden die Worte „nicht der Fischerei dienenden\" gestrichen.\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. a) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung\naa) bei der Bundeswehr oder\nbb) bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder\ncc) bei anderen öffentlichen Verwaltungen oder\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. August 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}