{"id":"bgbl1-1991-51-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":51,"date":"1991-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_51.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften","law_date":"1991-08-19T00:00:00Z","page":1797,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1797\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                      Z 5702 A\n1991                             Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1991                                                                           Nr. 51\nTag                                                      I n h a lt                                                                        Seite\n19. 8. 91     Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,\nSteuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1797\n610-10-6, 610-10-8\n22. 8. 91     Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1803\n9513-30\n8. 8. 91     Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                         1817\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 ................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1818\nVerkündungenimBundesanz~ger .. . . ... . . ... . . . . . . . . ..... .. ... . . . . ... . . . .. . . . . . ... ...              1819\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................. , . . . . .                                1819\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten\nder am 30. Juni 1991 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1990 beigelegt.\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nVom 19. August 1991\nAuf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in                        b) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „lückenloser\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975                               gestrichen.\n(BGBI. 1 S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom                         c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Zeugnisse\" durch\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2756), verordnet die Bun-                           die Worte „Prüfungszeugnisse, Diplome und Be-\ndesregierung nach Anhörung der Bundessteuerberater-\nfähigungsnachweise\" ersetzt.\nkammer:\nd) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „des Steuer-\nArtikel 1\nwesens\" durch die Worte „der von den Bundes-\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über                          oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern\"\nSteuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-                             ersetzt.\ntungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBI. 1                          e) In Absatz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort „hat\" folgen-\nS. 1922) wird wie folgt geändert:                                                der Halbsatz angefügt:\n„und mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem\n1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                     Bundeszentralregister an die zuständige Behörde\n„Über die Entscheidung ist von der zuständigen                               einverstanden ist,\"\nBehörde ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.\"                       f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Die für die Finanzverwaltung zuständige\n2. § 3 wird aufgehoben.                                                         oberste Landesbehörde kann die in Absatz 4 auf-\ngezählten Aufgaben und Befugnisse ganz oder\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 teilweise auf die Oberfinanzdirektion übertragen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  4. § 5 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf               a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 13\" durch die\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.\"                           Worte ,,§ 37b Abs. 1 des Gesetzes\" ersetzt.","1798                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nb) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 des                 c) Dem Absatz 4 wird fofgender Satz 4 angefügt:\nGesetzes\" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2\n„Soweit sie Vertreter der Wirtschaft sind, ist vor der\ndes Gesetzes\" ersetzt.\nBerufung oder Abberufung die für die Wirtschaft\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                  zuständige oberste Landesbehörde zu hören.\"\n,,(3) In den Fällen des§ 37b Abs. 2 des Gesetzes\nsind dem Antrag zusätzlich beizufügen                     9. § 11 wird aufgehoben.\n1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines\nMitgliedstaates der Europäischen Gemein-         10. § 12 wird aufgehoben.\nschaften,\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde           11. § 13 wird aufgehoben.\ndes Herkunftsmitgliedstaats, durch die nach-\ngewiesen wird, daß der Bewerber ein Diplom\nerlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat   12. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nzur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,               „An der mündlichen Prüfung können Vertreter der\n3. ein Nachweis über die zweijährige vollzeitliche           zuständigen obersten Landesbehörde und des Vor-\nTätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein          standes der zuständigen Berufskammer teilnehmen.\noder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne             Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prü-,\ndes Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richt-              fungsausschusses die Anwesenheit gestatten.\"\nlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989\nNr. L 19 S. 16),                                  13. § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n4. ein Nachweis, daß der Antragsteller den über-             ,,Die Note 4, 5 gilt noch als ausreichend.\"\nwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in\nMitgliedstaaten abgeleistet hat oder eine Be-\nscheinigung über eine mindestens dreijährige      14. § 16 wird wie folgt geändert:\nBerufsausübung in einem Mitgliedstaat, sofern\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndieser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder\neinen sonstigen Befähigungsnachweis eines                     ,,(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Auf-\nDrittlandes anerkannt hat,                                   sichtsarbeiten.\"\n5. die Bestimmung der Prüfungsgebiete, die bei\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Prüfung gemäß § 37 b Abs. 2 Satz 3 des\nGesetzes entfallen sollen, sowie ein Nachweis                ,,(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-·\nüber die für diese Prüfungsgebiete erlangten               gebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-\nKenntnisse.                                                z.es und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der\nBuchführung und des Bilanzwesens zu entneh-\nDer Antrag und die beizufügenden Unterlagen,                     men. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben\nsoweit sie vom Antragsteller stammen, sind in                    jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete er-\ndeutscher Sprache einzureichen; sonstige Unter-                  strecken.\"\nlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung\nvorzulegen.\"                                                c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In der Steuerberaterprüfung in verkürzter Form\n5.. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des Steuer-                   (§ 37 b Abs. 1 des Gesetzes) sowie in der Eig-\nwesens\" durch die Worte „der von den Bundes- oder                    nungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des Gesetzes) be-\nLandesfinanzbehörden verwalteten Steuern\" ersetzt.                   steht die schriftliche Prüfung aus zwei Aufsichts-\narbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungs-\ngebieten nach § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Geset-\n6. § 7 Abs.. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt                              zes zu entnehmen.\"\n„Auf Antrag erteilt der Zulassungsausschuß eine\nverbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner         15. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder\nfür die Befreiung von der Prüfung.\"                             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Die Bearbeitungszeit kann bis zu einer Stunde\n7. In§ 8 Abs . 2 Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 werden die Worte                 verlängert werden.\"\n„des Steuerwesens\" durch die Worte „der von den                 b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nBundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten\nc) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nSteuern\" ersetzt\n„Die oberste Landesbehörde kann die Vorlage\n8. § 1O wird wie folgt geändert:                                         eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.\"\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 3\" durch die\n16. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAngabe ,,§ 37c Abs. 3 des Gesetzes\" ersetzt\n,,(3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                        nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der\n,,2. ein Vertreter der Wirtschaft,\".                         Prüfung zurückgetreten ist.\"","Nr . 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                               1799\n17. § 24 wird wie folgt gefaßt:                                   d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-\nsätze 6 bis 8.\n,,§ 24\nBewertung der Aufsichtsarbeiten             20. § 31 wird wie folgt gefaßt\n(1) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten kann\nder Prüfungsausschuß auf Vorschlag der für die                                          ,,§ 31\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landes-                           Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten\nbehörde mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestim-                  Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landes-\nmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsaus-         behörde mindestens fünf Jahre nach der Prüfungs-\nschusses sind.                                                entscheidung aufzubewahren.\"\n(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei\nPrüfern (Erst- und Zweitprüfer) persönlich zu be-\n21. § 32 wird aufgehoben.\nwerten. Dem Zweitprüfer kann die Bewertung des\nErstprüfers mitgeteilt werden; dies gilt entsprechend,\nwenn weitere Prüfer bestimmt sind.                        22. § 33 wird aufgehoben.\n(3) Weichen die Bewertungen einer Arbeit nicht\nvoneinander ab, gilt der von den Prüfern überein-         23. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nstimmend ermittelte Notenvorschlag als Note des\nPrüfungsausschusses. Bei Abweichungen sind die                ,,§ 4 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.\"\nPrüfer gehalten, sich auf übereinstimmende Notenvor-\nschläge zu einigen.                                       24. In § 35 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen\n(4) Können sich die Prüfer nicht auf einen gemein-         und Absatz 2 aufgehoben.\nsamen Notenvorschlag einigen, setzt der Prüfungs-\nausschuß die Note fest.\n25. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der\nPrüfungsausschuß in allen Fällen die Note festsetzen.         a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\n(6) Eine vom Bewerber nicht abgegebene Arbeit ist               ,,(2) Im Fall des § 46 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes\nmit „ungenügend\" zu bewerten.\"                                    gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n18. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist\" die Worte       26. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3\" ein-\ngefügt.                                                  ,,Für den Antrag gilt § 4 sinngemäß.\"\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n,,(3) In den Fällen der verkürzten Steuerberater-  27. § 40 wird wie folgt gefaßt:\nprüfung (§ 37b des Gesetzes) ist der Bewerber                                      ,,§ 40\nvon der mündlichen Prüfung ausgeschlossen,\nVerfahren\nwenn keine Aufsichtsarbeit mit mindestens „aus-\nreichend\" bewertet worden ist.\"                             (1) Der Antrag auf Anerkennung als Steuerbera-\ntungsgesellschaft ist schriftlich bei der für die Finanz-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde des\nLandes einzureichen, in dem die Gesellschaft ihren\n19. § 26 wird wie folgt geändert:                                 Sitz hat. In dem Antrag sind Name, Wohnsitz und\nberufliche Niederlassung der Personen anzugeben,\na) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12\" durch die              die die Gesellschaft verantwortlich führen (§ 32 Abs. 3\nWorte ,,§ 37a Abs. 3 des Gesetzes\" ersetzt.              Satz 2 des Gesetzes) sowie Name, Beruf, Wohnsitz\nund berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nberechtigten Personen (§ 50 Abs. 2 und 3 des Ge-\n,,(4) In der Steuerberaterprüfung in verkürzter        setzes).\nForm (§ 37b Abs. 1 des Gesetzes) sind der\nGegenstand des Vortrags und die Fragen an die               (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\nBewerber den in § 37 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie          Landesbehörde prüft anhand des Gesellschaftsvertra-\nNr. 7 und 8 des Gesetzes genannten Prüfungs-             ges oder der Satzung, ob der Nachweis der verant-\ngebieten zu entnehmen.\"                                  wortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuer-\nberater nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\nc) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:                erbracht ist und ob die Voraussetzungen der §§ 49\nbis 53 des Gesetzes für die Anerkennung als Steuer-\n,,(5) In der Eignungsprüfung (§ 37b Abs. 2 des         beratungsgesellschaft gegeben sind.\nGesetzes) sind der Gegenstand des Vortrags und\ndie Fragen an den Bewerber den in § 37 a Abs. 3             (3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf An-\nNr. 1 bis 5 und Nr. 8 des Gesetzes genannten             erkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist die\nPrüfungsgebieten zu entnehmen.\"                          zuständige Berufskammer zu hören. liegen die Vor-","1800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\naussetzungen für die Anerkennung vor, hat die für die                 (7) Der Sachkunde-Ausschuß berät sogleich\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde                  nach der mündlichen Prüfung und entscheidet mit\ndie Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde                   Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den\nnach § 41 als Steuerberatungsgesellschaft anzu-                    Antragstellern unmittelbar im Anschluß an die Prü-\nerkennen. Vor Eintragung in das Handelsregister kann               fung durch den Vorsitzenden des Sachkunde-Aus-\ndie für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-               schusses bekanntzugeben; eine Note wird nicht\ndesbehörde bereits bestätigen, daß bis auf die Eintra-             erteilt.\ngung in das Handelsregister alle Voraussetzungen für                  (8) Dem Antrag auf Befreiung von der mündli-\ndie Anerkennung vorliegen. Über die Ablehnung des                  chen Prüfung sind Nachweise über eine einschlä-\nAntrags auf Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid             gige Ausbildung und praktische Tätigkeit im Sinne\nzu erteilen.\"                                                      des§ 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes beizufügen.\nAntrag und Nachweise hat die verleihende\nBehörde der für die Landwirtschaft zuständigen\n28. In § 41 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen              obersten Landesbehörde und der für den Antrag-\nund Absatz 2 aufgehoben.                                           steller zuständigen Steuerberaterkammer zur Stel-\nlungnahme zuzuleiten.\n(9) Einschlägig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3\n29. § 43 wird wie folgt geändert:                                      des Gesetzes ist eine Ausbildung, die eine beson-\ndere Sachkunde auf den in Absatz 3 genannten\na) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nGebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere\n,,(2) Der Antrag hat genaue Angaben über den                  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium der\nberuflichen Werdegang und die bisherige beruf-                      Agrarwissenschaften,\nliche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten.                2. ein abgeschlossenes Agrarfachhochschulstu-\n(3) Die mündliche Prüfung (§ 44 Abs. 2 Satz 1                   dium,\ndes Gesetzes) soll sich auf folgende Gebiete er-                3. sonstige Ausbildungsgänge im Sinne des Sat-\nstrecken:                                                           zes 1, die mit einer Prüfung abgeschlossen\n1. steuerliche Besonderheiten der Land- und                         werden.\nForstwirtschaft,                                           Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar\n2. Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche                  bzw. Lehrgang ohne Abschlußprüfung oder sonsti-\nBestimmungen des BGB,                                      gen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer\nreicht nicht aus.\n3. Landpachtrecht,\n(10) Für die Befreiung von der mündlichen Prü-\n4. Grundstücksverkehrsrecht,                                    fung hat der Antragsteller neben einer einschlägi-\ngen Ausbildung nachzuweisen, daß er vor der\n5. Grundlagen des Agrarkreditwesens,\nAntragstellung mindestens fünf buchführende\n6. landwirtschaftliche     Betriebswirtschaft     ein-          land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre\nschließlich Rechnungswesen und Statistik.                  steuerlich beraten hat. Die steuerliche Beratung\nkann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Ange-\nDie auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungs-\nstellter nach § 58 des Gesetzes erfolgt sein. Zum\nzeit soll 60 Minuten nicht übersteigen.\"\nNachweis genügt es, wenn der Antragsteller die\nb) Folgende Absätze 4 bis 10 werden angefügt:                      land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter\nAngabe der jeweiligen Steuernummer benennt und\n,,(4) Die verleihende Behörde beruft die Mitglieder           mitteilt, seit wann er den einzelnen Betrieb steuer-\ndes Sachkunde-Ausschusses (§ 44 Abs. 2 Satz 2                   lich berät und ob der Betrieb Bücher führt.\"\ndes Gesetzes) und ihre Vertreter für drei Jahre; sie\nkönnen aus wichtigem Grund abberufen werden.           30. § 44 Abs. 3 wird aufgehoben.\nIm Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der\nAbberufung wird der Nachfolger nur für den Rest\n31. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufe-\nnen Mitglieds oder Vertreters berufen. Vor der               ,,(2) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufs-\nBerufung oder Abberufung ist bei dem Vertreter             register sind den Beteiligten mitzuteilen. Die bestel-\nder für die Landwirtschaft zuständigen obersten            lende Behörde oder Anerkennungsbehörde erhält\nLandesbehörde diese Behörde, bei dem Vertreter             über folgende Eintragungen und Löschungen Mit-\nder zuständigen Berufskammer die Kammer zu                 teilungen:\nhören. § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.               1. Erstmalige Eintragungen über die Bestellung als\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder\n(5) Die verleihende Behörde hat die Antragsteller,           Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft so-\ndie an der mündlichen Prüfung teilnehmen, hierzu\nwie Eintragungen über das Erlöschen oder die\nspätestens zwei Wochen vorher zu laden.\nZurücknahme oder den Widerruf der Bestellung\noder Anerkennung in diesen Fällen;\n(6) Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden\ndes Sachkunde-Ausschusses geleitet. Der Vor-               2. Veränderungen des Namens des Steuerberaters\nsitzende ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung ein-           oder Steuerbevollmächtigten und der Firma oder\nzugreifen.                                                       der Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft;","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1991                               1801\n3. Verlegungen der beruflichen Niederlassung von                 (2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist\nSteuerberatern oder Steuerbevollmächtigten oder         zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den\ndes Sitzes von Steuerberatungsgesellschaften aus        Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch\ndem Registerbezirk.                                    einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder\nDie Löschung von Steuerberatungsgesellschaften ist            Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der\nferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.\"          Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.\n(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem\n32. In § 46 Nr. 1 wird nach Buchstabe e folgender Buch-           Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart,\nstabe f eingefügt:                                           muß sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark\nbetragen.\n,,f) Name und Anschrift des zustellungsbevollmäch-\n§ 53\ntigten im Sinne von § 56 des Gesetzes\nWeiterer Inhalt des Versicherungsvertrages\nsowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c\nbis f;\".                                                        (1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich\ngenehmigten allgemeinen Versicherungsbedingun-\ngen entsprechen und vorsehen, daß\n33. § 49 wird wie folgt geändert:\n1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtver-\na) In der Überschrift ist das Wort „Gesellschaften\"               letzung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche\ndurch das Wort „Vereine\",                                    zur Folge haben könnte, und\nb) in Absatz 1 Nr. 1 sind die Worte „Gesellschaften          2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen\nund Personenvereinigungen\" durch das Wort „Ver-             Vertreter(§ 69 des Gesetzes), einen Praxisabwick-\neine\",                                                       ler (§ 70 des Gesetzes) oder einen Praxistreuhän-\nder (§ 71 des Gesetzes) für die Dauer ihrer Be-\nc) in Absatz 2 Buchstabe a sind die Worte „die\nstellung sowie für einen Vertreter (§ 145 des\nGesellschaft oder Personenvereinigung\" durch die\nGesetzes) während der Dauer eines Berufs- oder\nWorte „der Verein\",\nVertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.\nd) in Absatz 2 Buchstabe c sind die Worte „der\nGesellschaft oder Personenvereinigung\" durch die           (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer\nWorte „des Vereins\",                                   die Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des\nGesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den\ne) in Absatz 3 Satz 1 sind die Worte „der Gesell-            Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-\nschaft'' durch die Worte „des Vereins\"                 sicherungsvertrages sowie jede Änderung des Ver-\nzu ersetzen.                                                sicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung\nvorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträch-\ntigt, unverzüglich mitzuteilen.\n34. Nach § 50 wird folgender Sechster Teil eingefügt:\n§ 54\n„Sechster Teil\nAnerkennung\nBerufshaftpflichtversicherung                          anderer Berufshaftpflichtversicherungen\nIst eine versicherungspflichtige Person zugleich als\n§ 51\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt\nVersicherungspflicht                      oder nach § 131 b Abs. 2 oder § 131 f Abs. 2 der\n(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevoll-         Wirtschaftsprüferordnung vorläufig bestellt oder ist\nmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind            eine versicherungspflichtige Gesellschaft zugleich als\nverpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungs-\n(§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) ergeben-          gesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht\nden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu               auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen\nversichern und die Versicherung während der Dauer             Berufshaftpflichtversicherung genügt.\nihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhal-\nten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf                                           § 55\nsolche Vermögensschäden erstrecken, für die der                       Nachweis des Versicherungsabschlusses\nVersicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des                                     vor der Bestellung\nBürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.\n(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerbera-\n(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu        ter oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und\nnehmen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der            den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der\nEuropäischen Gemeinschaften oder eine Niederlas-              bestellenden Behörde den Abschluß einer dieser Ver-\nsung im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat.                ordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche-\nrung durch eine Bestätigung des Versicherers nach-\n§ 52                              weisen oder eine entsprechende vorläufige Dek-\nMindestversicherungssumme                      kungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer\nverpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unver-\n(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den            züglich der bestellenden Behörde und der zuständi-\neinzelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark            gen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei Vorlage\nbetragen.                                                     einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der","1802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBestellung der zuständigen Steuerberaterkammer                entspricht und innerhalb einer von der Steuerberater-\nunverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtver-           kammer zu bestimmenden angemessenen Frist keine\nsicherung durch eine Bestätigung des Versicherers             dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-\noder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungs-            versicherung abgeschlossen worden ist. Bei unzurei-\nscheines nachzuweisen.                                        chender Berufshaftpflichtversicherung eines Steuer-\nbevollmächtigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maß-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als\ngabe, daß die Oberfinanzdirektion zu unterrichten ist.\"\nSteuerberatungsgesellschaft.\n§ 56                          35. a) Der bisherige Sechste Teil wird der Siebte Teil.\nAnzeige von Veränderungen                       b) Die bisherigen §§ 51 und 53 werden die §§ 58\nund 59.\nDie Beendigung oder Kündigung des Versiche-\nrungsvertrages, jede Änderung des Versicherungs-              c) Der bisherige § 52 wird aufgehoben.\nvertrages, die den nach dieser Verordnung vorge-\nschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der\nWechsel des Versicherers, der Beginn und die Been-\ndigung der Versicherungspflicht infolge einer Ände-                                Artikel 2\nrung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Wider-\nruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß         Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung\n§ 67 des Gesetzes zuständigen Steuerberaterkam-          der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigten und der\nmer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich        Steuerberatungsgesellschaften vom 27. April 1990\nanzuzeigen.                                              (BGBI. 1 S. 847) wird aufgehoben.\n§ 57\nÜberwachungspflicht der Steuerberaterkammern\nDie Steuerberaterkammer hat die für die Finanzver-                              Artikel 3\nwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu unter-\nrichten, wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nSteuerberaters oder einer Steuerberatungsgesell-         Kraft. Die Übergangsregelung des bisherigen § 51 Uetzt\nschaft nicht den Bestimmungen dieser Verordnung          § 58) gilt auch für diese Verordnung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. August 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}