{"id":"bgbl1-1991-50-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":50,"date":"1991-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/50#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_50.pdf#page=16","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1991-08-14T00:00:00Z","page":1788,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 14. August 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2           2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-              eingefügt:\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), Absatz 1\nSatz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes         ,,(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der             jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als\nBundesminister für Verkehr:                                     25 Personen befördern, gelten nur die Richtlinien des\nBundesministers für Verkehr nach § 6 dieser Ver-\nArtikel 1                             ordnung.\n§ 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember              (5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr\n1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), die durch die Verordnung vom            als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-\n26. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1570) geändert worden ist, wird        Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis\nwie folgt geändert:                                              bescheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den ge-\nbotenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Berufsgenossenschaft legt dabei die Richtlinien nach\n§ 6 zugrunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die\na) In Nummer 3 werden die Worte „Sport- und Ver-              Bauausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes,\ngnügungsfahrzeuge\" durch das Wort „Sportfahr-             die für seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord\nzeuge\" ersetzt.                                           befindlichen Personen oder für andere Verkehrs-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:           teilnehmer, oder zur Abwehr von Gefahren für das\nWasser erforderlich sind, festlegen. Das Zeugnis wird\n,A. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr-               längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und ist\nzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern\nan Bord mitzuführen.\"\nihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken\ndient und die zur maritimen Traditionspflege,\nzu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als       3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nSeeschiffe eingesetzt werden (Traditions-\nschiffe ), wenn ihre Länge, gemessen zwischen\nden äußersten Punkten des Vor- und Hinter-                                    Artikel 2\nstevens (Rumpflänge), 15 Meter nicht über-\nsteigt, und die nicht mehr als 25 Personen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbefördern.\"                                        Kraft\nBonn, den 14. August 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}