{"id":"bgbl1-1991-50-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":50,"date":"1991-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_50.pdf#page=15","order":3,"title":"Siebente Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":1787,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                              1787\nSiebente Verordnung\nübe11\" die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 7. August 1991\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der                trifft nach 30 m auf die Flugplatzgrenze. Von dort\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1                verläuft sie weiter in Richtung Westsüdwest, wendet\nS. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli              sich nach 130 m nach Nordnordwest, schwenkt\n1989 (BGB!. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet             nach 57 m nach Nordnordost und knickt nach 198 m\nder Bundesminister der Finanzen:                                    nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m\nlange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in Nordnordwest\nArtikel 1                                 die Perimeterroad, knickt für 7 m nach Westen\nab, überspringt mit 10 m in Nordnorddwest die\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-               Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab.\nhafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1103),              Sie knickt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August                 und folgt auf einer Strecke von 1 290 m, die letzten\n1981 (BGB!. 1 S . 824), wird wie folgt geändert:                    200 m im Bogen nach Nordnordosten verlaufend,\nder Grenze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne.\"\n1. In Abschnitt I werden\na) der Satz 1 wie folgt gefaßt                            2. Im Abschnitt II werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\ngefaßt:\n,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen-•\nüber dem Zollgebiet (Zollgrenze) beginnt an der          „Hier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt der\nSüdecke der ostwärtigen Kaimauer der Kaiser-             Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes\nschleuse.\",                                              Bremerhaven, die als Gerade vor der Stromkaje „Con-\ntainer-Terminal\" und vor der Columbuskaje in einem\nb) die Sätze 2, 3 und 4 gestriichen,                         Abstand von etwa 14 m in der Außenweser verläuft, bis\nc) der neue Satz 2 wie folgt gefaßt                          in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer der\nEinfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich\n„Sie verläuft auf der oberen Kante der ostwärtigen\nnach Nordost und stößt an der Südecke der ostwär-\nKaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem\ntigen Kaimauer der Einfahrt zur Kaiserschleuse auf den\noberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung\nAusgangspunkt der Grenze des Freihafens gegenüber\nbis zu einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe.\",\ndem Zollgebiet.\"\nd) die neuen Sätze 13 bis 16 wie folgt gefaßt:\n„Nach etwa 20 m schlägt sie einen Winkel nach\nArtikel 2\nSüdwesten, knickt nach etwa 60 m erneut im rech-\nten Winkel nach Nordwesten, überspringt das              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nHauptzuführungsgleis zum Bahnhof Nordhafen und         Kraft.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Zeitler"]}