{"id":"bgbl1-1991-51-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":51,"date":"1991-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/51#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_51.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung","law_date":"1991-08-22T00:00:00Z","page":1803,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                               1803\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung\nVom 22. August 1991\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in            b) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird nach der\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                 Angabe „200 BAT\" die Angabe ,,/BRZ 300\" einge-\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch              fügt.\nArtikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnen der Bundesmini-           c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe\nster für Verkehr und der Bundesminister für Arbeit und              ,, 1 600 BAT\" durch die Angabe „8 000 BAT/BAZ\"\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister                ersetzt.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bun-\nd) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden die Angaben\ndesminister für Bildung und Wissenschaft:\n„500 BAT in der Kleinen Fahrt\" durch die Angaben\n„1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Mittleren Fahrt\" und\nArtikel 1                                die Angabe „ 1 000 BAT\" durch die Angaben\nDie Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Fe-            ,, 1 600 BRT/BRZ 4 000\" ersetzt.\nbruar 1985 (BGBI. 1 S. 323), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1989                 e) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(BGBI. 1 S. 2457), wird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Nr. 1 Buchstabe c wird nach der Angabe „75\n1. In § 2 Abs. 2 wird in Nummer 2 am Ende das Komma            BAT\" die Angabe ,,/BRZ 150\" eingefügt.\ndurch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird gestrichen.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c wird wie folgt              ,,c) CMa:\ngefaßt:                                                           Schiffsmaschinist CMa mit folgenden Befug-\n,,b) AM:                                                          nissen:\nKapitän AM mit folgenden Befugnissen:                        Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem                       einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW;\nRaumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen                        Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten\nFahrtgebieten und von Fahrgas\\schiffen bis zu                technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit\neinem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000                     einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.\"\nin der Küstenfahrt;                                b) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nau-\n,,c) CMaW:\ntischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis\nSchiffsmaschinist CMaW mit folgenden Befug-\nzu einem Raumgehalt von 8 000 BAT/BAZ in\nallen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschif-                 nissen:\nfen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BAT/                   Wahrnehmen der Aufgaben eines technischen\nBRZ 4 000 in der Küstenfahrt;                                Alleinoffiziers auf Schiffen mit einer Maschi-\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten                        nenleistung bis zu 1 500 kW;\nnautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen               Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten\naller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf                technischen Schiffsoffiziers auf Schiffen mit\nFahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt                     einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.\"\nvon 1 600 BAT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.\nc) AK:                                             5. § 10 wird wie folgt geändert:\nKapitän AK mit folgenden Befugnissen:              a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem                 „ 1.  den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder\nRaumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der                    des Matrosenbriefes oder\nMittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis\n2. a) die Teilnahme an einem anerkannten\nzu 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;\nSicherheitslehrgang,\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nau-\ntischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis              b) eine anerkannte praktische Ausbildung und\nzu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ                            Tätigkeit als nautischer Offiziersassistent\n4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahr-                     von vierundzwanzig Monaten, deren Ziel\ngastschiffen bis zu 1 000 BAT/BRZ 3 000 in                       die Vermittlung und der Erwerb von Fertig-\nder Küstenfahrt.\"                                                keiten und Kenntnissen auf folgenden","1804                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGebieten ist: Schiffssicherheit, Brandab-   10. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 und in § 17 Abs. 1 werden die\nwehr und Rettung, Brücken- und Wach-             Worte „von achtzehn Monaten im Gesamtschiffsbe-\ndienst, Ladungsumschlag- und -behand-            trieb oder als Facharbeiter des Maschinendienstes\"\nlung, lnstandhaltungsarbeiten im Decksbe-       jeweils durch die Worte „von zwölf Monaten im\ntrieb, Verwaltung, und von denen minde-          Gesamtschiffsbetrieb oder im Schiffsmaschinen-\nstens achtzehn Monate vor dem Besuch             dienst\" ersetzt.\nder nach Landesrecht eingerichteten Aus-\nbildungsstätte liegen müssen, oder\".        11. In § 16 Abs. 2 und in § 17 Abs. 2 wird jeweils Satz 2\ngestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\n6. In§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und§ 13 werden die\nWorte „von achtzehn Monaten im Gesamtschiffsbe-                  a) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz die Anga-\ntrieb oder als Facharbeiter des Decksdienstes\" jeweils               ben „Anlagen 5 bis 7\" durch die Angaben „Anlagen\ndurch die Worte „von zwölf Monaten im Gesamt-                        1 bis 3\" ersetzt.\nschiffsbetrieb oder im Decksdienst\" ersetzt.                     b) In Absatz 4 Buchstabe i wird die Angabe „drei\"\ndurch die Angabe „zwei\" ersetzt.\n7. In§ 11 Abs. 2 und in§ 12 Abs. 2 wird jeweils Satz 2\ngestrichen.                                                 13. In § 19 wird die Angabe „Anlage 8\" durch die Angabe\n,,Anlage 4\" ersetzt.\n8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum         14. Es wird folgender § 19 a eingefügt:\nKapitän BG und zum Kapitän BK hat der Bewerber\neine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als                                         ,,§ 19a\nSchiffsoffizier auf Fahrzeugen der Seefischerei nach-                     Erwerb von Befähigungszeugnissen\nzuweisen.\"                                                                     sowohl für den nautischen\nals auch für den technischen Dienst\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                       Zur Entwicklung und Erprobung von Ausbildungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              gängen für den gleichzeitigen Erwerb von Be-\nfähigungszeugnissen für den nautischen und techni-\n,,(1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses           schen Dienst oder von Weiterbildungsgängen für\nzum Schiffsingenieur CIW hat der Bewerber vor              Inhaber von nautischen oder technischen Befähi-\ndem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten             gungszeugnissen für den Erwerb von Befähigungs-\nAusbildungsstätte nachzuweisen                             zeugnissen für den jeweils anderen Dienst kann der\n1 . den Besitz des Schiffsmechanikerbriefes oder           Bundesminister für Verkehr Abweichungen von den\nVorschriften über die praktische Ausbildung, Seefahrt-\n2. a) den Besitz des Zeugnisses über die\nzeiten und Dauer der Ausbildung an den nach Lan-\nAbschlußprüfung in einem anderen Ausbil-\ndesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten zulas-\ndungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik,\nsen.\"\nb) die Teilnahme an einem           anerkannten\nSicherheitslehrgang und                      15. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 9\" durch die\nAngabe „Anlage 5\" ersetzt.\nc) eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im\nMaschinendienst oder\n16. In § 25 Abs. 1 Buchstabe d wird die Angabe „zwölf\"\n3. a) die Teilnahme an einem             anerkannten        durch die Angabe „vierundzwanzig\" ersetzt.\nSicherheitslehrgang und\nb) eine anerkannte praktische Ausbildung und       17. § 26 wird aufgehoben.\nTätigkeit als technischer Offiziersassistent\nvon vierundzwanzig Monaten, deren Ziel die     18. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und von § 26\"\nVermittlung und der Erwerb von Fertigkeiten        gestrichen.\nund Kenntnissen auf folgenden Gebieten ist:\nSchiffssicherheit, Brandabwehr und Ret-\ntung, Metallbearbeitung und -verarbeitung,     19. § 28 wird aufgehoben.\nInstandhaltung von Maschinen und Anla-\ngen, Bedienung und Überwachung des             20. In § 29 Satz 1 werden die Worte „der nautischen\nBetriebes von Maschinen und Anlagen, Ver-          Offiziersbewerber sowie\" gestrichen.\nwaltung, und von denen mindestens acht-\nzehn Monate vor dem Besuch der nach Lan-\n21. § 30 wird wie folgt geändert:\ndesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte\nliegen müssen, oder                                a) In Absatz 1 werden nach dem Eingangswort „Die\"\ndie Worte „nach dieser Verordnung bis zum\n4. den Besitz des Befähigungszeugnisses CT,\n31. August 1991 ausgestellten Befähigungszeug-\nCTW, CMa oder CMaW.\"\nnisse mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse\nb) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.                                   CMa, CMaW und die\" eingefügt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                             1805\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   24. Die bisherigen Anlagen 5, 6, 7 und 8 werden Anlagen\naa) Folgender Satz 1 wird eingefügt:                     1, 2 und 3 (jeweils zu § 18 Abs. 2) und 4 (zu § 19).\n„Die bis zum 31. August 1991 ausgestellten\noder nach Beendigung der Ausbildungs- und      25. In Anlage 3 Nr. 2 wird dem ersten Absatz folgender\nSeefahrtzeiten nach § 31 nach den bisherigen       Satz angefügt:\nVorschriften erworbenen Befähigungszeug-           „Ausgenommen sind Dampfturbinenanlagen sowie\nnisse CMa und CMaW gelten mit den darin            solche Einrichtungen, die nur auf Schiffen mit einer\naufgeführten Befugnissen weiter.\"                  Maschinenleistung über 3000 kW vorhanden sind.\"\nbb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2\nund 3.                                         26. Die bisherige Anlage 9 wird Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1)\nund wird wie aus der Anlage 5 ersichtlich gefaßt.\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(6) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D\nAbschnitt III Nr. 14 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                              Artikel 2\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II\nS. 885, 1109) aufgeführten Maßgaben bleiben            Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nunberührt.\"                                         Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der vom Inkraft-\ntreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\n22. In§ 31 werden die Worte „Inkrafttreten dieser Verord-\nnung\" durch die Angaben „dem 1. September 1991\"\nersetzt.\nArtikel 3\n23. Die bisherigen Anlagen 1, 2, 3 und 4 werden aufgeho-\nben.                                                      Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. August 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1806                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\nAnlage 5                                     {zu Art i k e 1 1 Nr. 26)\n(zu § 20 Abs. 1)\nMuster für Befähigungszeugnisse\nFormat DIN A 6\n1. Das Befähigungszeugnis besteht aus:\n1 . einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachste-\nhendem Muster 1 in Goldprägung die Worte „Bundesrepublik Deutschland\", den Bundesadler und die Bezeich-\nnung „Befähigungszeugnis\" enthält,\nMuster 1\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nBefähigungszeugnis\nCertificate\n2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer II.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                           1807\nII. Die Anlage besteht für die Befähigungszeugnisse BG, BK, BKü, BGW, BKW und CNaut aus einem in der Mitte\ngefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, für die übrigen Befähigungszeugnisse aus zwei solchen Blättern, die für\nBefähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge\npastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für\nBefähigungszeugnisse des technischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund haben.\n1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in Blindprägung auf weißem Grund den Bundesadler und\ndie Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte „Bundesrepublik\nDeutschland\", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers.\nMuster 2\nBundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nKapitän AG\nMaster AG\nUnterschrift des Zeugnisinhabers\nSignature of the holder of the Certificate\n(Vor- und Zuname)\n(Christian Name, Surname)","1808                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2.. Seite 2 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde erteilte\nBefähigung.\nMuster 3\nName / Surname\nVonnamen / Christian Names\nGeburtstag / Date of Birth                   Geburtsort / P!ace of Birth\nStaatsangehörigkeit / Nationality\nhat nach der Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen\nund Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffs-\noffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -) vom 11. Februar 1985\n(BGBI. 1 S. 323), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. August 1991\n(BGBI. 1 S. 1803), die Befähigung zum\nKapitän AG\nerworben.\nlhis is to certify that the ab011e named has been found duly qua!ified as\nMaster AG\n,iru accordance with the pmvisions of the Deck and Engineer Officers Training and\nCert1fication Ordinance (,,Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV -\") of\n111 February 1985 (Federa! Law Gazette 1985 1, p. 323), as last amended by the\nOrdinance of 22 August 1991 (Federal Law Gazette 1991 1, p. 1803).\nOrt und Datum der Erteilung des Befähigungszeugnisses\nPlace and date of issue of this Certificate\n(Dienstsiegel)\n,(Ofticial Seal)                           (Ausstellende Behörde)\n(lssuing Authority)","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                                1809\n3. Seite 3 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse\ndie folgenden Angaben:\nMuster 4\n(Kapitän AG) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a cargo or passenger ship of any size in any trading area;\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo or passenger ship of any size in any\ntrading area.\n(Kapitän AM)*)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BAT/\nBRZ 8 ooo in allen Fahrtgebieten und Führen von Fahrgastschiffen bis zu\neinem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen\nFahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600\nBRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen\nbis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt.\nThe holder of this Certificate ist qualified\n- to be Master of a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in any trading area and of a\npassenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\n- to carry out tne functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/GT 8 000 in\nany trading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of any size in any\ntrading area or in a passenger ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\".\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.",".....\nnoch Muster 4                                                                                 noch Muster 4                                           0)\n.....\n0\n(Kapitän AK) *)                                                                               (Nautischer Schiffsoffizier AMW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                       Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/                             Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf\nBRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt und von Fahrgastschiffen bis zu einem                       Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ 8 000 in allen\nRaumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;                                       Fahrtgebieten;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf                          Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der                        Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.\nMittleren Fahrt sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von                       The holder of this Certificate is qualified\n1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt.\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 8 000 (tons)/\nThe holder of this Certificate is qualified                                                      GT 8 000 in any trading area;\n- to be Master of a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt\" or of a        - to carry out the functions of Third Deck Otticer in a cargo ship of any size in any trading\narea.                                                                                       CD\npassenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\";                                                                                                                              C:\n::J\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in                                                                                                   a.\n,,Mittlere Fahrt\" or in a passenger ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\".     (Nautischer Schiffsoffizier AKW) *)                                                            (t)\n(/)\nCO\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                         (t)\n(/)\n(Kapitän AN) *)                                                                               Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\n(t)\nN\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der                          0-\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\nFühren von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/\nMittleren Fahrt;                                                                              j\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                          c...\nBRZ 300 in der Nationalen Fahrt.                                                                                                                                                             0)\n:,-\nFrachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   Mittleren Fahrt.                                                                              CO\nSl)\n- tobe Master of a cargo ship of less than GT 200 (tons)/GT 300 in „Nationale Fahrt\".                                                                                                        ::J\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   CO\n...L\n- to carry out the functions of Chief Mate in a cargo ship of GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in      c.o\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) *)                                                              ,,Mittlere Fahrt\";                                                                          ~\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          - to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo ship of GT 1 600 (tons)/\n-l\nGT 4 000 in „Mittlere Fahrt\".\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                                                                                                                        ~\nFracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten.                             (Kapitän BG) *)\nThe holder of this Certificate is qualified                                                   Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a cargo or passenger ship of any\nsize in any trading area.                                                                  Führen von Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochsee-\nfischerei;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vessel of any size in „Große Hochseefischerei\";\n- to carry out the functions of Chief Mate in a fishing vessel of any size in „Große\nHochseefischerei\".\n') Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                       *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","noch Muster 4                                                                                 noch Muster 4\n(Kapitän BK) *)                                                                               (Schiffsbetriebstechniker CT) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nFühren von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei.                               Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu\n8 000 kW;\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vesse! in „Kleine Hochseefischerei\".                              Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\n(Kapitän BKü) *)\nThe holder of this Certificate is qualified\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          - tobe Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 8 00 kW or less\npropulsior. power;\n~\nFühren von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/\n- to carry out the functions of Second Engineer Otticer in a ship with main propulsion     ~\nBRZ 150 in der Küstenfischerei.\nmachinery of any propulsion power.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Master of a fishing vessel of GT 75 (tons)/GT 150 in „Küstenfischerei\".\n~\nCC\n(Schiffsmaschinist CMa) *)\nC.\n(Nautischer Schiffsoffizier BGW) *)                                                           Der Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:                                     ..,\n(l)\n)>\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                          Leiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit einer Maschinenleistung bis zu                C\ncn\n3 000 kW;                                                                                 CC\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf                                                                                                                    ru\nFischereifahrzeugen aller Größen in der Hochseefischerei.                                     Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                    er\n~\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.\nThe holder of this Certificae is qualified                                                                                                                                               gi\n- to carry out the functions of Second Deck Officer in a fishing vessel of any size in        The holder of this Certificate is qualified                                                ::J\n~::J\n,, Große Hochseefischerei\".                                                                - to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of 3 000 kW or\nless propulsion power;                                                                 C.\n(l)\n(Nautischer Schiffsoffizier BKW) *)                                                           - to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion     ::J\n1\\)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                             machinery of 3 000 kW or less propulsion power.\n~\n)>\nWahrnehmen der Aufgaben eines nautischen Schiffsoffiziers auf Fischerei-                                                                                                                 C\n(Schiffsingenieur (CIW) *)                                                                CC\nfahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei.                                                                                                                                 C:\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                       ~\nThe holder of this Certificate is qualified                                                                                                                                              .....\n- to carry out the functions of Deck Officer in a fishing vessel of any size in „Kleine       Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf                     CD\nCD\nHochseefischerei\".                                                                         Schiffen mit jeder Maschinenleistung.                                                      .....\nThe holder of this Certificate is qualified\n(Schiffsingenieur Cl) *)\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:                                             machinery of any propulsion power.\nLeiten von Maschinenanlagen auf Schiffen mit jeder Maschinenleistung.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to be Chief Engineer Officer in a ship with main propulsion machinery of any propulsion\npower.\n....\n0)\n*) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                       *) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.                                         .....\n.....","1812                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnoch Muster 4\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nWahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 8 000 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines Dritten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit jeder Maschinenleistung.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of 8 000 kW or less propulsion power;\n- to carry out the functions of Third Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of any propulsion power.\n(Schiffsmaschinist CMaW) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnisse:\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Alleinoffiziers auf Schiffen mit\neiner Maschinenleistung bis zu 1 500 kW;\nWahrnehmen der Aufgaben eines zweiten technischen Schiffsoffiziers auf\nSchiffen mit einer Maschinenleistung bis zu 3 000 kW.\nThe holder of this Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Sole Engineer Officer in a ship with main propulsion\nmachinery of 1 500 kW or less propulsion power;\n- to carry out the functions of Second Engineer Officer in a ship wilh main propulsion\nmacllinery of 3 000 kW or less propulsion power.\n(Schiffsmotorfühmr CNaut) *)\nDer Inhaber dieses Zeugnisses hat folgende Befugnis:\nWahrnehmen der Aufgaben eines technischen Schiffsoffiziers an automati-\nsierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis zu 600 kW auf Fracht- und\nFahrgastschiffen in der Mittleren Fahrt sowie auf Fischereifahrzeugen in der\nGroßen Hochseefischerei.\nThe holder of tllis Certificate is qualified\n- to carry out the functions of Engineer Officer in a cargo or in a passenger ship with maln\npropulsion machinery approved for unattended operation and of 600 kW or less\npropulsion power in „Mittlere Fahrt\" and in a fishing vessel in „Große Hochsee-\nfischerei\".\n•) Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                                        1813\n4. Seite 4 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Ci, CT, CMa, CIW, CTW und\nCMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 5 folgenden Vermerk:\nMuster 5\nThe present Certif icate has been issued in accordance with the provisions of\nthe International Convention on Standards of Training, Certification and\nWatchkeeping for Seafarers, 1978, enacted in the Federal Republic of\nGermany on 25 March 1982 (Federal Law Gazette 1982 II, p. 297).\nThis is to certify on behalf of the Government of the Federal Republic ot\nGermany that the present Certificate has been issued\nto\nwho has been found duiy quaiified in accordance with the prov1s1ons of\nRegulation(s)\")                            of the International Convention on Standards\nof Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978, as**)\nwith the limitations specified on page 5 of this Certifi-\ncate.\n•) Hier sind einzutragen bei den einzelnen Befähigungszeugnissen:\nBei AG, AM, AK: .,Regulations 11/2 and 11/4\";\nbei AN: ,,Regulation 11/3 Nr. 2\";\nbei AGW, AMW: ,,Regulation l!/4\";\nbei AKW: ,,Regulations 11/2, 11/3 Nr. 2 and 11/4\";\nbei Cl, CT, CIW, CTW: ,,Regulations 111/2 and 111/4\";\nbei CMa, CMaW: ,,Regulations 111/3 and 111/4.\n···) Hier sind bei den einzelnen Befähigungszeugnissen die Angaben einzusetzen, die gemäß der Fußnote zu\nMuster 6 unter „Capacity\" bei den einzelnen Befähigungszeugnissen einzusetzen sind.","1814                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n5. Seite 5 (nur für die Befähigungszeugnisse AG, AM, AK, AN, AGW, AMW, AKW, Cl, CT, CMa, CIW, CTW und\nCMaW) enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 6 folgende Angaben:\nMuster 6\nCapacity *)                                    Limitations *)\nPlace and date of issue of this endorsement\n(Off1c1a! Seal)\n(!ssuing Authority)\n•) Die „Capacity' und ,.Limitations\" si1nd fü;r die einzelnen Befähigungszeugnisse wie folgt einzutragen:\nCapacity                                                                            limltations\n(Kapitän AG) **)\nMaster     }\nChief Mate                                                                          none\n(Kapitän AM) ••,\nMaster     }                                                                        passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\";\nChief Mate\ncargo ships: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000\n2nd Deck Officer                                                                    passenger ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Küstenfahrt\"\n(Kapitän AK) ••1\nMaster     }                                                                        cargo ships: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittiere Fahrt\";\nChief Mate\npassenger ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Küstenfahrt\"\n(Kapitän AN) ..)\nMaster                                                                              passeinger ships: excl1Jded;\ncargo ships: limited to GT 200 (tons)IGT 300 in „Nationale Fallrrt'\"","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                                             1815\nCapacity                                                             Limitations\n(Nautischer Schiffsoffizier AGW) **)\n2nd Deck Officer                                                     none\n(Nautischer Schiffsoffizier AMW) **)\n2nd Deck Officer                                                     passenger ships: excluded;\ncargo shlps: limited to GT 8 000 (tons)/GT 8 000\n3rd Deck Officer                                                     passenger ships: excluded\n(Nautischer Schiffsoffizier AKW) **)\nChief Mate                                                           passenger shlps: excluded;\ncargo ships: limited to GT 1 000 (tons)/GT 3 000 in „Mittlere Fahrt\"\n2nd Deck Officer                                                     passenger ships: excluded;\ncargo shlps: limited to GT 1 600 (tons)/GT 4 000 in „Mittlere Fahrt\"\n(Schiffsingenieur Cl) **)\nChief Engineer Officer                                               none\n(Schiffsbetriebstechniker CT) **)\nChief Engineer Officer                                               limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less\n2nd Engineer Officer                                                 none\n(Schiffsmaschinist CMa) **)\nChief Engineer Officer }\nnone\n2nd Engineer Officer\n3rd Engineer Officer                                                 limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less\n(Schiffsingenieur CIW) **)\n2nd Engineer Officer                                                 none\n(Schiffsbetriebstechniker CTW) **)\n2nd Engineer Officer                                                 limited to main propulsion machinery of 8 000 kW or less\n3rd Engineer Officer                                                 none\n(Schiffsmaschinist CMaW) **)\nSole Engineer Officer                                                limited to main propulsion machinery of 1 500 kW or less\n2nd Engineer Officer                                                 none\n3rd Engineer Officer                                                 limited to main propulsion machinery of 3 000 kW or less\n**) Die Klammerhinweise sind wegzulassen.","1816                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n6. Seite 6 bzw. Seite 4 enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenen Muster 7 die folgende Angabe:\nMuster 7\nBesondere Vermerke der ausstellenden Behörde\nSpecial remarks by issuing Authority: *)\n•) Hier sind z. B. die Zusätze nach den §§ 20 und 24 zu vermerken.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                  1817\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 8. August 1991\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des\nGesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden\nAusstellungen gewährt:\n1. ,,EUROBIKE '91 - Internationale Fachausstellung für den Fahrrad- und\nZubehörmarkt\"\nvom 4. bis 8. September 1991 in Friedrichshafen\n2. ,,IENA 91 - Internationale Ausstellung ,Ideen - Erfindungen - Neuheiten'\"\nvom 30. Oktober bis 3. November 1991 in Nürnberg\n3. ,,GOLFWORLD 91 - 1. Internationale Fachmesse\"\nvom 7. bis 10. November 1991 in Düsseldorf\n4. ,,BRAU 91 Nürnberg - 35. Europäische Tagung mit Fachmesse für die Brau-\nund Getränkewirtschaft\"\nvom 14. bis 16. November 1991 in Nürnberg\n5. ,,43. Internationale Spielwarenmesse\"\nvom 6. bis 12. Februar 1992 in Nürnberg\nBonn, den 8. August 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchneider","1818                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesgesetz b I att\nTeil II\nNr. 23, ausgegeben am 27. August 1991\nTag                                                                   Inhalt                                                                   Seite\n14. 8. 91      Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und l!!lmunitäten an die Internationale Kaffee-\nOrganisation gemäß Artikel 23 des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1983 in der Fassung\nder Verlängerungen vom 3. Juli 1989 und vom 28. September 1990 ......••••...•••.......•.••.                                         902\n1. 7. 91      Bekanntmachung der deutsch-malischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ........••                                        905\n17. 7. 91      Bekanntmachung der deutsch-tschadischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit .....••.                                       907\n18. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen .........................................•.••..............•.•.•........••                                                   908\n18. 7. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen ............•..•............•..••....•.•.•.......••••                                           909\n23. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung ....................................................••.                                            911\n29. 7. 91      Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-\nmen ...................................••...........••••...•..•.•••..•.........•.                                                   912\n30. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht ..............................•..•............••••.•.•.••.••••.••.....•.••.                                                 914\n30. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Organisation für Wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ••••••••.••••••.•....•••.••..•...•..••                                            915\n30. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen ••............••.•..•.••.......•.•..•.•...•..........•••                                               915\n30. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ...••.                                         916\n30. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen\nvon Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses .••••••••..•..•.•..•..•...••••.                                       919\n31. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens .............•........•.•................                                             920\n31. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds\nund über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung •....•.••••.......•....••••                                       920\n31. 7. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über gute Nachbarschaft,\nPartnerschaft und Zusammenarbeit ..........•....••..... , •••.......................••.                                             921\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Japan .......•...........•.•••.•.•.......•••••...•..••.•....•..•...•••.                                                921\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Singapur ...........•.••......•.•.•....••••••.•.•..•••...•.••.•..•..••••                                               922\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der UdSSR ..•..••.........••••.......•.•..•••••••......•••••....•.•.••.                                                923\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit den Vereinigten Staaten .....•.•..•.•......•.••••.••.•..•.•..••••.••.•.••••                                            928\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Rumänien .•...••....••.•.•••••••......••..•••••••••.•.••.•••••••..•••••                                                929\n1. 8. 91      Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit dem Vereinigten Königreich ..•.....•.......•....•.......•......•........••.                                            931\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}